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Landgericht Siegen·21 KLs 23/18·21.10.2019

Freiheitsberaubung durch „Problemzimmer“ in Erstaufnahmeeinrichtung (33 Fälle)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LG Siegen hatte über die Strafbarkeit des Heimleiters einer Erstaufnahmeeinrichtung zu entscheiden, der das Einsperren von Bewohnern in sogenannte „Problemzimmer“ duldete bzw. anordnete. In zahlreichen Fällen wurden Asylbewerber wegen Verstößen gegen die Hausordnung oder nach Rückkehr aus Polizeigewahrsam teils stunden-, teils über Nacht und in Einzelfällen deutlich länger eingeschlossen. Das Gericht wertete dies als Freiheitsberaubung, überwiegend in mittelbarer Täterschaft, teils in Mittäterschaft. Es verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus.

Ausgang: Anklage führte zur Verurteilung wegen Freiheitsberaubung in 33 Fällen; Gesamtfreiheitsstrafe 1 Jahr 3 Monate, zur Bewährung ausgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn Personen in einem Raum eingeschlossen werden, dessen Tür von innen nicht geöffnet werden kann.

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Wer als Vorgesetzter das Einsperren von Personen in „Problemzimmern“ kennt und anordnet, verwirklicht § 239 StGB als mittelbarer Täter, wenn Untergebene die Maßnahme auf seine Weisung hin ausführen.

3

Nötigungshandlungen, die lediglich der Verbringung der Betroffenen in den Einschlussraum dienen, treten hinter die Freiheitsberaubung als schwerer wiegende Tat zurück, wenn sie der Verwirklichung des Einsperrens dienen.

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Bei mehreren, tatmehrheitlich begangenen Freiheitsberaubungen ist nach § 54 StGB aus den Einzelstrafen unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden.

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Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (§ 56 StGB) setzt eine günstige Sozialprognose voraus, die insbesondere bei Geständnis, fehlenden Vorstrafen und langer Verfahrensdauer bejaht werden kann.

Relevante Normen
§ 46 StGB§ 267 Abs. 4 StPO§ 257c StPO§ 239 StGB§ 25 Abs. 1 StGB§ 25 Abs. 2 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Freiheitsberaubung in 33 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen

Gründe

2

(abgekürzt gem. 267 Abs. 4 StPO)

3

I.

4

Der Angeklagte wurde am ##### in ##### geborene. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seine Ehefrau ist freiberuflich als Tagesmutter tätig.

5

Der Angeklagte besuchte zunächst einen Kindergarten und im Anschluss daran die Grundschule. Mit der 4. Klasse zog die Familie nach #####, da sein Vater dort eine Arbeitsstelle gefunden hatte. Mit der 5. Klasse besuchte der Angeklagte das ##### Gymnasium in #####, das er mit dem Abitur verließ. Sodann absolvierte er seinen Grundwehrdienst in einer Kaserne in den #####.

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Nach dem Grundwehrdienst begann der Angeklagte eine Ausbildung zum Versicherungskaufmann, die er erfolgreich absolvierte, wobei er von seinem Ausbildungsbetrieb nicht übernommen wurde. Der Angeklagte merkte recht schnell, dass er keine Verkäufermentalität besaß, so dass er sich bei verschiedenen Versicherungen auf Positionen im Innendienst bewarb. Während dieser Zeit zog er zu seiner damaligen Freundin nach ##### und fand dort eine Anstellung im Innendienst einer Agentur. In dieser Agentur arbeitet er für einige Zeit, schaute sich jedoch nach einer Alternative um, die er im Außendienst der Firma D fand, wobei ihm die Kommunikation mit den Versicherungen oblag. Dieser Beschäftigung ging der Angeklagte für 1 ½ bis 2 Jahre nach, bis diese Position wegrationalisiert und ihm betriebsbedingt gekündigt wurde.

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Der Angeklagte schrieb sich sodann an der Universität ##### für den Studiengang Maschinenbau ein. Während dieser Zeit lernte er jedoch seine jetzige Frau kennen. Da Nachwuchs erwartet wurde und nunmehr Studiengebühren anfielen, brach der Angeklagte das Studium ab.

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Im Folgenden arbeitete der Angeklagte zunächst im Rahmen eines Nebenjobs in der Makleragentur eines Kumpels in #####, später dann aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages in Vollzeit. Zu seinem Aufgabenbereich gehörte die Betreuung von Versicherungsmaklern, für die er den Innendienst übernahm.

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Im Jahr 2013 teilte man dem Angeklagten mit, dass sein Arbeitsvertrag nicht mehr verlängert werde, was nach einer zweimonatigen Elternzeit für die neugeborene Tochter des Angeklagten auch so geschah.

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Während dieser Zeit fand der Angeklagte über die Stellenanzeigen ein Angebot der Firma F GmbH (####), die einen kaufmännischen Angestellten suchte. Der Angeklagte bewarb sich auf diese Stelle und wurde zu einem Vorstellungsgespräch direkt vor Ort in der Notaufnahmeeinrichtung in #### eingeladen. Dieses Einstellungsgespräch führten zwei Mitarbeiter der #### (Frau T4 und Frau C) und man einigte sich auf eine zunächst auf drei Monate befristete Probezeit. Ein oder zwei Tage nach diesem Gespräch erhielt der Angeklagte einen Anruf von der #### und ihm wurde vorgeschlagen, statt der zunächst angebotenen Tätigkeit die Heimleitung in der Notaufnahmeeinrichtung in #### zu übernehmen. Da diese Arbeit mit einem höheren Gehalt verbunden war, das der Angeklagte auch wegen der Geburt seiner Tochter gut gebrauchen konnte, nahm er das Angebot an. Über Erfahrung im Umgang mit Asylbewerbern verfügte der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nicht.

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Der Angeklagte war bis zum ####Mitarbeiter der ####. Wegen der der Anklage zugrundeliegenden Vorwürfe wurde er zunächst freigestellt und dann betriebsbedingt gekündigt.

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Nach seiner Kündigung schrieb der Angeklagte für 1-2 Monate mehrere Bewerbungen, wurde jedoch nur zu sehr wenigen Bewerbungsgesprächen eingeladen.

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Über einen Bekannten fand der Angeklagte eine neue Stelle bei der Firma ####, bei der er noch heute beschäftigt ist und einen Nettoverdienst von ca. #### EUR erzielt.

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Kontakt zu den ehemaligen Mitarbeitern aus der Einrichtung in #### pflegt der Angeklagte seit damals nicht mehr.

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II.

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In der ersten Oktoberwoche #### kamen die ersten ca. 100 Asylbewerber in der Notaufnahmeeinrichtung in #### an. Zunächst war geplant, dass nur maximal 350 Bewohner in der Einrichtung untergebracht werden. Dann wurde die maximale Anzahl unter der Bedingung auf 600 angehoben, dass weitere Gebäude vorhanden seien. Diese Zahlen wurden jedoch unabhängig vom (Neu)Bau neuer Gebäude im weiteren Verlauf nicht eingehalten. Eine Überbelegung von teilweise 1200-1300 Asylbewerbern wurde schnell erreicht.

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Innerhalb der Einrichtung versuchte man, über Belegungspläne der verschiedenen Flure z.B. nach der Herkunft, für Ruhe und Ordnung zu sorgen. Hierfür wurde dem Angeklagten von der #### ein Herr U2 aus Mainz, der Erfahrung in diesem Bereich besaß, zur Seite gestellt. Dieser kümmerte sich um den Aufbau und die Einteilung der Asylbewerber auf die verschiedenen Gebäude.

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Insgesamt gab es vier Häuser für die Asylbewerber auf dem Gelände, die als Haus 26, 1, 3 und 4 bezeichnet wurden.

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Die Verwaltung befand sich zunächst in Haus 26, zog dann jedoch im weiteren Verlauf in ein anderes Gebäude (altes Sanitätshaus) um.

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Das gesamte Gelände der Einrichtung war als ehemalige Kaserne umzäunt. Es gab ein Haupttor, an dem sich ein Wachcontainer befand, der vom Wachdienst bemannt wurde und an dem Einlasskontrollen durchgeführt wurden. Außerdem gab es noch ein Nebentor für das Personal und die Busse.

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Der Angeklagte war in der Aufbauphase größtenteils für administrative Maßnahmen zuständig. So organisierte er die Reinigung, die Verpflegung (Getränke und Nahrungsmittel) und die Besorgung von Hygieneartikeln. Er suchte Bus- und Taxiunternehmen aus, die die Asylbewerber von und zu der Einrichtung transportierten. Außerdem versuchte er einen Arzt zu finden, zu dem die Asylbewerber bei Problemen gehen konnten. Weiterhin stand er mit dem Gesundheitsamt in Kontakt, da die Asylbewerber oft Krankheiten mitbrachten (z.B. Krätze) und geimpft werden mussten. Abschließend war der Angeklagte damit beschäftigt, weiteres Personal für die Notaufnahmeeinrichtung zu finden, wobei er von der #### unterstützt wurde. So hat die EHC den anderweitig angeklagten #### als Mitarbeiter mit Erfahrung aus anderen von der #### betriebenen Asyleinrichtungen nach #### geholt und den Angeklagten angewiesen, diesen als rechte Hand und als Teamleiter der Sozialbetreuer einzustellen, was der Angeklagte tat. Ansprechpartnerin des Angeklagten bei der #### war Frau T4, mit der er Rücksprache hielt. In der ersten Woche der Arbeitsaufnahme durch die #### war Frau T4 quasi immer vor Ort.

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Die Wachleute in Form der #### Wach- und T mbH (####) wurden direkt von der #### eingestellt, so dass sich der Angeklagte darum nicht kümmern musste und auf die konkrete Einstellung keinen Einfluss hatte. T7 unterlagen jedoch der Weisungmacht des Angeklagten vor Ort.

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Anfangs waren nur zwei Wachleute pro Schicht eingeteilt. Nach einer großen Schlägerei in der Einrichtung mit über 100 Beteiligten erreichte der Angeklagte jedoch, dass nunmehr vier Wachleute pro Schicht eingesetzt wurden. Die Tagesschichte ging von 6:00 Uhr bis 18:00 Uhr und die Nachtschicht von 18:00 Uhr bis 6:00 Uhr.

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Aufgabe der Wachleute war der Schutz der Einrichtung und der Bewohner sowohl nach außen hin als auch untereinander. Insbesondere sollten sie bei Streitigkeiten dazwischen gehen und die Einhaltung der Hausordnung kontrollieren sowie durchsetzen.

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Die Wachleute sollten bei Problemen immer zunächst einen Sozialbetreuer rufen, was bereits wegen der Sprachbarrieren erforderlich war.

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Die Sozialbetreuer haben sich bei der #### beworben, die Einstellungsgespräche führte jedoch der Angeklagte zusammen mit Frau T4 und Frau C. Hauptkriterium für die Einstellung als Sozialbetreuer war die Kenntnis der erforderlichen Sprachen (z.B. Arabisch und Französisch). Insbesondere Personen, die besondere Sprachen beherrschen, wurden sofort eingestellt. Ihre Aufgabe lag darin, dafür zu sorgen, dass der reibungslose Ablauf eingehalten wird.

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Die Dienstpläne für die Sozialbetreuer wurden vom Angeklagten in Form eines drei Schichtplanes erstellt.  Während der Tagesschicht fiel die meiste Arbeit an (Transfere, Kleiderkammer etc.). Insbesondere die Essensausgabe morgens, mittags und abends, bei der alle Bewohner gleichzeitig in der Kantine anwesend waren, erforderte eine höhere Anwesenheit von Sozialbetreuern. Aus diesem Grund waren tagsüber 3-4, manchmal auch 5 Sozialbetreuer anwesend. Nachts immer mindestens einer. Später versuchte man, nachts auch zwei Sozialbetreuer vor Ort zu haben. Es kam teilweise vor, dass Dienste der Sozialbetreuer intern getauscht wurden, was jedoch immer mit dem Angeklagten abgesprochen wurde.

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Die Sozialbetreuer waren weisungsbefugt gegenüber den Wachleuten.

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Die Sozialbetreuer führten ein Sozialbetreuerbuch, in das alle Vorkommnisse zur Dokumentation eingetragen wurden. Der Angeklagte las das Sozialbetreuerbuch regelmäßig. Da der Angeklagte jedoch in der Regel nur von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr (manchmal früher manchmal länger) und daher niemals nachts vor Ort arbeitete, nutzte er das Sozialbetreuerbuch, um sich über die Vorkommnisse in der Nacht zu informieren. Es war für ihn jedoch schwierig, das Sozialbetreuerbuch immer zeitnah am nächsten Morgen zu lesen, da oft zunächst andere Probleme an ihn herangetragen wurden. Dem Angeklagten war von der #### aufgetragen worden, in die Bücher zu schauen.

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Der Wachdienst führte auch ein Wachbuch, das die gleiche Funktion hatte wie das Sozialbetreuerbuch. Auch dieses Buch wurde vom Angeklagten gelesen, jedoch seltener als das Sozialbetreuerbuch. Es befand sich nämlich im Wachraum des Wachdienstes, so dass der Angeklagte jeweils dort hingehen musste.

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Die Wachleute und Sozialbetreuer besaßen Funkgeräte, die kompatibel waren. Insgesamt gab es ca. 8 Funkgeräte. Eines davon befand sich beim Angeklagten, ein weiteres im Besitz des anderweitig angeklagten #### , ein weiteres befand sich in den Räumlichkeiten der Sozialbetreuer, wobei insbesondere die jeweils diensthabenden Sozialbetreuer über Funkgeräte verfügten. Die übrigen Funkgeräte wurden unter den Wachleuten (Wachcontainer, Wachraum, Rundgänge) verteilt. Soweit irgendetwas über Funk geteilt wurde, wussten alle Inhaber eines Funkgerätes, insbesondere der Angeklagte, darüber Bescheid.

32

Der anderweitig angeklagte #### wohnte während der ganzen Zeit in einer Hausmeisterwohnung außerhalb des Geländes auf dem Gebiet der Kaserne.

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Innerhalb der ersten Monate zog irgendwann ein Mitarbeiter der Bezirksregierung in ein Büro in der Notaufnahmeeinrichtung ein. Hierbei handelte es sich um den anderweitig angeklagten #### , der der Vertreter der Bezirksregierung vor Ort war. Dieser verfügte über einen Raum mit Internet und Telefonanschluss. Der Angeklagte führte mit ihm täglich Gespräche über aktuelle Geschehnisse und die Entwicklung in der Einrichtung. So wurde mit ihm die im weiteren Verlauf erfolgte Umwandlung der Notaufnahmeeinrichtung in eine Erstaufnahmeeinrichtung organisiert. Ansonsten beschäftigte sich der jeweils anwesende Vertreter der Bezirksregierung mit der Festlegung der Transfertage und der Behördentermine der Asylbewerber.

34

Die anderweitig angeklagte #### war in der Verwaltung eingestellt und die Vertreterin des Angeklagten. Sie war in alles eingebunden und kümmerte sich primär um die Geldausgabe an die Asylbewerber.

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Da es in der Erstaufnahmeeinrichtung immer zu Problemen in Form von Verstößen gegen die Hausordnung kam, da manche Bewohner übermäßig Alkohol konsumierten, auf den Zimmern rauchten, so dass die Rauchmelder angingen oder es zu körperlichen Auseinandersetzungen kam, und die Polizei insbesondere bei kleineren Verstößen gegen die Hausordnung nicht einschritt, wurden in der Erstaufnahmeeinrichtung jedenfalls Mitte bzw. Ende November #### auf Weisung des Angeklagten sogenannte Problemzimmer eingerichtet, um der Sache Herr zu werden. Ziel dieser Problemzimmer war es zunächst nur, die „Störer“ unter Beobachtung zu stellen. Aus diesem Grund mussten Asylbewerber bei einem Verstoß gegen die Hausordnung mit ihrem gesamten Hab und Gut in das Problemzimmer, das sich genau gegenüber vom Wachraum befand, umziehen.

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Dem Angeklagten wurde der Vorschlag zur Einrichtung von Problemzimmern von dem anderweitig angeklagten #### unterbreitet, wobei der Angeklagte die Idee plausibel fand.

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Die Einrichtung eines Problemzimmers bestand, wie in jedem anderen Zimmer, aus Etagenbetten, einem Tisch und Stühlen. Mit der Zeit wurde die Einrichtung jedoch immer weniger. Dies lag daran, dass oft Inventar der Notaufnahmeeinrichtung von den Asylbewerbern beschädigt wurde und eine Neuanschaffung aufgrund der Geldprobleme nicht immer möglich war. Später befanden sich in einem Problemzimmer lediglich eine oder mehrere Matratzen.

38

Anfangs wurden die Problemzimmer nicht verschlossen.

39

Irgendwann zu Beginn des Jahres #### wurde dem Angeklagten bewusst, dass die Asylbewerber in den Problemzimmern eingeschlossen wurden. Dies war möglich, da die Türen der Problemzimmer von innen nicht geöffnet werden konnten.

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In Kenntnis dieser Handhabung, wies der Angeklagte die Wachleute mit Schreiben vom #### an, dies weiter so zu handhaben. Für Verstöße gegen die Hausordnung ordnete er einen zweistündigen Aufenthalt in einem Problemzimmer an. Dies tat er insbesondere, weil ihm zuvor von Wachleuten mitgeteilt worden war, dass sie durch das Einsperren in das Problemzimmer gute Resultate bei der „Erziehung“ der Asylbewerber erreicht hätten. Die Mitarbeiter in Form der Wachleute und Sozialbetreuer, für die der Angeklagte ihr Vorgesetzter war, führten die Anweisung aus. Seinen Vorgesetzten teilte der Angeklagte die Nutzung des Problemzimmers nicht mit. Insbesondere versuchte er aktiv, diese Nutzung nicht nach außen dringen zu lassen, sondern es bestand vielmehr die Ansage, alles intern zu regeln.

41

Zunächst gab es nur ein Problemzimmer, das sich gegenüber vom Wachraum in Haus 26 befand.

42

Zwischen Januar und März #### zog die Verwaltung (auch die Bezirksregierung) aus Haus 26 in ein anderes Haus um. Gleichzeitig wurde der Wachraum innerhalb des Flures von Haus 26 verlegt. Gleichzeitig wurde ein zweites Problemzimmer neben dem ersten Problemzimmer eingerichtet.

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Im Sommer #### wurde ein drittes Problemzimmer in Haus drei eingerichtet. Hier bestand von Anfang an die Anweisung des Angeklagten, Personen dort einzuschließen, da sich keine Wache in der Nähe zur Aufsicht befand.

44

Sobald eine Person in ein Problemzimmer eingesperrt wurde, wurde dies in Form von Karteikarten auf einer Pinnwand vermerkt, damit immer bekannt war, wer sich gerade im Problemzimmer befindet und diese Person versorgt, sowie zur Toilette gebracht werden konnte. Außerdem musste im Falle eines Brandes bekannt sein, dass sich dort Leute befinden. Diese Pinnwand befand sich zunächst auf dem Flur in Haus 26 in der Nähe des Problemzimmers. Als die Wache jedoch verlegt wurde, wurde die Pinnwand in die Wache verlegt.

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Insgesamt waren die in der Einrichtung beschäftigten Personen, die über wenig bis keine Erfahrung im Umgang mit Asylbewerbern verfügten, wegen der Überbelegung und des aus den verschiedenen Kulturen resultierenden Konfliktpotentials überfordert.

46

Vor diesem Hintergrund kam es zu den folgenden Taten:

47

Fall 3

48

Am #### wurden die Bewohner #### und #### von diensthabenden Wachleuten beim Rauchen auf ihrem Zimmer erwischt. Aus diesem Grund wurden sie von diensthabenden Wachleuten auf Anweisung des diensthabenden Sozialbetreuers gegen 20:45 Uhr für mindestens zwei Stunden gegen ihren Willen in einem Problemzimmer eingeschlossen.

49

Fall 4

50

Am #### wurden die Bewohner #### h und #### von diensthabenden Wachleuten für mindestens zwei Stunden wegen Rauchens auf dem Zimmer gegen ihren Willen in einem Problemzimmer eingeschlossen.

51

Fall 5

52

Am #### wurden 11 unbekannt gebliebene Bewohner wegen Rauchens auf dem Zimmer, wobei ein Stuhl beschädigt wurde, von diensthabenden Wachleuten auf Anweisung des diensthabenden Sozialbetreuers von ca. 23:10 Uhr bis 1:10 Uhr des Folgetages gegen ihren Willen in einem Problemzimmer eingeschlossen.

53

Fall 6

54

Am #### wurden die Bewohner #### und #### wegen Rauchens auf dem Zimmer von 1:30 Uhr bis 3:30 Uhr von diensthabenden Wachleuten gegen ihren Willen in einem Problemzimmer eingeschlossen.

55

Fall 8

56

Am #### trank der Bewohner #### Alkohol auf seinem Zimmer und rauchte. Aus diesem Grund wurde er von diensthabenden Wachleuten gegen seinen Willen um 21:30 für mindestens zwei Stunden gegen seinen Willen in einem Problemzimmer eingeschlossen.

57

Fall 10

58

Am #### wurde eine nicht näher feststellbare Anzahl von Bewohnern aus Zimmer 304 in Haus 1 wegen Rauchens auf dem Zimmer von diensthabenden Wachleuten für mindestens zwei Stunden gegen ihren Willen in einem Problemzimmer eingeschlossen.

59

Fall 11

60

Am #### kam es zwischen mehreren Bewohnern zu einer körperlichen Auseinandersetzung. Hieran waren auch die Bewohner T5 und #### beteiligt. Im Folgenden wurden sie aus diesem Grund von diensthabenden Wachleuten auf Anweisung des diensthabenden Sozialbetreuers für mehrere Stunden in einem Problemzimmer eingeschlossen.

61

Fall 12

62

In der Nacht vom #### auf den #### kam der Bewohner N alkoholisiert in die Einrichtung zurück. Aus diesem Grund wurde er direkt von diensthabenden Wachleuten auf Anweisung des anderweitig angeklagten #### in einem Problemzimmer eingeschlossen. Während seiner Zeit in dem Problemzimmer übergab sich Herr N unter anderem auf die dort befindliche Matratze. Am nächsten Morgen wurde er dem Angeklagten vorgeführt, der anordnete, dass Herr N bis zur Begleichung des Schadens an der Matratze in dem Problemzimmer bleiben müsse. Herr N befand sich bis um 9:30 Uhr des #### in einem Problemzimmer.

63

Fall 13

64

Am #### kamen die Bewohner #### und #### gegen 23:00 Uhr alkoholisiert in die Einrichtung zurück. Aus diesem Grund wurden sie direkt von diensthabenden Wachleuten für mindestens zwei Stunden gegen ihren Willen in einem Problemzimmer eingesperrt.

65

Fall 14

66

Am #### wurden zwei unbekannt gebliebene Bewohner aus einem zuvor angeordneten Polizeigewahrsam entlassen und kamen in die Einrichtung zurück. Aus diesem Grund wurden sie direkt von diensthabenden Wachleuten für mehrere Stunden gegen ihren Willen in einem Problemzimmer eingesperrt.

67

Fall 15

68

Am #### kehrten die Bewohner #### und #### von einer Vernehmung bei der Polizei wegen des Verdachts eines Ladendiebstahls zurück in die Einrichtung. Aus diesem Grund wurden sie direkt von diensthabenden Wachleuten für mehrere Stunden gegen ihren Willen in einem Problemzimmer eingesperrt.

69

Fall 16

70

An einem nicht konkret feststellbaren Tag ab dem #### wurde der Bewohner Issam Saad wegen Rauchens auf dem Zimmer von diensthabenden Wachleuten für zwei Stunden  gegen seinen Willen in einem Problemzimmer eingesperrt.

71

Fall 17

72

Am #### wurde der Bewohner T5 zusammen mit weiteren unbekannt gebliebenen Bewohnern im Zusammenhang mit Rauchen auf dem Zimmer von diensthabenden Wachleuten gegen ihren Willen zumindest bis um 16:00 Uhr des Folgetages in einem Problemzimmer eingesperrt.

73

Fall 18

74

Am #### wurde der Bewohner #### wegen Rauchens auf dem Zimmer von diensthabenden Wachleuten auf Anweisung des diensthabenden Sozialbetreuers für mindestens zwei Stunden gegen seinen Willen in einem Problemzimmer eingesperrt.

75

Fall 19

76

Am #### wurden drei alkoholisierte Bewohner im Zusammenhang mit der Entwendung eines Nothammers aus einem Bus um ca. 18:00 Uhr durch diensthabende Wachleute für mehrere Stunden gegen ihren Willen in ein Problemzimmer gesperrt.

77

Fall 20

78

Am #### gegen 3:20 Uhr wurden die alkoholisierten Bewohner T6 und T5 wegen des Vorwurfs einer Schlägerei und einer Sachbeschädigung von diensthabenden Wachleuten auf Anweisung des diensthabenden Sozialbetreuers gegen ihren Willen in ein Problemzimmer gesperrt. Herr T6 wurde nach kurzer Zeit wieder entlassen, um ein Krankenhaus aufzusuchen. Herr T5 verblieb jedenfalls bis zum Schichtwechsel des nächsten Tages in dem Problemzimmer.

79

Fall 21

80

Am #### wurde zwei unbekannt gebliebenen Bewohner gegen 3:00 Uhr wegen des Konsums von Alkohol im Waschraum in Haus 4 von diensthabenden Wachleuten für mindestens zwei Stunden gegen ihren Willen in ein Problemzimmer gesperrt.

81

Fall 23

82

Am #### gegen 23:00 Uhr wurden die Bewohner #### , #### und #### zusammen mit mindestens vier weiteren unbekannt gebliebenen Bewohnern wegen Rauchens auf dem Zimmer von diensthabenden Wachleuten auf Anweisung des diensthabenden Sozialbetreuers gegen ihren Willen in ein Problemzimmer gesperrt. Gegen 10:00 Uhr des nächsten Tages wurden sie entlassen.

83

Fall 25

84

Am #### kam es gegen Mittag zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen den Bewohnern B und #### in der Kantine. Herr B wurde von diensthabenden Wachleuten auf Anweisung des Angeklagten zur „Deeskalation“ gegen seinen Willen bis zum nächsten Tag (14:47 Uhr) in einem Problemzimmer eingesperrt.

85

Fall 26

86

Am #### wurden zwei unbekannt gebliebene Bewohner gegen 0:15 Uhr wegen Rauchens auf dem Zimmer von diensthabenden Wachleuten gegen ihren Willen für zwei Stunden in einem Problemzimmer eingesperrt.

87

Fall 28

88

Am #### wurde der Bewohner #### von diensthabenden Wachleuten gegen seinen Willen von 18:00 Uhr bis 18:45 Uhr in einem Problemzimmer eingesperrt.

89

Fall 29

90

Am #### wurde der Bewohner #### gegen 17:00 Uhr von diensthabenden Wachleuten für mindesten zwei Stunden gegen seinen Willen in einem Problemzimmer eingesperrt, da es Probleme im Rahmen einer Küchenbetreuung gab.

91

Fall 30

92

Am #### zwischen 18:00 Uhr und 19:30 Uhr war der Bewohner #### zunächst aus dem Problemzimmer entlassen. Dann jedoch erneut von diensthabenden Wachleuten bis 12:30 Uhr des Folgetages gegen seinen Willen in einem Problemzimmer gesperrt.

93

Fall 32

94

Am #### gegen 0:30 Uhr wurde ein unbekannt gebliebener Bewohner der Einrichtung von diensthabenden Wachleuten auf Anweisung des diensthabenden Sozialbetreuers wegen einer Auseinandersetzung mit einem anderen Bewohner bis um 11:00 Uhr gegen seinen Willen in einem Problemzimmer eingesperrt.

95

Fall 33

96

Am #### wurde der Bewohner U von diensthabenden Wachleuten auf Anweisung des diensthabenden Sozialbetreuers wegen einer Auseinandersetzung mit anderen Bewohnern um 18:00 Uhr gegen seinen Willen in einem Problemzimmer eingesperrt. Gegen 21:00 Uhr wurde er aus dem Problemzimmer entlassen und Polizeibeamten übergeben.

97

Fall 34

98

Am #### kehrte Herr U gegen 14:00 Uhr von der Polizeiwache (Fall 33) zurück in die Einrichtung. Er wurde direkt von diensthabenden Wachleuten gegen seinen Willen in einem Problemzimmer eingesperrt. Am #### wurde er gegen 12:30 Uhr entlassen.

99

Fall 35

100

Am #### wurde der Bewohner #### gegen 1:30 Uhr im Zusammenhang mit einer Marihuana-Zigarette von diensthabenden Wachleuten bis um 8:00 Uhr gegen seinen Willen in einem Problemzimmer eingesperrt.

101

Fall 37

102

Am #### befand sich der Bewohner #### zumindest für einige Stunden eingesperrt in dem Problemzimmer in Haus 3 und zerschlug in dieser Zeit dort ein Fenster.

103

Fall 38

104

Am #### wurde ein unbekannt gebliebener Bewohner wegen des Verdachtes des Erschleichens von Leistungen von diensthabenden Wachleuten für mindestens zwei Stunden gegen seinen Willen in einem Problemzimmer eingesperrt.

105

Fall 41

106

Am #### wurden zwischen 20:00 Uhr und 22:30 Uhr mindestens neun unbekannt gebliebene Bewohner wegen Rauchens auf dem Zimmer von diensthabenden Wachleuten gegen ihren Willen über Nacht in einem Problemzimmer eingesperrt.

107

Fall 42

108

Am #### randalierte der alkoholisierte Bewohner #### in der Einrichtung. Aus diesem Grund wurde er von diensthabenden Wachleuten auf Anweisung des diensthabenden Sozialbetreuers jedenfalls bis zu Schichtübergabe am nächsten Morgen gegen seinen Willen in einem Problemzimmer eingesperrt.

109

Fall 45

110

Am #### kam es zwischen zwei unbekannt gebliebenen albanischen Bewohnern und einem Sozialbetreuer zu einer Auseinandersetzung wegen der Zimmerverteilung. Aus diesem Grund wurden die beiden Albaner gegen ihren Willen von den diensthabenden Wachleuten auf Anweisung dieses Sozialbetreuers für höchstens zwei Stunden in einem Problemzimmer eingesperrt.

111

Fall 47

112

Am #### wurde der Bewohner #### gegen 23:35 Uhr bis 0:30 Uhr von diensthabenden Wachleuten gegen seinen Willen in einem Problemzimmer eingesperrt.

113

III.

114

Dem Urteil liegt eine Verständigung gem. § 257c StPO zugrunde.

115

Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des Angeklagten.

116

Die getroffenen Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten. Dieser hat sich in der Hauptverhandlung im Sinne der getroffenen Feststellungen umfassend geständig eingelassen. Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit des Geständnisses überzeugt. Der Angeklagte hat das von ihm beschriebene Geschehen in sich schlüssig und widerspruchsfrei in Übereinstimmung mit den sonstigen Ermittlungsergebnissen insbesondere in Übereinstimmung mit den Inhalten der Wachbücher und des Sozialbetreuerbuches geschildert.

117

Die Strafkammer ist dem Geständnis des Angeklagten daher vollständig gefolgt.

118

IV.

119

Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen wie folgt strafbar gemacht:

120

Fälle 3, 4, 5, 6, 8, 10, 11, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 26, 28, 29, 30, 32, 33, 34, 35, 37, 38, 41, 42, 45 und 47

121

Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft, §§ 239, 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB.

122

Soweit dem Angeklagten in der Anklage darüber hinaus tateinheitlich verwirklichte Nötigungen in mittelbarer Täterschaft vorgeworfen worden sind, treten diese jedenfalls hinter den Freiheitsberaubungen zurück, da die Nötigungen verwirklicht wurden, um die Bewohner in das Problemzimmer zu bringen und damit zur Verwirklichung der jeweiligen Freiheitsberaubung (vgl. Fischer in: Strafgesetzbuch, 63. Auflage, 2016, § 239, Rn. 18 m.w.N.).

123

Fälle 12 und 25

124

Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung in Mittäterschaft, §§ 239, 25 Abs. 2 StGB.

125

V.

126

Bei der Strafzumessung ist die Kammer gemäß den Grundsätzen der §§ 46 ff. StGB von der Schuld des Angeklagten ausgegangen und hat die Wirkung, die von der Strafe für sein zukünftiges Leben in der Gesellschaft zu erwarten ist, berücksichtigt.

127

Hierbei hat die Kammer zunächst für die tatmehrheitlich verwirklichten Delikte Einzelstrafen gebildet, wobei die Kammer jeweils vom Strafrahmen des § 239 Abs. 1 StGB ausgegangen ist, der eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht.

128

Hinsichtlich aller Taten spricht für den nicht vorbestraften Angeklagten das umfassende Geständnis, wobei besonders stark ins Gewicht fiel, dass er bereits zu Beginn des Prozess seine Bereitschaft zur umfassenden geständigen Einlassung bekundet und die Verfahrensdauer dadurch erheblich reduziert hat. Die Taten liegen auch bereits lange zurück. Darüber hinaus hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte durch die lange Ermittlungs- und Verfahrensdauer seit #### unter erheblichem – auch öffentlichem – Druck stand. Das Verfahren hatte nicht nur Folgen für ihn, so hatte es negative Auswirkungen auf seinen privaten Freundeskreis und führte zu Problemen bei neuen Bewerbungen, sondern auch für seine Kinder, die im Kindergarten mit dem Thema konfrontiert wurden. Die Ausgangslage in der Erstaufnahmeeinrichtung war schwierig. Der Angeklagte war völlig unerfahren und wurde mehr oder weniger allein gelassen, nachdem er von der #### als Heimleiter eingestellt worden war. Die Einrichtung der Problemzimmer erfolgte auf den Rat des anderweitig angeklagten ####, der dem Angeklagten von der Leitung der #### als erfahrene Person zur Unterstützung an die Seite gestellt worden war. Zwischen den Bewohner in der Einrichtung kam es aufgrund der verschiedenen Kulturen oft zu Streitigkeiten. Auch Verstöße gegen die Hausordnung kamen sehr oft vor. Für den unerfahrenen Angeklagten war es schwer, bei dieser unüberschaubaren Lage eine korrekte Verhaltensweise zu finden und allen gerecht zu werden. Die im Ergebnis überzogene Einrichtung der Problemzimmer erfolgte als Reaktion auf das inkorrekte Verhalten der Bewohner und diente auch dem Schutz der anderen Bewohner. Die übrigen Mitarbeiter waren ebenfalls nicht entsprechend im Umgang mit Flüchtlingen geschult und mit den unterschiedlichen Menschen und dem daraus resultierenden Konfliktpotential überfordert.

129

Gegen den Angeklagten spricht, dass es sich bei den Geschädigten um Flüchtlinge gehandelt hat, die in großer Not in die Bundesrepublik gekommen sind, um Hilfe und Schutz zu suchen. Der Angeklagte war an der Einrichtung der Problemzimmer und der Nutzung durch die Mitarbeiter maßgeblich beteiligt. Er hat nach außen hin die Schwierigkeiten verschleiert und klein gehalten, da er zeigen wollte, dass er alles unter Kontrolle hatte, statt Hilfe anzufordern.

130

Fall 3

131

Abschließend hat die Kammer berücksichtigt, dass zwei Bewohner für zwei Stunden eingeschlossen wurden.

132

Nach Abwägung dieser und der sonstigen in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte hält die Kammer eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 35,00 EUR für tat- und schuldangemessen.

133

Bei der Höhe der Tagessätze ist die Kammer gem. § 40 Abs. 2 StGB unter Berück-sichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten von seinem Nettoeinkommen ausgegangen. Weiterhin hat die Kammer die Unterhaltsverpflichtung des Angeklagten gegenüber seinen beiden Kindern berücksichtigt.

134

Fall 4

135

Abschließend hat die Kammer berücksichtigt, dass zwei Bewohner für zwei Stunden eingeschlossen wurden.

136

Nach Abwägung dieser und der sonstigen in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte hält die Kammer eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 35,00 EUR für tat- und schuldangemessen.

137

Bei der Höhe der Tagessätze ist die Kammer gem. § 40 Abs. 2 StGB unter Berück-sichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten von seinem Nettoeinkommen ausgegangen. Weiterhin hat die Kammer die Unterhaltsverpflichtung des Angeklagten gegenüber seinen beiden Kindern berücksichtigt.

138

Fall 5

139

Abschließend hat die Kammer berücksichtigt, dass elf Bewohner für zwei Stunden eingeschlossen wurden.

140

Nach Abwägung dieser und der sonstigen in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte hält die Kammer eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 35,00 EUR für tat- und schuldangemessen.

141

Bei der Höhe der Tagessätze ist die Kammer gem. § 40 Abs. 2 StGB unter Berück-sichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten von seinem Nettoeinkommen ausgegangen. Weiterhin hat die Kammer die Unterhaltsverpflichtung des Angeklagten gegenüber seinen beiden Kindern berücksichtigt.

142

Fall 6

143

Abschließend hat die Kammer berücksichtigt, dass zwei Bewohner für zwei Stunden eingeschlossen wurden.

144

Nach Abwägung dieser und der sonstigen in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte hält die Kammer eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 35,00 EUR für tat- und schuldangemessen.

145

Bei der Höhe der Tagessätze ist die Kammer gem. § 40 Abs. 2 StGB unter Berück-sichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten von seinem Nettoeinkommen ausgegangen. Weiterhin hat die Kammer die Unterhaltsverpflichtung des Angeklagten gegenüber seinen beiden Kindern berücksichtigt.

146

Fall 8

147

Abschließend hat die Kammer berücksichtigt, dass der Bewohner für zwei Stunden eingeschlossen wurde.

148

Nach Abwägung dieser und der sonstigen in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte hält die Kammer eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 35,00 EUR für tat- und schuldangemessen.

149

Bei der Höhe der Tagessätze ist die Kammer gem. § 40 Abs. 2 StGB unter Berück-sichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten von seinem Nettoeinkommen ausgegangen. Weiterhin hat die Kammer die Unterhaltsverpflichtung des Angeklagten gegenüber seinen beiden Kindern berücksichtigt.

150

Fall 10

151

Abschließend hat die Kammer berücksichtigt, dass mehrere Bewohner für zwei Stunden eingeschlossen wurden.

152

Nach Abwägung dieser und der sonstigen in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte hält die Kammer eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 35,00 EUR für tat- und schuldangemessen.

153

Bei der Höhe der Tagessätze ist die Kammer gem. § 40 Abs. 2 StGB unter Berück-sichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten von seinem Nettoeinkommen ausgegangen. Weiterhin hat die Kammer die Unterhaltsverpflichtung des Angeklagten gegenüber seinen beiden Kindern berücksichtigt.

154

Fall 11

155

Abschließend hat die Kammer berücksichtigt, dass zwei Bewohner für mehr als zwei Stunden eingeschlossen wurden.

156

Nach Abwägung dieser und der sonstigen in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte hält die Kammer eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 35,00 EUR für tat- und schuldangemessen.

157

Bei der Höhe der Tagessätze ist die Kammer gem. § 40 Abs. 2 StGB unter Berück-sichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten von seinem Nettoeinkommen ausgegangen. Weiterhin hat die Kammer die Unterhaltsverpflichtung des Angeklagten gegenüber seinen beiden Kindern berücksichtigt.

158

Fall 12

159

Abschließend hat die Kammer berücksichtigt, dass der Bewohner für vier Tage eingeschlossen wurde, um die Entschädigung für die vom Bewohner beschädigte Matratze durchzusetzen.

160

Nach Abwägung dieser und der sonstigen in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten für tat- und schuldangemessen.

161

Fall 13

162

Abschließend hat die Kammer berücksichtigt, dass zwei Bewohner für zwei Stunden eingeschlossen wurden.

163

Nach Abwägung dieser und der sonstigen in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte hält die Kammer eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 35,00 EUR für tat- und schuldangemessen.

164

Bei der Höhe der Tagessätze ist die Kammer gem. § 40 Abs. 2 StGB unter Berück-sichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten von seinem Nettoeinkommen ausgegangen. Weiterhin hat die Kammer die Unterhaltsverpflichtung des Angeklagten gegenüber seinen beiden Kindern berücksichtigt.

165

Fall 14

166

Abschließend hat die Kammer berücksichtigt, dass zwei Bewohner für mehr als zwei Stunden eingeschlossen wurden, wobei der Grund kein Verstoß gegen die Hausordnung war, sondern die Rückkehr aus dem Polizeigewahrsam.

167

Nach Abwägung dieser und der sonstigen in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte hält die Kammer eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 35,00 EUR für tat- und schuldangemessen.

168

Bei der Höhe der Tagessätze ist die Kammer gem. § 40 Abs. 2 StGB unter Berück-sichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten von seinem Nettoeinkommen ausgegangen. Weiterhin hat die Kammer die Unterhaltsverpflichtung des Angeklagten gegenüber seinen beiden Kindern berücksichtigt.

169

Fall 15

170

Abschließend hat die Kammer berücksichtigt, dass zwei Bewohner für mehr als zwei Stunden eingeschlossen wurden, wobei der Grund kein Verstoß gegen die Hausordnung war, sondern die Rückkehr von einer Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei.

171

Nach Abwägung dieser und der sonstigen in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte hält die Kammer eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 35,00 EUR für tat- und schuldangemessen.

172

Bei der Höhe der Tagessätze ist die Kammer gem. § 40 Abs. 2 StGB unter Berück-sichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten von seinem Nettoeinkommen ausgegangen. Weiterhin hat die Kammer die Unterhaltsverpflichtung des Angeklagten gegenüber seinen beiden Kindern berücksichtigt.

173

Fall 16

174

Abschließend hat die Kammer berücksichtigt, dass der Bewohner für zwei Stunden eingeschlossen wurde.

175

Nach Abwägung dieser und der sonstigen in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte hält die Kammer eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 35,00 EUR für tat- und schuldangemessen.

176

Bei der Höhe der Tagessätze ist die Kammer gem. § 40 Abs. 2 StGB unter Berück-sichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten von seinem Nettoeinkommen ausgegangen. Weiterhin hat die Kammer die Unterhaltsverpflichtung des Angeklagten gegenüber seinen beiden Kindern berücksichtigt.

177

Fall 17

178

Abschließend hat die Kammer berücksichtigt, dass zwei Bewohner für mehr als zwei Stunden eingeschlossen wurden.

179

Nach Abwägung dieser und der sonstigen in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte hält die Kammer eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 35,00 EUR für tat- und schuldangemessen.

180

Bei der Höhe der Tagessätze ist die Kammer gem. § 40 Abs. 2 StGB unter Berück-sichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten von seinem Nettoeinkommen ausgegangen. Weiterhin hat die Kammer die Unterhaltsverpflichtung des Angeklagten gegenüber seinen beiden Kindern berücksichtigt.

181

Fall 18

182

Abschließend hat die Kammer berücksichtigt, dass der Bewohner für zwei Stunden eingeschlossen wurde.

183

Nach Abwägung dieser und der sonstigen in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte hält die Kammer eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 35,00 EUR für tat- und schuldangemessen.

184

Bei der Höhe der Tagessätze ist die Kammer gem. § 40 Abs. 2 StGB unter Berück-sichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten von seinem Nettoeinkommen ausgegangen. Weiterhin hat die Kammer die Unterhaltsverpflichtung des Angeklagten gegenüber seinen beiden Kindern berücksichtigt.

185

Fall 19

186

Abschließend hat die Kammer berücksichtigt, dass drei Bewohner für mehr als zwei Stunden eingeschlossen wurden, wobei Grund für die Einsperrung neben der Alkoholisierung auch die Entwendung eines Nothammers aus einem Bus war.

187

Nach Abwägung dieser und der sonstigen in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte hält die Kammer eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 35,00 EUR für tat- und schuldangemessen.

188

Bei der Höhe der Tagessätze ist die Kammer gem. § 40 Abs. 2 StGB unter Berück-sichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten von seinem Nettoeinkommen ausgegangen. Weiterhin hat die Kammer die Unterhaltsverpflichtung des Angeklagten gegenüber seinen beiden Kindern berücksichtigt.

189

Fall 20

190

Abschließend hat die Kammer berücksichtigt, dass zwei Bewohner eingeschlossen wurden, einer davon mehr als zwei Stunden.

191

Nach Abwägung dieser und der sonstigen in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte hält die Kammer eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 35,00 EUR für tat- und schuldangemessen.

192

Bei der Höhe der Tagessätze ist die Kammer gem. § 40 Abs. 2 StGB unter Berück-sichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten von seinem Nettoeinkommen ausgegangen. Weiterhin hat die Kammer die Unterhaltsverpflichtung des Angeklagten gegenüber seinen beiden Kindern berücksichtigt.

193

Fall 21

194

Abschließend hat die Kammer berücksichtigt, dass zwei Bewohner für zwei Stunden eingeschlossen wurden.

195

Nach Abwägung dieser und der sonstigen in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte hält die Kammer eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 35,00 EUR für tat- und schuldangemessen.

196

Bei der Höhe der Tagessätze ist die Kammer gem. § 40 Abs. 2 StGB unter Berück-sichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten von seinem Nettoeinkommen ausgegangen. Weiterhin hat die Kammer die Unterhaltsverpflichtung des Angeklagten gegenüber seinen beiden Kindern berücksichtigt.

197

Fall 23

198

Abschließend hat die Kammer berücksichtigt, dass sieben Bewohner für elf Stunden eingeschlossen wurden.

199

Nach Abwägung dieser und der sonstigen in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte hält die Kammer eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 35,00 EUR für tat- und schuldangemessen.

200

Bei der Höhe der Tagessätze ist die Kammer gem. § 40 Abs. 2 StGB unter Berück-sichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten von seinem Nettoeinkommen ausgegangen. Weiterhin hat die Kammer die Unterhaltsverpflichtung des Angeklagten gegenüber seinen beiden Kindern berücksichtigt.

201

Fall 25

202

Abschließend hat die Kammer berücksichtigt, dass der Bewohner für einen Tag eingeschlossen wurde.

203

Nach Abwägung dieser und der sonstigen in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte hält die Kammer eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 35,00 EUR für tat- und schuldangemessen.

204

Bei der Höhe der Tagessätze ist die Kammer gem. § 40 Abs. 2 StGB unter Berück-sichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten von seinem Nettoeinkommen ausgegangen. Weiterhin hat die Kammer die Unterhaltsverpflichtung des Angeklagten gegenüber seinen beiden Kindern berücksichtigt.

205

Fall 26

206

Abschließend hat die Kammer berücksichtigt, dass zwei Bewohner für zwei Stunden eingeschlossen wurden.

207

Nach Abwägung dieser und der sonstigen in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte hält die Kammer eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 35,00 EUR für tat- und schuldangemessen.

208

Bei der Höhe der Tagessätze ist die Kammer gem. § 40 Abs. 2 StGB unter Berück-sichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten von seinem Nettoeinkommen ausgegangen. Weiterhin hat die Kammer die Unterhaltsverpflichtung des Angeklagten gegenüber seinen beiden Kindern berücksichtigt.

209

Fall 28

210

Abschließend hat die Kammer berücksichtigt, dass der Bewohner nur kurz eingeschlossen wurde.

211

Nach Abwägung dieser und der sonstigen in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte hält die Kammer eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 35,00 EUR für tat- und schuldangemessen.

212

Bei der Höhe der Tagessätze ist die Kammer gem. § 40 Abs. 2 StGB unter Berück-sichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten von seinem Nettoeinkommen ausgegangen. Weiterhin hat die Kammer die Unterhaltsverpflichtung des Angeklagten gegenüber seinen beiden Kindern berücksichtigt.

213

Fall 29

214

Abschließend hat die Kammer berücksichtigt, dass der Bewohner für zwei Stunden eingeschlossen wurde.

215

Nach Abwägung dieser und der sonstigen in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte hält die Kammer eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 35,00 EUR für tat- und schuldangemessen.

216

Bei der Höhe der Tagessätze ist die Kammer gem. § 40 Abs. 2 StGB unter Berück-sichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten von seinem Nettoeinkommen ausgegangen. Weiterhin hat die Kammer die Unterhaltsverpflichtung des Angeklagten gegenüber seinen beiden Kindern berücksichtigt.

217

Fall 30

218

Abschließend hat die Kammer berücksichtigt, dass der Bewohner für 16 Stunden eingeschlossen wurde.

219

Nach Abwägung dieser und der sonstigen in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte hält die Kammer eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 35,00 EUR für tat- und schuldangemessen.

220

Bei der Höhe der Tagessätze ist die Kammer gem. § 40 Abs. 2 StGB unter Berück-sichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten von seinem Nettoeinkommen ausgegangen. Weiterhin hat die Kammer die Unterhaltsverpflichtung des Angeklagten gegenüber seinen beiden Kindern berücksichtigt.

221

Fall 32

222

Abschließend hat die Kammer berücksichtigt, dass der Bewohner für zehn Stunden eingeschlossen wurde.

223

Nach Abwägung dieser und der sonstigen in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte hält die Kammer eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 35,00 EUR für tat- und schuldangemessen.

224

Bei der Höhe der Tagessätze ist die Kammer gem. § 40 Abs. 2 StGB unter Berück-sichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten von seinem Nettoeinkommen ausgegangen. Weiterhin hat die Kammer die Unterhaltsverpflichtung des Angeklagten gegenüber seinen beiden Kindern berücksichtigt.

225

Fall 33

226

Abschließend hat die Kammer berücksichtigt, dass der Bewohner für drei Stunden eingeschlossen wurde.

227

Nach Abwägung dieser und der sonstigen in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte hält die Kammer eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 35,00 EUR für tat- und schuldangemessen.

228

Bei der Höhe der Tagessätze ist die Kammer gem. § 40 Abs. 2 StGB unter Berück-sichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten von seinem Nettoeinkommen ausgegangen. Weiterhin hat die Kammer die Unterhaltsverpflichtung des Angeklagten gegenüber seinen beiden Kindern berücksichtigt.

229

Fall 34

230

Abschließend hat die Kammer berücksichtigt, dass der Bewohner für einen Tag eingeschlossen wurde, wobei Grund hierfür die Rückkehr von der Polizei war.

231

Nach Abwägung dieser und der sonstigen in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte hält die Kammer eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 35,00 EUR für tat- und schuldangemessen.

232

Bei der Höhe der Tagessätze ist die Kammer gem. § 40 Abs. 2 StGB unter Berück-sichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten von seinem Nettoeinkommen ausgegangen. Weiterhin hat die Kammer die Unterhaltsverpflichtung des Angeklagten gegenüber seinen beiden Kindern berücksichtigt.

233

Fall 35

234

Abschließend hat die Kammer berücksichtigt, dass der Bewohner für sechseinhalb Stunden eingeschlossen wurde.

235

Nach Abwägung dieser und der sonstigen in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte hält die Kammer eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 35,00 EUR für tat- und schuldangemessen.

236

Bei der Höhe der Tagessätze ist die Kammer gem. § 40 Abs. 2 StGB unter Berück-sichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten von seinem Nettoeinkommen ausgegangen. Weiterhin hat die Kammer die Unterhaltsverpflichtung des Angeklagten gegenüber seinen beiden Kindern berücksichtigt.

237

Fall 37

238

Abschließend hat die Kammer berücksichtigt, dass der Bewohner für wenige Stunden eingeschlossen wurde.

239

Nach Abwägung dieser und der sonstigen in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte hält die Kammer eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 35,00 EUR für tat- und schuldangemessen.

240

Bei der Höhe der Tagessätze ist die Kammer gem. § 40 Abs. 2 StGB unter Berück-sichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten von seinem Nettoeinkommen ausgegangen. Weiterhin hat die Kammer die Unterhaltsverpflichtung des Angeklagten gegenüber seinen beiden Kindern berücksichtigt.

241

Fall 38

242

Abschließend hat die Kammer berücksichtigt, dass der Bewohner für zwei Stunden eingeschlossen wurde, wobei Grund hierfür der Verdacht einer Schwarzfahrt war.

243

Nach Abwägung dieser und der sonstigen in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte hält die Kammer eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 35,00 EUR für tat- und schuldangemessen.

244

Bei der Höhe der Tagessätze ist die Kammer gem. § 40 Abs. 2 StGB unter Berück-sichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten von seinem Nettoeinkommen ausgegangen. Weiterhin hat die Kammer die Unterhaltsverpflichtung des Angeklagten gegenüber seinen beiden Kindern berücksichtigt.

245

Fall 41

246

Abschließend hat die Kammer berücksichtigt, dass neun Bewohner über Nacht eingeschlossen wurden.

247

Nach Abwägung dieser und der sonstigen in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte hält die Kammer eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 35,00 EUR für tat- und schuldangemessen.

248

Bei der Höhe der Tagessätze ist die Kammer gem. § 40 Abs. 2 StGB unter Berück-sichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten von seinem Nettoeinkommen ausgegangen. Weiterhin hat die Kammer die Unterhaltsverpflichtung des Angeklagten gegenüber seinen beiden Kindern berücksichtigt.

249

Fall 42

250

Abschließend hat die Kammer berücksichtigt, dass der Bewohner über Nacht eingeschlossen wurde.

251

Nach Abwägung dieser und der sonstigen in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte hält die Kammer eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 35,00 EUR für tat- und schuldangemessen.

252

Bei der Höhe der Tagessätze ist die Kammer gem. § 40 Abs. 2 StGB unter Berück-sichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten von seinem Nettoeinkommen ausgegangen. Weiterhin hat die Kammer die Unterhaltsverpflichtung des Angeklagten gegenüber seinen beiden Kindern berücksichtigt.

253

Fall 45

254

Abschließend hat die Kammer berücksichtigt, dass zwei Bewohner für zwei Stunden eingeschlossen wurden.

255

Nach Abwägung dieser und der sonstigen in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte hält die Kammer eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 35,00 EUR für tat- und schuldangemessen.

256

Bei der Höhe der Tagessätze ist die Kammer gem. § 40 Abs. 2 StGB unter Berück-sichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten von seinem Nettoeinkommen ausgegangen. Weiterhin hat die Kammer die Unterhaltsverpflichtung des Angeklagten gegenüber seinen beiden Kindern berücksichtigt.

257

Fall 47

258

Abschließend hat die Kammer berücksichtigt, dass der Bewohner für eine Stunde eingeschlossen wurde.

259

Nach Abwägung dieser und der sonstigen in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte hält die Kammer eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 35,00 EUR für tat- und schuldangemessen.

260

Bei der Höhe der Tagessätze ist die Kammer gem. § 40 Abs. 2 StGB unter Berück-sichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten von seinem Nettoeinkommen ausgegangen. Weiterhin hat die Kammer die Unterhaltsverpflichtung des Angeklagten gegenüber seinen beiden Kindern berücksichtigt.

261

Gesamtstrafe

262

Nach Maßgabe des § 54 StGB hat die Kammer die vorliegenden Einzelstrafen unter moderater Erhöhung der Einsatzfreiheitsstrafe von sieben Monaten auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahren und drei Monaten zurückgeführt.

263

Dabei hat die Kammer die bereits dargestellten Strafzumessungserwägungen, denen auch bei der Bildung der Gesamtstrafe wesentliche Bedeutung zukommt und auf die verwiesen wird, sowie die Persönlichkeit des Angeklagten erneut gewürdigt und abgewogen. Insbesondere hat die Kammer die Anzahl der Taten, die Anzahl der insgesamt Geschädigten, den Tatzeitraum von mehreren Monaten und des etablierte Bestrafungssystem berücksichtigt.

264

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe kann gem. § 56 Abs. 1, 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Kammer ist auf Grundlage einer umfassenden Gesamtbewertung sämtlicher Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten und unter Berücksichtigung sämtlicher vorgenannter Umstände, auf die Bezug genommen wird und die auch für die Frage der Sozialprognose erheblich sind, zu der Ansicht gelangt, dass erwartet werden kann, dass sich der Angeklagte schon die Verurteilung als solche zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.

265

Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Der Angeklagte hat eine umfassende geständige Einlassung abgegeben, wobei er auch in der Hauptverhandlung glaubhaft gesagt hat, dass ihm das alles leid tue. Die lange zurückliegenden Tathandlungen waren auch der ganz besonderen Situation in Kombination mit einer Überforderung des in dieser Hinsicht unerfahrenen Angeklagten geschuldet. Darüber hinaus hat die lange Ermittlungsdauer und die mit großen Presseaufkommen verbundene Hauptverhandlung einen ganz erheblichen Eindruck auf den Angeklagten und auch seine Familie gemacht.

266

VI.

267

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.

268

H                                          Z