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Landgericht Siegen·21 KLs 22/20·23.02.2021

Mehrfachtaten: Schwarzfahrt-Betrugsversuch, Körperverletzungen und Kellerdiebstahl – Freiheitsstrafen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVerkehrsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Siegen verurteilte den Angeklagten wegen Sachbeschädigung, versuchten Betruges (Semesterticket), versuchten Diebstahls sowie vorsätzlicher Körperverletzung in mehreren Fällen; teils in Tateinheit mit Sachbeschädigung bzw. versuchter räuberischer Erpressung. Zudem wurde er gesondert wegen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung und Sachbeschädigung (Kellereinbruch) bestraft. Im Übrigen erfolgte Freispruch, u.a. weil bei der Handywegnahme eine Zueignungsabsicht nicht sicher feststellbar war. Die Kammer bejahte volle Schuldfähigkeit und bildete unter Einbeziehung einer Vorverurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 3 Monaten sowie eine weitere Freiheitsstrafe von 1 Jahr.

Ausgang: Teilweise Verurteilung zu Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 3 Monaten und weiterer Freiheitsstrafe von 1 Jahr, im Übrigen Freispruch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Täuscht ein Fahrgast bei einer Fahrscheinkontrolle durch Vorlage eines nicht übertragbaren, auf eine andere Person ausgestellten Tickets, kommt bei Durchschauen der Kontrolle regelmäßig nur versuchter Betrug in Betracht; § 265a StGB tritt im Wege der Subsidiarität zurück.

2

Eine Verurteilung wegen Diebstahls setzt die sichere Feststellung der Zueignungsabsicht voraus; verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der Anklage und können zur Beschränkung auf Sachbeschädigung führen.

3

Schlägt der Täter nach einem durch eigenes Vorverhalten provozierten Festhalten durch einen Dritten, kann Notwehr wegen Vorverschuldens ausgeschlossen sein, wenn der Täter ohne Ausweichmöglichkeiten unmittelbar zur Trutzwehr greift.

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Für einen räuberischen Diebstahl ist Beuteerhaltungsabsicht erforderlich; kann diese nicht sicher festgestellt werden, ist statt der Qualifikation nur wegen (einfachen) Diebstahls zu verurteilen.

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Kurzfristige Freiheitsstrafen können trotz geringen Schadens unerlässlich sein, wenn aufgrund mehrfach einschlägiger Vorstrafen und fehlender Verhaltensänderung eine Geldstrafe zur Einwirkung auf den Täter nicht ausreicht (§ 47 StGB).

Relevante Normen
§ StGB § 53§ StGB § 55 Abs. 1§ 20 StGB§ 242 Abs. 1 StGB§ StGB § 223 Abs. 1§ StGB § 242 Abs. 1 und 2

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Sachbeschädigung, wegen versuchten Betruges, wegen versuchten Diebstahls und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit einer Sachbeschädigung und in einem Fall tateinheitlich mit einer versuchten räuberischen Erpressung unter Einbeziehung der durch den Strafbefehl des Amtsgerichts ### vom 04.02.2020 (Az.: 202 Ds – 225 Js 1049/19 – 111/19) verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Darüber hinaus wird er wegen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen soweit er verurteilt ist. Soweit er freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Gründe

2

I.

3

Der Angeklagte wurde am ### in ### geboren. Er hat einen Bruder, der ebenfalls strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Sein Vater ist bereits verstorben, seine Mutter, zu der er weiterhin Kontakt hat obwohl er sich nicht immer gut mit ihr verstanden hat, lebt noch.

4

Der Angeklagte über dessen schulische Laufbahn nichts bekannt ist, arbeitete zwischen seinen Haftentlassungen unregelmäßig, so z.B. als Security auf Stadtfesten und als Möbelpacker. Jedenfalls im letzten Jahr war er arbeitslos.

5

Der Angeklagte konsumierte in der Vergangenheit Betäubungsmittel, wobei die Kamer nicht sicher feststellen konnte, um welche Betäubungsmittel es sich handelte. Therapien in den Jahren 2011, 2013 und 2015 wurden abgebrochen.

6

Zusammen mit der Zeugin ### hat er eine vier jährige Tochter. Die Beziehung zur Zeugin ### dauerte nur ca. drei Monate, man kennt sich aber seit sieben oder acht Jahren. Während eines Großteils der Schwangerschaft und der Geburt der Tochter befand sich der Angeklagte in Strafhaft. Während dieser Zeit kam die Zeugin ### wieder mit ihrem Exfreund zusammen, mit dem sie bereits mehrere gemeinsame Kinder hat. Es kam daher zur Trennung von dem Angeklagten. In der Folgezeit wollte die Zeugin ### zunächst nicht, dass der Angeklagte Kontakt zu der Tochter hat, auch das Jugendamt war dagegen. Sie hingegen kommunizierte weiter mit dem Angeklagten. Die Tochter lebt seit ihrer Geburt ausschließlich bei der Zeugin ###. In der Folgezeit änderte die Zeugen ### ihre Einstellung, so dass es in dem Zeitraum zwischen der letzten Strafhaft und der aktuellen Untersuchungshaft zu regelmäßigen Besuchen (zwei Mal wöchentlich) durch den Angeklagte in der Wohnung der Zeugin kam, wobei auch deren neuer Lebensgefährte anwesend war. Der Angeklagte war immer liebevoll im Umgang mit der Tochter und die Besuche verliefen, bis auf den nunmehr folgenden Fall, unauffällig. Als der Angeklagte bei einem dieser Besuche im Juni oder Juli ### mitbekam, wie die Tochter zu dem neuen Lebensgefährten der Zeugin „Papa“ sagte, wurde der Angeklagte wütend und verbal auch in Anwesenheit der Tochter aggressiv. Die Polizei wurde gerufen und dem Angeklagten wurde ein Platzverweis erteilt. Seit diesem Ausbruch wurden keine Besuche mehr durch die Zeugin zugelassen.

7

Die Situation, dass die Zeugen ### keine Beziehung zu ihm haben will und die Tochter bei einem anderen Mann aufwächst, belastet den Angeklagten sehr, da er sich weiterhin wünscht, ein normales Familienleben zu führen.

8

Termine beim Bewährungshelfer hielt der Angeklagte ein. Die Gespräche verliefen ruhig und unauffällig, jedoch auch sehr verschlossen, so dass der Bewährungshelfer ihm alles aus der Nase ziehen musste. Sobald die Gespräche jedoch seine Suchtproblematik betrafen, blockte der Angeklagte jede Hilfe ab. Auch in Bezug auf Arbeit blockte der Angeklagte ab und gab immer an, er habe eine neue Anstellung in Ausblick.

9

Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten lautet wie folgt:

10

1.       Durch Urteil des Amtsgerichts ### vom ### (Akz.: ###) wurde gegen ihn wegen Diebstahls ein Jugendarrest von elf Tagen verhängt.

11

2.       Durch Urteil des Amtsgerichts ### vom ### (Akz.: ###) wurde gegen ihn wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in 24 Fällen eine Jugendstrafe von sechs Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

12

3.       Durch Urteil des Amtsgerichts ### vom ### (Akz.: ###) wurde gegen ihn wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung, wegen (gemeinschaftlichen) Diebstahls in vier Fällen, wegen (gemeinschaftlichen) Diebstahls (in besonders schwerem Fall) in drei Fällen, davon in zwei Fällen im Stadium des Versuchs verbleibend und davon wiederum in einem Fall in Tateinheit mit (gemeinschaftlichem) Diebstahl (geringwertiger Sachen), sowie Körperverletzung eine Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt, wobei die Entscheidung des Amtsgerichts ### vom ###einbezogen wurde. Die Strafvollstreckung war am ### erledigt.

13

4.       Durch Urteil des Amtsgerichts ### vom ### (Akz.: ###) wurde ihm wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung eine richterliche Weisung erteilt und er wurde verwarnt.

14

5.       Durch Urteil des Amtsgerichts ### vom ### (Akz.: ###) wurde gegen ihn wegen versuchten Diebstahls und wegen Diebstahls (in besonders schwerem Fall) eine Jugendstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verhängt. Die Strafvollstreckung war am ###erledigt.

15

6.       Durch Urteil des Amtsgerichts ### vom ### (Akz.: ###) wurde gegen ihn wegen Sachbeschädigung, Diebstahls und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung eine Jugendstrafe von einem Jahr verhängt. Die Strafvollstreckung war am ### erledigt.

16

7.       Durch Urteil des Amtsgerichts ### vom ### (Akz.: ###) wurde er wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, wegen Diebstahls in drei Fällen, wegen versuchten Diebstahls in vier Fällen, wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung am ###erledigt war.

17

8.       Durch Urteil des Amtsgerichts ### vom ### (Akz.: ###) wurde er wegen (gemeinschaftlichen) versuchten Diebstahls mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung am ### erledigt war.

18

9.       Durch Urteil des Amtsgerichts ### vom ### (Akz.: ###) wurde er wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

19

10.   Durch Urteil des Amtsgerichts ### vom ### (Akz.: ###) wurde er wegen Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen, sowie wegen Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde insgesamt drei Mal zurückgestellt, jedoch jedes Mal widerrufen. Erledigt war die Strafvollstreckung am ###.

20

11.   Durch Strafbefehl des Amtsgerichts ### vom ### (Akz.: ###) wurde er wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 15,00 EUR verurteilt.

21

12.   Durch Urteil des Amtsgerichts ### vom ### (Akz.: ###) wurde er wegen Diebstahls und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde im Folgenden zurückgestellt, die Zurückstellung jedoch widerrufen. Auch die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung wurde widerrufen. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe war am ### erledigt.

22

13.   Durch Urteil des Amtsgerichts ### vom ### (Akz.: ###) wurde er wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung am ### erledigt war.

23

14.   Durch Urteil des Amtsgerichts ### vom ###  (Akz.: ###) wurde er wegen Diebstahls mit Waffen, wegen Computerbetrugs, wegen eines „Verstoßes gegen des Betäubungsmittelgesetz“, wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung am ### erledigt war.

24

15.   Durch vom selben Tag rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts ### vom ### (Akz.: ###) wurde er wegen einer (vorsätzlicher) Körperverletzung vom ### zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

25

In diesem Verfahren wurden folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte hatte im Mai ### Ärger mit einem russischen Mitgefangenen, weil sich dieser weigerte, ihm Tabak mitzubringen. In diesen Streit hatte sich der Mithäftling ### ebenfalls russischer Staatsangehöriger eingemischt. Der Angeklagte befürchtete nun gegenüber russischen Mitgefangenen eine geschwächte Stellung zu haben und sah sich daher veranlasst „Flagge zu zeigen“. Am ### griff er daher, wie geplant, gegen 15:20 Uhr in der Freistunde der JVA ### den Mithäftling ### an. Hierbei schlug er diesen zunächst von hinten auf den Kopf und nachdem sich dieser umgedreht hatte, einmal mit der Faust ins Gesicht. Der Geschädigten ### verlor hierdurch einen Schneidezahn und erlitt Schmerzen in der rechten Hand.

26

II.

27

85 Js 239/19 (Semesterticket)

28

Am ### gegen 19:55 Uhr bestieg der Angeklagten einen Zug der Abellio Rail NRW GmbH von ### nach ### ohne im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein, da er den Fahrpreis nicht entrichten wollte.

29

Unmittelbar nach seinem Einstieg in ###, aber schon während der Fahrt, wurde der Angeklagte von dem Zeugen ###, bei dem es sich um einen Zugbegleiter der Abellio Rail NRW GmbH handelte, kontrolliert. Diesem zeigte der Angeklagte ein NRW Semesterticket, das auf Frau ###, geb.: ###, w, ausgestellt war als „gültiges“ Ticket vor, damit seine Schwarzfahrt nicht auffliegt. Dabei versuchte der Angeklagte, mit seinen Finger das Namensfeld des Semestertickets zu verdecken, vergaß dabei jedoch, auch das Feld mit dem Geschlecht zu verdecken. Der Zeuge ### erkannte daher, dass das Semesterticket keine Wirkung zugunsten des Angeklagten entfaltete und forderte diesen auf, einen Selbstauskunfts-Zettel auszufüllen. Da der Angeklagte dort ebenfalls als Daten unter anderem ###angab, informierte der Zeuge ### die Bundespolizei, die den Angeklagten an der nächsten Haltestelle in Kreuztal in Empfang nahmen, die dessen Identität feststellen konnten. Die genauen Kosten, die man für eine solche Fahrt hätte aufbringen müssen, konnten nicht mehr sicher festgestellt werden, jedenfalls wäre der Betrag unter 25,00 EUR geblieben.

30

85 Js 417/19 (Körperverletzung nach Busfahrt)

31

Am ### befanden sich der Angeklagte und der Zeuge ### gemeinsam im Bus. Der Zeuge ### ließ während der Fahrt im Bus seinen Blick über die anderen Fahrgäste schweifen, wobei sich im Bus unter anderem auch ein Mann mit einem jüngeren Mädchen befand. Dies passte dem Angeklagten nicht und er äußerte gegenüber dem Zeugen ### in einem sehr unfreundlichen Ton, dass er, der Zeuge ###, keine kleinen Mädchen anschauen solle. Dabei starrte der Angeklagte den Zeugen ### mit bösem Blick an und dieser schaute zurück. An der nächsten Haltestelle stieg der Zeuge ### aus und er bekam mit, dass der Angeklagte ebenfalls hinter ihm aussteigen wollte. Der Zeuge ### ging nur wenige Schritte, bis er von hinten vom Angeklagten einen so heftigen Schubs mit der Schulter bekam, dass er zu Boden fiel. Dabei nahm der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf, dass sich der Zeuge ### durch den Sturz verletzen könnte. Sodann lief der Angeklagte davon. Der Zeuge ### erlitt durch den unglücklichen Sturz eine Humeruskopffraktur, die am ### operiert werden musste. Insgesamt befand sich der Zeuge ### vom ### bis zum ### im Krankenhaus. Nach der Entlassung musste die Wunde noch ambulant weiter betreut werden. Arbeitsunfähig krankgeschrieben war der Zeuge ### vom ### bis einschließlich ###. Nach einem Jahr musste sich der Zeuge ### einer weiteren Operation unterziehen, in der die zuvor eingesetzte Stahlplatte entfernt wurde. Für diesen Eingriff befand sich der Zeuge ### erneut zwei Tage im Krankenhaus.

32

65 Js 252/19

33

Fall 5 der Anklage (Körperverletzung ###)

34

Am ### gegen 09:00 Uhr befand sich der Angeklagte in der ### in ###. Er ging dort von Haus zu Haus und überprüfte, ob die jeweiligen Haustüren abgeschlossen waren oder ob er die Häuser betreten und Wertgegenstände stehlen könnte. Dabei wurde er von dem Zeugen ### und der Zeugin ### beobachtet, die sich auf der anderen Straßenseite befanden. Als der Angeklagte nunmehr zum Wohnhaus des Zeugen ### gelangte und auch bei diesem prüfte, ob die Haustür verschlossen war, rief der Zeuge ### dem Angeklagten zu, was er da mache. Der Angeklagte ließ von der Haustür ab und ging weiter die Straße entlang. Der Zeuge ### wechselte nunmehr auf die Straßenseite des Angeklagten, um diesen zur Rede zu stellen. Als der Zeuge ### zum Angeklagten aufschloss und dieser keine Anstalt machte, stehenzubleiben sondern versuchte, wegzulaufen, sah der Zeuge ### keine andere Möglichkeit mehr, als den Angeklagten an dessen Rucksack zu packen, um den Sachverhalt aufzuklären. Der Angeklagte drehte sich unvermittelt zum Zeugen ### um und schlug ihm mit der rechten Faust mitten in das Gesicht auf die Nase. Ziel des Angeklagten war es, dass der Zeuge ### den Rucksack loslässt, damit er weglaufen konnte. Der Zeuge ### ließ vom Angeklagten ab, verspürte einen starken Schmerz im Gesicht und war kurz benommen. Der Angeklagte nutzte diesen Augenblick, wie geplant, um wegzulaufen.

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Durch den Schlag des Angeklagten platze die Nase des Zeugen ### von innen auf und blutete stark. Einen Arzt sucht er nicht auf.

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Fall 1 der Anklage (Fall ###)

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Am ### wollte der Zeuge ### ein Paket im Ladengeschäft der Firma ### aufgeben. Als er die Auffahrt bei seinem Wohngebäude runterging, kam ihm der bis dahin unbekannte Angeklagte entgegen, der zielgerichtet auf ihn zukam. Dabei sagte der Angeklagte, dass er ihm das Paket geben solle und irgendwas mit Drogen. Der Zeuge ### ging davon aus, dass es sich nur um Spaß handelte und ging weiter seines Weges. Der Angeklagte folgte ihm jedoch bis zum Ladengeschäft der Firma ### und verlangte weiterhin nach dem Paket. Anstalten, sich das Paket zu nehmen oder bedrohlich gegenüber dem Zeugen ### aufzutreten, machte der Angeklagte nicht. Vielmehr äußerte er immer nur verbal, dass er das Paket haben wolle. Als der Zeuge ### in das Ladengeschäft der Firma ### ging, hörte der Angeklagte auf, ihm zu folgen. Auch als der Zeuge ### das Ladengeschäft der Firma ### wieder verließ, sah er den Angeklagten zunächst nicht mehr. Erst als er bei seiner Wohnanschrift ankam, entdeckte er den Angeklagten, wie er in einem neben dem Wohnhaus gelegenen Gebüsch etwas suchte. Der Angeklagte bemerkte den Zeugen ### und wurde plötzlich wütend und aggressiv. Er kam auf den Zeugen ### zu, der das Gefühl hatte, dass der Angeklagte ihn schlagen wolle. Um mehr Bewegungsfreiheit zu haben, zog der Zeuge ### seine Jacke aus, die dabei auf den Boden fiel, und wich ein paar Schritte zurück. Der Angeklagte war mittlerweile beim Zeugen ### angekommen und schlug ihm unvermittelt mit der Faust in das Gesicht. Dabei fiel die Brille des Zeugen ###, der mit 2 Dioptrien kurzsichtig ist, zu Boden und wurde beschädigt, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm. Jedenfalls jetzt bemerkte der Angeklagte die weiterhin auf dem Boden zwischen den Beiden befindliche Jacke des Zeugen ### und entschied sich spontan, diese an sich zu nehmen, um sie nach Wertgegenständen zu durchsuchen. Ein darüber hinausgehendes Interesse an der Jacke hatte der Angeklagte nicht. Jedenfalls bevor er die Jacke an sich nahm, holte der Angeklagte einen kleinen Gegenstand aus seiner Jacke, den er mit einer Hand in Richtung des Zeugen ### hielt. Der Zeuge ### konnte den Gegenstand ohne Brille nicht eindeutig erkennen, hielt ihn jedoch, da er einen weißen hinteren Teil und einen metallig glänzenden Teil vorne hatte und auch sonst von der Form her und der Haltung des Angeklagten passte, für ein (Taschen-)Messer. Aus diesem Grund ließ er die Wegnahme der Jacke geschehen und der Angeklagte lief mit der Jacke davon. Um was für einen Gegenstand es sich tatsächlich gehandelt hat, konnte nicht sicher festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte einen offensichtlich ungefährlichen Gegenstand zur Drohung benutzte, weil er aufgrund der fehlenden Brille davon ausging, dass der Zeuge ### diesen als Messer ansehen werde.  Der Zeuge ### entschied sich nunmehr, mit seinem Mobiltelefon hinter dem Angeklagten herzulaufen und diesen zu filmen, um dieses Video später der Polizei übergeben zu können. Während der Flucht durchsuchte der Angeklagte die Jacke, fand jedoch keine Wertgegenstände und warf die Jacke daher bei einer Tankstelle in das Kassenhäuschen. Dort konnte ihn der Zeuge ### stellen. Es kam zu einer kurzen Auseinandersetzung zwischen den beiden, jedoch ohne körperliche Kontakte, die der Zeuge ### weiter filmte. Der Angeklagte entfernte sich sodann und der Zeuge ### benachrichtigte die Polizei.

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Der Zeuge ### erlitt durch den Schlag einige Schrammen auf der Nase und in der Nähe der Augen. Beides hat kaum geblutet, zum Arzt gehen musste er nicht. Die beschädigte Brille, die gegen eine neue ausgetauscht werden musste, hatte einen Wert von ca. 150,00 EUR.

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Fall 2 der Anklage (Sachbeschädigung ###)

40

Am ### gegen 22:45 Uhr stieg der Zeuge ### aus einem Bus aus. Er hielt sein Mobiltelefon (Smartphone Marke Wiko, Typ Sunny 3) locker in einer Hand und hörte damit über drahtlose Kopfhörer Musik. Der Angeklagte befand sich auf der anderen Straßenseite. Er wechselte die Straßenseite und kam auf den Zeugen ### zu, dabei sagte der Angeklagte auch irgendwas, was der Zeuge ### jedoch wegen der Musik nicht verstand. Da der Zeuge ### den Angeklagten kannte, weil beide zuvor mal im selben Wohngebäude gewohnt hatten, blieb er stehen und wartete auf den Angeklagten. Als der Angeklagte bei dem Zeugen ### angekommen war, riss er ihm unvermittelt das Mobiltelefon aus der Hand und lief damit weg. Der Zeuge ### lief ein Stück hinterher, verlor den Angeklagten jedoch aus den Augen. Über einen in der Nähe befindlichen Taxifahrer verständigte der Zeuge ### die Polizei. Einige Stunden später konnte der Angeklagte von der Polizei aufgegriffen werden, als er an der Polizeiwache vorbeilief. Das Mobiltelefon befand sich nicht mehr in seinem Besitz, da er es zu einem nicht mehr konkret feststellbaren Zeitpunkt nachdem ihn der Zeuge ### aus den Augen verloren hatte und dem Aufgreifen durch die Polizei jedoch noch in unmittelbarer Nähe des Tatortes weggeworfen hatten, wodurch das Display des Mobiltelefons beschädigt wurde. Der Schaden betrug ca. 50,00 EUR. Dass der Angeklagte mit Zueignungabsicht gehandelt hat, konnte die Kammer nicht feststellen. Vielmehr beabsichtigte der Angeklagte von Anfang an, sich an dem Zeugen ### durch Zerstörung dessen Mobiltelefons zu rächen, da der Angeklagte die Vermutung hatte, der Zeuge ### könnte an dem in der Vergangenheit liegenden Diebstahl seiner, des Angeklagten, Wäsche beteiligt gewesen sein.

41

Fall 6 der Anklage (Fall ###)

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Am ### erschien der Angeklagte bei der Wohnung des Zeugen ### und wollte Lebensmittel. Da der Zeuge ### den Angeklagten schon von früher kannte und ihm gelegentlich, auch finanziell, ausgeholfen hatte, begleitete er ihn zu dem in der Nähe gelegenen Supermarkt ###. Dort angekommen, verlangte er vom Zeugen ###, dass dieser ihm entweder Geld gebe oder für ihn im ### einkaufe. Der Angeklagte wurde aggressiver, weil der Zeuge ### aus finanziellen Gründen nicht in der Lage war, ihm auch heute auszuhelfen, und drohte dem Zeugen ### nun Schläge an, wenn er ihm im ### nichts zu essen hole. Der Zeuge ### lehnte es jedoch weiterhin ab, auf die Forderung des Angeklagten einzugehen. Nunmehr erkannte der Angeklagte, dass sein Plan gescheitert war. Darüber war er so verärgert, dass er dem Zeugen ### mit der flachen Hand ins Gesicht schlug. Direkt nach dem Schlag entfernte sich der Angeklagte von den Örtlichkeiten.

43

Der Zeuge ### erlitt durch den Schlag eine blutende Lippe und stellte später Strafantrag.

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65 Js 714/20 (###)

45

Am ### gegen 20:00 Uhr befand sich der Angeklagte in einem Mehrfamilienhaus in der ### in ### ###, da ihm ein dort ebenfalls wohnender Bekannter erlaubt hatte, dort gelegentlich zu übernachten. Er begab sich über die Kellertreppe in die unterste Etage des Gebäudes, in der sich die Kellerräume der Bewohner befinden. Dort verschaffte er sich unberechtigt Zugang zu dem Kellerraum des Zeugen ###, indem er die mit einem Vorhängeschluss und einem eisernen Riegel verschlossene Kellertür aufbrach, da er dort Wertgegenstände in einem Wert von jedenfalls über 25,00 EUR erwartete. Diese Wertgegenstände wollte er verkaufen, da er Geld benötigt, um unter anderem die Gebühren für die Beantragung neuer Papiere bezahlen zu können. Die im Keller aufgefundenen Gegenstände stapelte er vom Keller ausgehend bis in den Flur des nächsten Stocks (Erdgeschoss) auf dem Boden. Einige elektronische Computerkomponenten (Kabel) und persönliche Briefe/Bilder an den/des Zeugen ### steckte der Angeklagte in seinen mitgeführten Rucksack. Der Wert dieser eingesteckten Gegenstände lag jedenfalls unter 25,00 EUR. Als der Zeuge ### kurze Zeit später von seiner Wohnungstür in den Flur trat, traf er auf den Angeklagten, der nicht wusste, dass es sich bei dem Zeugen ### um den Eigentümer der Gegenstände aus dem Kellerraum handelte. Der Angeklagte fragte den Zeugen ###, ob dieser die Gegenstände, die im Flur verteilt waren, kaufen wolle. Der Zeuge ### entgegnete darauf hin, dass dies seine Sachen seien. Dass der Angeklagte bereits einige Gegenstände in seinen Rucksack gepackt hatte, wusste der Zeuge ### nicht. Der Angeklagte reagiert verwirrt, schaute zunächst auf die Gegenstände, die im Flur verteilt waren und dann wieder hoch zum Zeugen ###, dabei murmelte er die Worte „So ist das also“. Sodann schlug er dem Zeugen ###, der weiterhin ruhig vor seiner Wohnungstür stand, unvermittelt mit der Faust auf die Oberlippe oberhalb eines Piercings. Ob der Angeklagte dies tat, um sich im Besitz der entwendeten Gegenstände in seinem Rucksack zu halten, konnte die Kammer nicht sicher feststellen. Der Zeuge ### flüchtete zurück in seine Wohnung und hörte, wie der Angeklagte sofort, ohne sich noch weitere der im Flur abgestellten Gegenstände zu nehmen, das Gebäude verließ. In seiner Wohnung benachrichtigte der Zeuge ### die Polizei. Wenige Minuten später konnte der Angeklagte von einer Polizeistreife aufgegriffen werden.

46

Die Lippe des Zeugen ### schwoll durch den Schlag dick an. Nach zwei Wochen war alles jedoch wieder in Ordnung. Andere Verletzungen erlitt der Zeuge ### durch den Schlag nicht.

47

Feststellungen zu der Höhe des Sachschadens an der Kellertür konnte die Kammer nicht mehr treffen.

48

Am ### wurde der Haftbefehl von der Zeugin ### verkündet und der Angeklagte befindet sich seit diesem Tag in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt ###. Im Rahmen der Haftbefehlsverkündung redete der Angeklagte ununterbrochen teilweise auch zusammenhanglos und sprunghaft (z. B über seine Tochter). Er war nicht aggressiv und verstand die Fragen bzw. Vorhalte, die die Zeugin ### an ihn richtete. Wenn er das Protokollieren nicht durch seinen ununterbrochenen Redefluss störte, machte er summende Geräusche mit seinem Kehlkopf. In der Justizvollzugsanstalt angekommen war das Verhalten des Angeklagten so auffällig, dass er die ersten vier Monate in einem Beobachtungsraum untergebracht wurde. Sein Verhalten war sehr fordernd und aggressiv, zu körperlichen Übergriffen kam es jedoch nicht. Die Unterbringung im Beobachtungsraum war nur präventiv. Normale Gespräche waren mit ihm nicht möglich, da er Sachverhalten nicht folgen konnte oder wollte und abstruse Dinge antwortete. Die Zeugen ### und ###, Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt, die den Angeklagten aus vorherigen Inhaftierungen kannten, haben den Angeklagten vorher noch nie so erlebt. Ende ### besserte sich sein Verhalten schlagartig. Wie er behandelt wurde, konnte die Kammer nicht feststellen. Seit diesem Zeitpunkt ist das Verhalten des Angeklagten unauffällig. Er ist ruhig und gegenüber den Mitarbeitern und Mitgefangenen freundlich zugewandt. Er verhält sich wieder so, wie bei den vorherigen Aufenthalten.

49

III.

50

Die Feststellungen zur Person beruhen, da der Angeklagte hierzu in seinem letzten Wort nur sehr wenige Angaben gemacht hat, überwiegend auf den Angaben, die der Zeuge ### als Bewährungshelfer des Angeklagten während der Bewährungszeit über ihn erfahren hat, den Angaben der Zeugin ### und den Angaben des Zeugen ###, bei dem es sich um den ehemaligen Lebensgefährten der Mutter des Angeklagten handelt. Darüber hinaus wurde der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten vom 30.11.2020 und das Urteil des Amtsgerichts ### vom ### (Akz.: ###) verlesen.

51

Zur Sache hat sich der Angeklagte erst in seinem letzten Wort überwiegend geständig eingelassen.

52

85 Js 239/19 (Semesterticket)

53

Der Angeklagte hat sich dahingehend geständig eingelassen, dass das mit dem Betrug richtig sei.  Er habe anders reagieren müssen. Er habe gedacht, es würde nicht auffallen. Als es dann doch aufgefallen sei, habe er sich immer weiter in Lügen verstrickt, da das Semesterticket nicht übertragbar gewesen sei. Daher habe er auch mit einem falschen Namen unterschrieben. Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit des Geständnisses überzeugt. Der Angeklagte hat das von ihm beschriebene Geschehen in sich schlüssig und widerspruchsfrei in Übereinstimmung mit den sonstigen Ermittlungsergebnissen insbesondere in Übereinstimmung mit den Angaben des hierzu vernommenen Zeugen ### geschildert.

54

Dieser hat glaubhaft in der Hauptverhandlung geschildert, er könne sich insbesondere noch sehr gut an den Vorfall erinnern, da der Angeklagte zwar versucht habe, den falschen Namen auf dem Ticket zu verbergen, aber dummerweise das Geschlecht nicht abgedeckt habe, wobei der Trick mit dem Abdecken des Namens bereits für sich schon auffällig gewesen sei. Im Anschluss habe der Angeklagte dann bei der Selbstauskunft auch noch versucht, die falsche Identität aus dem Semesterticket anzugeben. Daher habe er die Bundespolizei verständigen und die hätten den Angeklagten bei nächsten Halt in Empfang genommen.

55

Darüber hinaus hat die Kammer das Semesterticket und die Selbstauskunft in Augenschein genommen.

56

85 Js 417/19 (Körperverletzung nach Busfahrt)

57

Der Angeklagte hat sich dahingehend geständig eingelassen, dass ihm die Tat sehr leidtun würde. Der Zeuge ### sei ihm im Bus blöd vorgekommen bzw. er sei ihm negativ aufgefallen. Der habe so ein kleines Mädchen komisch angeschaut und er, der Angeklagte, habe ja auch eine ###e Tochter. Deshalb habe er den Zeugen ### nach dem Ausstieg mit der Schulter von hinten geschubst. Die erheblichen Verletzungen würden ihm auch sehr leidtun. Das habe er in dieser Form nicht gewollt. Die Kammer ist erneut von der Glaubhaftigkeit des Geständnisses überzeugt. Der Angeklagte hat das von ihm beschriebene Geschehen in sich schlüssig und widerspruchsfrei in Übereinstimmung mit den sonstigen Ermittlungsergebnissen insbesondere in Übereinstimmung mit den Angaben des hierzu vernommenen Zeugen ### geschildert.

58

Dieser hat glaubhaft in der Hauptverhandlung geschildert, dass er sich noch gut an das Gesicht bzw. die Augen des Angeklagten erinnern könne, da man sich im Bus schon eine etwas längere Zeit angestarrt habe. Der Angeklagte habe ihn harsch angesprochen, weil er davon ausgegangen sei, er, der Zeuge, hätte ein kleines Mädchen komisch angeschaut, dabei habe er doch nur seinen Blick durch den Bus schweifen lassen. Er habe zwar nicht genau gesehen, dass ihn der Angeklagte geschubst habe. Als er sich umgeschaut habe, habe er aber eine Person weglaufen sehen, die wie der Angeklagte gekleidet gewesen sei.

59

Der Körperverletzungsvorsatz des Angeklagten ergibt sich bereits aus der Tathandlung selbst. Er hat den Zeugen ### mit der Schulter mit so einer Wucht angestoßen, dass dieser sein Gleichgewicht verloren hat und gestürzt ist. Dass der Angeklagte die tatsächlich eingetreten erheblichen Verletzungen so nicht wollte, steht der Annahme des Vorsatzes nicht entgegen, denn er ging nach seiner eigenen Einlassung nicht davon aus, dass der Zeuge ### sich trotz des heftigen Stoßes nicht verletzen würde.

60

Die Feststellungen zu den Verletzungsfolgen beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Entlassungsbericht des Kreisklinikums ### sowie den ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die genau das bestätigen, was der Zeuge ### zu den Verletzungsfolgen bereits im Rahmen seiner Vernehmung angegeben hat.

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65 Js 252/19

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Fall 5 der Anklage (Körperverletzung ###)

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Der Angeklagte hat sich bezüglich dieser Tat lediglich pauschal dahingehen eingelassen, dass es so stimme und er damals eine schwierige Zeit durchgemacht habe. Aus diesem Grund habe er oft überreagiert. Sonst wäre das mit dem Zeugen ### nicht passiert.

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Die Feststellungen zu dieser Tat beruhen daher überwiegend auf den glaubhaften Angaben der Zeugin ### und des Zeugen ###, die den Sachverhalt, wie festgestellt, in der Hauptverhandlung übereinstimmend geschildert haben. Ihnen sei der Angeklagte aufgefallen, weil er die Eingangstüren der Häuser überprüft habe. Als er an der Tür des Zeugen ### gewesen sei, habe dieser ihn zur Rede stellen wollen. Der Angeklagte sei weggelaufen, als er dies bemerkt habe. Der Zeuge ### habe ihn erreicht und festgehalten. Der Angeklagte habe sich in diesem Moment umgedreht, dem Zeugen ### mit der Faust ins Gesicht geschlagen und sei weggelaufen.

65

Die Feststellungen zu den Verletzungsfolgen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen ### hierzu.

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Fall 1 der Anklage (Fall ###)

67

Der Angeklagte hat sich hierzu dahingehend eingelassen, dass er den Zeugen ### tatsächlich angesprochen habe. Die Zeugin ### würde daneben in dem Haus wohnen und das Haus, aus dem der Zeuge ### gekommen sei, sei ihm als Treffpunkt der Betäubungsmittelszene bekannt. Da die Zeugin ### ihn zuvor nicht reingelassen habe, sei er ziemlich frustriert gewesen. Dann habe der Zeuge ### auch noch auf seine Fragen sehr frech reagiert. Als er den Zeugen ### dann wieder gesehen habe, habe sich das Ganze einfach hochgeschaukelt. Wenn es ihm, dem Angeklagten, in der Zeit nicht so mies gegangen wäre, wäre das alles nicht passiert. Die Jacke habe er aber nicht behalten wollen, sondern er habe die nur mitgenommen, um den Zeugen ### zu ärgern. Er habe auch kein Messer rausgeholt. Vielmehr sei das sein Mobiltelefon gewesen, das sei nämlich weiß metallic. Er habe das während der Auseinandersetzung kurz aus seiner Tasche geholt. Die Kammer ist diesem Geständnis überwiegend gefolgt. Der Angeklagte hat das von ihm beschriebene Geschehen überwiegend in sich schlüssig und widerspruchsfrei in Übereinstimmung mit den sonstigen Ermittlungsergebnissen insbesondere in Übereinstimmung mit den Angaben des hierzu vernommenen Zeugen ### geschildert

68

Dieser hat glaubhaft in der Hauptverhandlung geschildert, wie ihn der Angeklagte beim Verlassen des Wohnhauses auf sein Paket angesprochen habe. Der Angeklagte habe dabei irgendwas von Drogen geredet. Er sei aber nicht aufdringlich gewesen, sondern habe nur verbal dazu aufgefordert, ihm das Paket zu geben. Als er, der Zeuge, vom ### zurückgekommen sei, habe der Angeklagte wieder an dem Wohnhaus gestanden und sei direkt wütend auf ihn zugelaufen. Er, der Zeuge, habe sich gedacht, dass es jetzt zu einer Schlägerei kommen könne und habe die Jacke ausgezogen, damit er mehr Freiraum habe und sei etwas zurückgewichen. Dann sei schon der Faustschlag des Angeklagten gekommen, dadurch sei seine Brille auf den Boden gefallen und kaputt gegangen. Außerdem habe er einige Schrammen auf der Nase und in der Nähe der Augen erlitten. Nach dem Schlag habe er in der Hand des Angeklagten etwas gesehen, was für ihn wie ein kleines Taschenmesser ausgesehen habe. Der Angeklagte habe das auch wie ein Messer vor sich gehalten. Ohne die Brille habe er das, obwohl der Angeklagte nur ca. 1-2 Meter von ihm weg gewesen sei, nicht richtig erkennen können. Auch wenn er damals vor der Polizei ganz sicher von einem Messer gesprochen habe, könne er das heute so nicht mehr sicher sagen. Er, der Zeuge, habe daher zugelassen, dass sich der Angeklagte seine Jacke nahm. Er sei ihm aber hinterhergelaufen, um mit seinem Mobiltelefon ein Beweisvideo zu machen. Während der Verfolgungsjagd habe er gesehen, wie der Angeklagte die Taschen der Jacke durchsucht habe. Bei der Tankstelle habe der Angeklagte die Jacke in das Kassenhäuschen geworfen. Es sei dann auf dem Parkplatz der Tankstelle noch kurz zu einer kleinen rein verbalen Auseinandersetzung mit dem Angeklagten gekommen, dann habe sich der Angeklagte entfernt.

69

Darüber hinaus werden die Angaben durch das in der Hauptverhandlung Inaugenschein genommene Video bestätigt, das das Geschehen ab der Flucht des Angeklagten mit der Jacke des Zeugen ### zeigt.

70

Der Umstand, dass der Angeklagte die Jacke an sich genommen hat, da er in ihr Wertsachen vermutet, ergibt sich daraus, dass er diese nach den glaubhaften Angaben des Zeugen ### auf der Flucht durchsucht hat und als er festgestellt hat, dass die Taschen leer waren, weggeworfen hat. Aus diesem Grund ist die Kammer der Einlassung des Angeklagten, dass er den Zeugen ### nur habe ärgern wollen, nicht gefolgt.

71

Jedoch konnte die Kammer nicht mehr feststellen, was für einen Gegenstand der Angeklagte kurz vor der Wegnahme der Jacke in der Hand gehalten hat. Auch wenn die Aussage der Zeugen ###, er habe mit nur 2 Dioptrien nicht sicher erkennen können, was der nicht sehr weit entfernte Angeklagte tatsächlich in der Hand gehalten habe, merkwürdig erscheint, wollte er sich nicht mehr auf ein Messer festlegen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte in der kurzen Zeit auf die Idee gekommen sein könnte, dass der Zeuge ### ohne Brille so schlecht sehen könnte, dass er ihn mit einem beliebigen ungefährlichen Alltagsgegenstand bedrohen könnte.

72

Fall 2 der Anklage (Sachbeschädigung ###)

73

Der Angeklagte hat sich dahingehend eigenlassen, dass er und der Zeuge ### früher zusammen im selben Gebäude gewohnt hätten. Ihm, dem Angeklagten, sei damals Wäsche geklaut worden und der Zeuge ### sei an dem Tag im Haus gewesen. Daher gehe er davon aus, dass der Zeuge ### das gewesen sei. Aus diesem Grund habe er sich das Mobiltelefon genommen, um ihn durch die Zerstörung zu ärgern. Der Zeuge ### habe ihn noch kurz verfolgt und mit einer Softairpistole nach ihm geschossen. Aus diesem Grund habe er nach der Zerstörung des Mobiltelefons ein Messer geholt, das dann später bei seiner Festnahme im Rucksack gefunden worden sei. Die Kammer ist erneut von der Glaubhaftigkeit des Geständnisses überzeugt. Der Angeklagte hat das von ihm beschriebene Geschehen in sich schlüssig und widerspruchsfrei in Übereinstimmung mit den sonstigen Ermittlungsergebnissen insbesondere in Übereinstimmung mit den Angaben der hierzu vernommenen Zeugen ###, ###, ### und ### geschildert.

74

Der Zeugen ### hat den Sachverhalt, wie festgestellt, glaubhaft in der Hauptverhandlung geschildert. Der Angeklagte sei ihm in der Stadt begegnet. Als er zu ihm aufgeschlossen sei, habe der Angeklagte ihm das Mobiltelefon aus der Hand genommen und sei damit weggelaufen. Er habe den Angeklagten noch kurz verfolgt, ihn dann aber aus den Augen verloren. Das Mobiltelefon habe er ein paar Tage später von der Polizei bekommen. Es sei hinüber gewesen und er habe sich ein neues kaufen müssen. Das alte habe so um die 50,00 EUR gekostet.

75

Des Weiteren haben die Zeugen POK´in ### und PK ### angegeben, wie der Angeklagte vor der Polizeiwache aufgegriffen worden ist.

76

Dass der Angeklagte mit Zueignungsabsicht gehandelt hat, konnte die Kammer nicht feststellen. Neben seiner Einlassung spricht auch das Verhalten des Angeklagten gegen eine Zueignungsabsicht. Der Angeklagte hat das Mobiltelefon, ohne dass eine Verwendung durch ihn festgestellt werden kann, kurze Zeit nach der Wegnahme noch in der Nähe des Tatortes weggeworfen. Dort wurde es nämlich von einer Frau gefunden, die daraufhin den Zeugen POK ### anrief, der wiederrum begab sich zu der Stelle in der Nähe des Tatortes und fand des beschädigte Mobiltelefon.

77

Fall 6 der Anklage (Fall ###)

78

Zu dieser Tat hat sich der Angeklagte nicht eingelassen.

79

Die Feststellungen zu dieser Tat beruhen daher auf den glaubhaften Angaben des Zeugen ###. Zwar hat dieser in der Hauptverhandlung zunächst angegeben, sich nicht mehr genau erinnern zu können. Es habe aber jedenfalls einen Vorfall gegeben, bei dem er mit dem Angeklagten zum ### gegangen sei, ihm aber aus finanziellen Gründen nicht habe helfen können. Dann habe der Angeklagte definitiv gesagt „Kauf mir jetzt was, sonst schlage ich dich“. An mehr könne er sich aufgrund einer Gehirnerschütterung, die in dem damaligen Zeitraum erlitten habe, nicht mehr erinnern.

80

Im Zusammenspiel mit den Angaben des Zeugen ### bei seiner Zeugenvernehmung kurz nach der Tat, die durch die Vernehmung der PK ### und PK ### in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, hat die Kammer keine Zweifel, dass die Tat so geschehen ist, wie sie festgestellt worden ist. Dort hat der Zeuge ### angegeben, dass der Angeklagte zu seiner Wohnung gekommen sei und Essen haben wollte. Man sei daher zusammen zum ### gegangen. Dort habe der Angeklagte zu ihm gesagt „Hol mir was zu essen, sonst schlage ich dich“. Als das keine Wirkung gezeigt habe, habe ihn der Angeklagte mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen und sei direkt gegangen.

81

Die Verletzungen haben sich weiterhin aus den Inaugenschein genommenen Lichtbildern ergeben, die von dem Zeugen ### direkt nach der Tat gemacht wurden. Auf diesen ist er mit einer aufgeplatzten Lippe zu sehen.

82

65 Js 714/20 (Keller)

83

Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er zu der Zeit ohne festen Wohnsitz gewesen sei. Ein Kumpel in dem Haus habe ihn dort wohnen lassen. Er habe Geld für einen neuen Ausweis gebraucht. Daher sei er in den Kellerraum eingebrochen. Er habe die Sachen verkaufen wollen, um an Geld zu kommen. Als der Zeuge ### aufgetaucht sein, habe er ihm die Sachen verkaufen wollen. Das sei aber schief gelaufen und er habe Angst gehabt, der Polizei übergeben zu werden. Daher habe er den Zeugen ### aus Affekt geboxt. In seinem Rucksack seien nur wertlose Gegenstände gewesen, unter anderem PC-Kabel. An die habe er in dem Moment aber gar nicht mehr gedacht und die seien ihm nicht wichtig gewesen, da sie keinen Wert gehabt hätten und nicht zu verkaufen gewesen wären. Die Kammer ist erneut von der Glaubhaftigkeit des Geständnisses überzeugt. Der Angeklagte hat das von ihm beschriebene Geschehen in sich schlüssig und widerspruchsfrei in Übereinstimmung mit den sonstigen Ermittlungsergebnissen insbesondere in Übereinstimmung mit den Angaben der hierzu vernommenen Zeugen ### und ### geschildert.

84

Der Zeuge ### hat in der Hauptverhandlung glaubhaft geschildert hat, dass er aus seiner Wohnungstür gekommen sei und den Angeklagten gesehen habe. Der habe ihm seine eigenen Gegenstände, die im Flur gestapelt gewesen seien, zum Kauf angeboten. Er habe ihm dann gesagt, dass die Sachen ihm gehören würden. Der Angeklagte habe dann gesagt „So ist das also“. Dabei habe der Angeklagte sehr verwirrt erst nach unten auf die Sachen und dann zu ihm geschaut. Nach diesem Schauen habe ihn der Angeklagte mit der Faust auf die Oberlippe geschlagen, die zwei Wochen dick geblieben sei. Er, der Zeuge, habe keine Anstalten gemacht, den Angeklagten zu ergreifen, sondern habe nur ruhig da gestanden. Er sei sich nicht mehr ganz sicher, ob der Angeklagte die Gegenstände aus dem Keller nur den Flur hochgestellt habe oder ob er auch Gegenstände mitgenommen habe, jedenfalls seien etwaige mitgenommene Gegenstände nicht viel wert gewesen.

85

Die Verletzungsfolgen wurden durch die Inaugenschein genommenen Lichtbilder  vom Zeugen ### nach der Tat bestätigt.

86

Der ebenfalls in der Hauptverhandlung vernommene Zeuge PK ### hat angegeben, dass er damals vor Ort gewesen sei, als man den Angeklagten mit einem Rucksack aufgegriffen habe. Er sei dann kurze Zeit später von einem Kollegen angerufen worden, der den Rucksack des Angeklagten auf der Wache durchsucht habe. Ihm sei mitgeteilt worden, dass im Rucksack Computer-Zubehör (Kabel) gefunden worden seien, außerdem auch Bilder und Briefe mit der Widmung „###“. Er sei die Liste der gefunden Gegenstände mit dem Zeugen ### durchgegangen und der habe bestätigt, dass diese Gegenstände ihm gehören und fehlen würden.

87

Ob der Angeklagte beim Schlag gegen den Zeugen ### mit Beuteerhaltungsabsicht gehandelt hat, konnte die Kammer nicht zweifelsfrei feststellen. Bei dem Tatgeschehen handelt es sich gerade nicht um den typischen Fall eines räuberischen Diebstahls, bei dem der Täter von jemandem verfolgt oder sogar festgehalten wird. Es gab auch kein Gerangel um die Beute. Vielmehr war dem Zeugen ### gar nicht bewusst, dass der Angeklagte neben den im Flur gelagerten Gegenständen bereits welche in seinem Rucksack verstaut hatte, so dass für den Zeugen ### bisher überhaupt kein Eigentumsdelikt vorlag. Zwar greift der Tatbestand auch ein, wenn der Täter einer Entdeckung zuvorkommen möchte, im konkreten Fall gab es aber immerhin schon Kontakt zwischen ihm und dem Zeugen ###. Darüber hinaus hat der Angeklagte es nach dem Schlag und der Flucht des Zeugen ### unterlassen, zumindest einige der in unmittelbarer Nähe bereitgelegten Gegenstände an sich zu nehmen, woraus die Kammer schließt, dass es ihm nicht darauf ankam. Auch das Verhalten des Angeklagten, der auf den Zeugen ###, insbesondere wegen seiner Aussagen, einen leicht verwirrten Eindruck gemacht hat, spricht nicht dafür, dass er geschlagen hat, um sich im Besitz der Beute zu erhalten. Er hat den Zeugen ### nämlich nicht direkt nach dessen Erscheinen geschlagen, was für den Fall, dass er seine Tat ungestört weiterverfolgen möchte, naheliegend gewesen wäre, sondern hat zunächst versucht, die Gegenstände an den Zeugen ### zu verkaufen. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Angeklagte zu dem Zeitpunkt noch nicht wusste, dass der Zeuge ### der Eigentümer der Gegenstände war. Abschließend ist zu berücksichtigten, dass das Vorgehen des Angeklagten gegenüber dem Zeugen ### nicht persönlichkeitsfremd ist.

88

Eine konkrete Feststellung des Wertes der entwendeten Gegenstände war nicht möglich. Vielmehr hat der Zeuge ### angegeben, dass das elektronische Zubehör, wenn überhaupt solches entwendet worden sein sollte, kaum einen Wert gehabt habe. Für die entwendeten Briefe/Bilder liegt dies auf der Hand. Zu seinen Gunsten hat die Kammer daher angenommen, dass jedenfalls ein Wert von unter 25,00 EUR vorlag.

89

Schuldfähigkeit

90

Die Feststellungen zur voll erhaltenen Schuldfähigkeit beruhen auf dem in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Dr. med. ###. Dieser hat sein Gutachten auf Grundlage des von ihm zur Kenntnis genommenen Inhalts der Verfahrensakten nebst Beiakten und schließlich der Teilnahme an der Hauptverhandlung erstellt.

91

Dieser ist zu dem überzeugenden Ergebnis gekommen, dass keine Anhaltspunkte für ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB zu erkennen seien. Der Angeklagte habe sich nicht explorieren lassen und in der Hauptverhandlung keine Angaben gemacht. Psychisch auffälliges Verhalten sei, bis auf die Zeit nach der letzten Tat, von keinem der vernommenen Zeugen geschildert worden. Eine Diagnose sei aufgrund der sehr dünnen Grundlage daher nicht möglich.

92

Jedenfalls sei zu berücksichtigten, dass der Angeklagte nach den Angaben der Zeugin ### zwei Mal wöchentlich normalen Umgang mit der Tochter gehabt habe. Er habe also Termine einhalten können, was gegen eine Psychose sprechen würden.

93

Auch die teilweise skurrilen Taten ließen für sich allein keinen Rückschlüsse für eine Störung auf der Persönlichkeitsebene zu. Das auffällige Verhalten könne durch seine langjährige Straffälligkeit und die Vielzahl an Inhaftierungen erklärt werden. Wer (so oft) inhaftiert worden sei, sei auffälliger als normale Menschen und fühle sich oft ertappt.

94

Entsprechendes gelte für das Verhalten in der Justizvollzugsanstalt. Dort seien viele Inhaftierte auffällig und unberechenbar ohne psychisch krank zu sein.

95

Auch der Eindruck in der Hauptverhandlung war ruhig und geordnet. Der Angeklagte habe nicht den Eindruck einer psychotischen Person gemacht.

96

Anhaltspunkte für akute Intoxikationen im Zeitpunkt der Taten seien nicht ersichtlich.

97

Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer in eigener Überzeugungsbildung an.

98

Zwar hat der Sachverständige die Einlassung des Angeklagten in seinem letzten Wort nicht zur Grundlage seines Gutachtens gemacht. Die dort getätigten Angaben stützen jedoch die Diagnose des Sachverständigen. Anhaltspunkte für eine Psychose oder anderen Umstände, die ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB nahelegen würden, waren nicht zu erkennen. Vielmehr hat sich der Angeklagte seine Taten damit zu erklären versucht, dass er eine schlimme Zeit durchlebt habe und sehr frustriert gewesen sei. Gerade bei dieser Einlassung hat er einen sehr geordneten Eindruck gemacht und die Sachverhalte strukturiert und ohne psychische Auffälligkeiten geschildert.

99

IV.

100

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wie folgt strafbar gemacht:

101

85 Js 239/19 (Semesterticket)

102

Strafbarkeit wegen versuchten Betruges gem. §§ 263 Abs. 1 u. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB. Ein Rücktritt war nicht mehr möglich, da der Versuch bereits fehlgeschlagen war.

103

Der gem. §§ 263 Abs. 4, 248a StGB erforderliche Strafantrag liegt vor, darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

104

Eine Strafbarkeit nach § 281 StGB kommt nicht in Betracht, da es sich bei einem Semesterticket nicht um ein Ausweispapier handelt.

105

Zwar hat der Angeklagte mit seinem Verhalten auch den Tatbestand des § 265a Abs. 1 StGB erfüllt, jedoch kommt die Subsidiaritätsklausel auch dann zum Tragen, wenn das andere Delikt lediglich versucht wurde. Daher tritt § 265a StGB zurück, sofern der Täter zwar vorsätzlich eine Kontrollperson täuschen wollte, diese ihn aber durchschaut und daher nur ein versuchter Betrug vorliegt. Denn der anwendbare Strafrahmen reicht beim versuchten Betrug aufgrund der bloß fakultativen Strafmilderung (§ 23 Abs. 2) bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

106

85 Js 417/19 (Körperverletzung nach Busfahrt)

107

Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB.

108

Der gem. § 230 Abs. 1 StGB erforderliche Strafantrag liegt vor, darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

109

65 Js 252/19

110

Fall 5 der Anklage (Körperverletzung ###)

111

Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB.

112

Der gem. § 230 Abs. 1 StGB erforderliche Strafantrag liegt vor, darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

113

Eine Notwehrlage aufgrund des Festhaltens durch den Zeugen ### sieht die Kammer nicht. Jedenfalls hat der Angeklagte durch sein offensichtlich zur Vorbereitung eines Diebstahls gerichteten Verhaltens zu der Situation beigetragen, so dass ihm aufgrund dieses Vorverschuldens untersagt war, direkt mit körperlicher Gewalt (Trutzwehr) zu reagieren.

114

Fall 1 der Anklage (Fall ###)

115

Strafbarkeit wegen versuchten Diebstahls sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit einer Sachbeschädigung gem. §§ 223 Abs. 1, 242 Abs. 1 u. 2, 303 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 52, 53 StGB. Ein Rücktritt war nicht mehr möglich, da der Versuch fehlgeschlagen war.

116

Da der Angeklagten den Vorsatz zur Wegnahme von etwaigen Wertgegenständen in der Jacke erst nach der Körperverletzung und der Sachbeschädigung spontan getroffen hat, war von Tatmehrheit auszugehen.

117

Der gem. § 230 Abs. 1 StGB bzw. § 303c StGB erforderliche Strafantrag liegt vor, darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft jeweils das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

118

Fall 2 der Anklage (Sachbeschädigung ###)

119

Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 1 StGB.

120

Das gem. § 303c StGB erforderliche besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung hat die Staatsanwaltschaft auf Nachfragen der Kammer in der Hauptverhandlung bejaht.

121

Eine Verurteilung wegen des angeklagten Diebstahls mit Waffen konnte nicht erfolgen, da bereits die erforderliche Zueignungsabsicht nicht sicher festgestellt werden konnte.

122

Fall 6 der Anklage (Fall ###)

123

Strafbarkeit wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit einer vorsätzlichen Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 255, 253, 249, 22, 23 Abs. 1, 52 StGB. Ein Rücktritt war nicht mehr möglich, da der Versuch fehlgeschlagen war.

124

65 Js 714/20 (Keller)

125

Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl und einer Sachbeschädigung gem. §§ 223 Abs. 1, 242 Abs. 1, 303 Abs. 1 StGB.

126

Auch wenn der Angeklagte durch sein Handel, da er beim unmittelbaren Ansetzen jedenfalls mit dolus eventualis eine höherwertige Beute (über dem Wert geringwertiger Sachen) gehandelt hat, ebenfalls das Regelbeispiels des § 243 Abs. 1 StGB erfüllt hat, hindert dies nicht an einer Verurteilung wegen tateinheitlicher Sachbeschädigung.

127

Das gem. § 303c StGB erforderliche besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung hat die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung bejaht.

128

Soweit dem Angeklagten mit der Anklageschrift vom ### für die Tat am ### sowohl ein Diebstahl als auch ein räuberischer Diebstahl vorgeworfen worden ist, war er jedenfalls teilweise freizusprechen, da es sich um einen einheitlichen Geschehensablauf handelt und nur entweder ein Diebstahl oder ein räuberischer Diebstahl vorgelegen haben kann.

129

Da die Kammer eine Beuteerhaltungsabsicht nicht feststellen konnte, kam nur eine Verurteilung wegen Diebstahls in Betracht. Soweit ein besonderes öffentliches Interesse nach § 248a StGB erforderlich gewesen sein sollte, ist dies jedenfalls konkludent von der Staatsanwaltschaft erklärt worden, da diese eine Verurteilung nach der Qualifikation des räuberischen Diebstahls beantrag hat.

130

V.

131

Bei der Strafzumessung ist die Kammer gemäß den Grundsätzen der §§ 46 ff. StGB von der Schuld des Angeklagten ausgegangen und hat die Wirkung, die von der Strafe für sein zukünftiges Leben in der Gesellschaft zu erwarten ist, berücksichtigt.

132

Hierbei hat die Kammer zunächst für die tatmehrheitlich verwirklichten Delikte Einzelstrafen gebildet.

133

85 Js 239/19 (Semesterticket)

134

Die Kammer ist zunächst vom Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB ausgegangen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsieht.

135

In einem weiteren Schritt hat die Kammer den soeben ermittelten Strafrahmen jedoch gem. §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert, wozu sich die Kammer aufgrund einer Gesamtwürdigung der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters entschlossen hat. Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte direkt nach dem Einstieg in den Zug erwischt worden ist und sein Plan aufgrund des offensichtlich falschen Semestertickets keine großen Erfolgschancen gehabt hat.

136

Die Kammer ist daher von einem Strafrahmen ausgegangen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und neun Monaten vorsieht.

137

Gegen den Angeklagten spricht, dass er erheblich vorbestraft und hafterfahren ist.

138

Für ihn spricht, dass er sich geständig eingelassen hat, der Schaden gering geblieben ist und die Tat bereits über zwei Jahre zurück liegt.

139

Nach Abwägung dieser und der sonstigen in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte hält die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten für tat- und schuldangemessen.

140

Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass eine kurze Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall gem. § 47 Abs. 1 StGB nur verhängt werden darf, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Die Kammer ist jedoch nach einer Gesamtwürdigung der die Tat und Täterpersönlichkeit kennzeichnenden Umstände der Ansicht, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe unerlässlich ist. Der Angeklagte ist erheblich vorbestraft. Er begeht seit ### durchgehend Straftaten, die überwiegend nur durch seine Aufenthalte in Justizvollzugsanstalten unterbrochen werden. Gegen ihn wurde insgesamt zehn Mal eine Freiheitsstrafe bzw. eine Jugendstrafe vollstreckt. Eine positive Veränderung in seinem Verhalten ist nicht zu erkennen. Vor diesem Hintergrund war die Verhängung einer Freiheitsstrafe, auch wenn es sich nur um einen versuchten Betrug mit einem sehr geringen Schaden gehandelt hat und der Angeklagte in der Vergangenheit bisher nur mit einem Computerbetrug aufgefallen ist, aus Sicht der Kammer unerlässlich.

141

85 Js 417/19 (Körperverletzung nach Busfahrt)

142

Die Kammer ist vom Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB ausgegangen, der einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsieht.

143

Gegen den Angeklagten spricht, dass er erheblich und auch einschlägig vorbestraft ist. Außerdem ist er sehr hafterfahren. Er hat eine ihm völlig unbekannte Person ohne nachvollziehbaren Anlass unerwartet von hinten so geschubst, dass sich diese erheblich verletzt hat. Auch wenn die Erheblichkeit der Verletzung primär auf den unglücklichen Sturz zurückzuführen ist, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass ein Sturz zu Boden, als Folge eines Stoßes, immer die unkontrollierbare Gefahr zusätzlicher Verletzungen birgt, deren Eintritt davon abhängt, ob und wie ein Opfer auf den unerwarteten Angriff reagieren kann

144

Für den Angeklagten spricht, dass die Tat fast zwei Jahre zurück liegt und er sich geständig eingelassen hat.

145

Nach Abwägung dieser und der sonstigen in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte hält die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen.

146

65 Js 252/19

147

Fall 5 der Anklage (Körperverletzung ###)

148

Die Kammer ist vom Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB ausgegangen, der einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsieht.

149

Gegen den Angeklagten spricht, dass er erheblich und auch einschlägig vorbestraft ist. Außerdem ist er sehr hafterfahren. Außerdem hat er erneut eine ihm völlig unbekannte Person geschlagen, wobei er die Situation durch sein Vorverhalten provoziert hat.

150

Für den Angeklagten spricht, dass er sich geständig eingelassen hat, die Tat fast zwei Jahre zurück liegt und die Verletzungen sehr gering geblieben sind.

151

Nach Abwägung dieser und der sonstigen in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte hält die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten für tat- und schuldangemessen.

152

Fall 1 der Anklage (Fall ###)

153

Vorsätzliche Körperverletzung und Sachbeschädigung

154

Bei den tateinheitlich verwirklichten Delikten ist die Kammer vom Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB ausgegangen, der einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsieht, 52 Abs. 2 StGB.

155

Gegen den Angeklagten spricht, dass er erheblich und auch einschlägig vorbestraft ist. Außerdem ist er sehr hafterfahren. Außerdem hat er erneut eine ihm völlig unbekannte Person ohne nachvollziehbaren Anlass geschlagen und mit der tateinheitlichen Sachbeschädigung einen weiteren Straftatbestand erfüllt.

156

Für den Angeklagte spricht, dass er sich, geständig eingelassen hat, die Verletzungen des Zeugen und der Sachschaden sehr gering geblieben sind und die Tat fast zwei Jahre zurück liegt.

157

Nach Abwägung dieser und der sonstigen in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte hält die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten für tat- und schuldangemessen.

158

Versuchter Diebstahl

159

Die Kammer ist zunächst vom Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB ausgegangen, der einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsieht.

160

In einem weiteren Schritt hat die Kammer den soeben ermittelten Strafrahmen jedoch gem. §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert, wozu sich die Kammer aufgrund einer Gesamtwürdigung der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters entschlossen hat. Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass der Tatentschluss des Angeklagten spontan entstanden ist, sich in der Jacke keine Wertgegenstände befunden haben, so dass es niemals zu einer Vollendung hätte kommen können und der Zeuge seine Jacke zurückerhalten hat.

161

Die Kammer ist daher von einem Strafrahmen ausgegangen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und neun Monaten vorsieht.

162

Gegen den Angeklagten spricht, dass er erheblich und auch einschlägig vorbestraft ist. Außerdem ist er sehr hafterfahren.

163

Für den Angeklagten spricht, dass er sich teilweise geständig eingelassen hat und die Tat fast zwei Jahre zurück liegt.

164

Nach Abwägung dieser und der sonstigen in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte hält die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten für tat- und schuldangemessen.

165

Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass eine kurze Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall gem. § 47 Abs. 1 StGB nur verhängt werden darf, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Die Kammer ist jedoch nach einer Gesamtwürdigung der die Tat und Täterpersönlichkeit kennzeichnenden Umstände der Ansicht, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe unerlässlich ist. Der Angeklagte ist erheblich und mehrfach einschlägig Vorbestraft. Er begeht seit ### durchgehend Straftaten, die überwiegend nur durch seine Aufenthalte in Justizvollzugsanstalten unterbrochen werden. Gegen ihn wurde insgesamt zehn Mal eine Freiheitsstrafe bzw. eine Jugendstrafe vollstreckt. Eine positive Veränderung in seinem Verhalten ist nicht zu erkennen. Vor diesem Hintergrund war die Verhängung einer Freiheitsstrafe, auch wenn es sich nur um einen versuchten Diebstahl gehandelt hat, aus Sicht der Kammer unerlässlich.

166

Fall 2 der Anklage (Sachbeschädigung ###)

167

Die Kammer ist vom Strafrahmen des § 303 Abs. 1 StGB ausgegangen, der einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vorsieht.

168

Gegen den Angeklagten spricht, dass er erheblich und auch einschlägig vorbestraft ist. Außerdem ist er sehr hafterfahren. Die Motivation für die Tat war, dass der Angeklagte aufgrund einer bloßen Vermutung Selbstjustiz gegenüber dem Zeugen ausüben wollte.

169

Für den Angeklagten spricht, dass er sich geständig eingelassen hat, die Tat fast zwei Jahre zurück liegt und der Schaden mit 50,00 EUR gering ausgefallen ist.

170

Nach Abwägung dieser und der sonstigen in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte hält die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten für tat- und schuldangemessen.

171

Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass eine kurze Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall gem. § 47 Abs. 1 StGB nur verhängt werden darf, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Die Kammer ist jedoch nach einer Gesamtwürdigung der die Tat und Täterpersönlichkeit kennzeichnenden Umstände der Ansicht, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe unerlässlich ist. Der Angeklagte ist erheblich und mehrfach einschlägig Vorbestraft. Er begeht seit ### durchgehend Straftaten, die überwiegend nur durch seine Aufenthalte in Justizvollzugsanstalten unterbrochen werden. Gegen ihn wurde insgesamt zehn Mal eine Freiheitsstrafe bzw. eine Jugendstrafe vollstreckt. Eine positive Veränderung in seinem Verhalten ist nicht zu erkennen. Vor diesem Hintergrund war die Verhängung einer Freiheitsstrafe, auch wenn der Schaden eher gering ausgefallen ist, aus Sicht der Kammer unerlässlich.

172

Fall 6 der Anklage (Fall ###)

173

Die Kammer ist bei den tateinheitlich verwirklichten Delikten zunächst vom Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB ausgegangen, der einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 15 Jahren vorsieht, § 52 Abs. 2 StGB.

174

Die zu verhängende Strafe hat die Kammer in einem weiteren Schritt aber dem des minder schweren Falles gem. § 249 Abs. 2 StGB entnommen, der einen Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren vorsieht.

175

Dies ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter, wobei jedoch allein die Strafmilderungsgründe die vorliegenden Strafschärfungskriterien nicht überwiegen.

176

Für den Angeklagten spricht nämlich nur, dass die Tat fast zwei Jahre zurück liegt und die Verletzungsfolgen eher gering geblieben sind. Auch der beabsichtigte Vermögensnachteil in Form von Lebensmitteln wäre eher gering ausgefallen.

177

Gegen den Angeklagten spricht dagegen, dass er erheblich vorbestraft ist. Außerdem ist er sehr hafterfahren. Darüber hinaus hat er mit der tateinheitlich verwirklichten Körperverletzung einen weiteren Straftatbestand erfüllt.

178

Jedoch liegt mit §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB ein vertypter Milderungsgrund vor, der hier im Rahmen einer Gesamtschau der Persönlichkeit des Täters und der Tatumstände im weitesten Sinne eingreift und den Ausschlag gibt und den Fall damit insbesondere aufgrund des erheblichen Zeitablaufs nach unten hin aus der Menge der gewöhnlich vorkommenden ähnlichen Taten heraushebt. Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte bisher noch keine Erpressungen begangen hat und der von ihm beabsichtigte Vermögensnachteil beim Zeugen ### eher gering ausgefallen wäre. Darüber hinaus bestand eine konkrete Gefährlichkeit des Versuchs zu keinem Zeitpunkt, ebenso wenig eine Nähe zur Tatvollendung, da nicht ersichtlich ist, dass der Zeuge ### auf die Drohung des Angeklagten eingegangen wäre.

179

Die Kammer hat nicht aus den Augen verloren, dass damit der vertypte Strafmilderungsgrund verbraucht ist und dass eine Milderung des Regelstrafrahmens des § 249 Abs. 1 StGB, im Falle der Ablehnung eines minder schweren Falles, zu einem Strafrahmen von nur drei Monaten bis elf Jahren und drei Monaten geführt hätte. Im Rahmen einer Gesamtabwägung der bereits genannten Umstände im konkreten Einzelfall hält die Kammer jedoch einen noch geringen Strafrahmen als den gewählten Strafrahmen für unangemessen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte noch eine tateinheitliche Körperverletzung begangen hat.

180

Bei der Zumessung der Strafe innerhalb des so bestimmten Strafrahmens hat die Kammer sämtliche vorgenannten und die sonstigen in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte – insbesondere die oben bei der Prüfung des minder schweren Falles genannten Umstände – erneut gegeneinander abgewogen, wobei die Kammer den Umständen, die bereits bei der Annahme eines minder schweren Falles berücksichtigt wurden, ein geringeres Gewicht zugemessen hat. Im Ergebnis hält die Kammer eine Strafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen.

181

65 Js 714/20 (Keller)

182

Die Kammer ist bei den tateinheitlich verwirklichten Delikten zunächst vom Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB ausgegangen, der einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsieht, § 52 Abs. 2, S. 1 StGB.

183

Die Kammer hat jedoch eine Strafrahmenverschiebung auf drei Monate bis zu zehn Jahren vorgenommen, da der Angeklagte das Schloss der Kellertür aufgebrochen hat, so dass er ein Regelbeispiele des besonders schweren Falls gem. § 243 Abs. 1, S. 2, Nr. 1 StGB erfüllt hat.

184

Diese Indizwirkung ist im Rahmen einer Gesamtabwägung aller bedeutsamen tat- und täterbezogenen Umstände im konkreten Fall nicht widerlegt, da keine Vielzahl von Strafmilderungsgründen vorliegt.

185

Für den Angeklagten spricht zwar, dass er sich geständig eingelassen hat, die Tat bereits acht Monate zurückliegt, die entwendeten Gegenstände nur einen sehr geringen Wert hatten und an den Eigentümer zurückgegeben werden konnten.

186

Gegen den Angeklagten spricht jedoch, dass er erheblich und mehrfach einschlägig vorbestraft ist. Außerdem ist er sehr hafterfahren. Diese Tat hat er unter einer laufenden Bewährung begangen und sogar nur fünf Monate nach der letzten Verurteilung. Darüber hinaus hat er mit der tateinheitlich verwirklichten Sachbeschädigung und vorsätzlichen Körperverletzung zwei weitere Straftatbestände erfüllt.

187

Bei der Zumessung der Strafe innerhalb des so bestimmten Strafrahmens hat die Kammer sämtliche vorgenannten und die sonstigen in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte erneut gegeneinander abgewogen. Im Ergebnis hält die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen.

188

Gesamtstrafe

189

Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung war zunächst zu berücksichtigten, dass die, durch seit ### rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ### vom ### (Az.: ###) wegen einer am ### begangenen vorsätzlichen Körperverletzung, verhängte und zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von acht Monaten gesamtstrafenfähig mit den für die Taten, mit Ausnahme der Tat vom ### (Anklage ###), festgesetzten Einzelstrafen ist, so dass gem. § 55 Abs. 1 StGB auf eine nachträgliche Gesamtstrafe zu erkennen war.

190

Dabei hat die Kammer nicht aus den Augen verloren, dass die Strafe für die Tat vom ### (Anklage ###) auch gesamtstrafenfähig mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts ### vom ### (Az.: ###), das erst seit dem ### rechtskräftig ist, wäre. Jedoch ist die dort verhängte Strafe bereits vollstreckt, so dass diesem Urteil keine Zäsurwirkung mehr zukommt.

191

Da eine nachträgliche Gesamtstrafe aufgrund der bereits eingetretenen Zäsurwirkung für die Tat vom ### (Anklage ###) nicht möglich war, war für diese Tat auf eine separat auszuurteilende Strafe zu erkennen.

192

Nachträgliche Gesamtstrafe

193

Nach Maßgabe des § 54 StGB hat die Kammer die festgesetzten Einzelstrafen nebst den acht Monaten aus dem vorgenannten Strafbefehl des Amtsgerichts ### unter moderater Erhöhung der Einsatzfreiheitsstrafe von einem Jahr auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten zurückgeführt.

194

Dabei hat die Kammer die bereits dargestellten Strafzumessungserwägungen, denen auch bei der Bildung der Gesamtstrafe wesentliche Bedeutung zukommt und auf die verwiesen wird, sowie die Persönlichkeit des Angeklagten erneut gewürdigt und abgewogen. Insbesondere hat die Kammer den Tatzeitraum, die Anzahl der Taten und den Gesamtschaden berücksichtigt.

195

Härteausgleich wegen Zäsurwirkung

196

Bedacht wurde bei der Bemessung der festgesetzten Einzelstrafe bzw. der Gesamtstrafe auch, dass ein durch die Bildung einer Gesamtstrafe und Festsetzung einer weiteren Freiheitsstrafe für den Angeklagten sich möglicherweise ergebender Nachteil auszugleichen ist. Insbesondere hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich bei der Vorverurteilung, die die Zäsurwirkung bewirkt, um eine Freiheitsstrafe von acht Monaten handelt, so dass kein erhebliches Unrechtsgefälle mit den hier festgesetzten Einzelstrafen vorliegt. Weiterhin wurde berücksichtigt, dass die separat ausgeurteilte Einzelstrafe mit einem Jahr Freiheitsstrafe gleichhoch ist, wie die bei der Gesamtstrafenbildung als Einsatzstrafe angesetzte Einzelstrafe von einem Jahr. Im Ergebnis hält die Kammer das Gesamtmaß der verhängten Strafe jedoch für schuldangemessen, so dass eine Reduzierung der nicht in die Gesamtstrafe einbeziehbaren Einzelstrafe nicht vorgenommen worden ist.

197

VI.

198

Eine Einziehung nach § 73 ff. StGB kam vorliegend nicht in Betracht.

199

In Bezug auf den versuchten Betrug konnte kein konkreter Schaden mehr festgestellt werden.

200

Bei dem versuchten Diebstahl ist kein Schaden entstanden.

201

Bei dem Diebstahl vom ### (Anklage ###) wurde die entwendete Gegenstände an den Zeugen ### zurückgegeben.

202

VII.

203

Eine Maßregel nach §§ 63, 64 StGB kam nicht in Betracht, da beim Angeklagten im Zeitpunkt der Taten bereits kein Eingangsmerkmal des § 20 StGB festgestellt werden konnte.

204

VIII.

205

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.

206

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