Zurückweisung eines Beweisverlangens zur Feststellung fehlender Nachbesserungsfähigkeit bei Manipulationssoftware
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt ein selbstständiges Beweisverfahren zur Feststellung, dass ein Mangel (Manipulationssoftware) beim gekauften Gebrauchtwagen nicht nachbesserbar sei. Das Gericht hält das Begehren für unzulässig, da die gesetzlich geforderte Glaubhaftmachung (§ 487 Nr. 4 ZPO) fehlt. Es ist unklar und spekulativ, welche Softwareänderung zur Mangelbeseitigung erforderlich wäre, sodass ein Sachverständiger nicht tätig werden kann. Der Antrag wird zurückgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens als unzulässig verworfen, da die Glaubhaftmachung der Nicht‑Nachbesserungsfähigkeit fehlt
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 ZPO ist die substantielle Glaubhaftmachung des begehrten „Zustands der Sache“ nach den Vorgaben des § 487 ZPO erforderlich; fehlt sie, ist das Verfahren unzulässig.
Ein Feststellungsbegehren, das darauf abzielt, das gesetzliche Nachbesserungsrecht des Verkäufers zu umgehen, ist unbehelflich, wenn die fehlende Nachbesserungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht wird.
Ist unklar, welche konkrete Softwareänderung zur Beseitigung eines Softwaremangels erforderlich wäre, kann ein Sachverständiger nicht feststellen, ob eine solche Maßnahme zur Mangelbeseitigung geeignet ist; damit fehlt die notwendige Grundlage für ein selbständiges Beweisverfahren.
Ein unstreitiger Mangel rechtfertigt allein nicht die Anordnung eines Beweisverfahrens zur Feststellung der Nacherfüllungsunfähigkeit, soweit die Tatsachengrundlage für die behauptete Unmöglichkeit der Nachbesserung spekulativ bleibt.
Leitsatz
Zur Feststellung der fehlenden Nachbesserungsfähigkeit eines mit einer "Manipulationssoftware" ausgestatteten Kfz.
Tenor
wird der Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens gemäß § 485 ZPO liegen nicht vor. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass das vom Antragsteller erworbene Gebrauchtfahrzeug einen Mangel in Gestalt einer Manipulationssoftware aufweist. Die gesetzliche Folge eines Mangels am Kaufobjekt ist die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte Mangelgewährleistung, welche dem Käufer zunächst einen Anspruch auf Nachbesserung nach §§ 437, 439 BGB zugesteht. Das damit korrespondierende Nachbesserungsrecht der Verkäuferin möchte der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens im Ergebnis umgehen, indem festgestellt werden soll, dass der – unstreitig vorliegende – Mangel nicht nachbesserungsfähig sei.
Es kann offen bleiben, ob das Nichtvorliegen einer Nachbesserungsfähigkeit einen „Zustand der Sache“ i.S.v. § 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO darstellt. Es fehlt hinsichtlich der Nicht-Nachbesserungsfähigkeit jedenfalls an der notwendigen Glaubhaftmachung i.S.d. § 487 Nr. 4 ZPO. Denn es ist weder ersichtlich noch vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass und aus welchen Gründen die Nachbesserung des Fahrzeugs durch Veränderung der Software der Motorsteuerung ausgeschlossen ist. Vielmehr ist das dahingehende Vorbringen des Antragstellers zum gegenwärtigen Zeitpunkt spekulativ, weil er selbst (noch) nicht weiß, welche Veränderung der Software zur Behebung des Mangels vorgenommen werden soll. Die Beauftragung eines Sachverständigen ist unter diesen Umständen nicht möglich. Denn ein Sachverständiger könnte nicht prüfen, ob die ihm unbekannte Softwareveränderung zur Mangelbehebung geeignet ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Streitwert: 26.697,29 €