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Landgericht Siegen·2 O 440/08·28.10.2009

Klage auf Kaufpreis bei pauschalem Unternehmenskauf wegen Formmangels abgewiesen

ZivilrechtKaufrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Kaufpreis für einen am 29.09.2008 geschlossenen Vertrag über die Übertragung von Aktiva eines Gastronomiebetriebs. Das Landgericht hält den Vertrag für einen pauschalen Unternehmenskauf und erkennt die Anwendbarkeit des § 311b Abs. 3 BGB. Mangels der vorgeschriebenen Form ist der Vertrag nach § 125 BGB nichtig, daher wird die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Kaufpreiszahlung abgewiesen; Vertrag wegen fehlender Form (§ 311b Abs. 3 BGB) nach § 125 BGB nichtig.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 311b Abs. 3 BGB findet auf Unternehmenskaufverträge Anwendung, wenn pauschal das Vermögen oder wesentliche Teile desselben übertragen werden.

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Ein Vertrag, der die Übertragung des gesamten Aktivvermögens bzw. „gesamte Aktiva“ pauschal regelt, stellt einen i.S.d. § 311b Abs. 3 BGB relevanten Vermögensübergang dar.

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Ein Verstoß gegen die Formvorschrift des § 311b Abs. 3 BGB führt gemäß § 125 BGB zur Nichtigkeit des Vertrags.

4

Die Formvorschrift des § 311b Abs. 3 BGB ist strikt; ein Formmangel ist nicht heilbar. § 311b Abs. 3 BGB greift dagegen nicht, wenn die zu veräußernden Gegenstände einzeln und konkret bezeichnet sind.

Relevante Normen
§ BGB § 311b Ab s. 3, BGB § 125§ 311b Abs. 3 BGB§ 125 BGB§ 91, 709 ZPO

Leitsatz

§ 311b Abs. 3 BGB ist auf Unternehmenskäufe jedenfalls dann anwendbar, wenn pauschal das Vermögen oder wesentliche Teile übertragen werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin beschäftigt sich mit dem Betrieb von Gastronomie.

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Im August/September 2007 mietete sie Räumlichkeiten in der Bahnhofspassage in Q an, um dort Gastronomie unter dem Namen D zu betreiben. Der Beklagte hatte Interesse, an diesem Gastronomiekonzept mitzuwirken.

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In der Folgezeit wurde der Laden in Q eingerichtet und eröffnet. Der Beklagte arbeitete in dem Laden mit. Der Umfang der Tätigkeiten ist zwischen den Parteien streitig.

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Deswegen gab es in der Folgezeit eine Reihe von Gesprächen der Parteien.

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Am 29.09.08 schloss die Klägerin mit der D, deren Gesellschafter die Klägerin und der Beklagte zu je 50 % waren und die am selben Tag gegründet wurde, einen Kaufvertrag, der die Übertragung der Aktiva der Klägerin sowie des "kompletten Ladens ins Q" gegen Zahlung des in § 4 des Vertrages näher bezeichneten Kaufpreises zum Gegenstand hatte.

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Wegen des genauen Wortlautes wird auf Blatt 67 f.d.A. Bezug genommen.

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Eine vollständige Zahlung des Kaufpreises erfolgte in der Folgezeit nicht.

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Nach mehreren Gesprächen zwischen den Parteien, deren Inhalte streitig sind, zahlte der Beklagte im November 2008 30.000,- € an die Klägerin.

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Weitere Zahlungen erfolgten nicht.

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Mit Schreiben vom 10.11.2008 "widerrief" der Beklagte den Vertrag und kündigte gleichzeitig den GbR-Vertrag.

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Der Kläger behauptet:

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Der Beklagte habe von Anfang an die Buchhaltung des neuen Ladens in die Hand genommen. Auch stamme die Idee zur Gründung einer GbR von ihm.

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Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 142.297,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2008 zu verurteilen,

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hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, diese Summe an die BGB-Gesellschaft D zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, dass er zum Abschluss der Verträge von dem Geschäftsführer der Klägerin unter Druck gesetzt worden sei.

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Auch sei der Kaufpreis weit überhöht.

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Ferner ist er der Auffassung, dass der Vertrag unwirksam sei.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Klägerin steht kein Kaufpreisanspruch aus § 4 des Vertrages vom 29.09.2008 zu.

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Der Vertrag ist gemäß § 125 BGB nichtig.

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Der Vertrag ist nicht in der gemäß § 311b Abs. 3 BGB erforderlichen Form geschlossen worden.

25

Vorliegend handelt es sich bei dem Vertrag zwischen den Parteien um einen Unternehmenskaufvertrag, der im Wege der Einzelrechtsnachfolge das Eigentum an den Gegenständen des Unternehmens auf den Beklagten übertragen sollte.

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Die Frage, ob ein Unternehmenskaufvertrag der Form des § 311b Abs. 3 BGB unterliegt, ist abschließend höchstrichterlich noch nicht entschieden worden, jedoch Gegenstand der juristischen Diskussion ( vgl. für eine Anwendbarkeit Morshäuser WM 2007, 337f., Werner, GmbHR 2008, 1135f., Klöckner DB 2008, 1083f.; gegen eine Anwendbarkeit Böttcher und Grewe NZG 2005, 950f., Kiem, NJW 2006, 2363f.).

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Das Gericht hält die Vorschrift des § 311b Abs. 3 BGB auf Unternehmensverkäufe jedenfalls dann für anwendbar, wenn pauschal das Vermögen oder wesentliche Teile übertragen werden, da gerade auch für diese Fälle die Warnfunktion des § 311b BGB gelten muss.

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Die Klägerin verpflichtete sich durch den vorliegenden Vertrag zur Übertragung des gegenwärtigen Vermögens bzw. eines Bruchteils.

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Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 2 des Vertrages, der wie folgt lautet." Hiermit verkauft die D ihre gesamten Aktiva und/inkl. den kompletten Laden in Q (Inventar und Inventurgegenstände ) an D."

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Diese Formulierung beinhaltet eine Übertagung des Vermögens in "Bausch und Bogen" und eröffnet somit den Anwendungsbereich des § 311b Abs. 3 BGB ( vgl. Morshäuser WM 2007, 337f. ). § 311b Abs. 3 BGB soll dann nicht anwendbar sein, wenn die zu veräußernden Gegenstände einzeln bezeichnet sind ( vgl. BGH WM 1991, 88f.).

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So verhält es sich vorliegend jedoch nicht. Die Klägerin veräußert die Aktiva der D pauschal an die D.

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Die Formulierung "gesamtes Aktivvermögen" stellt einen Vermögensübergang iSd. § 311b Abs. 3 BGB dar (vgl. dazu RGZ 76, 1, 3 ).

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Aufgrund der strengen Formvorschrift des § 311b Abs. 3 BGB ist eine Missachtung auch nicht heilbar ( vgl. Palandt-Grüneberg, § 311b BGB Rdn. 68 mwN ).

34

Da der Vertrag nichtig ist, ist auch der Hilfsantrag unbegründet.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.