Haftung für Dachlawine: Verkehrssicherungspflicht und Mitverschulden beim Nachbarparken
KI-Zusammenfassung
Die T2 GmbH verlangt Schadensersatz für einen durch eine Dachlawine beschädigten PKW, der neben der Garage der Beklagten geparkt war. Streitpunkt war, ob die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und in welchem Umfang Mitverschulden des Fahrers anzurechnen ist. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 4.884,42 € (80 % des Schadens) und wies die Klage im Übrigen ab. Zinsen werden ab Rechtshängigkeit zugesprochen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben – Beklagte zur Zahlung von 4.884,42 € verurteilt, übrige Klageabweisung
Abstrakte Rechtssätze
Bei vorhersehbarem Abgang von Schneemassen von einem geneigten Gebäudedach trifft den Grundstücks-/Gebäudeeigentümer die Verpflichtung, konkrete Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen; das Unterlassen solcher Maßnahmen stellt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und damit eine haftungsbegründende Rechtsgutsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB dar.
Erkennt der Geschädigte die Gefahr einer Dachlawine und parkt er sein Fahrzeug in unmittelbarer Nähe der Gefahrenquelle, kann dies ein zumutbares Mitverschulden begründen, das nach § 254 BGB in die Haftungsbemessung einzustellen ist.
Zum ersatzfähigen Schaden gehören Reparaturkosten, merkantiler Minderwert und Gutachterkosten; ein im Gutachten ausgewiesener Vorschaden ist bei der Ermittlung des merkantilen Minderwerts zu berücksichtigen.
Verzugszinsen wegen Zahlungsverzugs entstehen erst, wenn eine Zahlungsaufforderung wirksam gestellt wurde oder Rechtshängigkeit eingetreten ist; eine Mahnung oder Forderung eines nicht aktivlegitimierten Anspruchsstellers begründet den Verzug nicht.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 13 U 49/03 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
1. Ist aufgrund der Wetterlage und des gefallenen Schnees mit baldigem Abgang von Schneemassen von einem geneigten Garagendach auf ein Nachbargrundstück zu rechnen, besteht die Verpflichtung, zu konkreten Einzelmaßnahmen, deren Unterlassen eine Verkehrspflichtverletzung darstellt.
2. Wird ein PKW unmittelbar neben der Garage abgestellt, obwohl die Gefahr einer Dachlawine erkennbar ist, so kann dies ein Mitverschulden des Geschädigten begründen, sofern es diesem zumutbar gewesen wäre, einen anderen und sicheren Stellplatz zu finden.
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.884,42 € nebst 12 % Zinsen seit dem 07. Oktober 2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.
III. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, im übrigen ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt ein Maklerbüro für Versicherungen. Sie ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt. In ihrem Eigentum steht ein PKW der Marke K, Baujahr 2001, amtliches Kennzeichen OE-SJ 203, welchen ihr Geschäftsführer ständig nutzt.
Am 13.01.2002 stellte der Geschäftsführer der Klägerin das Fahrzeug auf einem T-Platz, der sich auf seinem Wohngrundstück in der F2 in 57489 Drolshagen befindet, ab. Der T-Platz grenzt an das im Eigentum der Beklagten stehende Nachbargrundstück, wo in unmittelbarer Grenznähe die Garage der Beklagten steht. Das geneigte Dach dieser Garage weist einen leichten Überhang zum Grundstück des Geschäftsführers der Klägerin auf.
Vom Garagendach löste sich, im Laufe einer Periode andauernden heftigen Schneefalls, eine Dachlawine, die das Fahrzeug der Klägerin beschädigte. Die Reparaturkosten betragen laut Privatgutachten vom 24.0 1.2002 (BI. 6-17) 4.866,39 € brutto. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.03.2002 wurde die Gebäudehaftpflichtversicherung der Beklagten im Namen des Geschäftsführers der Klägerin unter Fristsetzung zum 02.04.2002 zur Zahlung der Netto-Reparaturkosten,
eines merkantilen Minderwerts von 900 €, Sachverständigenkosten in Höhe von
270,80 € sowie einer Kostenpauschale von 25 € aufgefordert. Dabei wurde auf eine Berechtigung des Geschäftsführers der Klägerin zum Vorsteuerabzug hingewiesen.
Die Versicherung lehnte eine Übernahme der Haftung mit Schreiben vom 22.03.2002, das am 26.03.2002 zuging, ab. Die Klageforderung in Höhe von 6.105,52 € ergibt sich aus den Brutto-Reparaturkosten von 4.866,39 €, dem merkantilen Minderwert von 900 €, dem Brutto-Rechnungsbetrag für das Sachverständigengutachten von 314, 13 € sowie der Kostenpauschale von 25 €. Die Klägerin behauptet: Aufgrund der Wetterlage sei die Gefahr von Dachlawinen offenkundig gewesen. Ihr Geschäftsführer habe das Fahrzeug aber an keiner
anderen - weniger gefährdeten - Stelle parken können, da aufgrund einer Baustelle seine Doppelgarage nicht zugänglich gewesen sei, so daß er bereits seit längerem auf dem grenznahen T-Platz habe parken müssen. An der T2 sei ebenfalls kein Parkraum vorhanden gewesen, weil die Räumfahrzeuge auf beiden Seiten der schmalen T2 hohe Schneewälle aufgetürmt hätten.
Sie ist der Ansicht: Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflichten als Gebäudeeigentümer verletzt, denn sie sei verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, daß keine Schadensgefahr durch Dachlawinen von ihrem Grundstück ausgehe. Dies ergebe sich auch aus § 11 1 einer ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Drolshagen vom 16.04.1992 (BI. 38). Der Schadensersatzanspruch müsse auch einen merkantilen Minderwert von 900 € umfassen, den das Privatgutachten, das auch eine unbeseitigte Vorbeschädigung des KFZ feststellt, annimmt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.105,52 € nebst 12 % Zinsen seit dem 26.03.2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet: Der Geschäftsführer der Klägerin habe das Fahrzeug auch anderweitig abstellen können und müssen, da er die Gefahr einer Dachlawine erkannt habe. Sie vertritt die Ansicht: Insoweit habe der Geschäftsführer der Klägerin selbst den Schadenseintritt verhindern müssen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, Dachlawinen zu verhindern, insbesondere habe sie die Schneemassen nicht entfernen oder den Geschäftsführer der Klägerin warnen müssen. Einen merkantilen Minderwert könne die Klägerin nicht geltend machen, da ihr Fahrzeug bereits zuvor unfallbeschädigt und sein Wert deshalb schon gemindert gewesen sei.
Der Geschäftsführer der Klägerin hatte zunächst selbst in eigenem Namen Klage erhoben. Auf Hinweis des Gerichts und Rüge der Beklagten hat er die Klage zurückgenommen und nunmehr stellvertretend für die von ihm als Geschäftsführer vertretene·T2 GmbH Leistung an diese beantragt. Die Beklagte hat dem Parteiwechsel widersprochen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Klägerin ist nunmehr die vom ursprünglichen Kläger als Geschäftsführer gesetzlich vertretene T2 GmbH. Der Klageänderungsantrag auf Auswechslung der klagenden Partei ist nach der Klageänderungstheorie zu bewerten und wegen Sachdienlichkeit zulässig (BGHZ 65, 267 (268)), denn es geht um denselben streitgegenständlichen Anspruch, so daß sämtlicher bisheriger Prozeßstoff verwertbar ist, und der Beklagten entstehen keine prozessualen Nachteile.
Der Anspruch ist teilweise begründet. Er ergibt sich aus § 823 1 BGB infolge einer
fahrlässigen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten als Gebäude und Grundstückseigentümerin. Es war angesichts der Wetterlage und des gefallenen Schnees unstreitig mit baldigem Abgang von Schneemassen zu rechnen. In einem solchen Fall besteht eine Verpflichtung des Verkehrssicherungspflichtigen zu konkreten Einzelmaßnahmen (Palandt/U BGB, 61. Aufl., § 823 Rn. 85). Das Unterlassen solcher Maßnahmen ist eine objektive Pflichtverletzung. Diese indiziert die Verletzung der inneren Sorgfaltspflicht (Palandt/U, a. a. O. § 823 Rn. 61).
Der Klägerin ist ein Schaden entstanden, der die Reparaturkosten, den merkantilen Minderwert und die Gutachterkosten umfaßt. Vom Gesamtschaden kann sie 80 % ersetzt verlangen. Es ist davon auszugehen, daß der Vorschaden, da er ausdrücklich im Privatgutachten erwähnt wird, bei der Ermittlung des merkantilen Minderwerts
hinreichend berücksichtigt wurde. Bei der Ermittlung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist ein Mitverschulden des Geschäftsführers der Klägerin, das dieser nach § 31 BGB analog zuzurechnen ist, gern. § 254 BGB anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Die Gefahr einer Dachlawine war auch dem Geschäftsführer der Klägerin erkennbar. Es wäre ihm zumutbar gewesen, einen weiter entfernt gelegenen, sicheren T-Platz zu finden, und zunächst die Beklagte zur Beseitigung der Gefahr aufzufordern. Jedoch bestand die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten unabhängig von einer Aufforderung, ihr nachzukommen, vorrangig. Der Mitverschuldensanteil kann angesichts der überwiegenden Verantwortlichkeit der Beklagten mit 20% beziffert werden.
Der Verzugszinsanspruch ergibt sich erst seit Rechtshängigkeit des zuletzt gestellten Klageantrags aus §§ 284 1 2, 286, 288 II BGB, denn die Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung war ausschließlich namens des Geschäftsführers der Klägerin als Anspruchsteller an die Versicherung der Beklagten gerichtet. Dieser war somit nicht aktivlegitimiert, so daß es an einem verzugsbegründenden Umstand fehlt. Erst mit Zustellung des klageändernden Schriftsatzes am 07.10.2002 ist Rechtshängigkeit des streitgegenständlichen Anspruchs eingetreten.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 269 III 2, 92 1 1, 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.