Anlagebetrug über Fondsprospekt: Versäumnisurteil gegen Initiator nach Einspruch bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt nach Beteiligungen an einer Publikumsgesellschaft Schadensersatz von einem Fondsverantwortlichen und stützt sich auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. Streitpunkt war, ob der Beklagte als Initiator/faktisch Verantwortlicher für prospektwidrige Mittelverwendung und Täuschung haftet. Das LG bejahte einen Betrug durch irreführenden Prospekt und systematische Weiterleitung der Anlegergelder ohne Investitionen sowie Tatherrschaft der Hintermänner als mittelbare Täter. Der Einspruch blieb ohne Erfolg; das Versäumnisurteil wurde aufrechterhalten.
Ausgang: Einspruch gegen das Versäumnisurteil blieb ohne Erfolg; Versäumnisurteil wurde aufrechterhalten.
Abstrakte Rechtssätze
Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) ist eröffnet, wenn der Kläger einen deliktischen Anspruch schlüssig auf eine Straftat (z.B. § 263 StGB) stützt; maßgeblich ist die Schlüssigkeit des Vortrags, nicht dessen Beweis.
Eine prospektgestützte Kapitalanlage kann eine Täuschung i.S.d. § 263 StGB begründen, wenn der Prospekt Sicherheit und bestimmungsgemäße Mittelverwendung suggeriert, tatsächlich aber von Beginn an keine prospektgemäßen Investitionen beabsichtigt oder durchgeführt werden.
Wer als Hintermann die Prospekterstellung und Vertriebsorganisation steuert und über verflochtene Gesellschaften die prospektwidrige Mittelverwendung lenkt, kann als mittelbarer Täter (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) für Anlagebetrug haften, auch wenn formelle Organstellungen vorgeschoben werden.
Genügt eine Partei bei Vorgängen aus ihrer Sphäre einer sekundären Darlegungslast nicht, kann ein pauschales Bestreiten nach § 138 Abs. 2 ZPO unbeachtlich sein und der schlüssige Vortrag des Gegners als zugestanden gelten (§ 138 Abs. 3 ZPO).
Der Schadensersatz bei Anlagebetrug richtet sich nach § 249 BGB auf Rückabwicklung (Einlage einschließlich Agio abzüglich Ausschüttungen); Steuervorteile sind regelmäßig nicht anzurechnen, wenn der Ersatzbetrag später wieder zu versteuern ist.
Tenor
Das am 04.11.2005 verkündete Versäumnisurteil bleibt aufrecht erhalten.
Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil gegen den Beklagten darf nur gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.
Tatbestand
(In der nachstehenden Darstellung sind die Beklagten mit der Bezifferung des Ausgangsverfahrens wie folgt bezeichnet:
Beklagter der vorliegenden Entscheidung Beklagter zu 1), pp. Beklagter zu 2), pp. Beklagter zu 3), pp. Beklagter zu 4).)
Mit Vertrag vom 13.09.1999 wurde die pp. mit Sitz in pp. (pp.) gegründet. Es sollte sich um eine Publikumsgesellschaft handeln, die ihr Kapital in Unternehmensbeteiligungen und bankübliche Kapitalanlagen investierte. Alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der KG war die pp. (pp.), pp., zu deren Geschäftsführer ein pp. bestellt wurde. Dieser war auch Gesellschafter der GmbH, hielt die Gesellschaftsanteile jedoch aufgrund eines Treuhandvertrages vom 13.09.1999 als Treuhänder für die Beklagten zu 1) und 2). Am 01.09.2000 beurkundete der Notar pp. aus pp. einen Vertrag über den Verkauf und die Abtretung der Gesellschaftsanteile an der pp. an den Beklagten zu 3). Dieser wurde am 09.09.2000 an Stelle des bisherigen Geschäftsführers pp. als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen.
Treuhandkommanditistin der pp., über die sich Anleger an der Gesellschaft beteiligen sollten, war die pp., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 4) war. Der Kommanditanteil belief sich zunächst auf 5.000,00 DM, sollte sich aber nach Werbung von Anlegern auf bis zu 50.000.000,00 DM erhöhen. Jede Erhöhung musste nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Die Hingabe von Darlehen über mehr als 100.000,00 DM bedurfte der Zustimmung der Gesellschafterversammlung, wobei die Treuhandkommanditistin gemäß § 10 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages nur dann zur Zustimmung berechtigt war, wenn ein Mehrheitsbeschluss der Treugeberversammlung vorlag. Vor einer Beteiligung an einem anderen Unternehmen war ein aus drei Mitgliedern bestehender Beirat zu hören. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag Bezug genommen. Nach den Regelungen des Treuhandvertrages sollten die Beteiligungsbeträge zuzüglich eine Agios von 6 % auf von der Treuhandkommanditistin eingerichtete Anderkonten eingezahlt werden. Die Beträge durften erst freigegeben werden, wenn die Treuhandkommanditistin ihren Anteil entsprechend erhöht hatte.
Die pp. gab einen Prospekt heraus, mit dem Anleger geworben wurden. Im darin dargestellten Beteiligungskonzept wurde das Prinzip der Risikostreuung, auf das bereits auf dem Titelblatt des Prospektes hingewiesen wurde, besonders herausgestellt. Dem interessierten Anleger wurde vermittelt, das Konzept basiere auf der Streuung der Anlagen in verschiedene Beteiligungen, wodurch eine höchstmögliche Sicherheit erreicht werde; es werde auf eine ausgewogene und breit gefächerte Streuung der Gelder in möglichst viele renditestarke Unternehmen Wert gelegt. Zudem müssten sich derartige Unternehmen harter Auswahlprogramme sowie einer Kontrolle ihrer betriebswirtschaftlichen Abläufe unterziehen. Es finde eine ständige Überwachung im Bereich des Kostenmanagements und des Controlling, mit dem die renommierte Unternehmensberatung pp. beauftragt worden sei, statt. Wegen der Einzelheiten des Verkaufsprospektes wird auf dessen zu den Akten gereichte Kopie Bezug genommen.
Das "Beteiligungscontrolling" und die Mittelfreigabe sollte nach den Angaben des Verkaufsprospektes von der pp. mit Sitz in pp. wahrgenommen werden. Das Stammkapital dieser Gesellschaft wurde seit November 1999 zu gleichen Teilen von den Beklagten zu 1) und 2) gehalten. Geschäftsführer war der Beklagte zu 2).
Der Vertrieb der Beteiligungen an der pp. wurde von der pp (pp.) übernommen, die 1997 in pp. gegründet und ihren Sitz im November 1999 nach pp. verlegt hatte. Gründungsgesellschafter war der Beklagte zu 1). Ab Juni 1999 war dieser Mehrheitsgesellschafter mit einem Anteil von 75 % des Stammkapitals, das sich auf 250.000,00 DM belief. Der Beklagte zu 1) war auch einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer. In der Zeit vom 17.01.2000 bis 11.07.2000 war der Beklagte zu 3) weiterer Geschäftsführer. Sowohl die pp. als auch die pp. als auch die pp. hatten ihre Geschäftsräume im Hause pp.
Die Beklagten zu 1) und 2) waren des weiteren Gesellschafter der pp., die ihre Geschäftsräume ebenfalls im pp., hatte. Diese Gesellschaft hatte nach einer im September 1999 zwischen ihr und den pp. getroffenen Vereinbarung die Aufgaben, die pp. bei rechtlichen und steuerrechtlichen Fragen – u.a. der Überprüfung des Emissionsprospektes durch Fachleute – zu unterstützen sowie einen Treuhandkommanditisten zu finden. Außerdem hatte sie ein Vertriebskonzept zu erstellen, einen Flyer für den Vertrieb, Schulungen der Vertriebsmitarbeiter durchzuführen und das Auftaktmeeting für den Vertrieb zu koordinieren. Gleichermaßen hatte sie den Prospekt und das Werbematerial sicherzustellen und geeignete Referenten zur Verfügung zu stellen. Die pp. unterhielt bei der pp. ein Girokonto, für das der Beklagte zu 2) verfügungsberechtigt war.
Nach Aufnahme der Vertriebstätigkeit erfolgten an die pp. Anlegereinzahlungen von 3.188.610,00 DM. Im Zeitraum vom 12.01.2000 bis 19.01.2001 überwies die pp. an die pp. in über 40 Teilbeträgen, bei denen es sich fast ausschließlich um runde Beträge handelte, insgesamt 3.076.372,00 DM. Diese überwies insgesamt 3.031.913,84 DM auf verschiedene Konten der pp.. Investitionen in andere Unternehmen fanden nicht statt. Eine schriftliche Vertragsgrundlage für die erst an die pp. und dann an die pp. geflossenen Mittel gab es zunächst nicht. Erst am 05.12.2000 wurde ein schriftlicher Darlehensvertrag unterzeichnet, nach dem die pp. der pp. ein Darlehen gewährte, dessen Höhe von der pp. zum 31.12.2000 ermittelt werden sollte. In dem Vertrag hieß es, dass es sich bei der Gewährung des Darlehens um eine kurzfristige Anlage bis zur endgültigen Verwendung in Form von Unternehmensbeteiligungen handeln sollte. Der Vertrag wurde für die pp. vom Beklagten zu 1) und für die pp. vom Beklagten zu 3) unterschrieben.
Die Klägerin unterzeichnete am 18.12.1999 eine Erklärung, nach der sie sich mit 25.000,00 DM über die Treuhandkommanditistin an der pp. beteiligte. Eine weitere Beitrittserklärung über 10.000,00 DM unterzeichnete sie am 26.10.2000. Vermittler war jeweils der Beklagte zu 3). Unter dem 20.12.2000 stellte die pp. zwei Beitrittsurkunden aus, die von dem Beklagten zu 3) unterschrieben wurden. Für die Jahre 2000 und 2001 erhielt die Klägerin auf ihre Beteiligungen Ausschüttungen in Höhe von 306,00 bzw. 894,76 €.
Neben der pp. gab es ab Januar 2001 die pp. (pp.), deren Komplementärin die pp. und deren Treuhandkommanditistin die pp. waren. Die pp. residierte ebenfalls im Hause pp.. Gesellschafter waren die pp. und der Beklagte zu 3). An die pp. wurden von Anlegern insgesamt 2.410.407,09 DM gezahlt. Der größte Teil dieser Gelder, nämlich 1.437.606,04 DM, wurde an die pp. weitergeleitet. In der Zusammenschau leisteten Anleger damit an die pp. und die pp. 5.599.017,09 DM. Verwendet wurden die von den Anlegern zur Verfügung gestellten Mittel – wie dargelegt größtenteils über die pp. - insbesondere für Zahlungen an die pp. in Höhe von 3.971.042,34 DM. Daneben fielen Betriebsausgaben von rd. 4,6 Mio. DM an. Auszahlungen an Anleger wurden in Höhe von 94.042,43 DM vorgenommen. Wegen der Einzelheiten der insoweit zwischen den Parteien unstreitigen Zahlungsflüsse wird auf S. 95 des Geldflussgutachtens Bezug genommen. Unstreitig ist weiter, dass Investitionen in andere Unternehmen nicht stattgefunden haben.
Im Jahr 2001 wurde für die pp. Insolvenzantrag gestellt. Mit Beschluss des pp. vom 15.08.2001 wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Das Insolvenzverfahren wurde durch Beschluss vom 04.01.2002 eröffnet. Mit einem Rundschreiben vom 13.07.2002 teilte der Beklagte zu 3) den Anlegern mit, dass er für die pp. ebenfalls einen Insolvenzantrag stellen müsse; nach Übernahme der Geschäftsführung habe er feststellen müssen, dass es sich bei der Gesellschaft nur um eine Geldsammelstelle für ein Unternehmen gehandelt habe, das auch als Initiator des Fonds anzusehen sei; er habe sich verleiten lassen, das Geld der Anleger prospektwidrig zu verwenden und werde sich sowohl strafrechtlich wie zivilrechtlich der Verantwortung für seine Taten stellen.
Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagten auf Schadensersatz in Höhe der Einlagen in Anspruch. Sie vertritt die Ansicht, ein Anspruch bestehe gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264a StGB. Hierzu behauptet sie unter Bezugnahme auf Teile der staatsanwaltlichen Ermittlungsakten, zu denen sie einzelne Ausführungen macht, die Beklagten zu 1) und 2) seien die Initiatoren und faktischen Geschäftsführer der pp. gewesen und hätten über die Verwendung der eingezahlten Gelder bestimmt. Die im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer der pp. seien von ihnen nur vorgeschoben worden. Gelder seien den Beklagten zu 1) und 2) persönlich zugeflossen.
Der Beklagte zu 1) ist durch das am 04.11.2005 verkündete Urteil der Kammer im Wege des Versäumnisurteils zur Zahlung von 4.757,27 € und 11.893,19 € nebst Zinsen verurteilt worden. Wegen der Einzelheiten der Entscheidung, auch in bezug auf die übrigen Beklagten, wird auf Bl. 516 ff. d.A. Bezug genommen. Gegen das am 17.02.2006 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte am 02.03.2006 Einspruch eingelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Beklagte leugnet seine Verantwortlichkeit und bestreitet den Vortrag der Klägerin mit Nichtwissen. Insbesondere sei er nicht Initiator des Fonds gewesen, Risiken seien ihm nicht zuzurechnen. Zudem seien Investitionen in die pp. erfolgversprechend gewesen. Er, der Beklagte habe keine Gelder vereinnahmt und auch keinen Einfluss auf die Verwendung der Gelder gehabt.
Wegen der Einzelheiten des Sach – und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Siegen ist gemäß § 32 ZPO gegeben, weil die Klägerin eine strafbare Handlung der Beklagten i.S.v. § 263 StGB und damit eine deliktische Haftung gem. § 823 Abs. 2 BGB – wie unter Ziff. II. nachstehend erörtert wird – in schlüssiger Weise vorgetragen hat. Für den Gerichtsstand des § 32 ZPO kommt es auf die Schlüssigkeit des Klägervorbringens an (vgl. Thomas-Putzo, § 32 ZPO, Rdnr. 8).
"Tatort" i.S.v. § 32 ZPO ist jeder Ort, an dem auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale verwirklicht worden ist. Das ist bei den Begehungsdelikten sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat, als auch der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen worden ist (vgl. BGHZ 124, 245). Wenn der Schadenseintritt selbst zum Tatbestand der Rechtsverletzung gehört, ist der Ort des Schadenseintritts Verletzungs- und damit Begehensort (vgl. BGHZ 40, 395). Nach diesen Maßstäben ist sowohl wegen des Handlungsortes als auch des Erfolgsortes die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts zu bejahen. Wie zur Begründetheit auszuführen sein wird, liegt der Schwerpunkt der den Beklagten zu 1) und 2) vorwerfbaren Betrugshandlung darin, dass sie aufgrund eines vorgefassten Tatplans einen inhaltlich unrichtigen Prospekt erstellt und diesen unter Einsatz von Tatmittlern zur Kenntnis von Anlageinteressenten gebracht haben, um diese zu einer Vermögensverfügung zu veranlassen. Dabei kommt es nicht entscheidend auf den nur zufälligen Umstand an, wo der jeweilige Anleger seinen Wohnort hatte. Maßgeblich ist vielmehr darauf abzustellen, dass die Tatherrschaft bei den Beklagten zu 1) und 2) lag, die das Handeln der jeweils eingesetzten Vertriebspersonen von pp. aus steuerten. Auch der zum Betrugstatbestand gehörende Eintritt des Schadens ist in pp. erfolgt, weil die eingezahlten Anlegergelder, dem vorgefassten Tatplan entsprechend, hier zweckwidrig verwendet wurden.
II.
Die gegen den Beklagten gerichtete Klage ist begründet. Die Klägerin hat auch gegen diesen Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 1, 2. Alt., StGB. Die Beklagten zu 1) und 2) haben als mittelbare Täter einen Betrug zu Lasten der Klägerin begangen.
1)
Die Klägerin wurde über die beabsichtigte Verwendung der Anlage getäuscht. Durch den Emissionsprospekt, der die maßgebliche Grundlage für die Anlageentscheidung bildete, wurden die besondere Sicherheit und die Erfolgschancen der Anlage suggeriert, indem mehrfach sowohl das Konzept der Risikostreuung als auch die harte und sorgfältige Überprüfung der zur Auswahl stehenden Investitionsziele hervorgehoben wurde. Dass diese Angaben nicht zutrafen, steht aufgrund des zwischen den Parteien nicht streitigen Umstandes fest, dass tatsächlich – von der pp. abgesehen – weder eine einzige Investition in ein Unternehmen noch die Durchführung eines Auswahlverfahrens bzw. eine laufende Kontrolle der Investitionsobjekte stattfand. Weder aus dem Parteienvortrag noch aus sonstigen in der Akte befindlichen Schriftstücken ergibt sich, dass jemals auch nur der Versuch einer der im Prospekt versprochenen abgewogenen Investitionsentscheidungen unternommen wurde. Erst recht gab es kein laufendes "Controlling". Im Gegenteil lässt sich aus den im Tatbestand dargestellten Zahlungsflüssen und dem erst am 05.12.2000 abgeschlossenen Darlehensvertrag zwischen der pp. und der pp. zwingend ableiten, dass von Anfang an die Absicht bestand, die eingenommenen Anlagegelder zunächst zur Bestreitung von Kosten, Vergütungen und Honoraren sowie überwiegend zur Weiterleitung an die pp. zu verwenden.
Bereits die Tatsache, dass von Anfang an nicht eine einzige DM der versprochenen Vermögensinvestition zugeführt und überdies keinerlei Auswahlverfahren und Prüfungen anderer Investitionsmöglichkeiten durchgeführt wurden, ergibt nur dann einen überzeugenden Sinn, wenn das Unternehmen auf Täuschung angelegt war. Hinzu tritt der auffällige Umstand, dass Zeit und Art der Zahlungsflüsse sich nur damit erklären lassen, dass die eingenommenen Gelder schnellstmöglich und ohne Verfolgbarkeit dem Einflussbereich der Anleger entzogen werden sollten. Hierfür lässt sich zunächst anführen, dass die Einlagen bereits kurze Zeit nach dem Beginn der Akquisition abgeschöpft und in jeweils glatten hohen Beträgen auf das Konto der pp. flossen. Zwar stehen der Beginn der werbenden Tätigkeit der pp. und damit die Daten der ersten Einlagezahlungen von Anlegern nicht genau fest, die ersten Zahlungen können aber erst gegen Ende des Jahres 1999 eingegangen sein. Dies ergibt sich aus der mit "Letter of Agreement" überschriebenen Vereinbarung aus dem Monat September 1999, die zwischen der pp., der pp. und der pp. geschlossen wurde und nach deren Inhalt die "Einführung des Produkts" bis dahin noch nicht stattgefunden hatte, sondern die hierbei anfallenden Aufgaben erst noch verteilt werden mussten. Muss demnach zugrundegelegt werden, dass die ersten Anleger frühestens im Spätherbst 1999 geworben werden konnten und bis zur jeweiligen Zahlung ebenfalls noch eine gewisse Zeitspanne verstrich, so erhält die Tatsache, dass schon am 12.01.2000 eine erste Zahlung der pp. an die pp. in Höhe von 700.000,00 DM erfolgte, ein besonders schweres Gewicht. In der Folgezeit sind ab 12.04.2000 regelmäßig und teilweise im Abstand von nur wenigen Tagen jeweils glatte Beträge von bis zu 170.000,00 DM an die pp. geflossen, ohne dass für diese Adressatin der Überweisungen ein Grund ersichtlich wäre. Die genannten Umstände lassen sich mit der Annahme, es habe zunächst die ernsthafte Absicht von treuhänderisch gesicherter Mittelverwendungskontrolle und Investition bestanden, nicht vereinbaren, ergeben aber – und nur dann – einen Sinn, wenn die im Prospekt gemachten Angaben nur vorgeschoben waren.
Für dieses Verständnis des Sachverhaltes lässt sich weiter anführen, dass es auch die den Anlegern versprochene treuhänderische Verwaltung und Kontrolle von Geldern tatsächlich nicht gab. Zum einen stand der mit dem Beklagten zu 4) geschlossene Treuhandvertrag nur auf dem Papier und bildete für die Anleger keine Sicherheit, weil die Tätigkeit des Treuhänders nur darin bestand, eine Weiterüberweisung an die pp. zu veranlassen. Zum andern gab es, als die Gelder der pp. zugeleitet wurden, auch kein Beteiligungscontrolling und keine Mittelfreigabekontrolle der pp., welche diese nach den Angaben des Prospektes schuldete. Dies folgt aus dem zu den Akten gereichten Darlehensvertrag vom 05.12.2000, in dem es zu § 7 hieß, dass die pp. mit dem Beteiligungscontrolling erst noch beauftragt werden sollte.
Dieser Darlehensvertrag belegt weiter, dass es für den an die pp. gerichteten Geldfluss über den Zeitraum von beinahe einem Jahr weder eine nachvollziehbare tatsächliche- noch eine rechtliche Grundlage gab. Der Darlehensvertrag kann allenfalls als nachträgliche Rechtfertigung von bislang ungeordneten Zuwendungen – auch nur solche an die pp. - verstanden werden, zumal die Festlegung des Darlehensbetrages erst zum 31.12.2000 erfolgen und auch die Zinspflicht erst im Jahr 2001 beginnen sollte. Eine Rückwirkung des Darlehensvertrags auf den Zeitpunkt der ersten Zahlungen der pp. an die pp. war nicht Gegenstand dieses Vertrages. Auch der Hinweis in § 6 des Darlehensvertrages, die pp. fungiere als "eine Form Clearingstelle" besagt nichts Gegenteiliges. Bereits die Undeutlichkeit der gewählten Formulierung deutet darauf hin, dass die Vertragsparteien selbst nicht wussten, wie sie die Rolle der pp. definieren sollten. Hinzu kommt, dass für die pp. eine derartige, wie auch immer beschaffene, Tätigkeit in dem den Anlegern vermittelten Anlagekonzept nicht vorgesehen war. Sie hatte nach dem "Letter of Agreement" von September 1999 vielmehr für das Vertriebskonzept zu sorgen, womit sich die eine Objektivität und neutrale Beurteilung voraussetzende Rolle einer "Clearingstelle" schwerlich vereinbaren ließ, zumal die Vertriebsentwicklung eine enge Zusammenarbeit mit der pp. bedingte.
Letztlich ist ein aus redlicher Sicht objektiv nachvollziehbarer Grund für die Einschaltung der pp. in die dargelegten Zahlungsflüsse an die pp. mithin überhaupt nicht zu erkennen. Mit ihr waren aus Sicht der pp. als Fondsgesellschaft nicht nur bloße wirtschaftliche Nachteile in Gestalt des Renditeverlustes verbunden sondern vor allem eklatante Verstöße gegen sämtliche den Anlegern versprochene Prinzipien des Anlagekonzeptes. Die Zahlungsflüsse lassen sich deshalb nicht mit bloßen Nachlässigkeiten oder der Unfähigkeit der Handelnden begründen, weil in diesem Fall jedenfalls irgendein Versuch ordnungsgemäßen und verantwortlichen Vorgehens erkennbar sein müsste. Die Vorstellung, die verantwortlichen Personen hätten anfänglich vorgehabt, die eingenommenen Gelder in seriöser Weise breit gestreut in geprüfte Unternehmen zu investieren, kann nicht ernsthaft in Erwägung gezogen werden, weil die aufgezeigten Verstöße gegen das Anlagekonzept unmittelbar nach Zahlung der ersten Einlagen begannen und über einen langen Zeitraum unverändert fortgeführt wurden. Damit kommt als einzige schlüssige Begründung für das Geschehen ein systematisch auf Täuschung angelegter Sachverhalt in Betracht.
2)
Die Beklagten zu 1) und 2) waren mittelbare Täter des Betruges, weil sie die verantwortliche Tatherrschaft hatten. Hierfür sprechen nach dem unstreitigen Geschehen so schwerwiegende Gesichtspunkte, dass die von diesen Beklagten vorgebrachten Einwendungen nicht den Anforderungen hinreichenden Bestreitens i.S.v. § 138 Abs. 2 ZPO genügen.
Für beide Beklagten gilt zunächst, dass ihre Personen in umfangreicher Weise mit den maßgeblichen Gesellschaften verflochten waren. Der Beklagte zu 1) war Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der pp., welche die Nutznießerin der Zahlungsflüsse war. Er und der Beklagte zu 2) waren weiter jedenfalls wirtschaftlich die Gesellschafter der pp., der Komplementärin der Fondsgesellschaft; die Geschäftsanteile wurden für sie aufgrund des Treuhandvertrages vom 13.09.1999 zunächst vom Geschäftsführer pp. gehalten. Auf die Übertragung der Geschäftsanteile an den Beklagten zu 3) ist unten näher einzugehen. Die pp. war auch Komplementärin der pp. und Gesellschafterin der pp., die ihrerseits Kommanditistin der pp. war. Damit war die pp. sowohl Komplementärin als auch Gesellschafterin der Kommanditistin der pp.
Das Stammkapital der für das "Beteiligungscontrolling" und die Mittelfreigabe zuständigen pp. wurde seit November 1999 zu gleichen Teilen von den Beklagten zu 1) und 2) gehalten. Geschäftsführer war der Beklagte zu 2).
Gesellschafter der nach dem "Letter of Agreement" für die Erstellung des Vertriebskonzepts zuständigen pp., über die ab Januar 2000 die Gelder von der pp. abgeleitet wurden, waren ebenfalls die Beklagten zu 1) und 2). Der Beklagte zu 2) übte die Geschäftsführung aus und verfügte über das Girokonto der pp. Die pp. war nach dem "Letter of Agreement" dazu berechtigt, bei Einsatz ihrer beiden Geschäftsführer "pro Tagewerk" 3.500,00 DM gegenüber der pp. abzurechnen.
Der naheliegenste Grund dafür, dass die Beklagten zu 1) und 2) nicht selbst nach außen als Gesellschafter der pp. in Erscheinung getreten sind und die Geschäftsführung übernommen haben, liegt darin, dass sie zum einen Gesellschafter und Geschäftsführer der pp. und zum andern Gesellschafter und Geschäftsführer der pp. sowie des weiteren Gesellschafter und Geschäftsführer der pp. waren und somit schon nach dem sich aus dem Prospekt ergebenden Konzept in anderer Funktion in Erscheinung traten. Die Treuhänderstellung des Geschäftsführers pp. beinhaltete jedoch, dass dieser im Innenverhältnis von den Beklagten zu 1) und 2) abhängig war und deren Weisungen zu befolgen hatte.
Die gesamten Umstände des Falles deuten darauf hin, dass es sich bei der Gestaltung der Beteiligung der Beklagten an der pp. über den (Treuhand-)Gesellschafter pp. um eine bewusste Verschleierung der wahren Verantwortlichkeiten handelte. Wegen der Darstellung der Vertragsverhältnisse im Verkaufsprospekt musste der Anlageinteressent nämlich davon ausgehen, dass die Fondsgesellschaft rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von den Interessen der aufgeführten Vertragspartner zu handeln imstande war. Die Existenz der treuhänderischen Beteiligung beider Beklagten an der pp., die im Prospekt verschwiegen wurde, lässt sich mit dem erweckten Anschein, dass eine Verquickung wirtschaftlicher Interessen nicht bestand, indessen nicht vereinbaren. Der einzige erkennbare Grund für die Wahl einer treuhänderischen Gesellschafterstellung kann demzufolge nur darin bestehen, dass die Anleger über die wirklichen Verhältnisse im Unklaren gelassen werden sollten.
Für eine Einflussnahme der Beklagten zu 1) und 2) auf die Geschäftsführung der pp. spricht auch, dass sowohl die pp. als auch die pp. ihre Geschäftsräume im Hause pp. hatten. Dort hatte auch die pp., die nach dem Prospekt ihren Sitz noch in pp. hatte, später ihre Geschäftsräume. Denn unbestrittenermaßen war die Mitarbeiterin pp., die im Ermittlungsverfahren vernommen worden ist, bei der pp. angestellt. Sie hat im Hause pp. gearbeitet.
Dass die Beklagten zu 1) und 2) das Geschehen im Hinblick auf die Zahlungsflüsse in der Hand hatten, wird dadurch belegt, dass die Gelder zunächst an die pp. und sodann an die pp. geleitet wurden und damit an solche Gesellschaften, deren Geschicke die Beklagten bestimmten. Die Vorstellung, die Beklagten hätten hierbei nicht die verantwortlichen Entscheidungen getroffen, vermag nicht zu überzeugen. Sie müsste unterstellen, dass der Geschäftsführer der pp. ohne Rücksprache mit den Beklagten, denen er aufgrund des Treuhandvertrages Rechenschaft schuldete, eigenmächtig die Entscheidung getroffen hätte, die Einlagen bestimmungswidrig zu verwenden. Eine derartige Möglichkeit kann aber ausgeschlossen werden, weil die Gelder gerade den Gesellschaften "der Beklagten" zugeleitet wurden und diese auch keinen Widerspruch erhoben, sondern ebenfalls entgegen den Versprechungen des Prospektes handelten. Dass dieses Handeln auf einer nur zufälligen oder nachträglich entstandenen Übereinkunft beruht, zunächst in redlicher Absicht eingesammelte Gelder schließlich doch zweckwidrig zu verwenden, kann nach den bereits angestellten Erörterungen zu den Zahlungsflüssen und ihrer zeitlichen Abfolge ebenfalls sicher ausgeschlossen werden. Sämtliche der genannten Umstände fügen sich nur dann in das Gesamtbild des Geschehens ein, wenn von einer systematischen und von Anfang an geplanten Vorgehensweise ausgegangen wird.
Die Tatsache, dass im September 2000 bei der pp. ein Wechsel des Geschäftsführers stattgefunden hat und die Gesellschaftsanteile übertragen worden sind, rechtfertigt keine anderslautende Beurteilung. Sie ist ersichtlich deshalb unbeachtlich, weil mit dem Wechsel keine Änderung des Geschehens verbunden war. Die Zahlungen an die pp. liefen vielmehr auch ab September 2000 unverändert weiter. Im Zeitraum vom 05.09.2000 bis 19.01.2001 wurden weitere 19 Einzelüberweisungen in der Gesamthöhe von 944.000,00 DM veranlasst. Dies bekräftigt noch zusätzlich die Überzeugung, dass der jeweilige Geschäftsführer der pp. keinerlei eigenständige Entscheidungskompetenz hatte, sondern von dem Willen der hinter dem Geschehen stehenden Beklagten zu 1) und 2) bestimmt wurde.
Für die Tatherrschaft der beiden Beklagten sprechen weitere Umstände. Der Beklagte zu 2) hatte nicht nur unstreitig über das Konto der pp., über welches die Zahlungen flossen, Kontovollmacht. Beide Beklagten hatten überdies nach den Regelungen des bereits mehrfach angesprochenen "Letter of Agreement" den entscheidenden Einfluss auf die Anlegerwerbung. Die pp. sollte u.a. das Vertriebskonzept erstellen, die Produkteinführung vornehmen, die Mitarbeiterschulungen entwickeln, den Prospekt und das Werbematerial sicherstellen, Referenten bereit stellen, das steuerliche Gesamtkonzept des Fonds erstellen, die Vertragsgestaltung des Treuhand- und Gesellschaftsvertrags koordinieren und hierfür Abstimmungen zwischen den Anwälten und den "vertriebstechnischen Anforderungen seitens der pp." vornehmen, wesentliche Prospektinhalte an das Vertragswerk anpassen, Prospektprüfer und Treuhandkommanditisten auswählen, Marketing-Aktivitäten koordinieren und die pp. mit entsprechendem Prospektmaterial versorgen. Damit steht außer Zweifel, dass letztlich die gesamte Prospekterstellung, die Organisation des Vertriebs und sogar die Auswahl des Treuhandkommanditisten in den Händen der pp. und deren Gesellschafter, den Beklagten zu 1) und 2), lag.
Die im "Letter of Agreement" bestimmten Aufgaben der pp. runden dieses Bild noch zusätzlich ab. Sie sollte nicht nur für den Vertrieb zuständig sein, sondern an der Konzeption des Produktes mitwirken, "einzelne Nutzenaspekte" aufschlüsseln und deren "direkte Ansprache im Prospekt" vornehmen sowie am "Emmissionsprospekt des Produktes" mitwirken. Letzteres wurde als "wichtiger Baustein der Leistungsbeschreibung" der Tätigkeit der pp. bezeichnet. Auch hieraus ergibt sich, dass die pp. und der für diese als Geschäftsführer handelnde Beklagte zu 1) den maßgeblichen Einfluss auf die Prospekterstellung hatten, obwohl sich eine solche Verantwortlichkeit aus dem Prospekt selbst nicht ergab.
In der Gesamtschau ergeben die genannten Umstände, dass vernünftige Zweifel an einer tatherrschaftlichen, auf Betrug angelegten Handlungsweise der Beklagten zu 1) und 2) nicht bestehen. Dies folgt aus dem unstreitig zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt, denen die Beklagten nicht ausreichend entgegen getreten sind. Zwar leugnen diese ihre Verantwortlichkeit, der Hinweis auf die eingesetzten Geschäftsführer pp. und pp. erlaubt aus den dargelegten Gründen indes keine abweichende Bewertung des Sachverhaltes. Die vor allem durch den Beklagten zu 2) vorgebrachten Rechtsausführungen überzeugen ebenfalls nicht. Zu den konkreten Anhaltspunkten, die für eine Täterschaft der Beklagten zu 1) und 2) sprechen, findet sich keine substanziierte Entgegnung der Beklagten. Diese wäre nach dem im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatz gemäß § 138 Abs. 2 ZPO aber erforderlich gewesen. Der Klägerin, die die Interna der beteiligten Unternehmen nicht aus eigener Wahrnehmung kennt, obliegt es zunächst, die ihr bekannt gewordenen Tatsachen, die einer Schlüssigkeitsprüfung zu unterziehen sind, in den Rechtsstreit einzubringen. Dieser Pflicht ist sie durch den Vortrag einer Vielzahl von Erkenntnissen, die ihr aus dem Ermittlungsverfahren bekannt geworden sind, nachgekommen. Zu den einzelnen Vorgängen, die sie zum Gegenstand ihres Vortrags gemacht hat, fehlt es aber an einer konkreten Erwiderung beider Beklagten. So sind etwa die durch Einreichung einer Kopie des Geldflussgutachtens dokumentierten Gesellschaftsverhältnisse und die Zahlungsflüsse – bis auf einige Teilbeträge, auf die es hier nicht ankommt – allesamt unstreitig. Entsprechendes gilt für weitere Dokumente wie die zwischen den Beklagten und dem Geschäftsführer pp. geschlossenen Treuhandverträge sowie die mit "Letter of Agreement" überschriebene Vereinbarung und den zwischen der pp. und der pp. geschlossenen Darlehensvertrag, den der Beklagte zu 2) selbst zu den Akten gereicht hat.
Ein beachtliches Bestreiten hätte erfordert, dass die Beklagten in ausreichender Weise ihrer sekundären Behauptungslast genügt hätten. Muss eine Partei Umstände darlegen und beweisen, die zu dem ihrem Einblick entzogenen Bereich des Prozessgegners gehören, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob es dem Prozessgegner im Rahmen seiner Erklärungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO zuzumuten ist, dem Beweispflichtigen eine prozessordnungsgemäße Darlegung durch nähere Angaben über die zu seinem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen. Folge einer Nichterfüllung der sekundären Behauptungslast ist, dass die Behauptung des primär Darlegungspflichtigen als zugestanden i.S.d. § 138 Abs. 3 ZPO gilt, wenn sie nicht substanziiert bestritten wird (vgl. z.B. BGH NJW 1999, 579). So liegt der Fall aus den dargelegten Gründen auch hier. Eine Beeinträchtigung der im Strafprozess geltenden Unschuldsvermutung ist hiermit nicht verbunden, weil zum einen der Zivilprozess wegen seiner Abhängigkeit vom Parteienvortrag grundsätzlich anderen Regeln folgt und zum andern die sekundäre Behauptungslast nicht zu einer Umkehr der Beweislast führt.
3)
Aufgrund der fehlerhaften Angaben ist bei der Klägerin ein entsprechender Irrtum erregt worden, der sie zu einer Vermögensverfügung (Abschluss des Treuhandvertrages und Zahlung der Einlage) veranlasst hat.
4)
Die Beklagten handelten jedenfalls in der Absicht, der pp. einen Vermögensvorteil zu verschaffen, auf den diese keinen Anspruch hatte. Auf die Absicht einer persönlichen Bereicherung der Beklagten, die diese bestreiten, kommt es nicht an.
5)
Der Klägerin ist ein Schaden entstanden. Sie hat einen Vertrag abgeschlossen, den sie bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht abgeschlossen hätte. Hierfür spricht eine tatsächliche Vermutung, denn es ist davon auszugehen, dass ein Anlageinteressent vor der Anlageentscheidung die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zur Kenntnis nimmt und den Vertrag nur abschließt, weil er die darin dargestellten Chancen und Risiken gegeneinander abgewogen hat. Ein Vermögensschaden ist unmittelbar mit der Überweisung eingetreten. Denn es stand fest, dass keine der versprochenen Investitionen getätigt werden würde.
Der Vermögensschaden hat sich weiter verfestigt. Das der pp. gewährte Darlehen kann nicht zurückgezahlt werden, da diese vermögenslos ist. In seinem Schreiben an die Anleger vom 13.07.2002 hat der Beklagte zu 3) darüber hinaus mitgeteilt, dass er auch für die pp. einen Insolvenzantrag stellen müsse. Zwar hat die Klägerin nicht konkret vorgetragen, dass und wann der Antrag gestellt und in welcher Form er beschieden worden ist. Von keiner Seite wird jedoch behauptet, dass die Klägerin realistische Chancen hat, ihre Einlage zurückzuerhalten.
Selbst wenn die Klägerin als Insolvenzgläubigerin Ansprüche hätte, ergäbe sich kein abweichendes Ergebnis. In diesem Fall wäre sie zwar wegen § 255 BGB zur Abtretung dieser Ansprüche verpflichtet, dies ist aber nicht von Amts wegen zu berücksichtigen (Palandt-Heinrichs, § 255 BGB, Rdnr. 7). Ein Zurückbehaltungsrecht haben die Beklagten nicht geltend gemacht.
6)
Gemäß § 249 BGB ist die Klägerin so zu stellen, wie sie ohne den von den Beklagten begangenen Betrug gestanden hätte. Ihr ist deshalb die Einlage einschl. Agio zu erstatten, jedoch abzüglich der Ausschüttungen.
Auf diesen Schadensersatzanspruch sind keine Steuervorteile im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen, die die Klägerin durch Verlustzuweisung erlangt hat. Zwar gehören infolge der Schädigung ersparte Steuern grundsätzlich zu den Vorteilen, die der Geschädigte sich anrechnen lassen muss (vgl. etwa BGH WM 1984, 1075), jedoch ist ein anrechenbarer Vorteil dann zu verneinen, wenn der Geschädigte, wie allgemein geboten, den Schadensbetrag wieder als Einkommen versteuern muss. Auf die exakte Feststellung der infolge der Verlustzuweisungen ersparten Steuern kann dabei ebenso verzichtet werden wie auf die genaue Ermittlung der auf den Schadensersatzbetrag entfallenden Steuern (OLG Celle, NZG 2001, 620). Dies gilt selbst dann, wenn dem Geschädigten bei der späteren Versteuerung ein ermäßigter Steuersatz zugute kommen sollte. Denn dieser darf den Schädiger nicht entlasten (BGH WM 1984, 1075).
7)
Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist belief sich gemäß § 852 BGB a.F. auf drei Jahre. Die Frist begann mit der Kenntnis des Geschädigten von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin diese Kenntnis bereits vor dem 01.01.2002 erlangt hat. Zum 01.01.2002 trat eine Änderung des Verjährungsrechts in Kraft. Auch die Verjährung von Ansprüchen aus unerlaubten Handlungen unterfällt nunmehr der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin die erforderliche Kenntnis vor dem Zugang des Schreibens des Beklagten zu 3) vom 13.07.2002 erlangt hat. Die Verjährung ist deshalb durch die Zustellung der Klage rechtzeitig gemäß den §§ 204 BGB, 167 ZPO gehemmt worden.
III.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.