VW-Abgasskandal: Feststellung der Schadensersatzpflicht des Herstellers (§§ 826, 31 BGB)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte gegen die Fahrzeugherstellerin die Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Diesel-Pkw sowie Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das LG bejahte das Feststellungsinteresse, weil neben einer möglichen Rückabwicklung weitere Schäden drohten (u.a. behördliche/gerichtliche Untersagung der Nutzung/Zulassung). Es sah in der Prüfstanderkennungs-Software einen Sachmangel und bejahte deliktische Haftung aus §§ 826, 31 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung. Die Freistellung vorgerichtlicher Kosten wurde mangels erforderlicher außergerichtlicher Rechtsverfolgung abgewiesen.
Ausgang: Feststellungsantrag zur Schadensersatzpflicht gegen den Hersteller zugesprochen, Freistellungsantrag für vorgerichtliche Anwaltskosten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Feststellungsklage auf Ersatzpflicht ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Schaden vollständig bezifferbar ist und eine Leistungsklage möglich und zumutbar wäre; sie ist zulässig, wenn über bezifferbare Positionen hinaus weitere künftige Schäden hinreichend wahrscheinlich drohen.
Drohen bei einem betroffenen Fahrzeug über ein bloßes Rückabwicklungsinteresse hinaus Schäden, etwa durch nicht auszuschließende behördliche oder verwaltungsgerichtliche Einschränkungen der Nutzungs- und Zulassungsfähigkeit, kann ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO bestehen.
Eine Motorsteuerungssoftware, die im Prüfstandbetrieb niedrigere Emissionen erzeugt als im normalen Fahrbetrieb (Prüfstanderkennung/Abschaltvorrichtung), begründet eine Abweichung von der berechtigterweise zu erwartenden Beschaffenheit und stellt einen Sachmangel dar.
Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs unter Verschweigen einer unzulässigen Abschaltvorrichtung kann eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung begründen; der Hersteller haftet hierfür nach §§ 826, 31 BGB, wenn das Verhalten dem verfassungsmäßig berufenen Vertreter zuzurechnen ist.
Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nur ersatzfähig, wenn eine konkrete außergerichtliche Rechtsverfolgung tatsächlich beauftragt und zur Wahrung der Rechte erforderlich und zweckmäßig war; daran fehlt es bei nicht erkennbarer vorgerichtlicher Geltendmachung gegenüber dem Hersteller.
Leitsatz
1. Eine auf die Verpflichtung des Herstellers eines vom sogenannten "Abgasskandal" betroffenen Fahrzeugs zum Schadenersatz gerichtete Feststellungsklage ist zulässig, sofern nicht nur ein Rückabwicklungsinteresse besteht, sondern darüber hinaus weitere Schäden drohen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn nicht auszuschließen ist, dass das Kraftfahrtbundesamt und/oder ein Verwaltungsgericht Nutzung und Zulassungsfähigkeit des betroffenen Fahrzeugs für rechtswidrig erachten und dadurch weiterer Schaden entsteht.
2. Die Installation von Software in einem Pkw, die im Testbetrieb einen geringeren Stickoxidausstoß bewirkt als im Fahrbetrieb, stellt einen Sachmangel dar.
3. Es besteht ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller gemäß §§ 826, 31 BGB auf Ersatz der durch die Manipulation entstandenen Schäden, da das Inverkehrbringen eines manipulierten Fahrzeugs den Tatbestand der sittenwidrigen vorsätzlichen Täuschung erfüllt.
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs VW Tiguan 2,0 l TDI, Fahrzeug-Ident.-Nr. WVGZZZ5NZ9W091085, durch die Beklagte resultieren.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen des Kaufs eines vom sog. VW-Abgasskandal betroffenen Pkw. Die Beklagte ist die Herstellerin des streitgegenständlichen Pkw.
Am 16.08.2011 kaufte der Kläger bei einem Händler in P einen gebrauchten Pkw VW Tiguan 2,0 l TDI (Laufleistung 48.026 km) zum Preis von 25.490,00 € (s. die Rechnung Bl. 42 d.A.). Am 25.08.2011 wurde das Fahrzeug gegen Zahlung des Kaufpreises ausgeliefert.
Das gekaufte Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor vom Typ EA 189 ausgestattet. Die im Zusammenhang mit dem Motor EA 189 verwendete Software „optimiert“ den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand. Die Software erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befindet und schaltet in diesem Fall in den stickoxid-optimierten Modus 1. In diesem Modus findet eine relativ hohe Abgasrückführung statt mit niedrigem Stickoxidausstoß. Im normalen Fahrbetrieb schaltet der Motor in den Modus 0 um, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxid-Ausstoß höher ist.
Die von der Beklagten als technische Lösung vorgesehenen Maßnahmen für das vorliegende Fahrzeugmodell wurde am 01.06.2016 durch das Kraftfahrt-Bundesamt freigegeben (s. dazu i.e. Anlage B1, Bl. 227 ff. d.A.).
Der Kläger trägt vor:
Das Fahrzeug sei mangelhaft, da es mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung in Gestalt einer manipulativen Software ausgestattet sei. Das Fahrzeug sei im derzeitigen Zustand nicht genehmigungsfähig und könne jederzeit stillgelegt werden. Zudem stimmten die in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung angegebenen Werte zum Kraftstoffverbrauch und CO²-Ausstoß nicht mit tatsächlichen Werten überein.
Über das Vorhandensein der Manipulationssoftware sei er von der Beklagten arglistig getäuscht worden. Hätte er von der Manipulation gewusst, hätte er das Fahrzeug nicht erworben. Für ihn sei der Umweltaspekt wichtig gewesen.
Der Einbau der Software sei mit Wissen und Wollen der Mitglieder des Vorstandes der Beklagten erfolgt, die dadurch einen Betrug begangen hätten. Die Beklagte müsse sich aber jedenfalls das Verhalten ihrer für den Einbau der Software verantwortlichen Mitarbeiter zurechnen lassen.
Eine Beseitigung des Mangels durch die angebotene Nachbesserung sei weder technisch noch rechtlich möglich und sei ihm auch nicht zumutbar. Nach den Maß-nahmen würden Nachteile verbleiben oder Folgeprobleme entstehen. Das Risiko der Stilllegung würde auch nach einer Nachbesserung verbleiben. Auch würden ein Makel und ein merkantiler Minderwert von mindestens 10 % verbleiben.
Der Kläger begehrt die Feststellung der Ersatzpflicht für Schäden, die aus der behaupteten Manipulation des gekauften Fahrzeugs resultieren. Er macht geltend, dass er ein Interesse an der Feststellung habe, und trägt dazu vor:
Eine Bezifferung sei ihm nicht zumutbar. Die Schäden seien nicht bezifferbar. Vorwiegend werde Rückabwicklung begehrt. Dabei sei die Höhe der Nutzungsentschädigung, die von der Gegenseite dargelegt und bewiesen werden müsse, hoch streitig. Ferner drohten steuerliche Nachteile.
Wie bei Behörden oder Versicherungen stehe für die Klage gegen die Beklagte als großem Unternehmen die Möglichkeit der Leistungsklage der Zulässigkeit einer Feststellungsklage nicht grundsätzlich entgegen, da davon ausgegangen werden könne, dass die Beklagte aufgrund eines Feststellungsurteils Ersatz leisten werde.
Mit Schriftsatz vom 01.12.2017 hat der Kläger den neben dem Feststellungsantrag ursprünglich unbeziffert geltend gemachten Freistellungsantrag beziffert und beantragt nunmehr,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs VW Tiguan 2,0 l TDI, Fahrzeug-Ident.-Nr. WVGZZZ5NZ9W091085, durch die Beklagtenpartei resultieren;
2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.077,74 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, der Feststellungsantrag sei mangels Feststellungsinteresses wegen des Vorrangs einer möglichen und zumutbaren Leistungsklage unzulässig.
In der Sache bestreitet die Beklagte das Vorliegen eines Mangels und trägt dazu vor:
Der Mangel sei jedenfalls nicht erheblich, vielmehr könne das Problem der Stickoxid-Werte mit geringem Aufwand durch die von der Beklagten angebotenen Maßnahmen ohne technische Folgeprobleme behoben werden.
Im nachgelassenen Schriftsatz vom 03.10.2018 erhebt die Beklagte wegen der behaupteten Mängel des überhöhten Kraftstoffverbrauchs und des überhöhten CO²-Ausstoßes die Einrede der Verjährung.
Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
I.
Der Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten ist zulässig. Dem Kläger fehlt es nicht am Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO.
Ein Antrag auf Feststellung einer Ersatzpflicht ist zwar grundsätzlich unzulässig, wenn eine Leistungsklage möglich und zumutbar ist. Ein Geschädigter kann allerdings grundsätzlich den gesamten Schaden im Wege einer Feststellungsklage einklagen, wenn ein Teil des Schadens bereits bezifferbar ist, ein anderer Teil aber noch nicht (BGH NJW 1984, 1552, 1554; Bacher, in: BeckOK ZPO, 27. Aufl. 2017, § 256 Rn. 27). Das ist hier der Fall.
1. Entgegen dem Vorbringen des Klägers kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass ihm die Bezifferung des Rückabwicklungsinteresses, d.h. eines Antrags auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe, nicht möglich oder zumutbar wäre oder dass gegen die Beklagte als Großunternehmen Klagen auf Feststellung der Ersatzpflicht grundsätzlich zulässig wären.
Wenn es nur um das reine Rückabwicklungsinteresse ginge, wäre die Feststellungsklage vielmehr unzulässig. Eine Feststellungsklage wäre nicht prozesswirtschaftlich und nicht geeignet, weiteren Streit zwischen den Parteien zu vermeiden, da weiterer Streit um die Höhe der Rückabwicklungsansprüche, insbesondere um die Höhe der anzurechnenden Nutzungsentschädigung, schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers zu erwarten wäre. Das Risiko einer Bezifferung der Höhe der Nutzungsentschädigung macht eine Bezifferung der Rückabwicklungsansprüche für den Kläger auch nicht unmöglich oder unzumutbar, sondern müsste bei einem Streit um die Höhe der Forderung ohnehin erfolgen und ist Teil des normalen und zumutbaren Prozessrisikos des Klägers.
2. Anders als vom LG Offenburg (Urt. vom 12.05.2017, Az. 6 O 119/16, Rn. 17, zit. nach juris) angenommen, ergibt sich eine Zulässigkeit der Feststellungsklage auch nicht daraus, dass dem Käufer eines betroffenen Fahrzeugs verschiedene Möglichkeiten der Abwicklung zustünden (wie etwa Ansprüche auf kleinen oder großen Schadensersatz) und daher zunächst auf Feststellung geklagt werden könne. Vielmehr kann vom Geschädigten grundsätzlich verlangt werden, dass er sich für eine Variante entscheidet. Zudem ist der Kläger nach eigenem Vorbringen ohnehin auf eine Rückabwicklung aus.
2. Die Feststellungklage ist hier aber nach den vorgenannten Kriterien zulässig, da über das reine Rückabwicklungsinteresse hinaus noch weitere Schäden drohen.
Soweit der Kläger pauschal vorträgt, ihm drohten mögliche Steuernachteile, kann die Kammer darin allerdings keinen plausiblen Vortrag eines hinreichend wahrscheinlichen künftigen Schadens erkennen. Der Kläger hat das Fahrzeug als Verbraucher gekauft. Eine steuerliche Höherstufung wegen der erhöhten Abgaswerte dürfte angesichts der Zulassung des Fahrzeugs durch das Kraftfahrtbundesamt zu Lasten des Klägers offensichtlich nicht in Betracht kommen.
Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass das Kraftfahrtbundesamt und/oder ein Verwaltungsgericht die weitere Nutzung und Zulassungsfähigkeit der betroffenen Fahrzeuge für rechtswidrig erachten und dadurch weiterer Schaden entsteht (vgl. LG Köln, Urt. vom 18.07.2017, Az. 22 O 59/17, Rn. 26; aus diesem Grunde ebenfalls für eine Zulässigkeit: LG Kleve, Urt. vom 31.03.2017, Az. 3 O 252/16, Rn. 93; LG Arnsberg, Urt. vom 14.06.2017. Az. 1 O 227/16, Rn. 57; alle zit. nach juris).
II.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB hat.
1. Die von der Beklagten vorgenommene Optimierung der Motorsteuerungssoftware ist gesetzeswidrig. Sie verstößt gegen Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 715/2007 i.V.m. Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 (vgl. LG Ellwangen, Urt. v. 10.06.2016, Az.: 5 O 385/16; LG Hildesheim, Urt. v. 17.01.2017, Az.: 3 O 139/16; LG Köln, Urt. v. 07.10.2016, Az.: 7 O 138/16). Die Abschalteinrichtung, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringert, ist unzulässig.
2. Die schädigende Handlung der Beklagten liegt darin, dass sie unter Verschweigen der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung Dieselmotoren zum Zweck des Weiterverkaufs in Fahrzeugen in Verkehr gebracht hat.
Es bestand eine Pflicht der Beklagten, jeden Endverbraucher ihrer Produkte darüber aufzuklären, dass in dem Fahrzeug eine Software verbaut wurde, die dafür sorgt, dass der Schadstoffausstoß nur im Prüfstandbetrieb die angegebenen Grenzwerte einhält. Unter Berücksichtigung eines bei lebensnaher Betrachtung vorliegenden Informations- und Wissensgefälle zwischen dem Käufer als Verbraucher und dem Hersteller durfte und musste der Verbraucher davon ausgehen, dass das von ihm erworbene Fahrzeug die Schadstoffgrenzwerte nicht nur im Prüfstandbetrieb, sondern auch unter Realbedingungen im Straßenverkehr einhält.
3. Die schädigende Handlung ist der Beklagten gemäß § 31 BGB zuzurechnen.
Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB setzt voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklichen muss (vgl. BGH, Urt. v. 28.06.2016, Az.: VI ZR 536/15). Diese Voraussetzung liegt hier vor.
Die Beklagte hat zwar bestritten, dass ihre Vorstandsmitglieder vor dem streitgegenständlichen Kauf Kenntnis von der Verwendung der Manipulationssoftware hatten. Die gegenteilige Behauptung des Klägers gilt aber als zugestanden, da die Beklagte ihre sekundäre Darlegungslast hierzu nicht erfüllt hat, indem sie nicht vorgetragen hat, wer sonst konkret Kenntnis hatte und auch nicht erklärt und darlegt hat, wie es zu einem Einbau der Software ohne Kenntnis des Vorstands gekommen ist.
Eine sekundäre Darlegungslast besteht in Fällen, in denen eine Partei außerhalb des Geschehensablaufs steht und deshalb keine genaue Kenntnis der rechtserheblichen Tatsachen hat, während die Gegenpartei über diese Kenntnis verfügt und daher die betreffenden Fragen zu klären in der Lage ist. Muss eine Partei Umstände darlegen und beweisen, die zu dem ihrem Einblick entzogenen Bereich des Prozessgegners gehören, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob es dem Prozessgegner im Rahmen seiner Erklärungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO zuzumuten ist, dem Beweispflichtigen eine prozessordnungsgemäße Darlegung durch nähere Angaben über die zu seinem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen. Folge einer Nichterfüllung der sekundären Behauptungslast ist, dass die Behauptung des primär Darlegungspflichtigen als zugestanden im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPO gilt, wenn sie nicht substantiiert bestritten wird (vgl. z.B. BGH NJW 1999, 579).
Der Kläger hat als Verbraucher keinen Einblick in die internen Entscheidungsprozesse der Beklagten. Er hat den ihm zumutbaren Vortrag erbracht und die zur Verfügung stehenden öffentlichen Quellen ausgewertet und die entsprechenden Tatsachenbehauptungen schriftsätzlich vorgetragen. Ihm kann nicht abverlangt werden, Tatsachen vorzutragen, die alleine im Organisations- und Kenntnisbereich des Herstellers liegen oder sich erst aus den noch andauernden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Braunschweig gegen einzelne Mitarbeiter der Beklagten ergeben. Eine konkretere Darlegung ist dem Kläger nicht möglich.
Da es um Umstände geht, die die interne Organisation der Beklagten betreffen, durfte diese sich nicht mit einem einfachen Bestreiten begnügen. Sie hätte sich vielmehr gemäß § 138 Abs. 2 u. 4 ZPO im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Auflage 2016, Rn. 1898d; a.A. Kehrberger/Roggenkemper, EWiR 2017, 175, 176) im Einzelnen zu den klägerischen Behauptungen erklären und darlegen müssen, wie es zu einem Einbau der Software ohne Kenntnis des Vorstands gekommen ist. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nicht nachgekommen.
Wenn man nicht von einer Kenntnis des Vorstands ausgehen könnte, würde das im Übrigen nicht dazu führen, dass die Beklagte nicht nach § 826 BGB haftet. Vielmehr müsste die Beklagte nach dem Sach- und Streitstand aus §§ 826, 831 BGB für das Verhalten der sonst verantwortlichen Mitarbeiter außerhalb des Vorstandes haften, da die Beklagte sich für diese nicht exkulpiert hat.
4. Durch den Kauf des Fahrzeugs hat der Kläger einen Schaden erlitten. Dieser besteht im gezahlten Kaufpreises, etwaigen aus der Inbetriebnahme des Fahrzeugs folgenden Vermögensschäden und den mit der Rückabwicklung verbundenen Vermögensaufwendungen. Daneben kommen gemäß den vorstehenden Ausführung zum Feststellungsinteresse noch weitere mögliche Schäden in Betracht.
Für den aufgebrachten Kaufpreis hat der Kläger nicht die Gegenleistung erhalten, die er nach dem Vertrag erwarten konnte, sondern ein erheblich mangelhaftes Fahrzeug.
Ein Fahrzeug entspricht nicht schon dann der üblichen und berechtigterweise von einem Käufer zu erwartenden Beschaffenheit, wenn es technisch sicher und fahrbereit ist und über alle Genehmigungen verfügt. Ein Käufer darf darüber hinaus erwarten, dass das erworbene Fahrzeug die geltenden Abgasvorschriften einhält und die dazugehörigen Emissionswerte korrekt ermittelt wurden. Das ist hier nicht der Fall. Stattdessen ist das Fahrzeug unstreitig mit einer Software ausgestattet, welche in der Lage ist, zwischen normalem Straßenbetrieb und Testbetrieb zu unterscheiden und in letzterem Fall in einen Modus wechselt, der zu einem geringeren Ausstoß an Schadstoffen führt. Das führt dazu, dass die korrekte Messung der Stickoxidwerte verhindert und im Prüfbetrieb niedrigere Ausstoßmengen vorspiegelt werden, während die Abgaswerte im Straßenbetrieb über den für den Test zulässigen Ergebnissen liegen. Durch die Installation einer solchen Manipulationssoftware, weicht das Fahrzeug von dem ab, was ein Käufer bei vergleichbaren Fahrzeugen üblicherweise erwarten darf (vgl. OLG Hamm, Beschl. vom 21.06.2016, Az. I-28 W 14/16, Rn. 28; LG Krefeld, Urt. vom 14.09.2016, Az. 2 O 83/16; LG Münster, Urt. vom 14.03.2016, Az. 11 O 341/15; LG Bochum, Urt. vom 16.03.2016, Az. 2 O 425/15 , Rn. 17; LG Oldenburg, Urt. vom 01.09.2016, Az. 16 O 790/16, Rn. 26; alle zit. nach juris). Durch die Abschaltvorrichtung erleidet das Fahrzeug auch jedenfalls einen merkantilen Minderwert.
5. Diese Schäden beruhen auf der vorgenannten Schädigungshandlung. Entsprechend der Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn er vom Einbau der Manipulationssoftware gewusst hätte.
Die Erwägungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens in Kapitalanlagesachen im Sinne einer echten Beweislastumkehr lassen sich auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen (vgl. BGH, Urt. vom 08.05.2012, XI ZR 262/10), da jeweils das hypothetische Verbraucherverhalten bei unterstellter ordnungsgemäßer Aufklärung über für den Vertragsschluss relevante Umstände in Rede steht. Bei unterstellter Information über den Einbau der Manipulationssoftware führt die Vermutung zu dem Ergebnis, dass der Kläger vom Erwerb des Fahrzeugs Abstand genommen hätte, weil ein Entscheidungskonflikt nicht ernsthaft erwogen werden kann. Hierbei ist entscheidend auf den geheim gehaltenen Täuschungsakt abzustellen: Hätte der Hersteller wahrheitsgemäß angegeben, dass der Motor eine auf Täuschung aller Verbraucher, Händler und Behörden angelegte Steuerung aufweist, wäre vernünftigerweise nur die Abstandnahme vom Erwerb in Betracht gekommen.
Das Eingreifen der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens setzt auch kein Vertragsverhältnis zwischen den Prozessparteien voraus. Sie wird von der Rechtsprechung vielmehr gleichermaßen im Deliktsrecht angewendet (vgl. OLG Oldenburg, Urteile vom 18.05.2016, Az. 5 U 1/14, und vom 23.07.2008, Az. 5 U 28/08; OLG Köln, Urt. Vom 06.08.2014, Az. 5 U 137/13).
Selbst wenn nicht von einer echten Beweislastumkehr, sondern einer lediglich tatsächlichen Vermutung im Sinne eines Anscheinsbeweises ausgegangen würde, bleibt das Ergebnis identisch.
Dafür, dass der Kläger das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn er gewusst hätte, dass typengenehmigungswidrig eine Abschalteinrichtung benutzt wurde, die dazu führt, dass die Abgaswerte der Euro 5 nur im Prüfstandmodus eingehalten werden, spricht bereits eine tatsächliche Vermutung. Es ist anerkannt, dass es bei täuschendem oder manipulativem Verhalten für die Darlegung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung ausreichend ist, dass der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten und nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung gehabt haben können (vgl. etwa BGH NJW 1995, 2361 zu § 123 BGB). Die Beklagte hat die Motive des Klägers beim Kauf des Autos bestritten; indes ist sie der sich aus der lebensnahen Betrachtung ergebenden tatsächlichen Vermutung, dass kein durchschnittlich informierter und wirtschaftlich vernünftig denkender Verbraucher ein Fahrzeug erwerben würde, dem in zahlreichen Städten Fahrverbote und bei Offenlegung der Motorsteuerung eine Betriebsstillegung nach § 5 FZV drohen, nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten (vgl. LG Krefeld, Urt. vom 19.07.2017, Az. 7 O 147/16, Rn. 52, zit. nach juris).
5. Das der Beklagten zurechenbare Verhalten stellt einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne von § 826 BGB dar.
Grundsätzlich begründet bereits eine bewusste Täuschung zur Herbeiführung eines Vertragsschlusses regelmäßig den Vorwurf der Sittenwidrigkeit (BGH, Urt. vom 21.12.2004, VI ZR 306/03, BGHZ 161, 361, Rn. 13, zit. nach juris). Hinzu kommt hier ein planmäßiges Vorgehen gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern, um die Nichteinhaltung der Emissionsvorschriften zu verschleiern (vgl. LG Offenburg, Urt. vom 12.05.2017, Az. 6 O 119/16, Rn. 46; LG Frankfurt (Oder), Urt. vom 17.07.2017. Az. 13 O 174/16, Rn. 105; jew. zit. nach juris).
6. Die Schädigung ist vorsätzlich erfolgt. Für den Vorstand der Beklagten war aufgrund der – hier nach den vorstehenden Ausführungen zu unterstellenden – Kenntnis vom Einbau der Software zwingend ersichtlich, dass damit Kunden Fahrzeuge erwerben würden, welche nicht ihren Vorstellungen entsprächen und objektiv mangelhaft sein würden. Die sich daraus ergebende Schädigung der Kunden hat der Vorstand der Beklagten damit billigend in Kauf genommen (vgl. auch Altmeppen, ZIP 2016, 97, 99).
7. Der Anspruch ist nicht verjährt. Soweit die Beklagte sich im nachgelassenen Schriftsatz vom 03.01.2018 (Bl. 560 d.A.) nunmehr auf die Einrede der Verjährung beruft, soll die Einrede ausdrücklich nicht erhoben werden im Hinblick auf Ansprüche, die in Zusammenhang mit der eingebauten streitgegenständlichen Software stehen.
III.
Ob dem Kläger gegen die Beklagte neben dem Anspruch aus §§ 826, 31 BGB noch weitere Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder i.V.m. anderen Schutzgesetzen bestehen, bedarf hier keiner Entscheidung. Der Feststellungsantrag ist jedenfalls aufgrund des Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB begründet.
IV.
Der Kläger hat aber weder aus §§ 826, 31 BGB noch aus §§ 280, 286 BGB noch aus anderen rechtlichen Gründen einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Anwaltskosten sind als Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung nur dann ersatzfähig, wenn der Geschädigte den Anwalt tatsächlich mit der außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen beauftragt hat und er diese Beauftragung zur Wahrung seiner Rechte für erforderlich und zweckmäßig halten dufte. Das ist hier nicht ersichtlich. Dabei ist schon nicht ersichtlich, dass im Namen des Klägers überhaupt vorgerichtlich konkrete Ansprüche gegenüber der Beklagten verfolgt worden sind. Auch ist nicht erkennbar, warum der Kläger derartige Maßnahmen für erfolgversprechend hätte halten dürfen.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
VI.
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 14.245,00 € festgesetzt.
Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Wert des Rückabwicklungsinteresses, dass im Rahmen der Feststellungsklage mit der Hälfte des gezahlten Kaufpreises anzusetzen war, d.h. mit 12.745,00 €. Hinzu kommen weitere 1.500,00 € für mögliche weitere Schäden.