Kostenfestsetzungsbeschluss: Erstattungsanspruch der Klägerin gegen Beklagten (1.472 €)
KI-Zusammenfassung
Die Kammer setzte im Beschluss die gegen den Beklagten zu erstattenden Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin fest. Zuvor wurden Gerichtskosten als ausgeglichen und außergerichtliche Gebühren unter Berücksichtigung von VV 2300 RVG und Vorbem. 3 RVG geprüft; §15a RVG wurde nicht rückwirkend angewendet. Die Klägerin erhält 1.472,00 € nebst Zinsen; der Titel ist vollstreckbar.
Ausgang: Kostenfestsetzung zugunsten der Klägerin: Erstattung von 1.472,00 € nebst Zinsen; Titel ist vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Eine Kostenfestsetzung zugunsten der obsiegenden Partei begründet gegenüber der unterliegenden Partei einen Erstattungsanspruch für die zugewiesenen Gerichtskosten.
Eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 RVG kann auch dann entstanden sein, wenn die außergerichtliche Tätigkeit über die bloße Mitteilung an eine Haftpflichtversicherung hinausgeht.
Bei der Berechnung der ausgleichsfähigen außergerichtlichen Kosten sind Absetzungen aufgrund bereits entstandener Gebühren vorzunehmen; dabei ist Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG zu beachten.
Neuregelungen des RVG (z. B. § 15a RVG) finden nur insoweit Anwendung, wie eine Rückwirkung nach den Übergangs- und Schlussvorschriften (§ 60 RVG) nicht ausgeschlossen ist.
Eine Kostenfestsetzung kann als vollstreckbarer Titel auszuweisen sein, der die Zwangsvollstreckung in den festgesetzten Betrag ermöglicht.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
In dem Rechtsstreit
sind auf Grund des Beschlusses der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 26.06.2009 von dem Beklagten
1.472,00 Euro - eintausendvierhundertzweiundsiebzig Euro –
nebst Zin¬sen in Höhe von fünf Pro¬zent¬punk¬ten über dem Ba¬sis¬zins¬satz nach § 247 BGB seit dem 13.08.2009 an die Klägerin zu er¬stat¬ten.
Der die¬ser Kos¬ten¬fest¬set¬zung zugrun¬de liegen¬de Ti¬tel ist vollstreck¬bar.
Rubrum
1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten sind bereits ausgeglichen; es hat sich ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von 1.003,88 Euro ergeben. Auf die bereit übersandte Abschrift der Gerichtskostenberechnung wird Bezug genommen.
2. Außergerichtliche Kosten Folgende Beträge wurden zur Ausgleichung angemeldet: A. Beklagten - Seite: 5.342,51 Euro Absetzung: Die Geschäftsgebühr VV 2300 RVG ist entstanden, insoweit wird auf die Anlagen K 4 und K 9 (Bl. 44 und 56 d.A.) der Klageschrift verwiesen. Insbesondere im Schriftsatz vom 05.02.2004 wird schon ein Fehlverhalten des Beklagten konkret bestritten, also erfolgte eine außergerichtliche Tätigkeit, welche nicht nur darin bestand, die zuständige Haftpflichtversicherung mitzuteilen. Somit ist die Verfahrensgebühr auch anzurechnen gem. Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG, Beschluss des BGH vom 22.01.08 AZ: VIII ZB 57/07. § 15a RVG ist auch nicht rückwirkend anzuwenden, insoweit wird auf § 60 RVG und die Entscheidung des OLG Hamm vom 22.06.2009 II-6 WF 154/09 verwiesen. Insgesamt also abzusetzen: 987,76 Euro B. Kläger - Seite: 4.257,52 Euro C. Die ausgleichsfähigen Kosten betragen somit: Beklagten - Seite: 4.354,75 Euro Kläger - Seite: 4.257,52 Euro Ausgleichsfähige Kosten insgesamt: 8.612,27 Euro Von den ausgleichsfähigen Kosten trägt die Klägerin 44%: 3.789,40 Euro Abzüglich der eigenen Kosten der Klägerin: 4.257,52 Euro Erstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten: 468,12 Euro
3. Zusammenfassung Erstattungsanspruch Gerichtskosten der Klägerin gegen den Beklagten: 1.003,88 Euro Erstattungsanspruch außergerichtliche Kosten der Klägerin gegen den Beklagten: 468,12 Euro Gesamter Erstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten: 1.472,00 Euro