PKH-Antrag zurückgewiesen: Berufen auf Kündigungsunwirksamkeit nicht treuwidrig
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe zur Abwehr eines Rückzahlungsanspruchs der Klägerin wegen angeblich unwirksamer Kündigung. Das Landgericht wies den PKH-Antrag zurück, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 ZPO). Die Kammer stellte fest, dass das spätere Berufen auf Kündigungsunwirksamkeit nicht treuwidrig ist, sofern kein Vertrauenstatbestand entstanden und keine auf ihn gestützten Dispositionen getroffen wurden; Verwirkung kommt nur bei entsprechendem Vertrauenstatbestand in Betracht.
Ausgang: Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Prozesskostenhilfe ist nach § 114 ZPO zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Das Berufen auf die Unwirksamkeit einer Vertragskündigung nach längerem Zeitablauf stellt keine unzulässige Rechtsausübung dar, sofern der Kündigungsempfänger keinen Vertrauenstatbestand geschaffen hat und der Kündigende hierauf keine schutzwürdigen Dispositionen vorgenommen hat.
Widersprüchliches Verhalten begründet eine Treuwidrigkeit i.S.d. § 242 BGB nur, wenn beim Gegner ein Vertrauenstatbestand entstanden ist und dieser daraufhin schutzwürdige Dispositionen getroffen hat (venire contra factum proprium).
Die Einrede der Verjährung steht einem Rückzahlungsanspruch nicht entgegen, wenn das Berufen auf Kündigungsunwirksamkeit nicht gegen Treu und Glauben verstößt.
Eine Verwirkung setzt gleichfalls einen vorbestehenden Vertrauenstatbestand voraus, der den Entschluss des Berechtigten, sein Recht geltend zu machen, als unzulässig erscheinen lässt.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm [NACHINSTANZ]
Leitsatz
Das Berufen auf die Unwirksamkeit einer Vertragskündigung nach längerem Zeitablauf stellt keine unzulässige Rechtsausübung dar, sofern der Kündigungsempfänger keinen Vertrauenstatbestand geschaffen und der Kündigende im Hinblick hierauf keine Dispositionen getroffen hat.
Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten vom 07.11.2017 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin steht nicht die Einrede der Verjährung entgegen, denn das Berufen der Klägerin auf die Unwirksamkeit der Kündigung widerspricht nicht den Grundsätzen von Treu und Glauben nach § 242 BGB.
Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, das Berufen auf die Unwirksamkeit der Kündigung stelle ein unzulässiges Verhalten i.S.d. venire contra factum proprium dar, ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsordnung widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zulässt. Es ist nach ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass eine Partei ihre Rechtsansicht ändern und sich auf die Nichtigkeit der von ihr abgegebenen Erklärung berufen darf. Missbräuchlich und damit relevant i.S.d. § 242 BGB ist widersprüchliches Verhalten nur dann, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 242, Rn. 55, m.w.N.).
Ein solches vertrauensbegründendes Verhalten ist hier weder vorgetragen noch ersichtlich und kann nicht allein im Zuwarten der Klägerin gesehen werden. Denn die Rechtsausübung ist nur dann unzulässig, wenn das Verhalten des Berechtigten einen Vertrauenstatbestand begründet und der andere Teil im Hinblick hierauf Dispositionen getroffen hat (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 242, Rn. 56). Dass der Beklagte hier aufgrund des Zuwartens der Klägerin derartige Dispositionen getroffen hat, die ihm die Rückzahlung des Darlehensbetrags unmöglich machen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Beklagte unstreitig bereits 2009 die Zahlung der entsprechenden Raten eingestellt.
Auch ist in dem Verhalten der Klägerin keine Treuwidrigkeit aus anderen Gründen erkennbar.
Schließlich kommt aus den vorstehenden Erwägungen vorliegend eine Verwirkung, die ebenfalls immer einen Vertrauenstatbestand voraussetzt, nicht in Betracht.
Siegen, 29.01.20182. Zivilkammer
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Richterin