Klage auf Darlehensrückzahlung gegen Mitdarlehensnehmerin: Mitverpflichtung sittenwidrig
KI-Zusammenfassung
Die Bank verlangt von der Beklagten als Mitdarlehensnehmerin Rückzahlung eines Verbraucherdarlehens. Die Beklagte rügt u.a. ein Widerrufsrecht und macht Sittenwidrigkeit der Mitverpflichtung geltend. Das Landgericht hält die Mitverpflichtung nach § 138 Abs.1 BGB für nichtig wegen krasser finanzieller Überforderung und Ausnutzung. Die Bank hat die Vermutung der sittenwidrigen Ausnutzung nicht widerlegt.
Ausgang: Klage der Bank auf Rückzahlung gegen die Mitdarlehensnehmerin wegen Sittenwidrigkeit der Mitverpflichtung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Mitverpflichtung eines Angehörigen in einem Verbraucherdarlehensvertrag ist nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen dem Umfang der Verpflichtung und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Mithaftenden besteht und der Kreditgeber dessen emotionale Verbundenheit ausgenutzt hat.
Bei krasser finanzieller Überforderung des Mithaftenden besteht die tatsächliche Vermutung, dass die Mitverpflichtung aus emotionaler Verbundenheit und sittenwidriger Ausnutzung durch den Kreditgeber übernommen wurde; diese Vermutung obliegt der Widerlegung durch den Kreditgeber.
Zur Bemessung der finanziellen Überforderung ist die maßgebliche monatliche Zinsbelastung nach dem im Mithaftungsfall auf die noch offene Forderung anfallenden Zinssatz zu berechnen; nicht maßgeblich ist das arithmetische Mittel der vertraglich über die Laufzeit anfallenden Zinszahlungen.
Wenn die Darlehensvaluta allein dem Hauptschuldner zugutekommt und ein vertraglich benannter Mitdarlehensnehmer kein eigenes Interesse an der Kreditverwendung oder Mitentscheidungsbefugnis vorträgt, ist er als bloß Mithaftender und nicht als gleichberechtigter Mitdarlehensnehmer zu behandeln.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die klagende Bank macht gegen die Beklagte als Mitdarlehensnehmerin einen Anspruch auf Rückzahlung eines Verbraucherdarlehen geltend.
Die Klägerin schloss unter dem XXXXX mit der Mutter der Beklagten Frau X als „Kunde“ und der Beklagten als „2. Kunde“ einen Darlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag von XXXXX €. Der nach dem Vertrag zu zahlende Gesamtbetrag von XXXXX € sollte in 83 monatlichen Raten a XXXXX € und einer letzten Rate von XXXXX € ab dem XXXXX bis zum XXXXX geleistet werden. Wegen Einzelheiten zum Vertragsinhalt wird auf Bl. 10-13 d.A. Bezug genommen. Der Nettokreditbetrag wurde vereinbarungsgemäß auf das Konto der Mutter der Klägerin ausgezahlt.
Im Januar XXXXX stundete die Klägerin auf Ersuchen der Beklagten die Zahlungen nach Maßgabe aus dem Schreiben vom XXXXX (Bl. 15 d.A.), wonach ab 15.03.2007 weiterhin monatliche Raten von XXXXX € zu zahlen waren.
Mit Schreiben vom XXXXX (Bl. 16 f. d.A.) wurden Frau X und die Beklagte aufgefordert, einen Rückstand von XXXXX € binnen zwei Wochen auszugleichen, verbunden mit der Ankündigung, andernfalls werde das Darlehen gekündigt und die gesamte Restschuld verlangt. Mit Schreiben vom XXXXX (Bl. 18 f. d.A.) wurde das Darlehen dann gegenüber beiden Darlehensnehmerinnen gekündigt und nach Abzug der Zinsrückvergütung Rückzahlung von XXXXX€ (XXXXX € + XXXXX € Verzugszinsen) verlangt.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung und die Forderungshöhe. Die Beklagte macht ferner geltend, dass ihr ein Widerrufsrecht wegen eines Haustürgeschäfts nach §§ 312, 355 BGB zustehe und ihre Mitverpflichtung sittenwidrig sei.
Die Klägerin behauptet:
Bei Androhung der Kündigung am XXXXX sei die Beklagte mit XXXXX € und mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen in Rückstand gewesen. Nach der Kündigung habe die Restforderung XXXXX € zuzüglich XXXXX€ Verzugszinsen für die Zeit bis zum XXXXX betragen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie gesamtschuldnerisch mit Frau X XXXXX € nebst Verzugszinsen bis XXXXX in Höhe von XXXXX € und weitere Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus XXXXX € seit XXXXX zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erklärt, sie bestreite die Wirksamkeit der Kündigung und den von der Klägerin vorgelegten Kontoverlauf. Sie ist der Auffassung, die berechnete Bearbeitungsgebühr sei bei einem Verbraucherkredit unzulässig.
Wegen des streitigen Vortrags der Parteien zu Haustürsituation und Widerrufsrecht wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Die Beklagte macht ferner geltend, ihre Mitverpflichtung sei wegen Ausnutzung ihrer emotionalen Verbundenheit zu ihrer Mutter und wegen krasser finanzieller Überforderung sittenwidrig. Dazu behauptet sie:
Der für die Klägerin tätige Berater XXXXX habe ihrer Mutter erklärt, dass diese ein Darlehen über XXXXX € nur erhalten könne, wenn sie eine Mitverpflichtung übernehme.
Sie habe aus ihrem pfändbaren Einkommen, wovon – unbestritten – bei einem Nettoeinkommen im XXXXX von XXXXX € nur XXXXX € pfändbar gewesen seien, nicht einmal anfängliche die monatliche Zinsbelastung von XXXXX € bedienen können. Das sei der Klägerin bekannt gewesen, da ihre Mutter – unbestritten – dem Berater im Rahmen Vorverhandlungen eine aktuelle Gehaltsbescheinigung vorgelegt habe.
Die Klägerin trägt dagegen vor, dass angesichts des Einkommens von XXXXX keine krasse finanzielle Überforderung vorgelegen habe. Die Beklagte habe nämlich die monatliche Zinsbelastung von XXXXX € bedienen können. Hierbei sei nur die vertraglich vereinbarte Gesamtzinsbelastung von XXXXX € geteilt durch die Zahl der Monate der vereinbarten Laufzeit (XXXXX Monate) zu berücksichtigen, was nur XXXXX€ pro Monat ergebe.
Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien einschließlich des Vortrags aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom XXXXX, auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Darlehensrückzahlung aus § 488 BGB. Die Mitverpflichtung der Beklagten ist nämlich gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig.
Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auf von Kreditinstituten mit privaten Sicherungsgebern geschlossene Bürgschafts- und Mithaftungsverträge regelmäßig entscheidend vom Grad des Missverhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des dem Hauptschuldner persönlich nahe stehenden Bürgen oder Mitverpflichteten ab (BGHZ 136, 347, 351 = NJW 1997, 3372; BGHZ 146, 37, 42 = NJW 2001, 815; BGHZ 151, 34, 36f. = NJW 2002, 2228; NJW 2005, 973, 975). Zwar reicht selbst der Umstand, dass der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die von den Darlehensvertragsparteien festgelegte Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines laufenden Einkommens und/oder Vermögens bei Eintritt des Sicherungsfalls dauerhaft allein tragen kann, regelmäßig nicht aus, um das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit zu begründen. In einem solchen Fall krasser finanzieller Überforderung ist aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände widerleglich zu vermuten, dass er die ruinöse Bürgschaft oder Mithaftung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (st. Rspr., BGHZ 156, 302, 307 = NJW 2004, 161; NJW 2005, 973, 975).
Diese Regeln zur Mithaftung von Angehörigen sind hier anwendbar. Die Beklagte ist nach dem Inhalt des schriftlichen Vertrags zwar Mitdarlehensnehmerin. Sie ist aber tatsächlich nur als Mithaftende für das Darlehen ihrer Mutter und nicht als gleichberechtigte Mitdarlehensnehmerin anzusehen, da die Darlehensvaluta nach ihrem unbestrittenen Vortrag nur ihrer Mutter, auf deren Konto sie ausgezahlt wurde, zugutegekommen ist. Dass die Beklagte ein eigenes Interesse an der Kreditgewährung hatte und gleichberechtigt über die Verwendung der erhaltenen Beträge mitentscheiden konnte, ist nicht vorgetragen.
Die Beklagte war von Anfang an mit der übernommenen Mitverpflichtung krass finanziell überfordert. Sie war nämlich voraussichtlich nicht einmal in der Lage, die vertraglich vereinbarten Zinsen aus dem pfändbaren Teil ihres laufenden Einkommens im Sicherungsfall dauerhaft allein zu begleichen.
Unstreitig verfügte die Beklagte bei Vertragsschluss im XXXXX über ein monatliches Nettoeinkommen von XXXXX €. Davon war nach der Pfändungstabelle XXXXX ein Teilbetrag von XXXXX € pfändbar. Mit diesem pfändbaren Einkommen konnte XXXXX nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte im Sicherungsfall die monatlichen Zinsen allein bedienen kann. Die insoweit maßgeblichen monatlichen Zinsen sind nämlich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nach dem arithmetischen Mittel der vereinbarungsgemäß bei ordnungsgemäßem Vertragsverlauf anfallenden Zinsen zu berechnen, sondern nach den im Mithaftungsfall auf die noch offenstehende Forderung anfallenden monatlichen Zinsen. Das ergibt sich aus dem Sinn der Zinslast als Maßstab für die finanzielle Überforderung, wodurch verhindert werden soll, dass dem finanzschwachen Mithaftenden es nicht einmal möglich ist, im Sicherungsfall ein weiteres Anwachsen der Verbindlichkeit durch auflaufende Zinsen zu vermeiden.
Die danach maßgebliche monatliche Zinslast besteht hier hier bei einem vereinbarten Jahreszinssatz von XXXXX%, woraus sich umgerechnet ein monatlicher Zinssatz von XXXXX % ergibt, aus dem anfänglichen Darlehensbetrag von XXXXX € in monatliche Zinsen von XXXXX €. Dieser Betrag übersteigt die bei Vertragsschluss voraussichtliche Leistungsfähigkeit der Beklagten.
Die danach bestehende tatsächliche Vermutung, dass die Beklagte die ruinöse Mithaftung allein aus emotionaler Verbundenheit mit ihrer Mutter übernommen und die Klägerin dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat, ist von der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin nicht widerlegt oder entkräftet worden.
Sonstige Ansprüche der Klägerin sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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