Pflichtverteidigerbestellung nach §140 StPO für gesamtes Verfahren angeordnet
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen die beschränkte Bestellung eines Pflichtverteidigers nur für eine richterliche Zeugenvernehmung. Das Landgericht gab der Beschwerde statt und ordnete die Bestellung für das gesamte Verfahren an. Begründet wurde dies mit der Notwendigkeit der Verteidigerbeteiligung bei vernehmungsersetzender Verlesung und möglichen Einwendungen nach §223 StPO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Beschränkung der Pflichtverteidigerbestellung als begründet stattgegeben; Bestellung für gesamtes Verfahren angeordnet; Kosten der Staatskasse auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ist eine Verteidigung im Sinne des § 140 Abs. 1 StPO notwendig, ist die Bestellung grundsätzlich für das gesamte Verfahren vorzunehmen und nicht lediglich für einzelne Verfahrensabschnitte.
Die Notwendigkeit der Verteidigung kann bereits dann gegeben sein, wenn beabsichtigt ist, eine vernehmungsersetzende Verlesung einer belastenden Zeugenaussage in die Hauptverhandlung einzuführen, weil die Verteidigung dagegen substantielle Einwendungen vorbringen kann.
Bei bestehenden Zweifeln an den Voraussetzungen des § 223 Abs. 2 StPO und der Möglichkeit eines Beweisverwertungsverbots rechtfertigt dies die Bestellung eines Pflichtverteidigers für das weitere Verfahren.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers können durch analoge Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO der Staatskasse auferlegt werden.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Lennestadt vom 20.05.2025 mit der Maßgabe abgeändert, dass die Bestellung des Rechtsanwalts U. aus C. als Pflichtverteidiger für das gesamte Verfahren erfolgt, § 140 Abs. 1 Nr. 10 StPO.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 20.05.2025 hat das Amtsgericht Lennestadt die Bestellung des Pflichtverteidigers nur für die angeordnete richterliche Vernehmung der Zeugin D. im Wege der Amtshilfe durch das Amtsgericht X. nach § 140 Abs. 1 Nr. 10 StPO angeordnet. Mit Schriftsatz vom 21.05.2025, am gleichen Tage per beA eingegangen, hat der Pflichtverteidiger sofortige Beschwerde eingelegt, soweit die Bestellung auf die richterliche Vernehmung der Zeugin beschränkt worden sei. Begründet wird die sofortige Beschwerde damit, dass es sich insgesamt um einen Fall notwendiger Verteidigung handele und der heranwachsende Angeklagte kaum in der Lage sein dürfte, auf die verfahrensrechtlichen Besonderheiten einer vernehmungsersetzenden Verlesung der Vernehmungsniederschrift angemessen zu reagieren. Überdies erscheine fraglich, ob die Voraussetzungen des § 223 Abs. 2 StPO tatsächlich vorliegen, so dass ein mögliches Beweisverwertungsverbot im Raum stehe und - ergänzend durch Schriftsatz vom 26.06.2025 - darauf abgestellt, dass damit zu rechnen sei, dass einer Verlesung der Vernehmungsniederschrift in der Hauptverhandlung nach § 251 StPO widersprochen werden würde.
Das Amtsgericht Lennestadt hat die Akten der Beschwerdekammer über die Staatsanwaltschaft Siegen vorgelegt. Eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur sofortigen Beschwerde erfolgte nicht.
II.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch begründet.
Ist eine Verteidigung im Sinne des § 140 Abs. 1 StPO notwendig, ist dies grundsätzlich im gesamten Verfahren und nicht nur in den einzelnen Verfahrensabschnitten (Kämpfer/Travers in Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl., 2023, § 140 Rn. 5; Willnow in Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl., 2023, § 140 Rn. 4 m.w.N. und Krawczyk in BeckOK StPO, 56. Edition, Stand 01.07.2025, § 140 Rn. 18, 19). Dies gilt hier umso mehr, da beabsichtigt ist, die Aussage der Hauptbelastungszeugin vernehmungsersetzend in die Hauptverhandlung einzuführen und von der Verteidigung Einwände gegen die erfolgte Anordnung nach § 223 Abs. 1 StPO unter Hinweis auf ein mögliches Beweisverwertungsverbot erhoben und überdies ein Widerspruch hinsichtlich der Verlesung der Vernehmungsniederschrift im Raum steht. Angesichts dessen ist auch nach der Gesetzesintention (vgl. hierzu Krawczyk a.a.O., Rn. 18) die Mitwirkung eines Verteidigers zur Wahrung der Rechte des Angeklagten über die richterliche Zeugenvernehmung hinaus auch während des Verlaufs der sich zeitlich später anschließenden Hauptverhandlung notwendig im Sinne des § 140 Abs. 1 StPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO.
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