Wiedereinsetzung gewährt, sofortige Beschwerde gegen Widerruf der Bewährung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte beantragt Wiedereinsetzung in die Frist zur sofortigen Beschwerde gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung; die Wiedereinsetzung wird wegen unterbliebener Benachrichtigung des Verteidigers gemäß §145a Abs.3 StPO gewährt. In der Sache wird die Beschwerde jedoch verworfen: §56f StGB ist erfüllt (neue Straftat während der Bewährung) und ein Absehen vom Widerruf aus Gesundheitsgründen kommt nicht in Betracht. Die Frage gesundheitlicher Geeignetheit für den Vollzug bleibt dem Vollstreckungsverfahren (vgl. §455 StPO) vorbehalten.
Ausgang: Wiedereinsetzung gewährt, die sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wird in der Sache als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in die Frist ist zu gewähren, wenn der Fristversäumnis ohne Verschulden des Beschwerdeführers ein Verstoß des Gerichts gegen die Pflicht zur Benachrichtigung des Verteidigers nach §145a Abs.3 StPO zugrunde liegt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist innerhalb einer Woche nach Kenntnis des Wiedereinsetzungsgrundes gemäß §45 Abs.1 StPO zu stellen; Versäumnisse des Verteidigers werden dem Verurteilten in der Regel nicht zugerechnet.
Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach §56f Abs.1 StGB ist gerechtfertigt, wenn der Verurteilte innerhalb der Bewährungszeit eine neue Straftat begeht und dadurch die auf der Aussetzung beruhende Erwartung widerlegt wird.
Ein Absehen vom Widerruf nach §56f Abs.2 StGB ist nicht mit der bloßen Berücksichtigung negativer Auswirkungen des Strafvollzugs auf die Gesundheit zu begründen; maßgeblich ist vielmehr, ob objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass mildere Maßnahmen ein straffreies Leben bewirken würden.
Fragen, ob der Gesundheitszustand einem Vollzug der Freiheitsstrafe entgegensteht, sind gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren unter Berücksichtigung des §455 StPO zu prüfen.
Leitsatz
Zur Wiedereinsetzung in die Frist zur sofortigen Beschwerde gegen den Widerruf der Strafausetzung zur Bewährung bei Versäumung der Beschwerdefrist nach Doppelzustellung des Widerrufsbeschlusses an Verurteilten und Verteidiger.
Zur Frage, ob aus gesundheitlichen Gründen vom Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung abgesehen werden kann.
Tenor
I. Dem Verurteilten wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der
sofortigen Beschwerde gewährt.
II. Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.
Rubrum
I.
Der Verurteilte wurde mit Urteil des Amtsgerichts T vom 13.07.2006 (Az. ) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Beschluss vom gleichen Tag setzte das Amtsgericht die Dauer der Bewährungszeit auf drei Jahre fest. Am 01.03.2008 beging der Verurteilte einen versuchten Diebstahl. Er wurde deshalb mit Urteil des Amtsgerichts T vom 24.10.2008 (Az. ) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Diese Strafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt. Seine hiergegen gerichtete Berufung wurde mit Urteil der 2. kleinen Strafkammer vom 11.02.2009 (Az. ) verworfen.
Die Staatsanwaltschaft beantragte den Widerruf der Strafaussetzung aus dem Urteil vom 13.07.2006. Der Verurteilte, vom Amtsgericht schriftlich angehört, wandte gegen einen Widerruf ein, der erneuten Verurteilung könne mit einer Verlängerung angemessen Rechnung getragen werden. Aufgrund seiner gesundheitlichen Situation sei er ausreichend gestraft, so dass es eines Widerrufs der Strafaussetzung nicht bedürfe. Sein physischer und psychischer Zustand sei kritisch. Er leide unter chronischer Hepatitis C, Hyperbilirubinämie, Gastritis, einem degenerativen Wirbelsäulensyndrom, einer gemischten schizoaffektiven Störung und einer paranoiden Schizophrenie. Es bestehe die Gefahr einer Leberzirrhose und eines Leberzellkarzinoms. Er habe versucht, sich zu erhängen. Eine nervenärztliche Anbindung sei dringend angeraten; er erhalte eine erhebliche Medikation. Er sei in ambulanter psychiatrischer Behandlung und werde zum zweiten Mal stationär behandelt.
Mit Beschluss vom 08.10.2009 hat das Amtsgericht die durch das Urteil vom 13.07.2006 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, der Verurteilte habe durch die neue Straftat gezeigt, dass sich die Erwartung des zukünftigen gesetzestreuen Verhaltens nicht erfüllt habe. Vor dem Hintergrund, dass der Verurteilte mehrfach einschlägig vorbestraft sei, komme eine andere Maßnahme als der Widerruf nicht in Betracht. Die gesundheitliche Situation vermöge nicht dazu zu führen, dass von einem Widerruf abgesehen werden könne. Die erforderliche Behandlung und Beaufsichtigung des Verurteilten könne auch im Strafvollzug geleistet werden. Der Widerrufsbeschluss wurde dem Verurteilten am 15.10.2009, seinem Verteidiger am 23.10.2009 zugestellt.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 26.10.2009, eingegangen beim Amtsgericht per Fax am 26.10.2009, hat der Verurteilte sofortige Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss eingelegt und zugleich Einsichtnahme in das Bewährungsheft beantragt. Zur Begründung seiner Beschwerde hat er erneut vorgebracht, er leide unter einer erheblichen psychischen Erkrankung. Diese habe inzwischen zu einem zweiten Suizidversuch geführt. Er sei in der Psychiatrie des Kreisklinikums T in stationärer Behandlung und auf die regelmäßige Einnahme von Medikamenten angewiesen. Er sei auf eine Therapie angewiesen, die im Strafvollzug nicht geleistet werden könne. Im Falle einer Inhaftierung sei mit weiteren Suizidversuchen zu rechnen; auch werde eine Inhaftierung zu einer Verschlimmerung der Krankheit führen.
Dem Verteidiger wurde vom 27.10.2009 bis zum 28.10.2009 das Bewährungsheft zur Einsichtnahme überlassen. Mit Verfügung vom 16.11.2009 wies der Berichterstatter den Verurteilten darauf hin, dass die sofortige Beschwerde verspätet eingelegt worden sein dürfte. Daraufhin hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 24.11.2009 Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beantragt.
II.
1. Dem Verurteilten ist gemäß § 44 Satz 1 StPO Wiedereinsetzung in die Frist zur sofortigen Beschwerde zu gewähren.
Der Verurteilte hat die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gemäß § 311 Absatz 2 StPO nicht eingehalten. Diese beträgt eine Woche ab Bekanntmachung der Entscheidung. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts T wurde dem Verurteilten ausweislich Postzustellungsurkunde am 15.10.2009 durch Einlegung in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt und damit gemäß § 35 Absatz 2 Satz 1 StPO bekannt gemacht. Die Frist endete demnach mit Ablauf des 22.10.2009. Der Verurteilte hat die sofortige Beschwerde erst nach Fristende eingelegt, nämlich durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 26.10.2009, eingegangen beim Amtsgericht am 26.10.2009. Zwar wurde dem Verteidiger der Beschluss ausweislich seines Empfangsbekenntnisses erst am 23.10.2009 zugestellt. Die bereits durch Zustellung an den Verurteilten in Gang gesetzte Frist wurde jedoch durch Zustellung an den Verteidiger nach ihrem Ablauf nicht wieder eröffnet (vergleiche Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 52. Auflage 2009, § 37, Randnummer 29).
Der Verurteilte war ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten. Denn die Fristversäumnis beruht auf einem Verstoß des Amtsgerichts gegen § 145a Absatz 3 StPO. Danach ist der Verteidiger von Zustellungen, die an den Verurteilten persönlich veranlasst werden, zu benachrichtigen. Eine solche Benachrichtigung hat das Amtsgericht unterlassen. Der Verurteilte war nicht verpflichtet, seinen Verteidiger selbst von der Zustellung zu benachrichtigen (Meyer-Goßner, am angegebenen Ort, § 44, Randnummer 17). Vielmehr durfte er darauf vertrauen, dass das Amtsgericht das vorgeschriebene Verfahren einhält und sein Verteidiger somit auch ohne sein Zutun rechtzeitig Kenntnis von der Zustellung und damit von dem Fristbeginn erlangt. Die fehlende Benachrichtigung des Verteidigers wurde auch nicht durch die zusätzliche Zustellung an den Verteidiger ausgeglichen. Unabhängig davon, dass sogenannte Doppelzustellungen ebenfalls nicht mit § 145a Absatz 3 StPO vereinbar sind, wurde die zusätzliche Zustellung an den Verteidiger so spät bewirkt, dass die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde bereits abgelaufen war, der Verurteilte also auch durch die zusätzliche Zustellung nicht mehr in den Stand gesetzt wurde, seine Verfahrensrechte effektiv wahrzunehmen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch rechtzeitig innerhalb einer Woche ab Kenntnis von dem Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 45 Absatz 1 Satz 1 StPO gestellt worden. Zwar hat der Verteidiger spätestens am 27.10.2009, als ihm das Bewährungsheft einschließlich der maßgeblichen Zustellungsdokumente zur Einsichtnahme überlassen war, von der Doppelzustellung Kenntnis erlangt, während der Wiedereinsetzungsantrag erst am 24.11.2009 bei Gericht eingegangen ist. Versäumnisse des Verteidigers sind dem Verurteilten jedoch in der Regel nicht zuzurechnen (Meyer-Goßner, am angegebenen Ort, § 44, Rn 18). Anhaltspunkte, nach denen der Verurteilte im vorliegenden Fall Anlass gehabt hätte, seinen Verteidiger zu überwachen, bestehen nicht.
2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56f StGB liegen vor.
a. Es besteht der Widerrufsgrund des § 56f Absatz 1 Ziffer 1 StGB. Der Verurteilte hat innerhalb der Bewährungszeit erneut eine Straftat begangen, indem er sich eines versuchten Diebstahls schuldig gemacht hat. Er ist deshalb mit Urteil des Amtsgerichts T vom 24.10.2008 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Der Verurteilte hat mit der erneuten Straftat auch gezeigt, dass sich die der Strafaussetzung zugrunde liegende Erwartung nicht erfüllt hat, er werde zukünftig keine Straftaten mehr begehen (vergleiche Fischer, Strafgesetzbuch, 56. Auflage 2009, § 56f, Randnummer 8). Der Verurteilte war bereits mehrfach wegen Diebstahls vorbestraft; auch der hier gegenständlichen Strafaussetzung zur Bewährung liegt eine Verurteilung wegen Diebstahls zugrunde. Bereits die 2. kleine Strafkammer hat in ihrem Berufungsurteil vom 11.02.2009 gegen das Urteil des Amtsgerichts T vom 24.10.2008 festgestellt, dass die bisher verhängten Maßnahmen der Strafjustiz der immer wiederkehrenden Delinquenz im Bereich von Diebstahlstaten nicht entgegenzuwirken vermochten. Die 2. kleine Strafkammer hat auch sonst keine Umstände gesehen, die eine Strafaussetzung zur Bewährung hätten rechtfertigen können. Dieser Bewertung schließt sich die Kammer an.
b. Die Voraussetzungen für ein Absehen vom Widerruf gemäß § 56f Absatz 2 StGB sind nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht des Verurteilten sind bei Anwendung dieser Vorschrift die Auswirkungen des Strafvollzugs auf seine Gesundheit nicht zu berücksichtigen. Ob der Widerruf unterbleiben kann, richtet sich allein danach, ob objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass er in Zukunft bereits aufgrund milderer Maßnahmen ein straffreies Leben führen wird, ein Widerruf der Strafaussetzung also nicht erforderlich ist, um die widerlegte Aussetzungsprognose wiederherzustellen. Besteht eine solche Wahrscheinlichkeit nicht, ist die Strafaussetzung zwingend zu widerrufen (vergleiche OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 259 [259f.]; Fischer, am angegebenen Ort, Randnummer 14).
Ein Absehen vom Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung kommt danach nicht in Betracht. Seit der Entscheidung der 2. kleinen Strafkammer vom 11.02.2009, zu deren Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht vorlagen, sind weder wesentliche Änderungen in der Lebensführung des Verurteilten noch sonstige Umstände eingetreten, aus denen sich eine günstigere Prognose für den Verurteilten ergäbe. Insbesondere auch der von dem Verurteilten geschilderte Gesundheitszustand lässt keine andere Einschätzung zu. Zwar mag zutreffen, dass der Verurteilte unter anderem an einer seelischen Krankheit leidet, die bereits zu ernsthaften Selbsttötungsversuchen geführt hat. Auch mag stimmen, dass der Verurteilte erheblich unter seinen Krankheiten leidet. Nicht ersichtlich ist jedoch, dass die gesundheitliche Entwicklung des Verurteilten auch zu einer Änderung seiner Einstellung und seines Verhaltens im Hinblick auf die Begehung von Straftaten geführt hätte. Weder die Schilderungen des Verurteilten über seinen Gesundheitszustand noch die vorgelegten ärztlichen Unterlagen bieten hierfür Anhaltspunkte.
Ob der Gesundheitszustand des Verurteilten einem Vollzug der Freiheitsstrafe entgegensteht, ist gemäß § 455 StPO gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Absatz 1 Satz 1 StPO.