Berufung: Beseitigungsanspruch gegen Carport des Nießbrauchers (§§ 1037, 1053, 1004 BGB)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Beseitigung eines von der Beklagten auf dem Grundstück errichteten Carports. Das Landgericht gibt der Berufung statt und verurteilt die Beklagte zur Entfernung der Anlage. Zur Begründung führt es aus, dass der Nießbraucher nach §1037 Abs.1 BGB keine wesentliche Veränderung oder Neuerrichtung vornehmen darf, zumal die Anlage baurechtswidrig ist.
Ausgang: Berufung des Klägers auf Beseitigung des von der Beklagten errichteten Carports als begründet; Beklagte zur Beseitigung verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Der Nießbraucher ist nach § 1037 Abs. 1 BGB nicht berechtigt, die Sache umzugestalten oder wesentlich zu verändern.
Auch Änderungen, die die Sache wertvoller oder einträglicher machen, sind dem Nießbraucher untersagt, sofern die Substanz der Sache im Gesamtcharakter berührt wird.
Nur wenn die Substanz der Sache in ihrem Gesamtcharakter unberührt bleibt, sind Umgestaltungen zulässig; zugrunde liegt eine Interessenabwägung zwischen Eigentümer und Nießbraucher.
Errichtet der Nießbraucher eine neue bauliche Anlage ohne Berechtigung, kann der Eigentümer nach §§ 1037, 1053, 1004 BGB deren Beseitigung verlangen.
Eine baurechtswidrige Anlage begründet regelmäßig kein schutzwürdiges Interesse des Nießbrauchers gegen den Beseitigungsanspruch des Eigentümers.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 05. September 2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Olpe - 25 C 331/13 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, den auf dem Grundstück Attendorn, Milstenauerstraße 12 an das vorhandene Holzlager errichteten Anbau/Carport (3 m x 6 m bzw. 18 m²/ hinter dem ersten Carport) zu beseitigen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Berufung ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten den Rückbau des Carports gemäß §§ 1037, 1053, 1004 BGB verlangen.
Nach § 1037 Abs. 1 BGB ist der Nießbraucher nicht berechtigt, die Sache umzugestalten oder wesentlich zu verändern. Mit diesem Verbot soll sichergestellt werden, dass dem Eigentümer die Substanz der Sache so, wie sie bei Begründung des Nießbrauchs war, unverändert erhalten bleibt (dazu und zum Folgenden KG, DNotZ 1992, 675, 676). Die Regelung zielt mithin auf den Schutz des jeweiligen Eigentümers vor den Folgen einer Umgestaltung oder wesentlichen Veränderung der nießbrauchsbelasteten Sache ab. Dementsprechend ist dem Nießbraucher selbst dann eine Umgestaltung oder wesentliche Veränderung untersagt, wenn dadurch die Sache wertvoller oder einträglicher wird. Nur wenn die Substanz der Sache in ihrem Gesamtcharakter nicht berührt wird, sind Umgestaltungen und Veränderungen dem jeweiligen Eigentümer zumutbar und deshalb dem Nießbraucher gestattet. § 1037 Abs. 1 BGB gewährleistet die Erhaltung der Sache in ihrer körperlichen Beschaffenheit (Frank in Staudinger, BGB – Neubearbeitung 2009, § 1037 Rn. 1). Der Umfang der zulässigen Befugnisse des Nießbrauchers wird sich vielfach nach den Umständen des Einzelfalles richten und eine Abwägung der Interessen des Eigentümers an der Substanzerhaltung gegen die des Nießbrauchers auf wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Sache erfordern (Frank, a.a.O, Rn. 2). Zulässig sind danach auch ohne eine Gestattung des Eigentümers Maßnahmen geringeren Umfangs, die der wirtschaftlichen Bestimmung der Sache dienen (Pohlmann in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 1037 Rn. 5).
Die Anwendung der soeben dargestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass die Beklagte zur Beseitigung des Carports verpflichtet ist. Wie die im Rechtsstreit vorgelegten Bilder zeigen, haben die baulichen Maßnahmen nicht nur unbedeutende Eingriffe in die Substanz mit sich gebracht. Zwar mögen sich die fraglichen Maßnahmen nicht als Umbau eines bestehenden Gebäudes darstellen. Es ist aber jedenfalls eine neue Anlage errichtet worden. Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei dem Carport um ein „Gebäude“ handelt.Im Rahmen der Gesamtbetrachtung kommt hinzu, dass die Anlage baurechtswidrig war. Aus diesem Grund hat die zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde bereits Maßnahmen angekündigt, sofern die Anlage nicht freiwillig beseitigt wird. Ein Interesse des Eigentümers an einer solchen Anlage kann grundsätzlich nicht angenommen werden.Auf der anderen Seite ist ein schützenswertes Interesse der Beklagten bzw. ihres Mieters an der Errichtung des Carports nicht ersichtlich, zumal in dem betreffenden Bereich bereits Grenzgaragen und ein Carport vorhanden sind, die gemäß dem Bescheid des Kreises Olpe vom 25.10.2013 insgesamt eine Länge von 9 Metern haben.
Unerheblich ist, ob der Carport nach der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vollständig beseitigt worden ist; im – entscheidenden – Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung jedenfalls war dies noch nicht der Fall. Es kommt auch nicht darauf an, ob sich die zum Schluss verbliebenen Reste des Carports noch als baurechtswidrig darstellten; der ursprünglich entstandene Anspruch auf Beseitigung der Anlage erstreckt sich auf das gesamte errichtete Objekt.
In dem Umstand, dass – gemäß dem Schriftsatz der Beklagten vom 08.05.2014 – zwischenzeitlich auch der Dreiecksbalken wieder montiert worden sein soll, sieht die Kammer in Ausübung ihres Ermessens gemäß § 156 ZPO keine Veranlassung zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Ein sofortiges Anerkenntnis hat die Beklagte nicht abgegeben.Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO.