Berufung zurückgewiesen: Entnahme von Kostenbeiträgen aus Übererlös nach § 170 InsO
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Auszahlung von Verwertungskosten und Umsatzsteuer aus einem Verwertungserlös im Insolvenzverfahren. Das Gericht stellte die Frage, ob diese Kosten aus einem erzielten Übererlös zu entnehmen sind. Das Landgericht bejaht dies nach § 170 Abs.1 InsO und weist die Berufung des Beklagten zurück. Übersicherung des Sicherungsgläubigers schließt die Entnahme nicht aus; verspätetes Vorbringen blieb unberücksichtigt.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen; Anspruch der Klägerin auf Auszahlung aus Übererlös bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 170 Abs. 1 InsO sind Feststellungs- und Verwertungskosten sowie die hierauf entfallende Umsatzsteuer aus dem Verwertungserlös vorzuziehen; werden nach Abzug der vorrangigen Ansprüche Übererlöse erzielt, sind die Kostenbeiträge aus diesem Übererlös zu entnehmen.
Die Entnahme von Kostenbeiträgen aus einem Übererlös ist auch dann zulässig, wenn dadurch eine Übersicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers eintritt; das Vorliegen oder die Wirksamkeit einer Übersicherung ist gesondert zu prüfen.
Vorbringen, das in der ersten Instanz nicht getan wurde, ist in der Berufung nach § 531 Abs. 2 ZPO nur ausnahmsweise zu berücksichtigen und bleibt grundsätzlich unberücksichtigt.
Die Einrede der Insolvenzanfechtung (§ 133 InsO) ist nur wirksam, wenn die erforderlichen Tatsachen substantiiert vorgetragen und belegt werden; bloße oder pauschale Behauptungen genügen nicht.
Leitsatz
Zur Entnahme der Kostenbeiträge aus einem Übererlös
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 28. Mai 2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Siegen - 14 C 78/13 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil wird für ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt.
Gründe
Die Berufung ist unbegründet. Das Amtsgericht hat der Klage zu S stattgegeben. Die Rügen des Beklagten haben im Ergebnis keinen Erfolg.
Die Klägerin kann die Auszahlung der geltend gemachten Beträge verlangen. Gemäß § 170 Abs. 1 S. 1 InsO sind nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstandes vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Entsprechendes gilt für die angefallene Umsatzsteuer. Gemäß Satz 2 der genannten Vorschrift ist der absonderungsberechtigte Gläubiger aus dem verbleibenden Betrag unverzüglich zu befriedigen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die Kostenbeiträge einem Übererlös zu entnehmen, sofern dieser erzielt wird (LG Verden, Teilurteil vom 25.04.2002 – 5 O 512/01, zitiert nach Juris; im Ergebnis zustimmend Heeseler, ZInsO 2002, 924, zitiert nach Juris; AG Kiel, Urteil vom 15.08.2003 – 107 C 63/03, zitiert nach Juris; Tetzlaff in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage 2013, § 170 Rn. 39; Becker in Nerlich/Römermann, Insolvenzordnung, § 170 Rn. 7). Es ist unschädlich, dass der Sicherungsgläubiger dann trotz Abzuges der Kostenbeiträge unter Umständen eine vollständige Befriedigung seiner gesicherten Forderungen erlangen kann, sofern eine Übersicherung besteht (LG Verden, a.a.O.; Tetzlaff a.a.O.; Becker, a.a.O.). Dieses Ergebnis folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, der Anhaltspunkte für eine Einschränkung nicht erkennen lässt. Außerdem wäre die von der Rechtsprechung jedenfalls bis zu einer bestimmten Höhe für zulässig gehaltene Möglichkeit der Übersicherung für den gesicherten Gläubiger nutzlos, wenn er hiervon im Rahmen des Insolvenzverfahrens keinen Gebrauch machen könnte (LG Verden, a.a.O., Rn. 27). Der Bundesgerichtshof hat nämlich ausdrücklich die Feststellungskosten und die Verwertungskosten der Insolvenzordnung als durch einen pauschalen Aufschlag von 10% auf die Deckungssumme „zutreffend berücksichtigt“ erachtet und einen entsprechenden Aufschlag für die Umsatzsteuer ebenfalls gebilligt (NJW 1998, 671, 675). Auch nach dem Willen des Gesetzgebers soll es zulässig sein, dass die gesicherten Gläubiger bereits im Zeitpunkt der Bestellung der Kreditsicherheiten auf eine Verkürzung des für die Befriedigung von gesicherten Forderungen zur Verfügung stehenden Verwertungserlöses im Insolvenzfall durch eine Übersicherung reagieren können (Tetzlaff, a.a.O., Rn. 36 unter Bezugnahme auf die betreffende Bundesratsdrucksache).
Die vom Beklagten für seine entgegenstehende Ansicht vorgetragenen Argumente überzeugen nicht. Die Verfahrenskostenbeiträge werden bei einer Entnahme aus dem Übererlös nicht „konterkariert“. Sie kommen der Insolvenzmasse vielmehr zugute; dass dies nicht unbedingt in jedem Fall zu Lasten des Gläubigers geht, ist – wie erörtert – hinzunehmen. Es bedeutet auch nicht, dass Übersicherungen „in beliebiger Höhe“ zulässig wären. Vielmehr ist die Wirksamkeit einer Übersicherung unabhängig von dem hier in Rede stehenden Problem zu überprüfen. Mögliche Unstimmigkeiten bei der Abrechnung in Grenzfällen können den sich aus dem Gesetz ergebenden Grundsatz, dass die Kostenbeiträge – soweit möglich – dem Übererlös zu entnehmen sind, nicht außer Kraft setzen.
Nach alledem stellt sich die hier zu entscheidende Rechtsfrage auch nicht als klärungsbedürftig im Sinne einer grundsätzlichen Bedeutung nach § 543 ZPO dar. Es liegen bereits mehrere Entscheidungen bzw. Äußerungen der Rechtsprechung und in der Literatur vor, die das hier vorliegende Problem übereinstimmend mit der Entscheidung der Kammer beurteilen (vgl. dazu Krüger in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2012, § 543 Rn. 7). Die Argumentation des Beklagten hiergegen gibt keine Veranlassung zu einer weiteren Klärung.
Die Bestellung der Sicherheit war auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Übersicherung unwirksam. Jedenfalls scheidet eine Sittenwidrigkeit mit Rücksicht auf die Freigabeklausel in Nr. 22 Abs. 2 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin aus. Zwar hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 10.12.2012 (Klageerwiderung) bestritten, dass die Geltung der AGB zwischen der Klägerin und der Schuldnerin vereinbart gewesen sei. Daraufhin hat die Klägerin aber Kopien der entsprechenden Giroverträge vorgelegt, die eine Einbeziehung erkennen lassen. Dem ist der Beklagte in erster Instanz nicht entgegengetreten, so dass der Abschluss der Verträge anzunehmen ist. In zweiter Instanz hat er geltend gemacht, dass in den betreffenden Unterlagen nur die Vorgründungsgesellschaft genannt sei. Dies ist allerdings unschädlich, weil die Klägerin und die Schuldnerin in der Folgezeit die Kreditverträge „gelebt“ haben, so dass von einem konkludenten Eintreten der Schuldnerin in die ursprünglich geschlossenen Verträge auszugehen ist, wie es die Klägerin in ihrer Berufungserwiderung (S. 6 oben) auch geltend gemacht hat. Soweit der Beklagte darüber hinaus nunmehr bestreitet, dass die fragliche Klausel im Zeitpunkt des Vertragsschlusses überhaupt „vorgesehen“ gewesen sei, ist sein Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, aus welchem Grund das Bestreiten nicht bereits in erster Instanz hätte erfolgen können.
Die Einrede der Insolvenzanfechtung steht dem Anspruch der Klägerin ebenfalls nicht entgegen. Der Beklagte hat sich hierzu in erster Instanz ausdrücklich darauf gestützt, dass die Schuldnerin am 15.07.2010 ihren Geschäftsbetrieb faktisch eingestellt habe und „namhafte Umsätze“ danach nicht mehr generiert worden seien.
Die Klägerin hat demgegenüber eine umfangreiche Provisionsübersicht „März 2011“ vorgelegt, aus der sich eine Vielzahl von Geschäftsvorfällen ergibt. Diese Umstände sind der Entscheidung der Kammer zugrundezulegen, da der Beklagte dem entsprechenden Vortrag der Klägerin in erster Instanz nicht entgegengetreten ist. Soweit der Beklagte in zweiter Instanz bestreitet, dass die Abrechnung die Schuldnerin betrifft und inhaltlich richtig ist, ist sein Vortrag wiederum gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, aus welchem Grund das Bestreiten nicht bereits in erster Instanz hätte erfolgen können. Der verbleibende Vortrag zu dem Betreiben, die Forderungen abzutreten, reicht nicht aus, um den Tatbestand des § 133 InsO zu erfüllen. Unabhängig hiervon spricht vielmehr dagegen, dass die Schuldnerin nach dem eigenen Vortrag des Beklagten über die abgetretene Forderung verfügte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit für beide Instanzen beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO.