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Landgericht Siegen·1 S 100/13·24.03.2014

Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten bei Zahlungsverzug: Klage abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtVerzug/ForderungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 661,16 € aufgrund Zahlungsverzugs der Beklagten. Das Landgericht Siegen verneinte einen Anspruch aus §§ 280 I, II, 286 I BGB. Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nur zu ersetzen, wenn sie ex‑ante erforderlich und zweckmäßig waren; die einfache Sach- und Rechtslage und frühere Gespräche sprachen dagegen. Die Klage wurde daher abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten als unbegründet abgewiesen; kein Ersatz nach §§ 280 I, II, 286 I BGB

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Zahlungsverzug ersetzt der Schuldner nicht ohne Weiteres alle vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten; erstattungspflichtig sind nur solche Kosten, die aus ex‑ante‑Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person zur Wahrung und Durchsetzung der Forderung erforderlich und zweckmäßig waren.

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Die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit vorgerichtlicher Rechtsverfolgungsmaßnahmen ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

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Sind Sach- und Rechtslage einfach, liegen keine Einwendungen des Schuldners vor und bestehen bereits klärende Kontakte über Zahlungsbereitschaft (z. B. bevorstehender Immobilienverkauf), können vorgerichtliche Anwaltskosten als nicht erforderlich und damit nicht erstattungsfähig angesehen werden.

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Bei einem vollkaufmännischen Gläubiger ist nicht allein auf die Zahl der Mitarbeiter abzustellen; eine fehlende Geschäftsgewandtheit, die anwaltliche Hilfe erforderlich machen würde, ist darzulegen.

Relevante Normen
§ BGB §§ 280, 286§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO§ 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Olpe, 25 C 292/13

Leitsatz

Zur Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. August 2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Olpe – 25 C 292/13 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klägerin kann von ihr nicht die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 661,16 € verlangen. Der Klägerin steht ein entsprechender Anspruch aus Verzugsgesichtspunkten gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB nicht zu.

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Zwar kommt hier in Betracht, dass sich die Beklagte mit der Zahlung des Entgelts für die Unterbringung in der Pflegeeinrichtung der Klägerin in Verzug befand. Ein Schuldner hat aber nicht schlechthin alle durch seinen Verzug adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten des Gläubigers zu ersetzen, sondern nur solche Kosten, die aus der ex-ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Gläubigers nach den Umständen des Falles zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, NZM 2012, 607 Rn. 4). Ob die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der ergriffenen Maßnahme gegeben ist, entzieht sich dabei einer generalisierenden Betrachtung; dies ist vielmehr aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles festzustellen (BGH, a.a.O.).

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Diese Würdigung geht im vorliegenden Fall zu Lasten der Klägerin. Zunächst fällt ins Gewicht, dass sich die Sach- und Rechtslage für die Klägerin als einfach darstellte. Für das Anschreiben musste lediglich der Zahlungsrückstand ermittelt werden; Einwendungen hatte die Beklagte nicht geltend gemacht. Mit sozialhilferechtlichen Fragen brauchte sich die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht zu befassen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es vor der Einschaltung des Rechtsanwalts bereits ein Gespräch wegen des Zahlungsrückstandes zwischen einem Vertreter der Klägerin und der Betreuerin der Beklagten gegeben hatte. In diesem      Gespräch hatte die Betreuerin gemäß den Feststellungen im unstreitigen Teil des Tatbestandes des amtsgerichtlichen Urteils dargelegt, dass der Verkauf einer Immobilie der Beklagten bevorstehe und nach erfolgreichem Verkauf alle fälligen Beträge ausgeglichen werden könnten. Demnach stand einer Erfüllung der Verbindlichkeiten durch die Beklagte lediglich ein Hindernis entgegen, das auch durch die Einschaltung eines Anwalts nicht überwunden werden konnte. Diese Überlegungen gelten auch dann, wenn man in die Betrachtung einbezieht, dass die Klägerin für Teile des Rückstandes selbst bereits eine Erstmahnung verfasst hatte. Es ist schließlich nicht    ersichtlich, dass die Klägerin aufgrund eines Mangels an Geschäftsgewandtheit nicht in der Lage gewesen wäre, ihren Zahlungsanspruch zu verfolgen (vgl. dazu Böhm/Lennartz, MDR 2013, 313). Insofern kommt es zwar entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf die Zahl der Mitarbeiter an, die die Klägerin beschäftigt; bei der Klägerin handelt es sich aber um eine vollkaufmännische Einrichtung, in deren Tätigkeitsbereich der hier interessierende Sachverhalt fällt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO.