Ordnungsgeld gegen Geschäftsführer wegen unentschuldigtem Ausbleiben
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht setzte dem Geschäftsführer wegen unentschuldigtem Fernbleiben im Termin ein Ordnungsgeld von 200 € nach § 141 Abs. 3 ZPO fest. Die vom Prozessbevollmächtigten vorgebrachten Entschuldigungsgründe wurden als nicht hinreichend und nicht glaubhaft angesehen. Die Entsendung eines Mitarbeiters ersetzt nicht das persönliche Erscheinen, insbesondere wenn die Gegenpartei auf persönlicher Anhörung besteht.
Ausgang: Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 200 € gegen den Geschäftsführer wegen unentschuldigtem Ausbleiben nach § 141 Abs. 3 ZPO
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 ZPO setzt voraus, dass das Erscheinen nicht ausreichend entschuldigt und die Entschuldigung nicht glaubhaft gemacht ist.
Die bloße Darlegung von Entschuldigungsgründen durch den Prozessbevollmächtigten genügt nicht ohne glaubhaftmachende Umstände; es bedarf substanziierter Nachweise.
Die Entsendung eines Mitarbeiters stellt keinen gleichwertigen Vertreter im Sinne des § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO dar und entbindet den Geschäftsführer nicht vom persönlichen Erscheinen.
Besteht die Gegenpartei auf persönlicher Anhörung des Verpflichteten, unterstreicht dies die Erforderlichkeit des persönlichen Erscheinens und kann die Annahme einer Entschuldigung erschweren.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, I-18 W 42/12 [NACHINSTANZ]
Tenor
Gegen den Geschäftsführer der Beklagten wird wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin vom 17.10.2012, 11:00 Uhr ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 Euro festgesetzt (§ 141 Abs. 3 ZPO).
Rubrum
Die von dem Prozessbevollmächtigten der Partei zur Entschuldigung des Fernbleibens vorgetragenen Gründe stellen keine hinreichende Entschuldigung dar. Eine Glaubhaftmachung ist zudem nicht erfolgt.
Die Entsendung des Mitarbeiters, Herrn S, enthob den Geschäftsführer der Beklagten vom persönlichen Erscheinen nicht, denn es handelt sich nicht um einen gleichwertigen Vertreter im Sinne des § 141 Abs. 3 S.2 ZPO. Der Beklagtenvertreter selbst hat im Termin, in Übereinstimmung mit dem beabsichtigten Vorgehen der Kammer, darauf hingewiesen, dass er auf einer persönlichen Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten zu den behaupteten Gesprächen bestehe.
Siegen, 17.10.2012
1. Zivilkammer - 1 O -