Themis
Anmelden
Landgericht Siegen·1 O 97/11·16.10.2012

Ordnungsgeld gegen Geschäftsführer wegen unentschuldigtem Ausbleiben

VerfahrensrechtZivilprozessrechtOrdnungsmittel/OrdnungsgeldverfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht setzte dem Geschäftsführer wegen unentschuldigtem Fernbleiben im Termin ein Ordnungsgeld von 200 € nach § 141 Abs. 3 ZPO fest. Die vom Prozessbevollmächtigten vorgebrachten Entschuldigungsgründe wurden als nicht hinreichend und nicht glaubhaft angesehen. Die Entsendung eines Mitarbeiters ersetzt nicht das persönliche Erscheinen, insbesondere wenn die Gegenpartei auf persönlicher Anhörung besteht.

Ausgang: Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 200 € gegen den Geschäftsführer wegen unentschuldigtem Ausbleiben nach § 141 Abs. 3 ZPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 ZPO setzt voraus, dass das Erscheinen nicht ausreichend entschuldigt und die Entschuldigung nicht glaubhaft gemacht ist.

2

Die bloße Darlegung von Entschuldigungsgründen durch den Prozessbevollmächtigten genügt nicht ohne glaubhaftmachende Umstände; es bedarf substanziierter Nachweise.

3

Die Entsendung eines Mitarbeiters stellt keinen gleichwertigen Vertreter im Sinne des § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO dar und entbindet den Geschäftsführer nicht vom persönlichen Erscheinen.

4

Besteht die Gegenpartei auf persönlicher Anhörung des Verpflichteten, unterstreicht dies die Erforderlichkeit des persönlichen Erscheinens und kann die Annahme einer Entschuldigung erschweren.

Relevante Normen
§ ZPO § 141 Abs. 3§ 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO§ 141 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, I-18 W 42/12 [NACHINSTANZ]

Tenor

Gegen den Geschäftsführer der Beklagten wird wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin vom 17.10.2012, 11:00 Uhr ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 Euro festgesetzt (§ 141 Abs. 3 ZPO).

Rubrum

1

Die von dem Prozessbevollmächtigten der Partei zur Entschuldigung des Fernbleibens vorgetragenen Gründe stellen keine hinreichende Entschuldigung dar. Eine Glaubhaftmachung ist zudem nicht erfolgt.

2

Die Entsendung des Mitarbeiters, Herrn S, enthob den Geschäftsführer der Beklagten vom persönlichen Erscheinen nicht, denn es handelt sich nicht um einen gleichwertigen Vertreter im Sinne des § 141 Abs. 3 S.2 ZPO. Der Beklagtenvertreter selbst hat im Termin, in Übereinstimmung mit dem beabsichtigten Vorgehen der Kammer, darauf hingewiesen, dass er auf einer persönlichen Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten zu den behaupteten Gesprächen bestehe.

3

Siegen, 17.10.2012

4

1. Zivilkammer - 1 O -