Unfallversicherung: Klage wegen Umknickens ohne Außeneinwirkung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung nach einem beim Fußball behaupteten Umknicken. Das Landgericht verneint das Vorliegen eines Unfalls, weil es an einer von außen kommenden, nicht willensgesteuerten Einwirkung fehlt. Mangels Nachweises eines Unfalls ist der Leistungsanspruch ausgeschlossen; weitere Einwendungen wurden nicht mehr geprüft.
Ausgang: Klage auf Versicherungsleistung abgewiesen; Kläger konnte das Vorliegen eines Unfalls nicht nachweisen
Abstrakte Rechtssätze
Ein versicherter Unfall setzt ein äußeres, plötzliches Ereignis voraus; bloße willensgesteuerte Eigenbewegungen (z. B. schlichtes Umknicken ohne von außen wirkende Ursache) erfüllen den Unfallbegriff nicht.
Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines versicherten Unfalls.
Ist das Vorliegen eines Unfalls nicht nachgewiesen, scheidet ein Leistungsanspruch aus; in diesem Fall bedürfen weitere Verteidigungseinwendungen der Gegenpartei keiner Entscheidung.
Vertraglich vereinbarte Progressionsstaffeln finden nur Anwendung, wenn die im Vertrag festgelegte Mindestinvaliditätsquote erreicht ist.
Tenor
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung entsprechend Versicherungsschein vom 00.00.0000.
Im Rahmen der Prüfung des Beklagten hat der Kläger die Frage nach vorherigen Unfällen sowie Leiden an Krankheit oder Gebrechen verneint.
Nach Prüfung der Angelegenheit lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 00.00.0000 einen Eintritt insgesamt ab.
Die Klägerseite trägt vor:
Der Kläger habe sich am 00.00.0000 um ca. 20.00 Uhr beim Fußballspielen der Gruppe Alte Herren E. verletzt. Der Kläger knickte beim Versuch einen Ball zu stoppen, um. Hierbei hat er zunächst den Ball mit dem rechten Fuß gestoppt und ist bei Wiederauftritt selbst umgeknickt und hingefallen.
Als Folge dieser Verletzung sei eine Distorsion des Sprunggelenkes rechts mit posttraumatischer SG-Arthrose rechts aufgetreten. In der Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 sei eine stationäre Behandlung notwendig gewesen. Dort sei eine fortgeschrittene OSG-Arthrose rechts diagnostiziert worden, die am 00.00.0000 zu einer notwendigen OSG-Arthrodese, also einer Versteifung des Fußgelenkes geführt habe. Arbeitsunfähigkeit habe bis zum 00.00.0000 bestanden.
Aufgrund einer sich bildenden Entzündung am Schraubenkopf selbst sei eine fortgeschrittene Arthrose eingetreten. Diese Arthrose sei allerdings nicht auf die Vorschäden zurückzuführen, sondern dem Unfallereignis geschuldet.
Es liege beim Kläger insgesamt eine Funktionsbeeinträchtigung des Beines/Sprunggelenkes von 4/20 vor. Dementsprechend habe der Kläger Anspruch auf eine Invaliditätsleistung in Höhe von 32.850 € (73.000 € Grundinvaliditätsleistung * 45 % Beinwert bis Mitte des Unterschenkels * 4/20 = 6.570 €, mit Progression 500 % 32.850 €)
Der Kläger habe aus seiner Sicht die Fragen völlig korrekt beantwortet. Er habe die Fragen so verstanden, dass
Die Klägerseite beantragt:
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 32.850,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 00.00.0000 zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.474,89 € außergerichtliche Kosten, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 00.00.0000 zu zahlen.
Die Beklagtenseite beantragt:
Klageabweisung
Die Beklagtenseite trägt vor:
Das vom Kläger geschilderte Verletzungsereignis sei kein Unfall. Der Kläger sei nach eigenen Angaben mit dem rechten Fuß umgeknickt. Es handele sich bei einem schlichten Umknicken lediglich um eine ungeschickte Eigenbewegung. Für einen Unfall fehle es an einer Einwirkung von außen.
Sollte der behauptete Vorfall passiert sein, habe sich daraus keine Erstkörperschädigung ergeben.
Gegen irgendeine Unfallkausalität spreche auch, dass unfallunabhängig bereits eine vorbestehende und fortgeschrittene OSG-Arthrose vorlag. Als Folge des behaupteten Vorfalls sei lediglich ein Ödem im Bereich der Weichteile beschrieben worden. Dieses Ödem heile folgenlos aus und begründe keinerlei Invalidität. Der unfallfremde Mitwirkungsanteil betrage 100 %. Auch die Einsteifungsoperation zur Behandlung der arthrosebedingten Beschwerden könne nicht auf den streitgegenständlichen Vorfall zurückgeführt werden.
Die Progression greife laut Vertrag erst ab 25 % Invalidität. Vorliegend ergebe sich aber bereits aus dem klägervortrag nur eine Invalidität von 9 %, sodass der maximale Anspruch, den klägerischen Vortrag als wahr unterstellt, lediglich 6.120 € betrage (4/20 * 45 % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels * 68.000 € = 6.120 €)
Die Beklagte sei auch aufgrund einer arglistigen Obliegenheitsverletzung des Klägers vollständig leistungsfrei. Der Kläger hat im Rahmen der Schadenanzeige wider besseren Wissens die Frage nach vorbestehenden Krankheiten oder Gebrechen verneint. Tatsächlich habe der Kläger allerdings schon seit vielen Jahren Schmerzen im rechten oberen Sprunggelenk gehabt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Der Kläger konnte bereits nicht nachweisen, dass es sich bei dem von ihm vorgetragenen Ereignis um einen Unfall handelte. Allein aus diesem Grund ist ein Anspruch bereits ausgeschlossen, sodass es auf die weiteren Einwendungen der Beklagtenseite nicht ankommt.
Es muss sich bei einem Unfall um ein äußeres Ereignis handeln, das nicht willensgesteuert auch im Ablauf einer willentlich in Gang gesetzten Eigenbewegung des Versicherten auftreten kann (BGH, r + s 1989, 166). Liegt dagegen eine Einwirkung von außen nicht vor, sondern erleidet der Versicherte einen Gesundheitsschaden während einer lebensüblichen Eigenbewegung, die allein auf seinem eigenen, willensgesteuerten (wenn auch möglicherweise ungeschickten) Verhalten beruht, sind die Voraussetzungen nicht erfüllt (Langheid/Wandt/Dörner, 2. Aufl. 2017, VVG § 178 Rn. 68).
In der von der Klägerseite zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 15.08.2007, Az.: 20 U 05/07) wurde Versicherungsschutz bejaht, weil der Kläger wegen einer Bodenunebenheit umknickte. In einem vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall sollte Versicherungsschutz bei einem Aufprall von Ball und Fuß bestehen, da die Bewegung des Balls für den Versicherten aufgrund seiner Flugstrecke von 25 Metern nicht voll beherrschbar war und eine erhebliche Eigendynamik entwickelte (OLG Karlsruhe, r + s 2012, 615). Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm ist die Ausholbewegung mit einem Golfschläger zum Zwecke des Abschlags dagegen keine versicherte Unfallsituation, da der Abschlag beherrschbar ist und es nicht zu einer unerwarteten Einwirkung von außen gekommen ist (OLG Hamm, Beschluss vom 29. April 2015 – I-20 U 77/15 –, Rn. 4 - 6, juris). Das Kammergericht hat eine Unfallsituation mangels ein von außen kommendes Ereignis verneint, in welcher der Kläger beim Tennisspiel umgeknickt ist (KG, VersR 2015, 61). Schließlich hat das Oberlandesgericht Jena eine bedingungsgemäße Unfallsituation mangels Nachweises eines äußeren Ereignisses abgelehnt, bei welcher die Versicherte beim Spazierengehen in einer Hotelanlage mit dem Fuß umgeknickt ist (OLG Jena, r+s 2022, 41).
Der Kläger hat in der persönlichen Anhörung berichtet, dass er an dem Abend des Ereignisses nach etwa 1 Stunde Spielzeit umgeknickt sei. Er habe mit der Innenseite von seinem rechten Fuß den flach ankommenden Ball gestoppt. Dazu habe er den rechten Fuß leicht angehoben und auf links gestanden. Beim Wiederabstellen des rechten Fußes sei dieser dann nach außen weggeknickt. Gespielt werde auf einem Kunstrasenplatz.
Hieraus ergibt sich, dass das nach Klägervortrag zur Verletzung führende Umknicken beim Wiederabstellen des Fußen auf Kunstrasen, also eine gerade und schlaglochfreie Fläche erfolgt ist. Eine äußere Einwirkung etwa durch den Ball oder eine Unebenheit oder eine nicht willensgesteuerte Bewegung ist hier nicht zu erkennen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 32.850,00 € festgesetzt.