Gullideckel in Autobahnbaustelle: keine Amtshaftung, Anlagenhaftung nur 75 %
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach einem Unterbodenschaden durch einen Gullideckel in einer Autobahnbaustelle weiteren Schadensersatz über eine vorgerichtliche 75%-Regulierung hinaus. Das Gericht verneinte eine Amtspflichtverletzung, weil eine Sichtkontrolle der Baustelle im Rahmen des Zumutbaren genügte; ein Anheben jedes Gullideckels sei nicht erforderlich. Eine Haftung nach § 2 HaftPflG dem Grunde nach bejahte es zwar, rechnete der Klägerin aber mangels Nachweises der Unvermeidbarkeit jedenfalls 25 % Betriebsgefahr an. Die Klage auf Zahlung des Differenzbetrags wurde daher abgewiesen.
Ausgang: Klage auf weiteren Schadensersatz über 75 % hinaus wegen verbleibender Betriebsgefahr abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Amtshaftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht setzt eine objektive Amtspflichtverletzung voraus; im Rahmen des Zumutbaren kann hierzu eine regelmäßige Sichtkontrolle der Fahrbahn ausreichen.
Der Verkehrssicherungspflichtige ist grundsätzlich nicht verpflichtet, ohne konkreten Anlass sämtliche Schacht- oder Gullideckel anzuheben und ihre Verankerung technisch zu überprüfen, wenn eine Sichtkontrolle als ausreichende Kontrollmaßnahme etabliert ist.
Die Zustandshaftung des Betreibers einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HaftPflG kann durch die Anrechnung der Betriebsgefahr des geschädigten Kraftfahrzeugs gemäß § 4 HaftPflG i.V.m. § 7 StVG gemindert werden.
Eine vollständige Freistellung von der Anrechnung der Betriebsgefahr kommt nur in Betracht, wenn der Geschädigte die Unvermeidbarkeit des Schadensereignisses beweist.
Kann der Geschädigte die Unvermeidbarkeit nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, verbleibt es regelmäßig bei einer haftungsreduzierenden Mithaftung aus Betriebsgefahr (hier: 25 %).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung sowie der Anlagenhaftung auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin befuhr am XXX mit dem in ihrem Eigentum stehenden PKW XXX, amtliches Kennzeichen: XXX, die Bundesautobahn A 45 in Fahrtrichtung XXX
In Höhe der Gemeinde XXX war eine Baustelle errichtet. In dem Baustellenabschnitt überfuhr die Klägerin einen Gullideckel.
Der Zustand des Gullideckels im Zeitpunkt vor dem Überfahren sowie die örtlichen Einzelheiten im Baustellenbereich sind zwischen den Parteien teilweise streitig.
Infolge des Überfahrens des Gullideckels kam es dazu, dass dieser unter den Unterboden des Fahrzeugs der Klägerin schlug und diesen beschädigte. Unstreitig verursachte dieses Ereignis Reparaturkosten in Höhe von 1.776,61 € netto. Daneben begehrt die Klägerin noch eine allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25,- € sowie die unstreitig angefallenen Sachverständigenkosten in Höhe von 340,- €; insgesamt also einen Gesamtschadensbetrag in Höhe von 2.141,61 €.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2009 (Bl. XXX d. A.) setzte die Klägerin dem Beklagten eine Frist zur Schadensregulierung bis zum 25. Mai 2009.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2009 (Bl. XXX d. A.) sagte die Haftpflichtversicherung des Beklagten (XXX) eine Schadensregulierung in Höhe von 75 % (= 1.606,21 €) zu. Die Regulierung dieses Betrages wurde in der Folgezeit vorgenommen.
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin den noch verbleibenden Differenzbetrag in Höhe von 535,40 € (2.141,61€ abzüglich 1.606,21 €).
Den Unfallhergang schildert sie wie folgt:
Sie sei direkt hinter ihrem Arbeitskollegen – dem Zeugen XXX – gefahren. Vor dem Überfahren des Gullideckels habe dieser ganz normal in dem Stahlrahmen gelegen. Sofern im vorgerichtlichen Schriftverkehr und auch in der Unfallmitteilung der Zusatz enthalten sei, der Gullideckel habe hochgestanden, handele es sich hierbei um ein Missverständnis. Sie – die Klägerin – habe nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass der Gullideckel für sie erkennbar hochgestanden habe. Sie habe lediglich sagen wollen, dass dieser beim Überfahren gegen ihr Fahrzeug hochgeschleudert worden sei. Dass der Gullideckel nicht hochgestanden haben könne, ergebe sich bereits aus der Tatsache, dass der direkt vor ihr fahrende Arbeitskollege – der Zeuge XXX – gefahrlos über diesen Deckel drübergefahren sei. Hätte der Deckel zu diesem Zeitpunkt schon hochgestanden, so sei dem Zeugen XXX ein gefahrloses Überfahren gar nicht möglich gewesen.
Die Klägerin meint, der Beklagte hafte ihr aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung. Die von dem Beklagten vorgenommenen Kontrollen seien nicht ausreichend gewesen. Insofern sei es erforderlich und zumutbar, jeden Gullideckel in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Dabei müssten die Gullideckel auch aus der Verankerung genommen werden, um festzustellen, ob diese hinreichend fest verankert seien.
Darüber hinaus sei der Beklagte jedenfalls auch aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung in Form der Anlagenhaftung zur Schadensersatzzahlung verpflichtet.
Ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Klägerin (§ 254 BGB) sei nicht zu berücksichtigen, da sie den Unfall nicht habe verhindern können. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse (enge Fahrbahn sowie andere Verkehrsteilnehmer) sei es ihr nicht möglich gewesen, z.B. noch vor dem Gullideckel anzuhalten. Sie habe über den Gullideckel drüberfahren müssen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 535,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Zinssatz seit dem 26. Mai 2009 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 272,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Mai 2009 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Eine Haftung aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung scheide bereits deswegen aus, weil die Baustelle ausreichend und ordnungsgemäß kontrolliert worden sei. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin sei es nicht erforderlich, jeden einzelnen Gullideckel aus der Verankerung herauszuheben. Dies würde einen unzumutbaren zeitlichen und finanziellen Aufwand bedeuten.
Eine Haftung des Beklagten dem Grunde nach folge daher nur aus der Anlagenhaftung gemäß § 2 Haftpflichtgesetz (HaftPflG). Insofern stehe der Klägerin jedoch kein über die außergerichtliche Regulierung in Höhe von 75 % hinausgehender Betrag zu. Unter Berücksichtigung obergerichtlicher Rechtsprechung verbleibe bei ihr jedenfalls die Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges.
Entgegen der jetzigen Darstellung der Klägerin sei der Unfall für sie auch nicht unabwendbar gewesen. Bereits in der Unfallmitteilung (Bl. XXX d. A.) sei angegeben, dass die Klägerin über einen hochstehenden Gullideckel im Baustellenbereich gefahren sei. Auch im Schreiben vom 15. Mai 2009 (Bl. XXX d. A) habe die Klägerin den Unfallhergang wie folgt geschildert: „In Höhe des Autobahnkilometers 81 in einer Baustelle überfuhr unsere Mandantin mit ihrem Pkw einen Gullideckel, der nicht ordnungsgemäß verankert war und hoch stand.“ Schon aus diesem Schreiben und der Unfallmitteilung ergebe sich, dass die Klägerin über einen hochstehenden Gullideckel gefahren sei. Dies belege die Unrichtigkeit des jetzigen Prozessvortrages. Deswegen sei auch ein Mitverschulden der Klägerin anzurechnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen XXX, XXX und XXX. Wegen der Einzelheiten des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom XXX (Bl. XXX ff. d. A.) sowie vom XXX (Bl. XXX ff. d. A.) verwiesen.
Darüber hinaus hat die Kammer die Klägerin persönlich gemäß § 141 ZPO angehört. Wegen der Einzelheiten des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom XXX (Bl. XXX d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts folgt aus § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG; die örtliche Zuständigkeit für den Gerichtsbezirk des Landgerichts Siegen jedenfalls aus § 32 ZPO.
Die Klage ist unbegründet, weil der Klägerin gegen den Beklagten jedenfalls kein über 75 % hinausgehender Schadensersatzanspruch zusteht.
Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG scheitert bereits daran, dass der Beklagte die streitgegenständliche Baustelle – und damit auch den Gullideckel – in ausreichendem Maße kontrolliert hat, womit keine Amtspflichtverletzung gegeben ist. Kraft seiner öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht ist der Beklagte zwar gehalten, seine öffentlichen Verkehrswege möglichst gefahrlos zu gestalten und sie in diesem Zustand zu halten sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu unternehmen, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Verkehrsanlage drohen können (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1991, AZ: III ZR 125/90 = NJW 1991, S. 2824 ff.). Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung genügt der Verkehrssicherungspflichtige der Verpflichtung, Verkehrsteilnehmer vor den von der Straße ausgehenden Gefahren zu schützen, wenn bei regelmäßigen Überprüfungsfahren aus einem 40 km/h fahrenden Fahrzeug vom Beifahrer eine Sichtkontrolle der Straße durchgeführt wird (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24. März 1995, AZ: 9 U 207/94 = NZV 1995, S. 353 f.). Genau dieser Überprüfungspflicht ist der Beklagte im vorliegenden Fall hinreichend nachgekommen. Dies ergibt sich aus der glaubhaften und überzeugenden Aussage des Zeugen XXX. Der Zeuge gab im Rahmen seiner Vernehmung vor der Kammer am XXX überzeugend an, die streitgegenständliche Baustelle beim Errichten einer Sichtkontrolle unterzogen zu haben. Nach den Angaben des Zeugen wurde die Sichtkontrolle dabei so durchgeführt, dass die Strecke zum Schluss – nachdem auch die Markierungen aufgeklebt waren – in Schritttempo abgefahren worden sei. Zum Zeitpunkt dieser Kontrolle sei der Verkehr dann gesperrt gewesen. Diese Art der Kontrolle der Fahrbahnoberfläche – und damit auch des streitgegenständlichen Gullideckels – ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin ist es für den Beklagten nicht zumutbar, jeden einzelnen Gullideckel anzuheben und zu überprüfen. Nach der Rechtsprechung des OLG Hamm (a.a.O.) ist eine Sichtkontrolle aus einem fahrenden Wagen heraus ausreichend und genügend. Eine Amtspflichtverletzung ist nach alledem nicht ersichtlich.
Eine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten folgt zwar grundsätzlich aus seiner Zustandshaftung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HaftPflG, weil er Betreiber des streitgegenständlichen Gullideckels ist.
Nach dem Ergebnis der vor der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme führt dies jedoch nicht zu einer Haftung des Beklagten im Umfang von mehr als 75 %. Insofern muss sich die Klägerin nämlich jedenfalls die Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges über § 4 HaftPflG i.V.m. § 7 StVG anrechnen lassen.
Die Klägerin hat den ihr obliegenden Nachweis dafür, dass der Unfall für sie unvermeidbar gewesen ist, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur sicheren Überzeugung der Kammer erbringen können.
Erste Zweifel hinsichtlich der Unfallschilderung durch die Klägerin ergeben sich bereits aus einem Vergleich ihres vorgerichtlichen Vortrages mit demjenigen im vorliegenden Rechtsstreit. Sowohl im Schreiben vom 15. Mai 2009 (Bl. XXX d. A.) als auch gegenüber dem die Unfallmitteilung aufnehmenden Polizeibeamten – dem Zeugen XXX – gab die Klägerin an, über einen „hochstehenden Gullideckel“ gefahren zu sein. Der Zeuge XXX hat dabei in seiner Vernehmung vor der Kammer am XXX glaubhaft und überzeugend ausgesagt, er habe den entsprechenden Passus in die Unfallmitteilung aufgenommen, weil ihm dies so von der Klägerin gesagt worden sei. Von sich aus – so der Zeuge – nehme er einen solchen Hinweis nicht in die Unfallmitteilung auf. Schon deswegen bestehen Zweifel an der jetzigen Unfalldarstellung der Klägerin, sie sei nicht über einen hochstehenden Gullideckel gefahren.
Auch die Aussage des Zeugen XXX in der mündlichen Verhandlung vom XXX führt nicht zu einem gegenteiligen Ergebnis. Die Klägerin trägt insofern zwar vor, der Gullideckel könne nicht hochgestanden haben, weil der Zeuge XXX direkt vor ihr ebenfalls über diesen gefahren sei. Diesen Vortrag hat der Zeuge XXX in seiner Vernehmung am XXX jedoch nicht bestätigt. Zunächst konnte der Zeuge die genaue Lage des Gullideckels nicht angeben. Damit konnte der Zeuge auch nicht ausschließen, dass er möglicherweise neben dem Gullideckel hergefahren und es deswegen nicht zu einem entsprechenden Vorfall mit seinem Fahrzeug gekommen ist. Dabei ist auch zu beachten, dass der Zeuge XXX in seiner Vernehmung am XXX glaubhaft und überzeugend die Örtlichkeit dahingehend beschrieben hat, dass der streitgegenständliche Gullideckel außerhalb der gelben Fahrbahnmarkierung vorhanden gewesen sei. Damit besteht die nicht fernliegende Möglichkeit, dass der Zeuge XXX innerhalb der gelben Fahrbahnmarkierung fuhr, während die Klägerin links außerhalb dieser Markierung über den Gullideckel gefahren ist.
Die von ihr behauptete Unabwendbarkeit des Unfalls hat die Klägerin mithin nicht zur festen Überzeugung der Kammer beweisen können.
Der Frage eines Mitverschuldens der Klägerin an der Unfallentstehung (§ 254 BGB) muss schon deswegen nicht weiter nachgegangen werden, weil auf Seiten der Klägerin jedenfalls eine Betriebsgefahr im Umfang von 25 % zu berücksichtigen ist.
Im Ergebnis ist damit die von dem Beklagten (bzw. seiner Haftpflichtversicherung) außergerichtlich vorgenommene Schadensregulierung in Höhe von 75 % nicht zu beanstanden, sodass die Klage abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11; 711; 713 ZPO.
Gründe, die Berufung gegen diese Entscheidung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2; Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Wie im Termin am XXX erörtert, hätte sich möglicherweise dann etwas anderes ergeben, wenn davon auszugehen gewesen wäre, dass der Gullideckel zum Zeitpunkt des Unfalls nicht hochgestanden hätte. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme stellt sich die Sachlage jedoch anders dar. Die Entscheidung erweist sich damit als Einzelfallentscheidung, die keine grundsätzliche Bedeutung hat. Demgemäß ist kein Grund für eine Berufungszulassung gegeben.