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Landgericht Siegen·1 O 230/07·06.09.2012

Unfallversicherung: Bandscheibenschaden nach PKW-Schieben nicht unfallkausal

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Versicherungsnehmer begehrte per Feststellungsklage Leistungen aus einer Unfallversicherung wegen eines Bandscheibenschadens nach dem Schieben seines liegengebliebenen Pkw. Streitpunkt war, ob ein Unfallereignis i.S.d. AUB vorlag und ob dieses für die Bandscheibenschädigung überwiegend ursächlich war. Das LG wies die Klage ab, weil die Kausalität zwischen dem Geschehen und den später diagnostizierten Bandscheibenveränderungen nicht bewiesen sei. Nach dem Sachverständigengutachten überwogen vielmehr verschleißbedingte Ursachen; eine unfallbedingte Invalidität war nicht feststellbar.

Ausgang: Feststellungsklage auf Leistungen aus der Unfallversicherung mangels Nachweises der überwiegenden Unfallkausalität abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anspruch aus der privaten Unfallversicherung setzt voraus, dass zwischen einem Unfallereignis und der geltend gemachten Gesundheitsschädigung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.

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Für Bandscheibenschädigungen besteht nach den AUB nur dann Versicherungsschutz, wenn ein unter den Vertrag fallendes Unfallereignis die überwiegende Ursache der Schädigung ist.

3

Die Beweislast für die überwiegende Ursächlichkeit des Unfallereignisses für eine Bandscheibenschädigung trägt der Versicherungsnehmer; verbleibende Zweifel gehen zu seinen Lasten.

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Das Gericht kann seine Überzeugung zur Kausalität im Unfallversicherungsprozess maßgeblich auf ein nachvollziehbares und widerspruchsfreies medizinisches Sachverständigengutachten stützen (§ 286 ZPO).

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Kann eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit als Folge des behaupteten Unfallereignisses nicht festgestellt werden, scheiden Invaliditätsleistungen aus.

Relevante Normen
§ 256 Abs. 1 ZPO§ 1 Abs. 3 AUB (94)§ 2 Abs. 3 (2) S. 1 AUB (94)§ 2 Abs. 3 (2) S. 2 AUB (94)§ 1 Versicherungsvertragsgesetz§ 2 Abs. 3 Satz 2 AUB (94)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Unfallversicherung.

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Die Beklagte ist eine Versicherung, die unter anderem Versicherungspakete über die C vertreibt. Unter dem 12.09.2006 schloss der Kläger bei der Beklagten eine Unfallversicherung in S ab. Dieser Versicherungsvertrag bietet Versicherungsschutz gegen Unfälle im Sinne des § 1 Abs. 3 und 4 der allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB), welche  den AUB 94 entsprechen und dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien zugrunde liegen.

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In den AUB (94) heißt es unter anderem:

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§ 1               Der Versicherungsfall

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I.               Der Versicherer bietet Versicherungsschutz bei Unfällen, die dem Versicherten während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen. Die Leistungsarten, die versichert werden können, ergeben sich aus § 7; aus Antrag und Versicherungsschein ist ersichtlich, welche Leistungsarten jeweils vertraglich vereinbart sind.

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II.             Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle in der ganzen Welt.

8

III.          Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

9

IV.         Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule

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(1)  Ein Gelenk verrenkt wird oder

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(2)  Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.

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§ 2              Ausschlüsse

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Nicht unter den Versicherungsschutz fallen

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(…)

15

III.   (1)   (…)

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(2)  Schädigungen an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Hirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis im Sinne des § 1 III. die überwiegende Ursache ist.

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Bis zum 10.01.2007 hatte der Kläger keine spürbaren Beschwerden im Rücken- bzw. Bandscheibenbereich oder im Übrigen.

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Am 10.01.2007 fiel der PKW des Klägers durch einen technischen Defekt aus. Nachdem der Wagen ausgerollt war, wollte der Kläger ihn bei starkem Regen in die nahe Haltebucht schieben, wobei er sich gegen den Wagen stemmen musste. Dabei knackte es im unteren Bereich seines Rückens. Fünf Wochen später wurde bei dem Kläger ein Bandscheibenschaden  in Form einer breitbasigen Bandscheibenprotrusion in den Segmenten Segment L4/5 und L5/S1 diagnostiziert. Dessen Ursache und weitere Folgen aus diesem Geschehnis sind zwischen den Parteien streitig.

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Mit Schreiben vom 25.05.2007 lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die 6-monatige Klagefrist des Versicherungsvertragsgesetzes Ansprüche aus dem Unfallgeschehen ab.

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Die medizinischen Untersuchungen sind noch nicht abgeschlossen und eine abschließende Beurteilung bezüglich der Auswirkungen des Ereignisses vom 10.01.2007 ist derzeit noch nicht möglich.

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Der Kläger behauptet, er sei während des Schiebens des Fahrzeuges weggerutscht; die Bandscheibenschädigung sei Folge des Geschehens im Anschluss an den Autounfall, insbesondere des Wegrutschens beim Wegschieben des Fahrzeuges; im Anschluss an den Unfall hätten  sich diverse Beeinträchtigungen im Sinne einer Invalidität gezeigt: eine Beugehaltung, insbesondere das Heben aus einer Beugehaltung sei nicht mehr möglich; das Laufen sei gar nicht mehr möglich; das Gehen würde bereits nach 800-900 Metern ein so starke Belastungsproblematik in Form von Schmerzen, dass er sich ausruhen müsse; das Stehen und Sitzen sei nur noch in einem Umfang von 10-15 Minuten am Stück möglich; er könne die früher getätigten Arbeiten in Haus und Hof seiner Lebenspartnerin nicht mehr durchführen; sportliche Betätigungen seien nicht mehr möglich; das Schlafen sei nur noch unter erschwerten Bedingungen möglich; er könne keine längeren Autofahrten mehr absolvieren; er sei bei der Körperhygiene und dem Bekleiden auf fremde Hilfe angewiesen; er leide unter permanenten und chronischen Schmerzen.

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Er ist der Ansicht, es sei gemäß § 7 AUB nur eine fristgemäße ärztliche Feststellung erforderlich; nicht erforderlich sei deren Überlassung an die Beklagte innerhalb der Frist; die Berufung auf § 7 AUB sei darüber hinaus treuwidrig, da die Beklagte die Regulierung endgültig und abschließend abgelehnt hat.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass die Beklagte ihm wegen des Unfallereignisses vom 10.01.2007 Ansprüche aus der Unfallversicherung zur Vertrags-Nr. zu gewähren hat.

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Die Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht,  der Kläger habe durch die Geschehnisse am 10.01.2007 keinen Unfall im Sinne der AUB erlitten; die von Klägerseite beschriebenen Gesundheitsschädigungen würden von § 1 Abs. 3 AUB nicht erfasst werden, da Kraft- und Überanstrengungen keine Einwirkungen von außen seien, sondern auf inneren Vorgängen beruhen; es liege auch tatbestandsmäßig schon keine Fall des § 1 Abs. 4 AUB vor.

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Es ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. P aufgrund des Beweisbeschlusses vom 28.07.2008 sowie durch Einholung eines entsprechenden Ergänzungsgutachtens. Auf das Sachverständigengutachten vom 01.06.2011 und auf das Ergänzungsgutachten vom 24.01.2012 wird inhaltlich verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

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Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 256 Abs.1 ZPO zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass vorliegend durch die Durchführung der Feststellungsklage unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erwarten ist, da hier auf Beklagtenseite ein Versicherungsunternehmen steht und dies die Erwartung rechtfertigt, es werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin seinen rechtlichen Verpflichtungen nachkommen (vgl. BGH, NJW 2006, 2548; OLG Köln, BeckRS 2009, 86801).

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Die Klage ist jedoch unbegründet.

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Es ist nicht feststellbar, dass die Beklagte dem Kläger wegen des Unfallereignisses vom 10.01.2007 Ansprüche aus der Unfallversicherung zur Vertrags-Nr. zu gewähren hat. Denn es liegt kein Unfall im Sinne des § 1 Abs. 3 der allgemeinen Versicherungsbedingungen (AUB 94) i.V.m. § 2 Abs. 3 (2) AUB (94) vor. Gemäß § 1 Abs. 3 AUB (94) liegt ein Unfall dann vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

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Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es kann dahinstehen, ob der Kläger bei den Geschehnissen vom 10.01.2007 tatsächlich – wie von ihm behauptet – bei dem Wegschieben seines Fahrzeuges auf dem rutschigen Untergrund weggerutscht ist und damit ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) im Sinne des § 1 Abs. 3 AUB (94) gegeben sein würde.

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Denn es  mangelt jedenfalls bereits an der Kausalität zwischen den Geschehnissen vom 10.01.2007 als etwaiges Unfallereignis und den später diagnostizierten Bandscheibenschäden des Klägers.

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Erforderlich ist eine adäquate Kausalität zwischen dem Unfallereignis und der Gesundheitsbeschädigung, wobei dieser Kausalzusammenhang nicht dann bereits entfällt, wenn noch andere Ursachen, insbesondere körperliche Anlagen, Gebrechen und Krankheiten, den Schaden beeinflusst oder erst ermöglicht haben (Knappmann, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Auflage 2004, § 1, Rn. 23; Grimm, Unfallversicherung, 4. Auflage 2006, Teil B, 1. Teil, Der Versicherungsumfang, Rn. 27, 49, 50). Im Falle einer Bandscheibenschädigung muss jedoch das Unfallereignis gemäß § 2 Abs. 3 (2) S. 2 AUB (94) die überwiegende Ursache gewesen sein, damit  der Versicherungsschutz nicht gemäß § 2 Abs. 3 (2) S. 1 AUB (94) ausgeschlossen ist. Die Beweislast für die überwiegende Ursächlichkeit des Unfalls liegt bei dem Versicherungsnehmer (OLG Hamm, ZfSch 2006, 581; OLG Karlsruhe, VersR 2005, 969). Zweifel an der Ursache einer Gesundheitsschädigung gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers (OLG Hamm, ZfSch 2006, 581; Grimm, a.a.O., Rn. 50).

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Dem Kläger ist die ihm obliegende Beweisführung für eine adäquate Kausalität zwischen den Ereignissen vom 10.01.2007 und der Bandscheibenschädigung bzw. dafür, dass dieses Ereignis gemäß § 2 Abs. 3 (2) S. 2 AUB (94) die überwiegende Ursache für die Bandscheibenschädigung gewesen ist, nicht gelungen. Er ist diesbezüglich beweisfällig geblieben. Das Gericht ist aufgrund des eingeholten schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. P sowie aufgrund des eingeholten Ergänzungsgutachtens von der behaupteten Kausalität nicht überzeugt. Nach dem in § 286 I ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Wahrheit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit”, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, NJW 2008, 2845; NJW 1970, 946; Zöller/Greger, ZPO, 27. Auflage, § 286, Rn. 19).

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Dies ist hier nicht der Fall. Der Sachverständige ist in seinem schriftlichen Gutachten vom 01.06.2011 insgesamt zu dem Ergebnis gekommen, dass das vom Kläger beschriebene Ereignis vom 10.01.2007, das Schieben des Fahrzeuges, mit sehr großer Wahrscheinlichkeit nicht geeignet war, die festgestellten Bandscheibenschädigungen herbeizuführen und diese und die anderen vom Kläger angegebenen Beschwerden mit großer Wahrscheinlichkeit in keinem Zusammenhang damit stehen. Es stellt laut Feststellungen des Sachverständigen nicht die überwiegende Ursache im Sinne des § 2 Abs. 3 S. 3 AUB (94) für die beschriebenen Bandscheibenveränderungen dar, sondern dies sind vielmehr die nachgewiesenen Verschleißerscheinungen im Sinne einer körpereigenen Ursache.

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Laut Feststellungen des Sachverständigen ist es unwahrscheinlich, dass es im Rahmen der erhöhten Kraftanstrengung in der durch den Kläger beschriebenen Art und Weise zu der Einwirkung erheblicher Kräfte auf die untere Lendenwirbelsäule gekommen ist, die geeignet gewesen wären, einen traumatischen – also durch Gewalt von außen entstehenden – Bandscheibenvorfall zu verursachen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass aufgrund des sehr rutschigen Untergrundes die maximal aufzubringende Schubkraft, die auf die Bewegungssegmente einwirkt, vermindert gewesen ist. Eine weitere Minderung der Schubkraft ergibt sich aus der festgestellten Minderung der maximalen Kraftentfaltung der Beine des Klägers. Denn die Belastungsfähigkeit seiner beiden Kniegelenke ist durch belastungsabhängige Gelenkbeschwerden gemindert gewesen. Ebenfalls hat der Sachverständige unter ausgeführt, dass fünf Wochen nach dem streitgegenständlichen Ereignis Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule nachgewiesen werden konnten, die jedoch von dem streitgegenständlichen Ereignis unabhängig gewesen sind. Im Gegenteil konnten keine frischen unfallbedingten Veränderungen nachgewiesen werden, was ebenfalls gegen die Annahme eines traumatischen Bandscheibenvorfalles spricht.

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Darüber hinaus der Sachverständige bei der Beantwortung der Beweisfrage hinsichtlich der behaupteten Invalidität des Klägers zu dem Ergebnis gekommen, dass eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit als Folge des Ereignisses vom 10.01.2007 nicht festzustellen ist.

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Das Gericht folgt den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. P, welcher als Chefarzt und Doktor der Medizin für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert ist und sich ausgiebig mit den ihm zur Verfügung stehenden Informationen und den Einwendungen des Klägers in dem Ergänzungsgutachten vom 24.01.2012 auseinandergesetzt hat.  Insbesondere hat sich der Sachverständige in dem Ergänzungsgutachten mit den Einwendungen des Klägers hinsichtlich des dem ersten Gutachten zugrunde liegenden Ablaufes des Anschiebens, der Stellung des Klägers zum Fahrzeug sowie der Körperhaltung des Klägers auseinandergesetzt. Auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Klägers diesbezüglich und unter Berücksichtigung seiner übrigen Einwendungen ist der Sachverständige auch in seinem Ergänzungsgutachten zu der Feststellung gekommen, dass der beim Kläger diagnostizierte Bandscheibenvorfall nicht auf das Ereignis vom 10.01.2007 zurückzuführen ist.

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Auf einen etwaigen Verstoß des Klägers gegen § 7 Abs. 1 S. 3 AUB (94) kommt es vorliegend nicht an.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 ZPO und § 709 ZPO.