LG Siegen: Teils stattgegebene Schadensersatzklage nach Überholmanöver in Kolonne
KI-Zusammenfassung
Der Kläger fordert Schadenersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall beim Überholen in einer Fahrzeugkolonne. Das Gericht hielt beide Parteien für mitverursachend, setzte das Mitverschulden des Klägers mit 2/3 an und sprach ihm ein Drittel des Schadens zu. Antrags- und beweisrechtliche Aspekte stützten sich auf ein unangefochtenes unfallanalytisches Gutachten; Zinsen wurden wegen Verzuges zugesprochen.
Ausgang: Klage zum Teil stattgegeben: Zahlung eines Drittels des geltend gemachten Schadens und Festsetzung eines Schmerzensgeldes von 200 EUR; Rest abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch des Geschädigten gegenüber Halter und Haftpflichtversicherung aus Gefährdungshaftung nach §§ 7, 18 StVG in Verbindung mit dem Pflichtversicherungsgesetz besteht unabhängig vom Fahrerverhalten, kann aber wegen Mitverschuldens anteilig gekürzt werden.
Bei der Rekonstruktion des Unfallhergangs kann ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten, das nicht substantiiert bestritten wird, den maßgeblichen Tatbestand feststellen und weitere Zeugenvernehmungen entbehrlich machen.
Das Mitverschulden eines Fahrers ist insbesondere bei Missachtung der Rückschaupflicht, unterlassener Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers oder Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit zu berücksichtigen und bei der Haftungsquote zu gewichten.
Beim Überholen in einer Kolonne kann ein ordnungsgemäß blinkender nachfolgender Fahrer Vorrang gegenüber vorausfahrenden Fahrzeugen haben; gleichwohl begründet dies keine alleinige Haftung, wenn der Vorausfahrende ebenfalls Überholvorsatz und Rückschaupflicht verletzt.
Zinsansprüche wegen Zahlungsverzugs richten sich nach §§ 286, 288 BGB; eine endgültige Zahlungsablehnung durch den Haftpflichtversicherer kann Verzug begründen, sodass Zinsen ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen.
Tenor
I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner
verurteilt, an den Kläger 1.870,14 EUR nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-
zinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungs-
gesetzes aus 1.716,88 EUR seit dem 5.7.2001 und
4 % Zinsen aus 200 EUR seit dem 12.7.2001 zu
zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger in
Höhe von 70 % und die Beklagten in Höhe von 30 %.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger war Halter und Eigentümer des Pkw Nissan mit dem amtlichen Kennzeichen --------. Mit der Klage verfolgt er Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 20. Februar 2002 in Siegen gegen den Beklagten zu 1) als Halter und Fahrer des Pkw Audi mit dem amtlichen Kennzeichen ------ und den Beklagten zu 2) als dessen Haftpflichtversicherer.
Der Kläger und der Beklagte zu 1) befuhren mit ihren Fahrzeugen hintereinander die Bundesstraße 54 aus Richtung Rödgen kommend in Fahrtrichtung Wilnsdorf hinter weiteren Fahrzeugen in Kolonne. In diesem Streckenabschnitt besteht eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h. Der Kläger setzte zumindest zunächst nicht zum Überholen an. Es kam zur Berührung der beiden Fahrzeuge, als der Beklagte zu 1) im Begriff war, die Kolonne zu überholen. Dadurch kam das Fahrzeug des Klägers ins Schleudern und fuhr über die Gegenfahrbahn frontal in die Seitenschutzplanke. Durch den Anstoß erlitt der Kläger eine HWS-Distorsion und eine Kontusion des linken Rückenbogens. Er war für eine Woche zu 100 % arbeitsunfähig krank geschrieben. Das Auto des Klägers wurde an allen Seiten und das des Beklagten zu 1) vorne rechts beschädigt.
Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen. Das gegen den Kläger eingeleitete Bußgeldverfahren wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Siegen vom 28. Mai 2001 gem. § 47 OWiG eingestellt (43 OWi 382 Js 433/01 - St 17/01 -).
Das Fahrzeug des Klägers wurde sachverständig begutachtet. Der Sachverständige stellte den Totalschaden des Fahrzeuges fest und bezifferte den Wiederbeschaffungswert auf 10.400,00 DM und den Restwert auf 1.200,00 DM. Seine Leistungen stellte der Sachverständige mit 833,80 DM in Rechnung.
Mit Schreiben vom 19. März 2001 forderte der Kläger die Beklagte zu 2) zur Zahlung des materiellen Schadens bis zum 28.3.2001 auf. Mit Schreiben vom 29.6.2001 setzte er eine neue Frist auch hinsichtlich des Schmerzensgeldes bis zum 11. Juli 2001. Die Beklagte zu 2) bedankte sich mit Schreiben vom 5.7.2001 für eine vorherige Aktenübersendung und lehnte nach Prüfung der Akten eine Erstattung der Kosten ab.
Der Beklagte zu 1) hat von der Haftpflichtversicherung des Klägers 50 % seines Schadens ersetzt erhalten. Mit beim Amtsgericht Siegen eingereichter Klage vom 17. April 2001 beansprucht der Beklagte den Ersatz seines weitergehenden Schadens (11 C 449/01). Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Der Kläger behauptet, er habe mit seinem Pkw die B 54 mit 80 km/h befahren. Vor ihm habe sich eine Fahrzeugkolonne aus vier bis fünf Fahrzeugen befunden. Hinter ihm sei dicht drängelnd der Beklagte zu 1) gefahren. In einer engen Kurve nach dem Ortsteil Rödgen sei plötzlich der Beklagte zu 1) von hinten gegen die linke hintere Seite seines Pkw gefahren. Durch diesen Anstoß habe er die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren, das dann mit der Frontpartie an die Leitplanke geschleudert sei. Dabei sei der Pkw auch mit dem Stoßfänger hinten links und mit dem Heckblech angestoßen.
Die attestierten Verletzungen hätten zu starken Schmerzen geführt, die sein Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt hätten. Er habe sowohl am Tage als auch in der Nacht eine stützende Halskrawatte tragen müssen, die äußerst hinderlich gewesen sei, ohne die er jedoch nicht schmerzfrei habe sein können. Eine weitere Krankschreibung sei nicht erfolgt, weil er als Ausländer den Verlust seines Arbeitsplatzes befürchtet habe.
Der Kläger beansprucht 100 % seiner Kosten nebst einer Kostenpauschale von 50 DM sowie ein Schmerzensgeld, welches er in Höhe von 2.200,00 DM für angemessen hält.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.155,77 EUR nebst 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes seit dem 29.03.2001 zu zahlen sowie
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen an ihn ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 12.07.2001 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, weil der Kläger im Anschluß an den Ortsausgang Rödgen keinen Versuch unternommen habe, das vor ihm langsam fahrende Fahrzeug zu überholen, habe der Beklagte zu 1) nach Setzen des linken Blinkers dazu angesetzt, den Pkw des Klägers zu überholen. Als sich die Fahrzeuge auf gleicher Höhe befunden hätten, sei der Kläger ohne Setzen des Blinkers plötzlich und für den Beklagten zu 1) nicht vorhersehbar nach links ausgeschert. Dadurch sei der Wagen des Klägers gegen die rechte Front (Kotflügel und Stoßstange) seines Fahrzeuges gestoßen. Dadurch sei der Kläger mit seinem Fahrzeug ins Schleudern geraten und gegen die Leitplanke geprallt.
Die Beklagten bestreiten die nicht attestierten und behaupteten Beeinträchtigungen des Klägers.
Sie sind der Ansicht, dass dem Kläger, wenn überhaupt, nur eine Kostenpauschale von 40,-- DM zustehe. Zinsen könnten im übrigen frühestens seit dem 12.7.2001 geltend gemacht werden.
Das Gericht hat zu Beweiszwecken das Ordnungswidrigkeitenverfahren 43 OWi 382 Js 433/01 St 17/01 AG Siegen beigezogen und Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen unfallanalytischen Sachverständigengutachtens des Büros Schimmelpfennig und Becke. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 4.12.2001 und 22.11.2001 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, Protokolle, die zu den Akten gereichten Unterlagen und das Gutachten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist, soweit die Beklagten ausweislich der Tenorierung zur Zahlung verurteilt worden sind, begründet, im übrigen unbegründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadenersatz aus dem Unfall vom 20.2.2001 in Höhe von einem Drittel aus §§ 7, 18 StVG in Verbindung mit §§ 17 StVG und § 3 Pflichtversicherungsgesetz zu.
Sowohl der Kläger als auch der Beklagte haben den Unfall verursacht. Den Kläger trifft jedoch ein überwiegendes Verschulden, dass die Kammer mit zwei Dritteln angesetzt hat. Zur Überzeugung der Kammer hat der Beklagte seinen Überholvorgang früher eingeleitet als der vorausfahrende Kläger, der ebenfalls überholen wollte und durch Mißachtung seiner Rückschaupflicht eine wesentliche Ursache für den Unfall gesetzt hat (Verstoß gegen § 5 Abs. 4 und 4 a StVO). Im übrigen hat er auch nach seinem eigenen Vortrag den Fahrrichtungsanzeiger nicht betätigt. Weiterhin haben sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1) die Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h nicht eingehalten. Ein weitergehender Verstoß des Beklagten zu 1) ist nicht nachgewiesen. Ob er zu Beginn des Überholvorganges die vor dem Unfallort befindliche durchgezogene Linie überfahren hat, konnte nicht festgestellt werden.
Der Unfallhergang steht fest aufgrund des nachvollziehbaren unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigenbüros vom 18. Juli 2002, dem die Parteien nicht entgegen getreten sind. Danach hat sich der Unfall, wie durch den Beklagten vorgetragen, ereignet. Anhand objektiver Anhaltspunkte und Schäden hat der Sachverständige den Unfallverlauf rekonstruieren können und ist zu folgendem Ergebnis gelangt:
"Der Nissan wurde vor dem Audi gefahren. Der Audifahrer begann einen Ausschervorgang und beschleunigte sein Fahrzeug. In dieser Phase wurde erkannt, daß der Nissan ebenfalls beginnt, auszuscheren. Der Audi-Fahrer bremste sein Fahrzeug voll ab, dennoch kam es zu einer Überdeckung von etwa 1,5 m mit den Seitenpartien.
Zum Zeitpunkt der Kollision betrug die Geschwindigkeit des Nissan knapp 90 km/h. Von Seiten des Nissan-Fahrers war das Unfallgeschehen durch Beachtung der zweiten Rückschaupflicht vermeidbar; durch den Audi-Fahrer durch Beachtung der Geschwindigkeitsbegrenzung bzw. durch Zurückstellung des Überholvorganges aufgrund der geringen Sichtweite an Ort und Stelle. Letztlich gilt dies auch für den Nissan-Fahrer."
Der Bewertung der Kammer steht das Fahren in Kolonne nicht entgegen. Nach dem Vortrag der Beklagten, dem der Kläger insoweit nicht entgegengetreten ist, hat der Kläger zunächst nicht versucht zu überholen und hat der Beklagte erst nach vorherigem Blinkzeichen zum Überholen angesetzt. Zwar hat sich die Kolonne in der Weise regelmäßig aufzulösen, dass zunächst das unmittelbar hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug befindliche Kfz und sodann die jeweils folgenden nacheinander überholen sollen. Das Überholen einer Fahrzeugkolonne durch ein an hinterer Stelle der Kolonne fahrendes Fahrzeug ist allerdings nicht grundsätzlich unzulässig. Wenn der nachfolgende Fahrer unter Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers ordnungsgemäß zum Überholen angesetzt hat, steht ihm der Vorrang zu gegenüber den vorausfahrenden Fahrzeugen, die sich die ihnen zuerst bietende Überholmöglichkeit nicht wahrgenommen haben (vgl. BGH, NJW 1987, 322).
Nach Einholung des Sachverständigengutachtens konnte die Vernehmung des den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten und des behandelnden Arztes unterbleiben, da diese nur zu den Bekundungen des Klägers über den Unfallhergang benannt worden sind, zum Beweis, dass die Version des Klägers zweifelhaft sei.
Der sachverständig ermittelte Schaden an dem Fahrzeug des Klägers ist unstreitig. Ein Anspruch besteht danach in Höhe von 1.567,96 EUR nebst 142,11 EUR für die Sachverständigenkosten und 6,81 EUR anteiliger Unkostenpauschale.
Die beanspruchte Unkostenpauschale in Höhe von 50 DM ist nach wie vor bei einer 100-prozentigen Haftung nur in Höhe von 40,00 DM anzurechnen.
Bei den unstreitig vorliegenden Verletzungen des Klägers, seiner Arbeitsunfähigkeit von einer Woche und seiner Mitverschuldensquote erachtet die Kammer nach § 847 BGB ein Schmerzensgeld von 200 EUR für angemessen.
Soweit der Kläger weitergehende Beeinträchtigungen behauptet, ist er insoweit trotz Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2001 beweisfällig geblieben.
Der Anspruch auf die Zinsen beruht auf den §§ 288, 286 BGB a.F..
Die mit Schreiben vom 19. März 2001 gesetzte Zahlungsfrist zum 28.3.2001 ist unter Bezugnahme auf das Beklagtenvorbringen und deren Schriftsatz vom 5.7.2001 offensichtlich verlängert worden. Danach hat der Klägervertreter noch Akten zwecks Prüfung des Vorganges zur Verfügung gestellt und schließlich dann eine Zahlungsfrist bis zum 11.7.2001 gesetzt. Mit dem genannten Schreiben vom 5.7.2001 hat die Beklagte zu 2) die Zahlung jedoch endgültig verweigert und damit den Verzug begründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.