Themis
Anmelden
Landgericht Paderborn·Vollz B 500/08 (11 a)·08.03.2009

Aufhebung pauschaler Fesselungsanordnung bei externen Ausführungen im Maßregelvollzug

Öffentliches RechtStrafvollzug/MaßregelvollzugAllgemeines VerwaltungsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der Klinik, externe Ausführungen von Patienten mit schweren Delikten grundsätzlich nur in Fesselung zu gestatten. Das Gericht hebt den Widerspruchsbescheid auf und weist die Vollzugsbehörde an, die Entscheidung unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben neu zu treffen. Es stellt fest, dass eine generelle Fesselungsregelung keine Grundlage in §21 MRVG-NW hat und Fesselung primär ärztliche Behandlungsmaßnahme ist.

Ausgang: Widerspruchsbescheid aufgehoben; Vollzugsbehörde wird angewiesen, die Fesselungsanordnung bei Ausführungen unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben neu zu bescheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine pauschale Anordnung, bestimmte Patienten bei externen Ausführungen grundsätzlich zu fesseln, findet keine Grundlage in §21 MRVG-NW und ist rechtlich nicht tragfähig.

2

Die Fesselung ist gemäß gesetzgeberischer Intention der ärztlichen Behandlung zuzurechnen; sie darf nur durch einen Arzt und nur aus zwingenden Behandlungsgründen angeordnet werden.

3

Anordnungen, die sich an nach allgemeinen Merkmalen bestimmbare Personengruppen richten, sind einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich; liegt eine konkrete Betroffenheit vor, ist die Entscheidung als Einzelfallentscheidung zu prüfen.

4

Für nicht zu Behandlungszwecken erfolgende externe Ausführungen sieht §21 MRVG-NW keine Ermächtigung zur Fesselung vor; eine Fesselung kann jedoch aus zwingenden Behandlungsgründen auch zur sicheren Vorführung zu einem externen Arzt gerechtfertigt sein.

Relevante Normen
§ 63 StGB§ 16 Abs. 3 MRVG-NW§ 138 Abs. 3 StVollzG§ 109 StVollzG§ 5 S. 2 MRVG-NW§ 21 Abs. 1 MRVG-NW

Tenor

In der Maßregelvollzugssache betreffend

pp.

Beteiligte des Verfahrens:

1.

pp.

Antragsteller,

2.

pp.

Vollzugsbehörde,

3.

pp.

Widerspruchsbehörde,

Rubrum

1

Die Entscheidung der Vollzugsbehörde vom 20.08.2008 in Form des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2008 wird aufgehoben.

2

Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, den Antragsteller bezüglich der Anordnung ihn bei externen Ausführungen zu fesseln, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer neu zu bescheiden.

Gründe

4

Das Landgericht Bochum hat den Antragsteller durch Urteil vom 9.2.1990 wegen Mordes, sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes sowie wegen Totschlags und versuchten Totschlags zu einer Jugendstrafe von 9 Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde seine Unterbringung nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

5

Nach den Urteilsfeststellungen zeigte der Antragsteller bereits seit seiner Kindheit Verhaltensauffälligkeiten, die sich im Laufe der Zeit verstärkten. Er beging auch schon früh Straftaten, insbesondere eine Reihe von Brandstiftungen. 1986 nahm er in einem Frauenhaus, wohin er mit seiner Mutter vor dem Vater geflohen war, sexuelle Handlungen an einem dreijährigen Mädchen vor.

6

Der Unterbringung liegt zugrunde, dass er 1988 in Bochum ein Feuer legte, bei dem ein Obdachloser getötet wurde und ein anderer wegen Rauchvergiftung ärztlich behandelt werden musste, des weiteren, dass er 1989 ein 8-jähriges Mädchen nach sexuellem Missbrauch umgebracht hatte, nachdem es bereits im Herbst 1988 zu einem versuchten sexuellen Missbrauch an einem anderen Mädchen gekommen war.

7

Die angeordnete Maßregel wurde zunächst im WZFP ... in … vollstreckt. Mit Beschluss vom 2.8.1996 ordnete die Kammer an, dass die verhängte Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sei. Der Antragsteller verbüßte daraufhin den noch ausstehenden Rest der Freiheitsstrafe in vollem Umfang in ... und .... Durch Beschluss vom 15.12.1999 hat das Landgericht Arnsberg eine bedingte Entlassung des Betroffenen abgelehnt und den weiteren Vollzug der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Daraufhin wurde der Antragsteller am 18.1.2000 wieder ins jetzige LWL-ZFP aufgenommen.

8

Die Kammer hat zuletzt durch Beschluss vom 11.07.2008 die weitere Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Ihr hatte seinerzeit ein gemäß § 16 Abs. 3 MRVG-NW erstelltes Gutachten der Sachverständigen Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie

9

pp. aus ... vorgelegen, das vom 02.05.2008 datierte und in dem ausgeführt wurde, dass der Antragsteller in Freiheit schnell mit sozialen alltäglichen Anforderungen überfordert sei, wodurch die Gefahr dissozialer Handlungen und erneuter Brandlegungen zu affektiven Entladungen entstehen könne. Demgegenüber sei die Gefahr für ein erneutes pädophiles Sexualdelikt geringer einzuschätzen. Die Sachverständige hielt deshalb eine Entlassung derzeit nicht für empfehlenswert, wohl aber kurzfristige begleitete Ausführungen.

10

Bereits unter dem 30.06.2008 hatte der Antragsteller beantragt, ihn zu seiner Mutter auszuführen. Noch vor einer entsprechenden Entscheidung wurde von Seiten der Klinikleitung bekannt gegeben, dass externe Ausführungen des Antragstellers nur mit Fesselung vorgenommen werden würden. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 20.08.2008 Widerspruch eingelegt. Dieser wurde der Widerspruchsbehörde zusammen mit einem weiteren Widerspruch gegen die Ablehnung der externen Ausführung vorgelegt und durch einen gemeinsamen Widerspruchsbescheid vom 21.11.2008 beschieden. Bezüglich der Fesselung bei Ausführungen führt die Widerspruchsbehörde aus:

11

"Gem. § 1 Vorschaltverfahrensgesetz NRW, § 138 Abs. 2 i.V.m. § 109 Abs. 1 Satz 1 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) ist Voraussetzung für die Statthaftigkeit des Widerspruches, dass er sich gegen die Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Maßregelvollzuges richtet. Eine Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift ist jedes behördliche (hoheitliche) Handeln zur Regelung eines Einzelfalls, das unmittelbare Rechtswirkung für Dritte hat (Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl., § 109, Rz. 11). Zwar liegt hier keine Einzelfallregelung vor, jedoch sind Anordnungen, die sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richteten, einer Überprüfung zugänglich (Callies/Müller-Dietz a.a.O., § 109, Rz. 14). Die Anordnung der Klinikleitung, dass Ausführungen von Patientinnen und Patienten mit schwersten Delikten und schwerster, langfristig nicht kurierbarer psychischer Störung nur zulässig sind, sofern eine eindeutig zwingende medizinische Indikation vorliegt oder aber es sehr spezielle, ethisch-humanitären Bewegungsgründe gibt und diese dann nur in Fesselung erfolgen können, ist aus Gründen der Sicherheit nicht zu beanstanden. Ob die Antragstellerin bzw. der Antragsteller zu diesem Patientenkreis gehört und auch die Frage, ob es Gründe in der Person der Antragstellerin bzw. des Antragstellers gibt, die ausnahmsweise geeignet sind, von einer Fesselung abzusehen, bleibt einer Einzelfallentscheidung vorbehalten, die in Ihrem Fall jedoch noch nicht getroffen wurde."

12

Gegen diesen ihm am 28.11.2008 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller mit Schreiben vom 08.12.2008, das am 10.12.2008 beim Landgericht eingegangen ist, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

13

Der gemäß §§ 138 Abs. 3, 109 StVollzG nach Einhaltung des Vorschaltverfahrens zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch begründet. Die Widerspruchsbehörde führt zutreffend aus, dass zwar im vorliegenden Fall – noch - keine Einzelfallregelung vorliegt, jedoch auch Anordnungen, die sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richten, einer Überprüfung zugänglich sind. Die Klinik hat jedoch mit Schreiben vom 07.01.2009 ausdrücklich klargestellt, dass dem Antragsteller die Anordnung der externen Fesselung bereits mündlich mitgeteilt habe und man hieran festhalte. Insofern liegt eine Anordnung vor, die den Antragsteller konkret betrifft. Desweiteren ist im vorliegenden Fall auch von einer Einzelfallentscheidung zu Lasten des Antragstellers auszugehen ist, da die Entscheidung im Zusammenhang mit dem Antrag des Antragstellers auf Ausführung zu seiner Mutter zu sehen ist.

14

Die generelle Anordnung, bestimmte Patienten nur gefesselt auszuführen, findet im Gesetz jedoch keine Grundlage. § 5 S. 2 MRVG-NW ermöglicht Einschränkungen der Freiheit des Patienten nur, "soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält". Soweit die Vollzugsbehörde die Fesselung indes aus Gründen der Sicherheit für unerlässlich hält, enthält das Maßregelvollzugsgesetz in § 21 MRVG-NW indes eine besondere Regelung. § 21 Abs. 1 MRVG-NW erlaubt bei einer erheblichen Gefahr für das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung, insbesondere bei Selbstgefährdung und Fluchtgefahr die Absonderung, die Beobachtung bei Nacht, den Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien. Die Vorschrift enthält eine enumerative Aufzählung der der Klinik möglichen besonderen Sicherungsmaßnahmen. Die Fesselung des Patienten ist zu diesem Zweck nicht vorgesehen. Das entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Als weitere besondere Sicherungsmaßnahme sah § 18 Abs. 1 des Regierungsentwurfes, der im Wesentlichen dem jetzigen § 21 des Gesetzes entspricht, die Fesselung vor. In den Ausschussberatungen im Landtag ist jedoch entschieden worden, die Fesselung als besondere Sicherungsmaßnahme nicht zuzulassen, sie vielmehr gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 + 3 MRVG-NW der ärztlichen Behandlung zuzuordnen. Dies bedeutet, dass eine Fesselung nur durch einen Arzt und nur aus zwingenden Behandlungsgründen angeordnet werden kann. Diese können nach Auffassung der Kammer allerdings auch darin liegen, dass der Betroffene einem externen Arzt zur Behandlung vorgeführt awerden muss und konkret die Gefahr eines Entweichens besteht. Auf nicht zu Behandlungszwecken erfolgende Ausführungen bezieht sich die

15

Vorschrift indes ausdrücklich nicht. Insofern findet die angegriffene Regelung in ihrer Allgemeinheit keine Stütze im Gesetz.

16

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.