Abschiebungshaft: Haftverlängerung trotz Folgeantrag und Passersatzpapierverfahren rechtmäßig
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Verlängerung der Abschiebungshaft und stellte nach erfolgter Abschiebung einen Feststellungsantrag nach § 62 FamFG. Streitpunkt waren u.a. Beschleunigungsgebot, Transportfähigkeit sowie eine behauptete Belehrungspflichtverletzung nach Art. 36 WÜK. Das LG wies die Beschwerde als unbegründet zurück, da Ausreisepflicht, Haftgründe und Durchführbarkeit der Abschiebung vorlagen und die Verzögerungen dem Betroffenen (fehlende Dokumente, mangelnde Mitwirkung) zuzurechnen waren. Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot oder gegen Art. 36 WÜK wurde verneint; Verfahrenskostenhilfe wurde mangels Erfolgsaussicht versagt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Haftverlängerung (Feststellungsbegehren) und Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wurden zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Nach Erledigung einer Abschiebungshaft durch Entlassung/Abschiebung kann das Beschwerdebegehren in einen Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG umgestellt werden, wenn wegen des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs ein berechtigtes Interesse besteht.
Ein Asylfolgeantrag hindert die Anordnung oder Verlängerung von Abschiebungshaft grundsätzlich nicht, wenn die gesetzlichen Ausschlusstatbestände für die aufenthaltsrechtliche Vollziehbarkeit und Haftanordnung nicht eingreifen.
Eine Haftverlängerung über drei Monate hinaus ist unzulässig, wenn feststeht, dass die Abschiebung aus nicht vom Ausländer zu vertretenden Gründen in den nächsten drei Monaten nicht durchgeführt werden kann; Verzögerungen durch Passlosigkeit und fehlende Mitwirkung können dem Ausländer zugerechnet werden.
Der Verdacht der Entziehungsabsicht im Rahmen der Abschiebungshaft erfordert konkrete Umstände des Einzelfalls; widersprüchliche Identitätsangaben, Aliasnutzung, fehlender Wohnsitz und Verweigerung der Mitwirkung an der Passersatzpapierbeschaffung können ihn begründen.
Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehung liegt nicht vor, wenn die Behörden die Abschiebung mit größtmöglicher Beschleunigung betreiben und zeitliche Abläufe sachlich begründet sowie für die Haftdauer nicht kausal verzögernd sind.
Vorinstanzen
Bundesgerichtshof, V ZB 247/10 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 04.03.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 26.02.2010 in der Form des Feststellungsantrages vom 11.06.2010 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Betroffene reiste erstmalig am 15.05.1988 unter dem Namen …. aus dem … in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Das Asylverfahren ist seit dem 23.05.1992 unanfechtbar negativ abgeschlossen. Am 13.05.1992 erhielt der Betroffene eine Aufenthaltsbefugnis. Nachdem durch Ermittlungen der Ausländerbehörde bekannt geworden war, dass der Betroffene tatsächlich türkischer Staatsangehöriger ist und ….. heißt, wurde er mit Verfügung vom 28.12.2001 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Zugleich wurde die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und die Abschiebung in die Türkei angedroht. Aufgrund dieser Verfügung wurde der Betroffene am 08.04.2004 in die Türkei abgeschoben. Die Ausweisungs- und Abschiebungswirkungen wurden nachträglich auf den 20.07.2005 befristet. Ein Visumantrag zum Familiennachzug zur in Deutschland aufhältigen Ehefrau wurde im März 2006 abgelehnt.
Der Betroffene reiste später erneut in die Bundesrepublik ein und wurde am 14.05.2007 festgenommen. Mit Verfügung vom 15.05.2007 wurde er abermals unbefristet ausgewiesen. Wegen eines laufenden Strafverfahrens und der fehlenden Zustimmung der Staatsanwaltschaft in diesem Verfahren konnte eine Abschiebung zunächst nicht erfolgen, so dass der Betroffene solange geduldet wurde. Am 09.07.2008 wurde er schließlich nach Belgien rücküberstellt, wo er zwischenzeitlich gelebt hatte.
Am Sonntag, dem 29.11.2009, wurde der Betroffene um 21.50 Uhr im Rahmen einer Zielfahndung nach dem mit Untersuchungshaftbefehl gesuchten …. von der Kriminalpolizei in ….. kontrolliert und festgenommen. Er wies sich mit einem auf einen …… ausgestellten Sozialversicherungsausweis aus, räumte jedoch nach erkennungsdienstlicher Behandlung und Entnahme einer Speichelprobe ein, der ….. zu sein. Auf Antrag des Beteiligten zu 2) vom 30.11.2009 ordnete das Amtsgericht … durch Beschluss gleichen Datums nach vorheriger persönlicher Anhörung des Betroffenen gegen diesen mit sofortiger Wirksamkeit die Abschiebungshaft für die Dauer von längstens 3 Monaten, längstens bis zum 28.02.2010, an. Auf den Inhalt des Verlängerungsantrags sowie des vorbezeichneten Beschlusses und des Anhörungsprotokolls wird Bezug genommen. Der Betroffene wurde am selben Tag der JVA …. zugeführt. Mit Schreiben vom 30.11.2009 ersuchte der Beteiligte zu 2) das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in …., ….. um die schnellstmögliche Rücknahme des Betroffenen zu bitten. Mit Schreiben vom 01.12.2009 bat er die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) …., die Abschiebung des Betroffenen in Amtshilfe durchzuführen. Am 02.12.2009 stellte das BAMF in …. einen Rücknahmeantrag. Am 15.12.2009 wurde der Betroffene von Hafthausbetreuern der ZAB in der JVA …… aufgesucht. Er erklärte, er sei kein Türke und ……. auch nicht sein Name. Man könne ihn ruhig noch zehnmal abschieben, er käme immer wieder. Er gehe ausschließlich nach Belgien zurück, aber auf keinen Fall in die Türkei. Er sei Libanese. Auf Vorhalt, warum er dann mit einem türkischen Pass bei der deutschen Botschaft in …..l ein Visum für die Bundesrepublik Deutschland beantragt habe, konnte er dies nicht erläutern. Den ihm vorgelegten Passersatzpapierantrag für die Türkei füllte der Betroffene nicht aus. Ebenfalls unter dem 15.12.2009 lehnten die belgischen Behörden eine Rückübernahme des Betroffenen vorläufig ab, da für den Zeitraum von Juli 2008 (Untertauchen in Belgien) bis zum 29.11.2009 (Aufgriff im Bundesgebiet) keine ausreichenden Erkenntnisse vorlägen. Insoweit baten sie um weitere Informationen. Diesen Sachverhalt teilte das BAMF der ZAB ….. mit Fax vom 23.12.2009 mit und bat um Vernehmung des Betroffenen zum Reiseweg/Aufenthalt in Belgien sowie um Übersendung des Vernehmungsprotokolls per Fax spätestens bis zum 08.01.2010.
Daraufhin wurde der Betroffene am 06.01.2010 erneut von Hafthausbetreuern der ZAB besucht und befragt. Er erklärte, er habe sich die ganze Zeit in Belgien aufgehalten und in der …….. gewohnt. In …… lebe noch sein Cousin, ein Gebrauchtwagenhändler. Seine weiteren Familienmitglieder wohnten alle in ……. Adressen in der Türkei könne er nicht angeben. Den vorgelegten PEP-Antrag für die Türkei fülle er nicht aus, bis über seine Rückübernahme nach Belgien entschieden sei.
Das Vernehmungsprotokoll wurde noch am selben Tag an das BAMF übersandt. Mit Schreiben vom 12.01.2010 ersuchte die ZAB ….. das türkische Generalkonsulat in Münster um die Ausstellung eines Passersatzpapieres (PEP). Diesem Antrag fügte sie eine Kopie des am 14.04.2007 abgelaufenen türkischen Reisepasses des Betroffenen, die ihr von der deutschen Botschaft Brüssel übersandt worden war, bei der dieser ein Visum für die Bundesrepublik Deutschland beantragt hatte, sowie 3 Fotos bei. Am 09.02.2010 wurde der Betroffene beim türkischen Generalkonsulat in Münster vorgeführt. Das Gespräch zwischen ihm und dem türkischen Vizekonsul fand in deutscher Sprache statt, da der Betroffene angegeben hatte, kein Türkisch zu sprechen. Auf die Frage, ob er die Person auf der Passkopie sei, antwortete er, dass er das nicht sein könne, da er libanesischer Staatsangehöriger sei. Sein richtiger Name sei ….., geboren am ……... Angaben zu seinen Eltern könne er nicht machen, da er alles vergessen habe.
Der Betroffene erklärte weiter, dass er nicht in die Türkei wolle, sondern zurück nach Belgien. Dort habe er bereits einen Asylantrag gestellt. Auf den Hinweis, dass das Übernahmeersuchen von den belgischen Behörden zunächst abgelehnt worden sei und z.Zt. noch weiter geprüft werde, bestritt er dies und insistierte, nach Belgien gehen zu müssen.
Der türkische Vizekonsul leitete daraufhin eine Überprüfung der Identität des Betroffenen bei den türkischen Innenbehörden ein. Am selben Tag, dem 09.02.2010, stellte der Betroffene einen Asylfolgeantrag. In diesem führte er unter anderem aus, er sei kurdischer Volkszugehörigkeit und in der Provinz ….. im Südosten der Türkei geboren worden. Er habe sich indes überwiegend in der Bundesrepublik Deutschland und zeitweise zur Durchführung eines Asylverfahrens in Belgien aufgehalten. Er habe in der Türkei keinen Militärdienst abgeleistet. Im Falle seiner Abschiebung in die Türkei befürchte er, sofort zum Militärdienst herangezogen zu werden. Da er sich der Ableistung des Wehrdienstes im Ausland entzogen habe, befürchte er, mit der PKK in Verbindung gebracht zu werden. Während des türkischen Militärdienstes komme es immer wieder zu Übergriffen auf kurdische Volkszugehörige, denen eine Nähe zur PKK unterstellt werde. Deshalb sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Abschiebeschutz zu gewähren.
Wie das BAMF der ZAB Bielefeld unter dem 11.02.2010 mitteilte, hatte Belgien bereits am 05.02.2010 die Rückübernahme des Betroffenen gem. Artikel 16 Abs. 1 lit c des Dubliner Übereinkommens endgültig abgelehnt, weil dessen Angaben zu seinem Wohnort in ….. nicht hätten verifiziert werden können. Nachdem der Beteiligte zu 2) hierüber durch die ZAB am 12.02.2000 informiert worden war, stellte er am 16.02.2010 beim Amtsgericht Paderborn, an das das Verfahren durch Beschluss des Amtsgerichts Rheine vom selben Tag abgegeben worden war, einen Antrag auf Verlängerung der Sicherungshaft, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.
Nach persönlicher Anhörung des Betroffenen am 23.02.2010 verlängerte das Amtsgericht Paderborn durch Beschluss vom 26.02.2010 die Sicherungshaft mit sofortiger Wirksamkeit um 3 Monate bis zum 28.05.2010. Auf die Gründe des vorbezeichneten Beschlusses sowie auf das Anhörungsprotokoll wird verwiesen. Bei einer persönlichen Vorsprache im türkischen Generalkonsulat in Münster am 23.02.2010 teilte die ZAB Bielefeld die Daten aus der VISA-Datei bzgl. des Betroffenen mit. Am 25.02.2010 wurde der Betroffene durch den zuständigen Entscheider des BAMF in der JVA Büren informatorisch angehört. Dort erklärte er, er sei kurdischer Volkszugehörigkeit und stamme aus der kurdischen Stadt …. Im Alter von 5 Jahren habe er die Türkei verlassen und sei in Deutschland aufgewachsen.
Nach seiner Abschiebung in die Türkei sei er im Jahr 2005 von dort direkt nach Belgien gereist. Im Jahr 2007 sei er nach Deutschland zurückgekehrt, jedoch von den deutschen Behörden wieder nach Belgien überführt worden. Er habe in Deutschland einen Asylantrag gestellt, weil Belgien ihn nicht wiederaufnehmen wolle und er in die Türkei nicht zurückkehren wolle, da er dort gesucht werde. Er habe sich dort dem Wehrdienst entzogen und befürchte Repressalien, falls er seinen türkischen Militärdienst ableisten müsse. Durch Bescheid vom 01.03.2010 lehnte das BAMF den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Den hiergegen gerichtete Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Münster durch Beschluss vom 15.03.2010 unanfechtbar ab.
Mit Telefax vom 04.03.2010 legte der Betroffene gegen den Verlängerungsbeschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 26.02.2010, der ihm erst danach am 08.03.2010 zugestellt wurde, Beschwerde ein, die mit Schriftsätzen seines Verfahrensbevollmächtigten vom 22. und 29.03.2010 -auf die verwiesen wird- insbesondere mit einem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot sowie unter Vorlage eines Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. …. vom 21.03.2010 mit der Transportunfähigkeit des Betroffenen begründet wurde. Des Weiteren beantragte er, ihm Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt …… zum Verfahrenbevollmächtigten zu bewilligen. Das Amtsgericht Paderborn half der Beschwerde nicht ab und legte sie mit Verfügung vom 13.04.2010 der Kammer zur Entscheidung vor. Ausweislich der von der Kammer eingeholten Stellungnahme des Anstaltsarztes …….. der JVA Büren vom 10.05.2010, auf die Bezug genommen wird, war der Betroffene indes uneingeschränkt transportfähig.
Bei persönlichen Vorsprachen der ZAB beim türkischen Generalkonsulat in Münster am 23. und 30.03. sowie 13. und 27.04.2010 wurde jeweils mitgeteilt, dass die Ermittlungen der türkischen Behörden zur Identität des Betroffenen abgewartet werden müssten. Den Hafthausbetreuern der ZAB erklärte der Betroffene bei einem Besuch am 28/29.04.2010 in der JVA Büren, dass er sich nicht um Identifikationsdokumente bemüht habe. Bei einer weiteren persönlichen Vorsprache teilte das türkische Generalkonsulat am 04.05.2010 mit, dass nunmehr eine positive Antwort aus der türkischen Stadt ….. vorliege und ein Passersatzpapier ausgestellt werden könne, sobald die Flugdaten bekannt seien. Daraufhin stellte die ZAB am 06.05.2010 ein Rückführungsersuchen an die Bezirksregierung Düsseldorf, in welchem sie darauf hinwies, dass aufgrund des noch auszustellenden Passersatzpapieres sowie der Organisation einer Sicherheitsbegleitung für den vorbestraften und als gewalttätig bekannten Betroffenen ein 14-tägiger Vorlauf einkalkuliert werden müsse. Die Bezirksregierung buchte einen Flug mit Turkish Airlines von Düsseldorf nach Istanbul für den 27.05.2010. Diese Flugdaten teilte die ZAB dem türkischen Generalkonsulat am 12.05.2010 mit. Am 18.05.2010 wurde der Betroffene dem Generalkonsulat zwecks PEP-Ausstellung vorgeführt. Er bestritt, ……… zu sein, und behauptete, er sei ……. Mit dem türkischen Vizekonsul wurde ein Termin für die Abholung des Passersatzpapieres am 21.05.2010 vereinbart. Auf dem Rückweg vom türkischen Generalkonsulat in Münster zur JVA Büren unternahm der Betroffene einen Fluchtversuch.
Nachdem am 21.05.2010 das PEP abgeholt worden war, wurde der Betroffene am 27.05.2010 in die Türkei abgeschoben. Daraufhin beantragte sein Verfahrensbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 11.06.2010, festzustellen, dass die Inhaftierung des Betroffenen in Abschiebungshaft rechtswidrig gewesen ist.
Zur Begründung führte er aus, der Betroffene sei entgegen § 36 Abs. 1 b S. 2 WÜK nicht über sein Recht belehrt worden, die konsularische Vertretung seines Heimatlandes von seiner Freiheitsentziehung zu unterrichten. Zudem rügte er einen Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorbezeichneten Schriftsatz Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 26.02.2010 ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 63, 64 FamFG). Zwar hat sich das Beschwerdeverfahren aufgrund der Entlassung des Betroffenen aus der Abschiebungshaft am 27.05.2010 erledigt. Dem ist seitens des Betroffenen aber dadurch Rechnung getragen worden, dass er nunmehr gem. § 62 Abs. 1 FamFG den Antrag dahingehend umgestellt hat, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung begehrt wird. Ein berechtigtes Interesse ist insoweit gegeben, da die Freiheitsentziehung infolge des angefochtenen Beschlusses einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne von § 62 Abs.2 Nr. 1 FamFG darstellt.
Die Beschwerde ist indes nicht begründet.
Zutreffend ging das Amtsgericht Paderborn davon aus, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Abschiebungshaft erfüllt sind.
Der Betroffene ist nach § 50 Abs. 1 AufenthaltG ausreisepflichtig, denn er verfügt weder über einen Aufenthaltstitel noch ist ihm der Aufenthalt gem. § 55 Abs. 1 AsylVfG gestattet, nachdem sein Asylantrag rechtskräftig abgelehnt und die Ausreisefrist abgelaufen ist (§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG). Die Ausreisepflicht ist auch nach § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vollziehbar, da der Betroffene ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel sowie ohne Pass und Identitätsnachweis in das Bundesgebiet gelangt, mithin unerlaubt im Sinne von § 14 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 AufenthG eingereist ist. Außerdem ist er entgegen des bestehenden Einreiseverbots aus § 11 Abs. 1 AufenthaltG eingereist (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG). Eine Betretenserlaubnis besitzt er nicht (§ 11 Abs. 1 AufenthG).
Die Abschiebung des Betroffenen war erforderlich im Sinne des § 58 Abs. 1, Abs, 3 Nrn. 4, 5 und 7 AufenthaltG. Denn der Betroffene war mittellos sowie nicht im Besitz eines Passes oder Passersatzes und hat durch sein Verhalten zu erkennen gegeben, dass er der Ausreisepflicht nicht nachkommen würde. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen.
Zutreffend und von der Beschwerde auch nicht angegriffen hat das Amtsgericht Paderborn den Haftgrund nach § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG angenommen. Auch insoweit wird auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen. Aus den dort dargelegten Gründen, die die Kammer sich zu eigen macht, hat der Betroffene auch nicht im Sinne des § 62 Abs. 2 S. 3 AufenthG glaubhaft gemacht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will, und damit die gegen ihn aufgrund der unerlaubten Einreise bestehende diesbezügliche Vermutung nicht entkräftet. Somit ist zudem der Haftgrund des § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AufenthG gegeben. Der Verdacht, dass sich der Betroffene einer Abschiebung entziehen würde, kann sich aus entsprechenden Äußerungen oder dem Verhalten des Ausländers ergeben und setzt in jedem Fall die Feststellung konkreter Umstände voraus; allgemeine Vermutungen reichen insoweit nicht aus. Andererseits geht es allein um den aus konkreten äußeren Umständen des Einzelfalles zu begründenden Verdacht auf einen Entziehungswillen, der sich stets nur aus einer Schlussfolgerung ergeben kann. Der mittellose Betroffene verfügte weder über einen festen Wohnsitz im Bundesgebiet noch über Nachweise über seine Identität oder den Willen, an der Beschaffung selbiger mitzuwirken. Vielmehr hat er sich wiederholt geweigert, Anträge zur Ausstellung eines Passersatzpapieres für die Türkei auszufüllen. Zur Verschleierung seiner Identität hat er sich Aliaspersonalien bedient und widersprüchliche Angaben gemacht. Einerseits hat er insbesondere auch in seinem Asylfolgeantrag erklärt, als türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit in …….Türkei geboren sowie zunächst aufgewachsen zu sein und ….. zu heißen. Seinen Asylantrag hat er damit begründet, im Falle einer Einziehung zum türkischen Militärdienst aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit Repressalien ausgesetzt zu sein. Im Gegensatz hierzu hat er andererseits mehrfach erklärt, der Libanese …… zu sein. Ferner hat er gegenüber den ZAB-Mitarbeitern geäußert, dass sie ihn ruhig noch zehnmal abschieben könnten, er würde sowieso immer wieder kommen. Auch nachdem der Betroffene am 08.04.2004 in die Türkei abgeschoben sowie am 09.07.2008 nach unerlaubter Einreise nach Belgien rücküberstellt worden war, wo er nach einem Strafverfahren untergetaucht war, ist er anschließend wieder illegal in das Bundesgebiet eingereist. Seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder leben in ……, seine Eltern und Geschwister in …... Bei einer Gesamtschau aller Umstände war zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung unverändert davon auszugehen, dass der Betroffene sich seiner Abschiebung nicht stellen, sondern erneut untertauchen werde.
Diese Schlussfolgerung hat sich auch darin bestätigt, dass er auf der Rückreise von einer Vorführung beim türkischen Generalkonsulat in Münster zur JVA Büren am 18.05.2010 einen Fluchtversuch unternommen hat.
Soweit zum Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts Paderborn vom 28.02.2010 noch der Asylantrag des Betroffenen vom 09.02.2010 zu bescheiden war, stand dieser der Inhaftierung nicht entgegen. Wie bereits das Amtsgericht Paderborn zutreffend dargelegt hat, handelte es sich insoweit um einen sogenannten Asylfolgeantrag nach § 71 Abs. 1 AsylVfG, nachdem das Erstasylverfahren bereits seit dem 23.05.1992 unanfechtbar negativ abgeschlossen ist. Ein derartiger Folgeantrag ändert an der Zulässigkeit der Anordnung bzw. Verlängerung von Abschiebungshaft nichts (§§ 14 Abs.3 S. 1 Nr. 5, 71 Abs. 8 AsylVfG). Inzwischen ist der Asylfolgeantrag durch Bescheid des BAMF vom 01.03.2010 abgelehnt worden. Den hiergegen gerichteten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht Münster am 15.03.2010 unanfechtbar abgelehnt.
§ 62 Abs. 1 S. 4 AufenthG stand der Haftverlängerung nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Sicherungshaft unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten 3 Monate durchgeführt werden kann. Im Sinne dieser Norm hat der Betroffene alle Umstände zu vertreten, die von ihm zurechenbar veranlasst sind und dazu geführt haben, dass ein Abschiebehindernis eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1996, 2796,2797) zu der gleichlautenden Vorgängerregelung in § 57 Abs. 2 S. 4 AusländerG muss bei der Anwendung der Vorschrift deren Zweck Rechnung getragen werden, dass im Regelfall die Dauer von 3 Monaten nicht überschritten werden soll, und eine Haftdauer von 6 Monaten nicht ohne weiteres als verhältnismäßig angesehen werden darf. Daraus muss die Schlussfolgerung gezogen werden, dass auch die Verlängerung einer Haftanordnung über 3 Monate des insgesamt angeordneten Haftzeitraumes hinaus unzulässig ist, wenn die Abschiebung während der ersten 3 Monate aus Gründen unterblieben ist, die von dem Ausländer nicht zu vertreten sind. Dementsprechend darf die Haft für einen Zeitraum von insgesamt 6 Monaten nur verlängert werden, wenn die Verzögerung der Abschiebung von dem Betroffenen im Sinne des § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG zu vertreten ist. Es handelt sich insoweit um eine Frage der Zurechnung, die nicht generell-abstrakt beantwortet kann, sondern unter Würdigung der gesamten Umstände zu entscheiden ist (BGH a.a.O., OLG Hamm, Beschluss v. 15.09.2009, AZ: 1-15 WX 239/09). Dass die Abschiebung nicht innerhalb der ersten 3 Monate der angeordneten Haft erfolgen konnte, ist Konsequenz des Verhaltens des Betroffenen. Er ist ohne gültigen Nationalpass bzw. Identitätsdokumente in das Bundesgebiet eingereist, so dass das zeitintensive Passersatzpapierverfahren notwendig geworden ist. Das Vertretenmüssen im Sinne des § 62 Abs. 2 S.4 AufenthG erstreckt sich auf die Verzögerung der Abschiebung, die dadurch entsteht, dass die Behörden des Heimatstaates des Betroffenen um die Erteilung eines Passersatzpapiers ersucht werden müssen. In den dem Betroffenen zuzurechnenden und von ihm daher hinzunehmenden Zeitraum fällt deshalb in den Grenzen der gesetzlichen Vorschrift auch das Prüfungsverfahren, das die Heimatbehörden des Betroffenen bis zur positiven Bescheidung des Antrags auf Erteilung eines Passersatzpapiers für sich in Anspruch nehmen, zumal der Betroffene im vorliegenden Fall durch seine unzureichende Mitwirkung die Beschaffung eines Passersatzpapieres erschwert hat.
Dass eine Abschiebung nicht innerhalb des verlängerten Haftzeitraums möglich sein würde, stand zum Zeitpunkt der Haftverlängerung durch das Amtsgericht Paderborn nicht positiv fest. Tatsächlich ist der Betroffene auch am 27.05.2010 und damit innerhalb der bis zum 28.05.2010 verlängerten Sicherungshaft in die Türkei abgeschoben worden. Aus diesem Umstand ergibt sich gleichfalls, dass er entgegen dem Beschwerdevorbringen sowie den Ausführungen im von ihm vorgelegten Gutachten des …… vom 21.03.2010 uneingeschränkt transportfähig war, wie der Anstaltsarzt …… in seiner auf Veranlassung der Kammer abgegeben ärztlichen Stellungnahme vom 10.05.2010 attestiert hat.
Ein Verstoß gegen das aus Artikel 2 Abs. 2 GG abzuleitende Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehung, bei dessen Vorliegen der Betroffene es nicht zu vertreten gehabt hätte, dass seine Abschiebung nicht innerhalb des Haftzeitraums von 3 Monaten erfolgen konnte, ist gleichfalls nicht ersichtlich. Die Ausländerbehörde hat jeweils zeitnah alle notwendigen Anstrengungen unternommen, um die Abschiebung des Betroffenen zu fördern bzw. den Vollzug der Abschiebehaft auf eine möglichst kurze Zeit zu beschränken. Eine Verlängerung der Sicherungshaft kommt nur dann in Betracht, wenn die Behörde die Abschiebung des Betroffenen ernstlich und entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit der größtmöglichen Beschleunigung betreibt (BGH, Beschluss v. 10.06.2010, AZ: V ZB 250/09). Nach dem unter I detailliert dargestellten Verfahrensverlauf ist dies zu bejahen. Die gegenteiligen Ausführungen im Beschwerdevorbringen verfangen demgegenüber nicht.
Soweit der Betroffene rügt, die belgischen Behörden hätten bereits am 02.09. (gemeint wohl 12.) 2009 eine Rückübernahme abgelehnt, das BAMF aber erst 3 Wochen später, also am 23.12.2009, die ZAB Bielefeld um die erforderliche Reisewegsbefragung gebeten, ist dieser Vortrag bereits sachlich unzutreffend. Denn die belgischen Behörden haben das Rückübernahmeersuchen erst mit Bescheid vom 15.12.2009 vorläufig abgelehnt, so dass zwischen dieser Entscheidung und der Bitte des BAMF an die ZAB Bielefeld um ergänzende Vernehmung des Betroffenen lediglich eine vertretbare Zeitspanne von 8 Tagen lag.
Soweit der Betroffene beanstandet, die Befragung sei erst am 06.01.2010 und damit 14 Tage nach dem Ersuchen vom 23.12.2009 durchgeführt worden, trifft dieser Tatsachenvortrag zu, begründet jedoch keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot. Das entsprechende Fax des BAMF, in dem dieser um Übersendung des Vernehmungsprotokolls spätestens bis zum 08.01.2010 per Fax ersuchte, ist am 23.12.2009 um 13.15 Uhr bei der ZAB Bielefeld eingegangen. Nach Abzug des 24.-27.12.2010 (Heiligabend, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag, 27.12. Sonntag), des 31.12.2009 (Silvester), des 01.01.2010 (Neujahr), des 02.01.2010 (Samstag) sowie des 03.01.2010 (Sonntag) ist die ergänzende Vernehmung des Betroffenen am 6. Werktag nach Eingang des Ersuchens und damit zeitnah vorgenommen worden. Das Protokoll wurde dem BAMF noch am 06.012010 per Fax zugeleitet.
Soweit der Betroffene moniert, die ZAB Bielefeld habe sich erst am 12.01.2010 und damit 1 ½ Monate nach seiner Festnahme zwecks einer PEP-Beschaffung an das türkische Generalkonsulat in Münster gewandt, entspricht auch dies den Tatsachen, stellt aber keinen Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz dar. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Beteiligte zu 2) das BAMF bereits am 30.11.2009, mithin am Tag nach der Festnahme des Betroffenen, gebeten hat, Belgien um die schnellstmögliche Rücknahme des Betroffenen zu ersuchen, was am 02.12.2009 geschehen ist. Da der Betroffene bereits am 09.07.2008 schon einmal nach Belgien rücküberstellt worden war, versprach auch das nunmehr eingeleitete Rückübernahmeverfahren Erfolg. Dass die belgischen Behörden es ablehnen würden, war zu diesem Zeitpunkt nicht vorhersehbar. Aus diesem Grund waren die Ausländerbehörden nicht gehalten, schon zu diesem Zeitpunkt parallel zum Rückübernahmeersuchen das türkische Generalkonsulat in Münster um die Erteilung eines Passersatzpapieres zu bitten, zumal der Betroffene sich am 15.12.2009 geweigert hatte, den hierfür erforderlichen Antrag auszufüllen. Auch lag zu diesem Zeitpunkt die von der deutschen Botschaft in Belgien angeforderte Kopie des abgelaufenen türkischen Reisepasses des Betroffenen noch nicht vor. Nach Kenntniserlangung von der vorläufigen Ablehnung einer Rückübernahme des Betroffenen durch die belgischen Behörden und der ergänzenden Vernehmung des Betroffenen am 06.01.2010 eröffnete sich den Ausländerbehörden die Möglichkeit, dass eine Rückübernahme endgültig abgelehnt werden könnte. Daraufhin wurde nur wenige Tage später am 12.01.2010 das türkische Generalkonsulat in Münster um die Erteilung eines Passersatzpapieres ersucht. Entgegen dem Beschwerdevorbringen, wurde die Passkopie dem türkischen Generalkonsulat nicht erst am 02.03.2010 übergeben, sondern war bereits dem Schreiben vom 12.01.2010 beigefügt.
Soweit der Betroffene rügt, dass das türkische Generalkonsulat der ZAB Bielefeld bereits am 04.05.2010 mitgeteilt habe, dass ein PEP ausgestellt werden könne, sobald die Flugdaten vorlägen, ein Flug jedoch erst für einen 3 Wochen später liegenden Termin am 27.05.2010 gebucht worden sei, treffen diese Tatsachen zu. Auch dieses Verhalten verstößt indes nicht gegen das Beschleunigungsgebot. Bereits am 06.05.2010 ersuchte die ZAB die zuständige Bezirksregierung Düsseldorf um Buchung eines Fluges mit 14 Tagen Vorlauf. Dieser Zeitpuffer war aus organisatorischen Gründen erforderlich. Denn zum einen musste die Zeitspanne für die Ausstellung eines PEP durch das türkische Generalkonsulat und dessen Zuleitung an die ZAB einkalkuliert werden, die nicht dem Einfluss der Ausländerbehörden unterlag. Zum anderen musste die Begleitung des vorbestraften und als gewalttätig bekannten Betroffenen durch die Bundespolizei organisiert werden.
Soweit der Betroffene eine verzögerte Sachbearbeitung durch das Amtsgericht Paderborn reklamiert, greift auch dieser Vorwurf nicht durch. Zwar hat das Amtsgericht die am 04.03.2010 dort eingegangene Beschwerde des Betroffenen nach einigen Zwischenverfügungen erst mit Verfügung vom 13.04.2010 der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Jedoch war eine hierin etwa zu sehende Verzögerung jedenfalls nicht kausal für die Dauer der Sicherungshaft. Die teilweise vertretene Auffassung, dass es nicht darauf ankomme, ob sich ein zögerliches Handeln tatsächlich in einer Verzögerung der Abschiebung niederschlage, sondern vielmehr jedes verzögerte Handeln als Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot und damit als Haftaufhebungsgrund zu werten sei, wird von der Kammer nicht geteilt. Wenn auch ein früheres Handeln in der zeitlichen Abfolge keinen Unterschied zu dem verspäteten Handeln ergibt, ist nach der Rechtsprechung der Kammer ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht gegeben. Denn soweit dieses fordert, dass die für eine rasche Abschiebung gebotenen Schritte unverzüglich vorgenommen werden, impliziert dies immer die Bedingung, dass die jeweilige Verfahrenshandlung dieses Ziel auch tatsächlich fördert bzw. fördern kann. So verhält es sich vorliegend indes nicht. Selbst wenn der Kammer die Beschwerde früher vorgelegt worden wäre, wäre der Betroffene in Sicherungshaft verblieben, weil die Kammer die Beschwerde -wie sich bereits aus den obigen Ausführungen entnehmen lässt- als unbegründet verworfen hätte. Der Betroffene wäre auch in diesem Fall nicht eher aus der Abschiebungshaft entlassen worden. Das PEP-Verfahren war bereits am 12.01.2010 beim türkischen Generalkonsulat eingeleitet worden. Aufgrund der Dauer der innerbehördlichen Identitätsüberprüfung des Betroffenen in der Türkei konnte eine PEP-Zusage erst am 04.05.2010 erfolgen und erst im Anschluss hieran ein Rückflug in die Türkei gebucht werden. Damit wäre der Betroffene auch bei einer früheren Kammerentscheidung nicht eher als geschehen aus der Sicherungshaft entlassen und in die Türkei abgeschoben worden.
Soweit der Betroffene beanstandet, die Anordnung der Freiheitsentziehung leide an einem grundlegenden Verfahrensmangel, da er nicht nach Artikel 36 Abs. 1 b S. 2 WÜK unverzüglich über sein Recht belehrt worden sei, die konsularische Vertretung seines Heimatlandes von seiner Freiheitsentziehung zu unterrichten, entspricht dies nicht den Tatsachen. Tatsächlich ist der Betroffene bereits bei der Anordnung der Sicherungshaft durch Beschluss des Amtsgerichts Rheine vom 30.11.2009 über seine Rechte aus Artikel 36 WÜK belehrt worden, wie sich Bl. 6 der gerichtlichen Akten entnehmen lässt.
Nach allem ist dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inhaftierung des Verurteilten nicht zu entsprechen und die Beschwerde zurückzuweisen.
Aus den oben dargelegten Gründen war dem Betroffenen für das Beschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussicht keine Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ……. zu bewilligen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn sie auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen und zwar durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung dieses Beschlusses bei dem oben genannten Gericht eingehen.
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