Einstweilige Verfügung: Verbot irreführender 'Restposten'- und 'Nur 3 Tage'-Werbung
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin wurde per einstweiliger Verfügung untersagt, gegenüber Letztverbrauchern mit Angaben wie "Restposten-Verkauf", "Nur 3 Tage" und konkreten Prozentrabatten für eine befristete Sonderveranstaltung zu werben oder eine solche Veranstaltung durchzuführen. Streitgegenstand war die Frage der Irreführung und damit unlauterer Wettbewerbshandlung nach dem UWG. Das Landgericht gewährte die Unterlassung wegen irreführender Werbeaussagen und drohte Ordnungsmittel an; die Kosten trägt die Antragsgegnerin.
Ausgang: Einstweilige Verfügung erlassen: Werbung mit 'Restposten', 'Nur 3 Tage' und ausgewiesenen Rabatten gegenüber Letztverbrauchern untersagt
Abstrakte Rechtssätze
Werbung gegenüber Letztverbrauchern ist unlauter und unterlassungsfähig, wenn sie durch Begriffe wie "Restposten" oder "Nur 3 Tage" den Eindruck einer zeitlich oder mengenmäßig begrenzten Aktion erweckt, obwohl dies nicht zutreffend ist.
Die Angabe prozentualer Preisreduzierungen ist irreführend, wenn die Grundlage für die Vergleichspreise oder die tatsächliche Ersparnis für den Verbraucher nicht erkennbar ist.
Zur Abwehr fortdauernder oder wiederholter unlauterer Wettbewerbshandlungen kann der Mitbewerber die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO in Verbindung mit den einschlägigen UWG-Vorschriften verlangen.
Die Androhung und Festsetzung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft ist ein zulässiges Durchsetzungsinstrument einer Unterlassungsverfügung und kann gegen den vertretungsberechtigten Geschäftsführer gerichtet werden.
Tenor
I.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß den §§ 935, 940 ZPO; 7 I, 13 Abs. 2 Nr. 2, 24, 25 UWG untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in.der an Letztverbraucher gerichteten Werbung für den Verkauf von Waren des Sortiments mit den Angaben:
2
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für eine auf drei Tage befristete Sonderveranstaltung zu werben und/oder eine derart angekündigte Verkaufsveranstaltung durchzuführen.
II.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin die Verurteilung zu einem Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder zu einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, angedroht.
Die Ordnungshaft ist an dem jeweiligen Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu vollziehen.
III
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin
IV.
Der Streitwert beträgt 20.000,00 DM.
Rubrum
i. V.
T
Richterin am Landgericht