Entsorgungsvertrag: Vergütung teils unbegründet, teils mangels Nachweisen nicht fällig
KI-Zusammenfassung
Die Deponiebetreiberin verlangt von einem Abbruchunternehmen Vergütung für Abfuhr und Entsorgung von Bauschutt aus einem Abbruchobjekt. Das LG Paderborn weist einen Teilbetrag ab, weil eine Preis-/Auftragsvereinbarung über zusätzlich angeliefertes Material (11 €/t) nicht bewiesen und keine Vertretungsmacht eines Baustellenmitarbeiters dargetan ist. Den weiteren Hauptbetrag weist das Gericht als derzeit unbegründet ab, weil der Entsorgungswerklohn mangels ordnungsgemäßer abfallrechtlicher Nachweise noch nicht fällig ist. Die Klägerin kann derzeit nicht darlegen, dass das teilweise als DK 1/DK 2 eingestufte Material auf ihrer DK 0-Deponie genehmigungskonform entsorgt wurde.
Ausgang: Klage teils mangels Vertragsschluss (11 €/t) abgewiesen und im Übrigen mangels Fälligkeit (fehlende Entsorgungsnachweise) als derzeit unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Entsorgungsvertrag über Abfuhr und Deponierung von Abfällen ist regelmäßig als Werkvertrag einzuordnen, wenn der Unternehmer eine ordnungsgemäße Entsorgung schuldet.
Die Vergütung aus einem Entsorgungswerkvertrag wird erst fällig, wenn der Unternehmer die Entsorgung abfallrechtskonform erbracht und dem Abfallerzeuger die erforderlichen Nachweise so übermittelt hat, dass dieser von öffentlich-rechtlicher Inanspruchnahme frei wird.
Der Abschluss einer zusätzlichen Preis- oder Leistungsabrede setzt den Nachweis einer entsprechenden Beauftragung voraus; die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Vergütungsnehmer.
Erklärungen eines auf der Baustelle tätigen Mitarbeiters binden den Auftraggeber nicht ohne Nachweis einer Vertretungsmacht; Duldungs- oder Anscheinsvollmacht erfordert einen zurechenbaren Rechtsschein des Vertretenen.
Spätes, nicht nachgelassenes Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung bleibt gemäß § 296a ZPO unberücksichtigt, wenn kein Schriftsatznachlass beantragt wurde und kein Anlass zur Wiedereröffnung besteht.
Tenor
Die Klage wird wegen eines Teilbetrags in Höhe von 16.865,81 € abgewiesen und wegen eines weiteren Teilbetrags in Höhe von 105.089,58 € als derzeit unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt eine Deponie der Klasse 0 in Q. Nach dem Genehmigungsbescheid des Landratsamts F vom 18.01.2012 dürfen auf der Deponie nur Abfälle abgelagert werden, die die Zuordnungskriterien zur Deponieklasse DK 0 einhalten, während bei anderen gering belasteten mineralischen Abfällen vor Annahme die Zustimmung des Landratsamtes F notwendig ist. Unternehmensgegenstand der Beklagten ist die Erbringung von Erdarbeiten, Entkernung, Rückbau- und Abbrucharbeiten sowie Altlasten- und Schadstoffsanierung. Im Jahr 2015 war die Beklagte mit der Erbringung von Abbrucharbeiten an einem ehemaligen Schulgebäude auf dem Grundstück B in O beauftragt. Anlässlich dessen nahm sie im November 2015 Kontakt zu der Klägerin auf und bat diese um Vorlage eines Angebots für die Abfuhr von auf der Baustelle anfallenden Bauschutts.
Am 16.11.2015 schrieb die Klägerin ein entsprechendes Angebot über die Abfuhr von 1.000 to Beton-Bauschutt (AVV 1701011) zum Preis von 19,70 €/to frei Baustelle, welches sie der Beklagten per Email am Folgetag mit folgendem Hinweis übermittelte:
„Grüß Gott,
die Haufwerke NC33346.9, NC33346.11 und N33346.7 (ca. 1.000 to insgesamt) können in unserer DK 0 Deponie Q zum Gesamtpreis von 19,70 € netto inclusive Frachtanteil gekippt werden. Ab morgen den 18.11.2015 beginnt die Abholung durch unseren Fuhrpark ab Ihrer Baustelle O.“
Der Geschäftsführer der Beklagten reagierte hierauf seinerseits mit Email vom 17.11.2015 und führte insoweit aus:
„Sehr geehrter Herr I,
Sie meinen die Haufwerke NC 33346.7, NC 33346.8, NC 33346.9 und NC33346.11. Die Gesamtmasse beträgt über 2.000 Tonnen. Ich bedanke mich für die schnelle Abfuhr. Bitte verstärken Sie die Abfuhrleistung“.
Unstreitig ist der Klägerin durch die Beklagte im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Beauftragung der Abfuhr am 17.11. oder 18.11.2015 der von der Beklagten als Anlage B1 zur Akte gereichte Untersuchungsbericht der Fa. D GmbH aus G übermittelt worden, der sich über „Haufwerksbeprobungen gemäß LAGA PN98, Analytik nach dem RC-Merkblatt Bayern, ergänzend DepV“ verhält und aus dem sich ergibt, das die untersuchten Haufwerke u.a. wie folgt einzustufen waren:
- Haufwerk 1, Ziegel, Einzelprobe 1.2, Labornummer NC33346.6, Einstufung DK 1 (Pb, Cr, lösl. Feststoffe)
- Haufwerk 1, Ziegel, Einzelprobe 1.3, Labornummer NC33346.8, Einstufung DK 1 (Pb)
- Haufwerk 1, Ziegel, Einzelprobe 1.4, Labornummer NC33346.9, Einstufung DK 0
- Haufwerk 3, Beton, Einzelprobe 3.2, Labornummer NC33346.11., Einstufung DK 2 (Glühverlust).
Am 18.11.2015 um 08.36 Uhr übermittelte die für den Einkauf bei der Beklagten zuständige Mitarbeiterin an die Klägerin eine Email, mit der sie die Auftragsbestätigung für die Entsorgung von Bauschutt der Baustelle in O übersandte. An jenem Tag begann die Klägerin mit der Abfuhr von Bauschutt auf der Baustelle in O. Unter dem 27.11.2015 stellte sie der Beklagten mit Rechnung Nr. 015032376 Kippgebühren in einer Gesamthöhe von 40.107,63 € aus dem Abfuhrzeitraum 18.11. bis 20.11.2015 über insgesamt 1.710,850 to zum Einzelpreis von 19,70 € in Rechnung. Unter dem 04.12.2015 stellte die Klägerin der Beklagten weiterhin mit Rechnung Nr. 015032807 Kippgebühren in einer Gesamthöhe von 81.847,76 € in Rechnung. Diese Rechnung verhielt sich über Leistungen aus dem Abfuhrzeitraum 24.11. bis 25.11.2015 und enthielt verschiedene Einzelpreise, nämlich einmal Kippgebühren „ab Werk“ für Abfuhren in einer Gesamtmenge von 1.288,450 to zu einem Einzelpreis von 11,- € /to und zum anderen die vereinbarten Kippgebühren „frei Bau Sattel“ zum Einzelpreis von 19,70 €/to für Abfuhren in einer Gesamtmenge von 2.771,90 to.
Die Klägerin behauptet, sie habe im Auftrag der Beklagten Abfuhrleistungen im Umfang der in Rechnung gestellten Mengen erbracht. Die Abfuhr zu ihrer Deponie, auf der sie den Bauschutt entsorgt habe, sei zum Teil mit eigenen LKW und zum Teil mit Fahrzeugen der Firma I erfolgt. Sie habe letztlich sämtlichen auf der Baustelle angefallenen Bauschutt für die Klägerin abgefahren, nachdem im Zuge der Durchführung des Auftrags die Beklagte die Anforderung der LKW zur Abfuhr nicht bei 2.000 to gestoppt habe. Für die Entgegennahme und Deponierung des von der Fa. I angelieferten Materials habe sie – da die Fuhrleistung selbst insoweit unmittelbar zwischen der Beklagten und der Fa. I abrechnet worden sei – lediglich einen Preis von 11,- €/to berechnet, was auf eine Vereinbarung zurückgehe, die am 24.11.2015 zwischen ihrem Mitarbeiter T und dem Zeugen Q, einem Mitarbeiter der Beklagten, getroffen worden sei. Hintergrund sei gewesen, dass das Material, das die Fa. I im Auftrag der Beklagten von der Baustelle abtransportiert habe, ursprünglich zu einer Recyclinganlage habe gefahren werden sollen, wo es allerdings nicht angenommen worden sei. Eine telefonische Abstimmung mit dem Mitarbeiter Q der Beklagten habe dann ergeben, dass das Material zu ihr – der Klägerin – verbracht und dort zum Einzelpreis von 11,- €/to deponiert werden solle. Der Zeuge Q sei auf der Baustelle der einzig verfügbare Ansprechpartner der Beklagten gewesen und habe die entsprechende Preisvereinbarung getroffen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 121.955,39 € nebst 9 %-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 40.107,63 € ab dem 28.12.2015, sowie weitere 9 %-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 81.847,76 € seit dem 05.01.2016 sowie 40,- € Mahnkosten sowie
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.084,40 € nebst 5 %-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.05.2016 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte, die bestreitet, dass die Klägerin Bauschutt im geltend gemachten Umfang von der Baustelle in O abgefahren habe, ist der Ansicht, etwaige Zahlungsansprüche der Klägerin scheiterten bereits daran, dass diese die vertraglich vereinbarten Leistungen bislang nicht ordnungsgemäß abgerechnet habe. Da die Klägerin am 17.11.2015 ausdrücklich nur mit der Abfuhr dreier Haufwerke mit den Haufwerksnummern NC33346.6, NC33346.9 und NC33356.11 in einem Umfang von 2.000 to beauftragt gewesen sei, stehe ihr ein Vergütungsanspruch für darüber hinaus abgefahrene Mengen schon nicht zu; hierüber sei ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Der Zeuge Q sei bei ihr – der Beklagten – lediglich als Baggerfahrer angestellt gewesen und habe über keine rechtsgeschäftlichen Befugnisse verfügt; der Zeuge habe tatsächlich auch keine Erklärungen dahin abgegeben, dass mehr als die beauftragten Mengen abgefahren werden sollten oder dass das Material, das ursprünglich habe recycelt werden sollen, zum Einzelpreis von 11,- €/to bei der der Klägerin entsorgt werden solle. Im Übrigen ist die Beklagte der Ansicht, dass etwaige klägerische Vergütungsansprüche noch nicht fällig seien, da die Beklagte die ihr obliegende Leistung noch nicht vollständig erbracht habe. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der klägerischen Deponie um eine DK 0- Deponie handele, die ausweislich des von der Klägerin als Anlage K6 zur Akte gereichten Genehmigungsbescheides des Landratsamts F vom 18.01.2012 lediglich zur Ablagerung von Abfällen berechtigt sei, die die Zuordnungskriterien zur Deponieklasse DK 0 einhalten. Da es sich um solches Material bei dem angefallenen Bauschutt aber nicht ausschließlich gehandelt habe und da die Klägerin auch keine Zustimmung des Landratsamtes F zur Annahme von DK 1 bzw. DK 2 – Material vorgelegt habe, fehle es am Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung des angenommenen Materials.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die bei den Akten befindlichen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch die Vorsitzende gemäß § 349 Abs. 3 ZPO einverstanden erklärt. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2017 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Q. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls verwiesen. Die Klägerin hat die Benennung der Zeugen E und T, auf deren Zeugnis sie sich bezogen hatte und die zum Termin vom 20.06.2017 auch geladen worden sind, mit Schriftsatz vom 07.06.2017 – jedenfalls für die erste Instanz – zurückgezogen. Die vorgenannten Zeugen sind vor diesem Hintergrund abgeladen und nicht vernommen worden. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.06.2017 hat die Klägerin am 04.07.2017 einen – nicht nachgelassen – Schriftsatz vom selben Tag zur Akte gereicht.
Entscheidungsgründe
Die Klage unterfällt der Abweisung. Die Klageforderung ist teilweise nicht begründet, teilweise nicht fällig.
1.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Vergütung der Entsorgung des über die Firma I bei ihr angelieferten Bauschutts in einer Gesamtmenge von 1.288,450 to, die sie mit einem Preis von 11,- €/to (14.172,95 € netto zzgl. MwSt. = 16.865,81 €) berechnet hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich nicht feststellen, dass zwischen den Parteien ein Vertrag über die Entsorgung des Materials, das ursprünglich bei der Fa. E recycelt werden sollte, zustande gekommen ist. Ihren Vortrag, der Zeuge Q habe mit ihrem Mitarbeiter T am 24.11.2015 die Abrede getroffen, dass nach der Annahmeverweigerung der Fa. E das ursprünglich für die Verwertung vorgesehene Material bei ihr – der Klägerin – zum Preis von 11,- €/to habe deponiert werden sollen, hat die Klägerin, die ursprünglich behauptet hatte, der Entsorgungspreis für dieses Material sei mit dem Geschäftsführer H der Beklagten vereinbart worden, nicht bewiesen. Der in der Sitzung vom 20.06.2017 vernommene Zeuge Q hat den klägerischen Sachvortrag nicht bestätigt. Im Einzelnen hat der Zeuge Q angegeben, schon nicht der einzige Mitarbeiter der Beklagten auf der Baustelle in O gewesen zu sein. Neben ihm seien dort noch ein weiterer Maschinist sowie der Bruder des Geschäftsführers der Beklagten tätig gewesen, letzterer habe die Funktion eines Bauleiters gehabt und sei ihm – dem Zeugen Q – übergeordnet gewesen. Er selbst habe die Abrisstätigkeit mit Maschinen für die Beklagte erledigt und habe Bauschutthaufen auf die LKW verladen, die das Material dann abtransportieren sollten. Insoweit habe er auch als Ansprechpartner für die Fahrer der Transportunternehmen fungiert, die habe einweisen und denen er habe mitteilen müssen, an welchen Stellen das abzutransportierende Material sich befinde. Wahrscheinlich sei zu diesem Zweck den Abfuhrunternehmen seine Handynummer bekannt gegeben worden. Damit sei er allerdings nicht zum Ansprechpartner für rechtsgeschäftliche Fragen auf Seiten der Beklagten geworden. Aufträge habe er Drittfirmen in der Zeit seiner Tätigkeit für die Beklagte nie erteilt. Auch Absprachen darüber, ob Mengen über der ursprünglich vereinbarten Menge abgefahren werden sollten, habe er nicht getroffen; entsprechende Regelungsbefugnisse habe er nicht gehabt. Er habe im Bedarfsfall während seiner Tätigkeit für die Beklagten allenfalls Informationen über die Notwendigkeit zusätzlicher Abfuhren an die Geschäftsleitung der Beklagten oder den Mitarbeiter H im Hause der Beklagten weitergegeben, damit von dort das Notwendige veranlasst werden könne. Ob das bei dem streitgegenständlichen Projekt auch so gewesen sei, erinnere er nicht. Definitiv habe er jedenfalls weder den Auftrag erteilt, bei dem streitgegenständlichen Vorhaben zusätzliche Abfuhren vorzunehmen, noch das ursprünglich an die Fa. E zu liefernde Material zur Klägerin zu verbringen, damit es dort zum Einzelpreis von 11,- € deponiert werde. Die von ihr zu beweisende Tatsache, von der Beklagten mit der Entsorgung des nicht von der Fa. E angenommenen Bauschutts zum Preis von 11,- €/to beauftragt worden zu sein, hat die Klägerin damit nicht bewiesen. Nachdem sie die Benennung des zum selben Beweisthemas benannten Zeugen T zurückgezogen hat, hat für die Kammer auch kein Anlass bestanden, diesbezüglich weiter Beweis zu erheben.
Soweit die Klägerin sich auf das Zeugnis der Frau X von der Fa. Izum Beweis der Tatsache bezogen hat, dass der Zeuge Q veranlasst habe, dass die von der Firma E nicht angenommene Ware zur Deponie der Klägerin gefahren werde, kam es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Einvernahme der Zeugin X nicht an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich auch bei Wahrunterstellung des entsprechenden klägerischen Sachvortrags immer noch keine Feststellungen dazu treffen ließen, dass der Zeuge Q außer der Mitteilung, dass das Material zur Klägerin verbracht werden möge, auch gegenüber der Klägerin rechtsgeschäftliche Erklärungen dazu, wie dort mit dem Material weiter zu verfahren wäre, im Sinne der klägerischen Behauptung abgegeben hätte. Im Übrigen ist zu konstatieren, dass die Klägerin auch nicht bewiesen hat, dass der Zeuge Q über rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht für die Beklagte verfügte. Auch dies hat der Zeuge nämlich – wie oben dargestellt – nicht bestätigt, sondern vielmehr in Abrede gestellt. Dass indes ein Fall der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht vorgelegen hätte, ist weder von der Klägerin dargetan noch sonst ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte vorliegend in zurechenbarer Weise den Rechtsschein ein Bevollmächtigung des Zeugen Q gesetzt hätte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der ursprüngliche Auftrag vom 17.11.2015 durch den Geschäftsführer der Beklagten erteilt worden war. In der Email vom 18.11.2015, mit der die Auftragsbestätigung für die Entsorgung von Bauschutt von der Baustelle in O übermittelt worden ist, ist zudem darauf hingewiesen worden, dass die Klägerin sich bei Rückfragen oder Anregungen telefonisch an die Beklagte wenden möge; einen Verweis auf die Person des Zeugen Q enthält das Schreiben nicht. Soweit die Klägerin schließlich als Anlage K9 die Bestellung der Beklagten an die Fa. I vom 23.11.2015 – die wiederum durch die zuständige Mitarbeiterin des Einkaufs bei der Beklagten niedergelegt worden ist – vorlegt, auf der als „Kontaktperson“ der Zeuge Q vermerkt ist, lässt dies gleichfalls keinen Rückschluss darauf zu, dass die Beklagte den Anschein gesetzt hätte, der Zeuge Q sei in irgendeiner Weise bevollmächtigt, rechtsgeschäftliche Abreden für sie zu treffen. Insoweit ist von Belang, dass die Modalitäten des Abfuhrvertrages bereits ausgehandelt waren. Es liegt auf der Hand, dass die Benennung einer Kontaktperson vor Ort erfolgt ist, um bei Unklarheiten Rücksprache halten zu können. Dass diese Kontaktperson notwendigerweise auch rechtsgeschäftlich bevollmächtigt sein musste, ließ sich aber aus ihrer Benennung nicht schlussfolgern.
2.
Soweit die Klägerin von der Beklagten eine Vergütung in Höhe von 88.310,18 € netto zzgl. MwSt. für die Abfuhr und Entsorgung von insgesamt 4.482,75 to Bauschutt zum Einzelpreis von 19,70 €/to verlangt, ist der entsprechende Anspruch derzeit nicht fällig.
a.
Mit ihrem Einwand, die Klägerin schon nicht mit der Entsorgung der vorgenannten Menge an Bauschutt beauftragt zu haben, kann die Beklagte nicht durchdringen. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich aus den im Zuge der Auftragserteilung zwischen den Parteien ausgetauschten Emails nämlich nicht entnehmen, dass die Menge des auf der Baustelle in O durch die Klägerin abzufahrenden und auf ihre Deponie zu verbringenden Bauschutts nach oben auf 2.000 to begrenzt gewesen wäre. Eine hinreichend konkrete Mengenangabe enthielt zunächst lediglich das Angebot der Klägerin vom 17.11.2015, das sich über das Kippen von ca. 1.000 to Material aus den Haufwerken NC33346.9, NC33346.11 und NC33346.7 zum Gesamtpreis von 19,70 €/to netto inclusive Frachtanteil verhielt. Hierauf indes hat die Beklagte mit Email vom selben Tag reagiert und mitgeteilt, dass aus 4 Haufwerken abzufahren sei und die Gesamtmasse über 2.000 to betrage. Eine Mengenbegrenzung ist insoweit nach Vorgabe der Beklagten nicht erfolgt. Berücksichtigt man weiterhin, dass nach den glaubhaften Angaben des Zeugen Q, die insoweit auch mit dem Sachvortrag der Klägerin korrespondieren, lediglich wenige größere Haufwerke auf der Baustelle vorhanden waren – was sich im Übrigen auch mit der Darstellung im Untersuchungsbericht der D GmbH vom 17.11.2015 deckt, in dem von den Haufwerken 1, 2 und 3 die Rede ist – so durfte die Klägerin davon ausgehen, dass die Beklagte die Abfuhr und Entsorgung des kompletten Materials aus den entsprechenden Haufwerken sichergestellt wissen wollte, solange sie nicht die Abfuhrmenge konkret begrenzte. Dass die Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt einen Stopp der weiteren Materialabfuhr verlangt hätte, trägt sie allerdings selbst nicht vor. Es ist auch nicht ersichtlich, welches Interesse sie hieran gehabt hätte. Dass sie ein anderes Unternehmen mit der Abfuhr und der Entsorgung des übrigen Materials aus den betreffenden Haufwerken beauftragt hätte, ist – anders als in Bezug auf den Bauschutt, den die Fa. I abfahren sollte – weder ersichtlich noch dargetan.
Soweit die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin die von ihr vorgetragenen Mengen tatsächlich abgefahren habe, ist dieses pauschale Bestreiten nach Auffassung der Kammer unbeachtlich. Dabei ist von Relevanz, dass die Klägerin nicht nur sämtliche Lieferscheine mit darin ausgewiesenen Mengen (Anlagen K5/1 bis K5/148) sowie Tagesfuhrpläne vorgelegt hat, sondern dass zudem der klägerische Vortrag, die Beklagte habe nach Entgegennahme der Lieferscheine die von der Klägerin abgerechneten Massen selbst in gleichem Umfang ihrem Auftraggeber in Rechnung gestellt, unstreitig geblieben ist. Auch hat die Beklagte im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erhalt der Rechnungen und Lieferscheine die berechnete Menge nicht moniert. In Anbetracht der Tatsache schließlich, dass die Beklagte selbst Mitarbeiter auf der Baustelle beschäftigt hatte, die dafür verantwortlich waren, den Fahrern der Klägerin die abzufahrenden Haufwerke zu zeigen, kann die Beklagte sich nach Auffassung der Kammer nicht darauf beschränken, die Richtigkeit der Abfuhrmenge pauschal in Abrede zu stellen.
b.
Der Vergütungsanspruch der Klägerin in Höhe von 105.089,58 € (88.310,57 € netto für die Entsorgung von 4.482,770 to Bauschutt zu je 19,70 €/to zzgl. MwSt.) ist allerdings nicht fällig. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Entsorgungsvertrag handelt es sich um einen Werkvertrag. Die Klägerin schuldet aus diesem Vertrag neben der Verbringung des abzufahrenden Materials von der Baustelle zur Entsorgung auch die Durchführung der Entsorgung entsprechend dem geltenden Abfallrecht. Dabei muss die Entsorgung dergestalt durchgeführt werden, dass der Abfallproduzent als Besteller – in diesem Fall also die Beklagte – im Hinblick auf den übergebenen Abfall von jeder abfallrechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Inanspruchnahme frei wird. Solange die abfallrechtlichen Nachweise, die der Abfallproduzent zur Vorlage bei den zuständigen Behörden benötigt, diesem nicht wirksam übermittelt sind, ist das Werk nicht vollendet und der Vergütungsanspruch nicht fällig (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 08.11.1994, 6 U 26/94). Eben so liegt der Fall aber hier.
Die Klägerin hat unstreitig Bauschutt aus den im Untersuchungsbericht der Fa. D GmbH genannten Haufwerken entsorgt. Der Parteivertreter der Klägerin, der den Termin vom 20.06.2017 zugleich als Bevollmächtigter der Klägerin nach § 141 Abs. 3 ZPO wahrgenommen hat, hat erklärt, seitens der Klägerin werde davon ausgegangen, dass die in dem Untersuchungsbericht erwähnten Haufwerke 1, 2 u 3 diejenigen Haufwerke seien, die von ihr (komplett) abtransportiert und auf ihrer DK 0 – Deponie entsorgt worden seien. Die Beklagte behauptet unter Bezugnahme auf die in dem Bericht erwähnten Labornummern NC33346.1 bis NC33346.15, dass sich auf der Baustelle insgesamt 15 Haufwerke befunden hätten. Für die Richtigkeit des klägerischen Sachvortrages spricht, dass in dem Bericht der Fa. D GmbH ausdrücklich nur von 3 Haufwerken die Rede ist und dass sich die Labornummern auf Einzelproben beziehen, die den Haufwerken entnommen worden sind. Die als Anlagen zum Untersuchungsbericht vorgelegten Probeentnahmenprotokolle korrespondieren damit. Im Übrigen hat – wie bereits ausgeführt – auch der Zeuge Q glaubhaft bekundet, seiner Erinnerung nach habe es auf der Baustelle lediglich 2 bis 3, keinesfalls aber 15 Haufwerke gegeben. Hat die Klägerin indes – wie von ihr selbst vorgetragen – die Haufwerke 1, 2 und 3 ab dem 18.11.2015 komplett auf ihre DK 0-Deponie verbracht bzw. verbringen lassen, so muss sie zwangsläufig auch Material entgegengenommen und deponiert haben, das die Grenzwerte für DK 0-Material überschritt. Die Proben zu Labornummern NC 33346.6 und NC33346.8 aus Haufwerk 1 (Ziegel) überschritten die Werte in Bezug auf die Parameter Pb, Cr und lösliche Feststoffe bzw. nur Pb, was zur Einstufung des Haufwerks als DK 1-Material führte. Die Proben zu Labornummern NC33346.1 bis NC33346.4 ergaben jeweils DK 1-Werte. Da die Probe zu Labornummer NC33346.5 zudem in Bezug auf den Parameter Pb DK 1-Werte überschritt, wurde das gesamte Haufwerk „Estrich“ als Dk 2-Material in dem Untersuchungsbericht eingestuft. Haufwerk 3 (Beton) schließlich war nach dem Untersuchungsbericht gleichfalls als DK 2-Material zu qualifizieren. Bei dieser Sachlage entsprach das von der Klägerin entgegengenommene Material nicht den Vorgaben aus dem Bescheid des Landratsamts F vom 18.01.2012. Dort ist in Ziffer 2.2.5 geregelt, dass auf der Deponie nur Abfälle abgelagert werden dürfen, die die Zuordnungskriterien der Deponieklasse DK 0 einhalten, worunter gering belastete mineralische Abfälle wie Bauschutt fallen. Als Grundlage für die Bewertung der Analyseergebnisse der abzulagernden, gering belasteten mineralischen Abfälle gelten gemäß Ziffer 2.2.5 u.a. die Zuordnungswerte DK 0 für die Parameter nach DepV. Damit hätte das Material aus den Haufwerken 1, 2 und 3 unter Beachtung der Vorgaben aus dem Genehmigungsbescheid nicht auf der Anlage der Klägerin deponiert werden dürfen. Dass die Klägerin über eine gesonderte Genehmigung für die Entgegennahme und Entsorgung des Materials verfügt hätte, behauptet sie indes selbst nicht. Die Frage, vor welchem Hintergrund die Klägerin sich in der Lage gesehen hat, das streitgegenständliche Material in ihrer DK 0 Deponie kippen zu lassen, ist letztlich ungeklärt geblieben. Der Vertreter der Klägerin konnte zu diesem Punkt, den die Beklagte bereits im Schriftsatz vom 15.02.2017 aufgeworfen hatte, in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2017 keine Angaben machen. Selbst wenn aber die Klägerin im Hinblick auf die Email-Korrespondenz der Parteien vom 17.11.2015 davon ausgegangen wäre, bei den von ihr komplett abgefahrenen Haufwerken habe es sich (lediglich) um Material aus den ursprünglichen Haufwerken NC 33346.7, NC33346.8, NC 33346.9 und NC33346.11 gehandelt, erschließt sich die Annahmebereitschaft nicht, da die Werte zu NC33346.8 eine Einstufung des entsprechenden Ziegelhaufwerks nach DK 1 und die Werte zu NC33346.11 eine Einstufung des entsprechenden Estrich-Haufwerks nach DK 2 bewirkt haben. Da die Klägerin auch nicht in der Lage ist, darzulegen, ob und ggfs. in welchen Mengen sich DK 0-Material unter dem abtransportierten Bauschutt befunden hat, lässt sich insgesamt nicht nachvollziehen, inwieweit eine ordnungsgemäße Entsorgung des Bauschutts durch das Kippen auf ihrer Deponie erfolgt ist und inwieweit nicht. Bei dieser Sachlage ist es aus Sicht der Kammer nicht von Relevanz, dass die Beklagte bislang die ihr von der Klägerin übermittelten Formulare zum Entsorgungsnachweis nicht ausgefüllt zurückgegeben hat, denn es ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die Klägerin die in Ziffer 4 der in den Formularen enthaltenen Annahmeerklärung geforderten Versicherung abgeben könnte, wonach die Anlage für die Entsorgung der deklarierten Abfälle zugelassen ist. Die notwendigen abfallrechtlichen Nachweise einer ordnungsgemäßen Entsorgung des entgegengenommen Bauschutts kann die Klägerin mithin – jedenfalls derzeit – nicht erbringen. Soweit der Klägervertreter in der Sitzung vom 20.06.2017 ausgeführt hat, es bestehe jedenfalls die Möglichkeit, das entgegengenommene Material wieder auszubaggern und anderweitig zu entsorgen, können die benötigten Nachweise ggfs. zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt werden. Derzeit allerdings ist die geschuldete Leistung der Klägerin noch nicht vollständig erbracht und der Vergütungsanspruch somit noch nicht fällig.
3.
Soweit die Klägerin zu der Frage der Annahmeberechtigung hinsichtlich des Materials mit den Labornummern .8 und .11, die den Deponieklassen 1 und 2 zuzuordnen sind, sowie zur Frage der Anforderung weiterer Transportleistungen durch die nunmehr benannten Zeugen H und H mit Schriftsatz vom 04.07.2017 ergänzend vorgetragen hat, bleibt dieses Vorbringen gemäß § 296 a ZPO bei der Entscheidung unberücksichtigt. Die Klägerin hat ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 20.06.2017 im Termin keinen Schriftsatznachlass beantragt. Die Problematik der Annahmeberechtigung ist überdies bereits vor dem Termin schriftsätzlich von der Beklagten thematisiert worden und auch im Termin erörtert worden. Zur mündlichen Verhandlung war zudem das persönliche Erscheinen (des Geschäftsführers) der Klägerin angeordnet worden. Der von der Klägerin sodann entsandte Vertreter vermochte die von der Beklagten aufgeworfenen Fragen allerdings nicht zu beantworten. Das ergänzende Vorbringen bietet deshalb keinen Grund für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO. Die Benennung der Zeugen H und H ist verspätet, aus Sicht der Kammer allerdings auch unsubstantiiert. Nachdem die Klägerin unter Beweisantritt ursprünglich dargelegt hatte, dass der Zeuge Q die Abfuhrleistungen angefordert habe, wäre darzulegen gewesen, wem gegenüber die Zeugen H und H entsprechende Abfuhraufträge erteilt haben sollten. Auf diesen Punkt kommt es nach der Rechtsauffassung der Kammer wegen der ohnehin nicht nach oben begrenzten Abfuhrmenge allerdings auch nicht an.
4.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.