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Landgericht Paderborn·7 O 29/08·04.08.2008

Rückforderung von umgeleiteten Einspeisevergütungen wegen Untreue und vorsätzlicher unerlaubter Handlung

ZivilrechtDeliktsrechtGesellschaftsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Rückzahlung von 201.142,34 €, die Einspeisevergütungen auf ein Konto der Beklagten geflossen sind. Strittig ist, ob die Umleitung rechtswidrig und dem Geschäftsführer der Beklagten zuzurechnen ist. Das Gericht erkennt einen Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung/Untreue und verurteilt die Beklagte zur Zahlung; einzelne Zinsansprüche werden jedoch gekürzt bzw. abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung der umgeleiteten Einspeisevergütungen wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung überwiegend stattgegeben; Zinsmehrforderung abgewiesen bzw. gekürzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein förmlicher Gesellschafterbeschluss kann entbehrlich sein, wenn an der Entscheidungsbefugnis ausschließlich dieselben Personen beteiligt sind und daher keine drittbetroffenen Stimmrechte zu schützen sind.

2

Der Missbrauch von Vertretungsmacht durch einen Geschäftsführer, der vorsätzlich Zahlungen veranlasst und dadurch das Gesellschaftsvermögen gefährdet, kann als vorsätzlich unerlaubte Handlung i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit strafrechtlichen Schutzgesetzen (z.B. § 266 StGB) zu Rückzahlungsansprüchen führen.

3

Bei Ansprüchen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung greift das Aufrechnungsverbot des § 393 BGB; Zurückbehaltungsrechte gegenüber solchen Ansprüchen sind grundsätzlich ausgeschlossen.

4

Geldforderungen ohne abweichende vertragliche Vereinbarung sind in der Regel mit Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bewerten; geltend gemachte höhere Zinssätze können gekürzt werden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 393 BGB§ 286 BGB§ 288 BGB§ 819 BGB§ 708 ff. ZPO§ 823 Abs. 2 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 201.142,34 € (i.W.: zweihunderteintausendeinhundertzweiundvierzig 34/100 Euro) nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz

aus 23.598,40 € seit dem 15.10.2007,

aus 15.937,31 € seit dem 15.11.2007,

aus 36.620,77 € seit dem 15.12.2007,

aus 51.033,23 € seit dem 17.01.2008

und aus 73.952,63 € seit dem 20.02.2008

abzüglich per 18.01.2008 aufgerechneter 3.280,85 € und per 04.06.2008 auf die Hauptforderung gezahlter 3.628,45 €

zu zahlen.

Wegen der Zinsmehrforderung wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 01.03. gegründet. In § 5 dieses Vertrages heißt es unter anderem wie folgt:

3

die Geschäftsführung und Vertretung obliegt allein der persönlich haftenden Gesellschafterin, der Firma ... GmbH mit Sitz in .... Die persönlich haftende Gesellschafterin bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung für folgende Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen,...

  1. die Geschäftsführung und Vertretung obliegt allein der persönlich haftenden Gesellschafterin, der Firma ... GmbH mit Sitz in ....
  2. Die persönlich haftende Gesellschafterin bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung für folgende Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen,...
4

k) Einleitung von Rechtsstreitigkeiten, falls sie von grundsätzlicher Bedeutung für die Gesellschaft sind.

5

Die alleinigen Gesellschafter der ... GmbH der Klägerin sind ... und ..., das heißt der Geschäftsführer der Beklagten. Bis zum 11.07.2008 waren die genannten Personen auch als alleinige Geschäftsführer der

6

... GmbH im Handelsregister eingetragen. An diesem Tage wurde im Handelsregister vermerkt, dass ... nicht mehr Geschäftsführer der ... GmbH sei.

7

Zur sonstigen Beteiligung an der Klägerin ist zu erwähnen, dass ... und ... die alleinigen Kommanditisten der Klägerin sind.

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Die Klägerin betreibt in der Gemeinde ... 2 Windkraftanlagen, zu deren Errichtung unter dem 01.11./06.12.2003 mit der Beklagten ein Generalunternehmervertrag abgeschlossen wurde.

9

Das Projekt wurde von der ...finanziert. Auf Grund dieser Finanzierung trat die Klägerin durch Globalabtretung vom 07./30.06.2004 ihren Anspruch auf Zahlung von Einspeisevergütungen gegen die Firma ... GmbH an die ... ab.

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In der Folgezeit wurden die Einspeisevergütungen von der ... auf das Konto der Klägerin bei der ...überwiesen.

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Seit Ende gibt es einen erheblichen Streit über wechselseitige Forderungen in den Gesellschaften, an denen ... und ... beteiligt sind. Diese Streitigkeiten nahm ... zum Anlass, die ... GmbH unter dem 27.08.2007 auf einem Kopfbogen der Klägerin wie folgt anzuschreiben:

12

Änderung der Bankverbindung

13

Kundennummer: ...

14

Sehr geehrte Damen und Herren,

15

wir möchten Sie bitten, zukünftig die monatlichen Stromerlöse auf das nachfolgend genannte Bankkonto zu erstatten:

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Konto: ...

17

BLZ: ...

18

... Paderborn.

19

Bei dem angegebenen Konto handelt es sich um ein Geschäftskonto der Beklagten.

20

In den Monaten September 2007 bis Januar 2008 überwies die ... GmbH sodann zumindest Einspeiseerlöse in Höhe von 201.142,34 € gem. folgenden Abrechnungen auf das Konto der Beklagten:

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Abrechnung ... v. 2.10.200712.127,39 €
Abrechnung ... v. 2.10.200711.471,01 €
Abrechnung ... v. 5.11.20077.903,09 €
Abrechnung ... v. 5.11.20078.034,22 €
Abrechnung ... v. 4.12.200718.094,99 €
Abrechnung ... v. 4.12.200718.525,78 €
Abrechnung ... v. 7.1.200825.746,92 €
Abrechnung ... v. 7.1.200825.286,31 €
Abrechnung ... v. 12.2.200837.356,45 €
Abrechnung ... v. 12.2.200836.596,18 €
201.142,34 €
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Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Rückzahlung der von der Beklagten vereinnahmten 201.142,34 € in Anspruch. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte zur Rückzahlung verpflichtet sei, da ... die Einspeisevergütungen nicht habe umleiten dürfen. Das sei der Beklagten auch zuzurechnen, da es sich bei ... um ihren Gesellschafter - Geschäftsführer handele.

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Des weiteren behauptet die Klägerin, dass keine Zahlungsrückstände aus dem Generalunternehmervertrag bestünden. Die nach Maßgabe der HOAI von der Beklagten erstellten Rechnungen müssten schon deshalb ins Leere gehen, da Planungsleistungen von dem GU- Vertrag erfasst gewesen seien. Von den zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen seien allerdings die Darlehensforderung in Höhe von 3.280,085 € per 18.01.2008 berechtigt. Hinsichtlich dieser Forderung hat die Klägerin zu Ende der Kammersitzung die Aufrechnung erklärt.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 201.142,34 € nebst 8 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 23.598,40 € seit dem 15.10.2007, aus 15.937,31 € seit dem 15.11.2007, aus 36.620,77 € seit dem 15.12.2007, aus 51.033,23 € seit dem 15.01.2008 und aus 73.952,63 € seit dem 15.02.2008

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abzüglich per 18.01.2008 aufgerechneter 3.280,85 € Darlehensforderung und per 04.06.2008 gezahlter 3.628,45 € zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

28

die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, dass er zur Erhebung der vorliegenden Klage nach dem KG-Vertrag der Klägerin eines Gesellschafterbeschlusses bedurft hätte.

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Die Anweisung ihres Geschäftsführers an die ... zur Änderung des Auszahlverfahrens sei auch zu Recht erfolgt. Bei dieser Anweisung habe es sich lediglich um eine Reaktion darauf gehandelt, dass der Geschäftsführer ... der Klägerin den Ausgleich der Verbindlichkeiten der Klägerin bei der Beklagten verhindert habe.

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Neben der im Laufe des Rechtsstreits unstreitig gewordenen Darlehensforderung in Höhe von 3.280,85 € - insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, seien weitere Forderungen zur Zahlung offen.

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Aus dem Generalunternehmervertrag müssten noch 14.777,44 € gezahlt werden.

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Letztlich sei die Klägerin dann noch verpflichtet, für Architekten- und Ingenieurleistungen nach Maßgabe der HOAI an sie 201.641,76 € zu zahlen.

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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht schon im Ausgangspunkt unzulässig, besser unbegründet, da vor ihrer Erhebung kein förmlicher Gesellschafterbeschluss gem. den Gesellschaftsverträgen gefasst worden ist. Auf diese Förmlichkeit konnte im vorliegenden Fall verzichtet werden, da an der Klägerin und ihrer Komplementär GmbH nur ... und ... beteiligt sind. Da Dritte an der Entscheidungsfindung nicht hätten beteiligt werden müssen, erscheint es als entbehrlich, dass keine Gesellschafterversammlung durchgeführt worden ist, bei der die mutmaßliche Stimme von ... mit Nein zum Prozess auf Grund der Interessenkollision keine Rolle gespielt hätte.

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Die Klage ist zur Hauptforderung auch uneingeschränkt begründet. Die Klägerin ist schon nach dem Sachvortrag der Parteien, soweit er übereinstimmt, berechtigt, von der Beklagten gem. §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 Abs. 1 StGB Rückzahlung der von ihr unstreitig zumindest eingenommenen 201.142,34 € zu verlangen.

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Der Geschäftsführer der Beklagten war im maßgelblichen Zeitpunkt zwar noch als einzelvertretungsberechtigter, von der Beschränkung des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der Komplementär GmbH der Klägerin in das Handelsregister eingetragen. Trotz dieser Einzelgeschäftsführungsbefugnis war ... jedoch nicht völlig frei in Schalten und Walten. Er hatte zu berücksichtigen, dass seinem Mitgeschäftsführer ... das Recht zustand, einzelnen Maßnahmen der Geschäftsführung zu widersprechen. Vor Maßnahmen von größerer Bedeutung insbesondere bei Maßnahmen wie hier, bei denen er mit der Ablehnung durch seinen Geschäftsführer rechnen musste, hatte durch ... die Berichterstattung vor der Verwirklichung zu erfolgen (vgl. Scholz, Kommentar zum GmbHG, 9. Auflage, § 37 GmbHG Randnr. 26).

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Diese Pflichtverletzung von ... ist nach Auffassung der Kammer als Untreue im Sinne von § 266 StGB zu qualifizieren. Statt den normalen Weg zu wählen, das heißt notfalls für die Beklagte Zahlungsklage zu erheben, hat ... die ihm eingeräumte Befugnis als Vertreter der Klägerin missbraucht und so vorsätzlich deren Vermögen zumindest gefährdet.

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Da die Einspeisevergütungen an die ... ...abgetreten waren, war der Fortbestand des abgesicherten Kredits in Frage gestellt. Das lässt sich nicht abtun mit der Behauptung der Beklagten, bei den diesbezüglichen Schreiben der ... ...handele es sich um Gefälligkeitstestate.

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Dazu kommt, dass ... Zahlungen veranlasst hat auf Forderungen, deren Berechtigung schon auf 1. Sicht als zweifelhaft erscheinen muss. So gibt der vorgelegte Generalunternehmervertrag nichts her für die Behauptung der Beklagten, dass neben dem Werklohn aus dem GU-Vertrag noch Planungshonorar nach Maßgabe der HOAI zu zahlen ist. Immerhin heißt es in der Präambel des Vertrages wie folgt:

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Der Auftragnehmer entwickelt zur Zeit ein Windparkprojekt in der Gemeinde ... im Bundesland NRW. Der Auftraggeber beabsichtigt mit diesem Generalunternehmervertrag vom Auftragnehmer ein Windparkprojekt nebst WKA und anderer erforderlicher Leistungen zu erwerben und den Auftragnehmer mit der schlüsselfertigen Errichtung des Windparks zu beauftragen bzw. die Projektrechte vom Auftragnehmer zu erwerben.

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Hier ist nicht davon die Rede, dass bereits erbrachte Planungsleistungen vom Generalunternehmervertrag ausgenommen sein sollten.

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Auch dem Leistungskatalog in der Anlage A des Vertrages kann unter Ziffer 16 und 18 nur entnommen werden, dass die Projektleitung, Ingenieurleistungen und die Bauüberwachung komplett der Auftragnehmerseite, das heißt der Beklagten, obliegen sollen.

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Hätte die Klägerin neben dem Werklohn nach Maßgabe des Generalunternehmervertrages noch ein Honorar nach Maßgabe der HOAI geschuldet, hätte es im übrigen nahe gelegen, diese Forderungen unverzüglich nach Fertigstellung der Anlage im Jahr 2004 oder 2005 geltend zu machen. Das ist nicht geschehen. Erst März 2008 sind Rechnungen erteilt worden. Der Geschäftsführer der Beklagten hat damit Zahlungen veranlasst auf Forderungen, die gem. § 8 Abs. 1 HOAI nicht einmal fällig sein konnten.

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Ob ... für die Beklagte die Absicht hatte, evtl. Überzahlungen zu erstatten, ist für die Entscheidung hier unerheblich. Die Vermögenssituation der Klägerin war nämlich schon gefährdet, sobald die Einspeisevergütungen von der Firma ... gezahlt, aber nicht in ihren unmittelbaren Einflussbereich gelangt waren.

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Für den vorliegenden Rechtsstreit ist deshalb ohne Belang, ob und in welcher Höhe der Beklagten insgesamt noch strittige Zahlungsansprüche gegen die Klägerin zustehen, da der Anspruch der Klägerin aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung folgt. Das bedeutet, dass das Aufrechnungsverbot gem. § 393 BGB zur Anwendung gelangt. Auch Zurückbehaltungsrechte scheiden von Vornherein aus.

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Von der ursprünglichen Gesamtforderung der Klägerin war daher nur die Zahlung der Beklagten nach Rechtshängigkeit abzusetzen. Weiterhin war abzusetzen die unstrittig gewordene Darlehensforderung, nachdem die vom Aufrechnungsverbot nicht tangierte Klägerin insoweit selbst die Aufrechnung erklärt hat.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 286, 288, 819 BGB, 92, 708 ff. ZPO.

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Die Zinsforderung war der Höhe nach auf 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz zu kürzen, da hier gegenüber der Beklagten keine Entgeldforderungen zur Debatte stehen.

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Des weiteren war eine geringfügige Korrektur des Zinsbeginns geboten, soweit die Abrechnung der Firma ... vom 07. bzw. 12. eines Monats datieren.

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...