Rückzahlung umgeleiteter Einspeisevergütungen: Untreue des Geschäftsführers (§ 266 StGB)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung von Einspeisevergütungen, die auf Veranlassung eines zugleich für beide Seiten handelnden Geschäftsführers auf ein Konto der Beklagten umgeleitet wurden. Streitpunkt war u.a., ob die Klage mangels Gesellschafterbeschlusses unzulässig ist und ob die Beklagte mit vermeintlichen Werklohn-/HOAI-Forderungen aufrechnen darf. Das Landgericht bejaht einen deliktischen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB wegen pflichtwidriger Vermögensgefährdung durch die Umleitung. Eine Aufrechnung und Zurückbehaltung scheiden wegen § 393 BGB aus; Zinsen wurden nur in gesetzlicher Höhe zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung von 454.960,02 € nebst Zinsen überwiegend stattgegeben; weitergehende Zinsforderung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine gesellschaftsvertraglich vorgesehene Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Klageerhebung kann entbehrlich sein, wenn an der Gesellschaft nur zwei Personen beteiligt sind und eine förmliche Willensbildung keinen zusätzlichen Schutz Dritter bewirken kann.
Veranlasst ein Geschäftsführer in Interessenkollision die Umleitung von der Gesellschaft zustehenden Forderungserlösen auf ein fremdes Konto, kann dies eine Untreue (§ 266 StGB) durch Missbrauch der Vertretungsmacht und zumindest eine Vermögensgefährdung begründen.
Ein deliktischer Rückzahlungsanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB besteht unabhängig davon, ob dem Empfänger der Zahlungen eigene vertragliche Ansprüche gegen die geschädigte Gesellschaft zustehen.
Gegen einen Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung ist die Aufrechnung gemäß § 393 BGB ausgeschlossen; Zurückbehaltungsrechte greifen insoweit nicht ein.
Wer Zahlungen auf erkennbar zweifelhafte oder noch nicht fällige Forderungen (z.B. nach § 8 Abs. 1 HOAI) veranlasst, erhöht das Risiko einer pflichtwidrigen Vermögensgefährdung der vertretenen Gesellschaft.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 454.960,02 € (i.W.: vierhundertvierundfünfzigtausendneunhundertsechzig 02/100 Euro) nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz
aus 37.534,04 € seit dem 15.09.2007,
aus 54.287,31 € seit dem 15.10.22007,
aus 32.837,99 € seit dem 17.11.2007,
aus 89.949,33 € seit dem 15.12.2007,
aus 88.339,06 € seit dem 17.01.2008,
und aus 152.012,29 € seit dem 17.02.2008
zu zahlen.
Wegen der Zinsmehrforderung wird die Klage wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten nach einem Streitwert von 582.714,18 € werden zu 1/5 der Klägerin und zu 4/5 der Beklagten auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten nach einem Streitwert von 454.960,02 € werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 1. März 2003 gegründet. In § 5 dieses Vertrages heißt unter anderem wie folgt:
Die Geschäftsführung und Vertretung obliegt allein der persönlich haftenden Gesellschafterin, der Firma ... GmbH mit Sitz im ......
- Die Geschäftsführung und Vertretung obliegt allein der persönlich haftenden Gesellschafterin, der Firma ... GmbH mit Sitz im ......
4. Die persönlich haftende Gesellschafterin bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung für folgende Rechtsgeschäfte und Rechtshandlun- gen, ... k) Einleitung von Rechtsstreitigkeiten, soweit sie von grundsätzlicher Bedeutung für die Gesellschaft sind.
Die alleinigen Gesellschafter der ... GmbH der Klägerin sind .... und ..., das heißt der Geschäftsführer der Beklagten. Bis zum 11. Juli 2008 waren die genannten Personen auch als alleinige Geschäftsführer der ... GmbH im Handelsregister eingetragen. An diesem Tag wurde im Handelsregister vermerkt, dass .... nicht mehr Geschäftsführer der ... GmbH sei.
Zur sonstigen Beteiligung an der Klägerin ist zu erwähnen, dass .... und .... die alleinigen Kommanditisten der Klägerin sind.
Die Klägerin betreibt im Bereich ... zwei Windkraftanlagen, zu deren Errichtung unter dem 30. November 2004 mit der Beklagten ein Generalunternehmervertrag abgeschlossen wurde.
Das Projekt wurde von der Volksbank ...-I-... finanziert. Aufgrund dieser Finanzierung trat die Klägerin durch Globalabtretung vom 3./10. Februar 2005 ihren Anspruch auf Zahlung von Einspeisevergütungen gegen die Firma ..... an die Volksbank ab.
Die Kapazität der Netzanbindung der Klägerin wurde durch ihre eigenen Windkraftanlagen nicht erschöpft.
Aus diesem Grund schloss sie am 25. Oktober 2005 mit der ...... GmbH & Co. KG einen Vertrag zur gemeinsamen Netzanbindung. Der mit den benachbarten beiden Windkraftanlagen der Firma ...... GmbH & Co. KG produzierte Strom sollte über die Übergabestation der Klägerin in das Netz der ..... ... AG eingespeist werden. Gegenüber dem Stromversorger sollte gemeinsam abgerechnet werden. Die Aufteilung der Erlöse sollte intern erfolgen.
So wurde in der Folgezeit auch verfahren, nachdem die Windkraftanlagen der ..... GmbH & Co KG, ebenfalls auf Grund eines Generalunternehmervertrags mit der Beklagten fertiggestellt worden waren.
Die Klägerin leitete die der ..... KG zustehenden Erlösanteile weiter auf ein Konto der ..... KG bei der Volksbank ..., an die auch die der ..... KG zustehenden Einspeiseforderungen abgetreten waren.
Seit Ende 2006 gibt es einen erheblichen Streit über wechselseitige Forderungen in den Gesellschaften, an denen ..... und ... beteiligt sind. Diese Streitigkeiten nahm ... ... zum Anlass, am 8. August 2007 als damaliger Mitgeschäftsführer der ... GmbH der Klägerin und als alleiniger Geschäftsführer der von ihm allein beherrschten Beklagten eine Vereinbarung folgenden Inhalts zu unterzeichnen:
Allgemein:
Im Windgebiet ..... betreiben die Gesellschaften ...... GmbH & Co. KG und die ..... GmbH & Co. KG jeweils 2 Windkraftanlagen des Typs Enercon E-58. Diese Anlagen wurden von der ...... GmbH geplant und errichtet. Die Einspeisung in das öffentliche Netz erfolgt über die Übergabestation der ..... GmbH & Co. KG.
Die Vergütung für die insgesamt 4 Windkraftanlagen erhält ...... GmbH & Co. KG vom Netzbetreiber e.on ...... GmbH. ..... GmbH & Co. KG erstattet sofort nach Erhalt der Vergütung die eingespeiste elektrische Energie der ..... GmbH & Co. KG.
Anlass für diese Vereinbarung:
Die ...... GmbH hat Forderungen gegenüber den beiden oben genannten Windparkgesellschaften. Diese vertraglich vereinbarten Forderungen werden seitens der ..... GmbH & Co. KG nicht ausgeglichen.
Der Geschäftsführer der ..... GmbH ist auch zugleich Geschäftsführer der .... GmbH & Co. KG. Diese offenen Forderungen bestehen zu Recht. Die Arbeiten sind ordnungsgemäß ausgeführt worden.
Aufgrund von internen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern .....und .... verweigert der erstgenannte die Zahlung der fälligen Forderungen. Damit rechtliche Auseinandersetzungen vermieden werden, soll durch den sogenannten verkürzten Zahlungsweg der Ausgleich der Forderungen vorgenommen werden.
Die ..... GmbH tritt hiermit ihre Forderungen an ..... GmbH & Co. KG ab. Die offenen Verbindlichkeiten der ..... GmbH & Co. KG belaufen sich per 08.08.2007 auf mindestens 374.370,32 €. Hinzu kommen noch die Zinsen und Planungsrechnungen in Höhe von vss. 90.000,- €. Die genaue Berechnung erfolgt bei Rechnungsstellung und Ausgleich.
Dazu wird die e.on ..... GmbH angewiesen, die Vergütungen der Windparkgesellschaften direkt auf das Bankkonto der ...... GmbH zu überweisen. Dieser Auftrag an die e.on .... GmbH wird sofort gestoppt, wenn die Forderungen ausgeglichen sind.
Evtl. zuviel geleistete Zahlungen werden von ...... GmbH sofort zurückgezahlt.
Ebenfalls schrieb ...... am 8. August 2007 auf einem Kopfbogen der Klägerin, die ..... GmbH & Co. KG, wie folgt an:
Forderungsausgleich
..... GmbH & Co. KG an ...... GmbH
Sehr geehrte Damen und Herren!
Nachfolgende Erklärung bitte zur Kenntnis nehmen:
Erklärung
..... GmbH & Co. KG hat Forderungen von der ...... GmbH abgetreten bekommen. Diese Forderungen sind
überprüft worden und es wurde festgestellt, dass diese gerechtfertigt sind. Dazu lagen uns die Verträge und Rechnungen vor.
In Anbetracht der zahlreichen rechtlichen Auseinandersetzungen und zum Schutz der ...... GmbH & Co. KG haben wir der Verrechnung der Forderungen mit den Gutschriften der e.on ..... GmbH & Co. KG, die einschließlich der Energielieferung der ...... GmbH & Co KG auf unser Konto eingehen, zugestimmt.
Da eine Zahlung des Mitgeschäftsführers ...... an die ...... GmbH & Co. KG angezweifelt wurde, obwohl dieses mehrfach nachgewiesen wurde, habe ich der direkten Zahlung der Vergütung auf das Konto der ...... GmbH zugestimmt.
Damit soll vermieden werden, dass ....... GmbH & Co. KG in den Sog der rechtlichen Auseinandersetzung hineingezogen wird sowie das Unternehmen die ...... GmbH in die Insolvenz getrieben wird.
Dieser Erklärung kann widersprochen werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Forderungen der ..... GmbH ungerechtfertigt sind.
Kurze Zeit später, nämlich mit Schreiben vom 21. August 2007 auf einem Kopfbogen der Klägerin forderte ..... die ..... ..... GmbH auf, die monatlichen Stromerlöse künftig auf das Konto ........ bei der ..... ..., ein Geschäftskonto der Beklagten zu überweisen.
In der Zeit von September bis Februar 2008 überwies die Firma .... ... sodann die Einspeiseerlöse gemäß folgenden Abrechnungen auf das genannte Konto:
| Abrechnung EON v. 5.9.2007 | 37.534,04 € | ||
| Abrechnung EON v. 5.10.2007 | 54.287,31 € | ||
| Abrechnung EON v. 7.11.2007 | 32.837,99 € | ||
| Abrechnung EON v. 5.12.2007 | 89.949,33 € | ||
| Abrechnung EON v. 7.1.2008 | 88.339,06 € | ||
| Abrechnung EON v. 7.2.2008 | 152.012,29 € | ||
| 454.960,02 € |
Mit der vorliegenden, kurzzeitig auf insgesamt 582.714,18 € erhöhten Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Rückzahlung der von der Beklagten vereinnahmten 454.960,02 € in Anspruch. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte zur Rückzahlung verpflichtet sei, da ....... die Einspeisevergütungen nicht habe umleiten dürfen. Das sei der Beklagten auch zuzurechnen, da es sich bei Günther Benik um den Gesellschafter/Geschäftsführer der Beklagten handele.
Des weiteren behauptet die Klägerin, dass keine Zahlungsrückstände aus den Generalunternehmerverträgen bestünden. Die nach Maßgabe der HOAI von der Beklagten erstellten Rechnungen müssten schon deshalb ins Leere gehen, da Planungsleistungen von den GU-Verträgen erfasst gewesen sein.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 454.960,02 € nebst 8 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 37.534,04 € seit dem 15. September 2007, aus 54.287,31 € seit dem 15. Oktober 2007, aus 32.837,99 € seit dem 15. November 2007, aus 89.949,33 € seit dem 15. Dezember 2007, aus 88.339,06 € seit dem 15. Januar 2008 und aus 152.012,29 € seit dem 15. Februar 2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass es zur Erhebung der vorliegenden Klage nach dem KG Vertrag der Klägerin eines Gesellschafterbeschlusses bedurft hätte. Des Weiteren wendet die Beklagte ein, dass die Klägerin von vornherein keine Zahlung verlangen könne, soweit die Erlösanteile im Ergebnis der ..... GmbH & Co. KG zufließen müssten.
Die Anweisung ihres Geschäftsführers an die ..... ... AG zur Änderung des Auszahlungsverfahrens sei auch zu Recht erfolgt. Bei dieser Anweisung handele es sich lediglich um eine Reaktion darauf, dass der Geschäftsführer .... der Klägerin den Ausgleich der Verbindlichkeiten der ..... GmbH & Co. KG bei der Beklagten verhindert habe. Insoweit bestünden Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 466.177,48 €.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht schon im Ausgangspunkt unzulässig, besser unbegründet, da vor ihrer Erhebung kein förmlicher Gesellschafterbeschluss gemäß den Gesellschaftsverträgen gefasst worden ist. Auf diese Förmlichkeit konnte im vorliegenden Fall verzichtet werden, da an der Klägerin und ihrer ... GmbH nur ....... und ....... beteiligt sind. Da Dritte an der Entscheidungsfindung nicht hätten beteiligt werden müssen, erscheint es als entbehrlich, dass keine Gesellschafterversammlung durchgeführt worden ist, bei der die mutmaßliche Stimme von ........ mit nein zum Prozess auf Grund der Interessenkollision keine Rolle gespielt hätte.
Die Klage ist zur Hauptforderung auch uneingeschränkt begründet. Die Klägerin ist schon nach dem Sachvortrag der Parteien, soweit er übereinstimmt, berechtigt, von der Beklagten gem. §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 Abs. 1 StGB Rückzahlung der unstreitig von ihr eingenommenen 454.960,02 € zu verlangen. Da eine Ausgangssituation ohne die Eigenmächtigkeit von ........ herzustellen ist, ist auch der von den Windkraftanlagen der ... GmbH & Co KG erwirtschaftete Einspeisungsertrag vom Zahlungsanspruch erfasst.
Der Geschäftsführer ...... der Beklagten war im maßgeblichen Zeitraum zwar noch als einzelvertretungsberechtigter, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der Komplementär GmbH der Klägerin in das Handelsregister eingetragen. Trotz dieser Einzelgeschäftsführungsbefugnis war ....... jedoch nicht völlig frei im Schalten und Walten. Er hatte zu berücksichtigen, dass seinem Mitgeschäftsführer ....... das Recht zustand, einzelnen Maßnahmen der Geschäftsführung zu widersprechen. Vor Maßnahmen von größerer Bedeutung und insbesondere bei Maßnahmen wie hier, bei denen er mit der Ablehnung durch seinen Mitgeschäftsführer rechnen musste, hatte durch ..... die Berichterstattung vor der Verwirklichung zu erfolgen (vgl. Scholz, Kommentar zum GmbHG, 9. Auflage, § 37 GmbHG Rn. 26).
Diese Pflichtverletzung von ....... ist nach Auffassung der Kammer als Untreue im Sinne von § 266 StGB zu qualifizieren. Statt den normalen Weg zu wählen, das heißt notfalls für die Beklagte Zahlungsklage gegen wen auch immer zu erheben, hat .... die ihm eingeräumte Befugnis als Vertreter der Klägerin missbraucht und so vorsätzlich deren Vermögen zumindest gefährdet.
Da die Einspeisevergütungen an die Volksbank ...-I-... abgetreten waren, war der Fortbestand der abgesicherten Kredite gefährdet. Das lässt sich nicht abtun mit der Behauptung der Beklagten, bei den diesbezüglichen Schreiben der Volksbank ...-...-I... handele es sich um Gefälligkeitstestate.
Dazu kommt, dass ..... Zahlungen veranlasst hat auf Forderungen, deren Berechtigung schon auf erste Sicht als zweifelhaft erscheinen muss. So geben die vorgelegten beiden Generalunternehmerverträge nichts her für die Behauptung der Beklagten, dass neben dem Werklohn aus den GU-Verträgen noch Planungshonorar nach Maßgabe der HOAI zu zahlen ist. Immerhin heißt es in der Präambel dieser Verträge wie folgt:
Der AUFTRAGNEHMER entwickelt zur Zeit ein Windpark-Projekt in der Gemeinde ... (......) Bundesland Nordrhein-Westfalen. Der AUFTRAGGEBER beabsichtigt, mit diesem Generalunternehmervertrag vom AUFTRAGNEHMER ein Windpark-Projekt nebst WKA und anderer erforderlicher Leistungen zu erwerben und den AUFTRAGNEHMER mit der schlüsselfertigen Errichtung des Windparks zu beauftragen bzw. die Projektrechte vom AUFTRAGNEHMER zu erwerben.
Hier ist nicht davon die Rede, dass bereits erbrachte Planungsleistungen vom Generalunternehmervertrag ausgenommen sein sollen.
Auch dem Leistungskatalog in der Anlage A der Verträge kann unter Ziffer 15 und 16 nur entnommen werden, dass Projektleitung, Ingenieurleistungen und die Bauüberwachung komplett der Auftragnehmerseite, das heißt der Beklagten obliegen sollen.
Hätte die ... GmbH & Co. KG neben dem Werklohn nach Maßgabe des Generalunternehmervertrages noch Honorar nach Maßgabe der HOAI geschuldet, hätte es im übrigen nahegelegen, diese Forderungen unverzüglich nach Fertigstellung der Anlagen im Oktober 2006 geltend zu machen. Das ist nicht geschehen. Erst im März 2008 sind Rechnungen erteilt worden. Der Geschäftsführer der Beklagten hat damit Zahlungen veranlasst auf Forderungen, die gemäß § 8 Abs. 1 HOAI nicht einmal fällig sein konnten.
Nun heißt es zwar in der ... der Vereinbarung der Beklagten mit der Klägerin vom 8. August 2007, dass eventuell zuviel geleistete Zahlungen von der Beklagten sofort zurückgezahlt werden sollen. Gleichwohl nimmt diese Passage dem Verhalten von ..... nicht die Anrüchigkeit und die Strafbarkeit aus dem Tatbestand der Untreue. Die Vermögenssituation der Klägerin und die der ... GmbH & Co KG waren schon gefährdet, sobald die Einspeisevergütungen von der Firma ....... ... gezahlt, aber nicht in ihren unmittelbaren Einflussbereich gelangt waren.
Im vorliegenden Rechtsstreit ist deshalb ohne Belang, ob und in welcher Höhe der Beklagten Zahlungsansprüche gegen die Klägerin und die ... GmbH & Co. KG zustehen, da der Anspruch der Klägerin aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung folgt. Das bedeutet, dass das Aufrechnungsverbot gem. § 393 BGB zur Anwendung gelangt. Auch Zurückbehaltungsrechte scheiden von vornherein aus.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 286, 288, 819 BGB, 92, 708 ff. ZPO. Die Zinsforderung war der Höhe nach auf 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz zu kürzen, da hier gegenüber der Beklagten keine Entgeldforderungen zur Debatte stehen. Des Weiteren war eine geringfügige Korrektur des Zinsbeginns geboten, soweit die Abrechnungen der Firma ...... ... AG erst vom 7. eines Monats datieren.
... ..... .....