Scheitern eines Generalimporteurvertrags: c.i.c.-Haftung nur für Vertrauensschaden
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatz wegen Abbruchs von Verhandlungen über eine Exklusiv-Importeurschaft im Iran sowie Rückzahlung für eine mangelhafte Warenlieferung. Das LG sprach nur 1.175,50 EUR aus der einvernehmlichen Rückabwicklung der mangelhaften Lieferung zu. Ein Generalimporteurvertrag sei mangels Einigung über wesentliche Punkte nicht zustande gekommen (§ 154 Abs. 1 BGB). Ansprüche aus vorvertraglichem Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 BGB) scheiterten, weil höchstens Vertrauensschaden ersatzfähig sei und der Kläger seine Investitionen nicht hinreichend abgestimmt bzw. trotz erkennbar fehlender Langfristzusage getätigt habe.
Ausgang: Klage überwiegend abgewiesen; zugesprochen nur Kaufpreiserstattung für mangelhafte Lieferung (1.175,50 EUR) nebst Zinsen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Importeur- bzw. Exklusivvertriebsvertrag kommt nicht zustande, wenn die Parteien sich über wesentliche Vertragsbestandteile nicht geeinigt haben und damit ein offener Einigungsmangel i.S.v. § 154 Abs. 1 BGB vorliegt.
Eine schriftliche „Autorisation“ als Importeur für einen bestimmten Markt und Zeitraum begründet für sich genommen regelmäßig keinen Vertragsschluss, wenn zentrale Konditionen wie Exklusivität, Laufzeit, Mindestumsätze und Bezugskonditionen ungeklärt bleiben.
Schadensersatzansprüche wegen Abbruchs von Vertragsverhandlungen kommen grundsätzlich nur aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 BGB in Betracht, wenn ein Vertrag nicht zustande gekommen ist.
Die Haftung aus vorvertraglichem Schuldverhältnis ist im Regelfall auf den Ersatz des Vertrauensschadens beschränkt; ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns setzt besondere Voraussetzungen voraus.
Ein Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Lieferung in Form entgangenen Gewinns erfordert substantiierten Vortrag dazu, dass gerade der Mangel zu konkret ausgefallenen Weiterverkäufen bzw. nicht bedienbaren Nachfragen geführt hat.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.175,50 EUR –i.W.: Eintausendeinhundertfünfundsiebzig 50/100 Euro- nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 999 ‰ dem Kläger und zu 1 ‰ der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in derselben Höhe vor der Vollstreckung leistet.
Tatbestand
Die Beklagte vertreibt unter der Markenbezeichnung M auch im Exportgeschäft Glaswaren.
Der Kläger stammt aus dem Iran, ist allerdings deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in I. Er repräsentiert die S aus U.
Spätestens im Januar 2006 kam es auf der Ambientemesse in Frankfurt zu einem ersten Kontakt der Parteien miteinander. Das führte dazu, dass der Kläger anlässlich eines Besuchs bei der Beklagten am 26. April 2006 für die S akquirierte. In der Präsentation hieß es u.a. wie folgt:
Unser Ziel:
-Einführung und Etablierung exklusiver europäischer Marktprodukte in den
iranischen Markt
-Schwerpunkt liegt in der 16 Mio.-Metropole U.
Über uns:
-Seit 2 Jahrzehnten sind wir in Deutschland erfolgreich im Im- und Export tätig.
-Durch langjährige Kontakte zu Förderern der iranischen Wirtschaft haben wir
einen vorbereiteten Zugang in den iranischen Markt erlangt.
Zentrale:
-Strategischer Hauptsitz der S ist die Halbinsel H, gelegen in
der iranischen Freihandelszone
-Der zentrale Handelssitz liegt in U.
Weitere Standorte:
-Vertriebsbüro auf 170 qm in guter Lage von U City
5.000 qm eigene Lagerflächen im Außenbezirk von U
Kurzfristige Planung
-Eröffnung mehrerer elitärer Ladengeschäfte für den Privatverkauf
-Show-Room für Facheinkäufer auf 400 qm in bester Lauflage von U
City
Unsere Partner
T, S-Etiketten, E, M, T U,
Auf die Vorsprache des Klägers in ihrem Firmensitz C reagierte die Beklagte mit E-Mail vom 27. April 2006 wie folgt:
Sehr geehrter Herr I,
vielen Dank für Ihren Besuch in unserem Haus und für Ihr Interesse, mit uns zusammenzuarbeiten.
Wie besprochen, warten wir momentan auf Rückmeldung unseres existierenden Partners bezüglich der Zukunft im Iran.
Sobald wir eine Rückmeldung erhalten, werden wir Ihnen unsere Entscheidung mitteilen.
Bei dem „existierenden Partner“ ging es um den damaligen Importeur der Beklagten für den Iran L.
Ab November 2006 kam es zu intensiveren Kontakten der Parteien miteinander. Diese betrafen u.a. die Vorbereitung der Haushaltsmesse in U im Januar 2007. In dem Zusammenhang übersandte der Kläger der Beklagten mit E-Mail vom 13.11.2006 den Entwurf eines Messestandes. Die Beklagte erwiderte mit E-Mail vom 14.11.2006 wie folgt:
Sehr geehrter Herr I,
vielen Dank für die Zeichnung.
Nach Rücksprache mit Herrn M werden wir in Zukunft mit Ihnen zusammenarbeiten.
Wir arbeiten momentan an dem Erstauftrag für die Präsentation.
Wann könnten Sie wieder in unserem Hause sein?
Nach einem weiteren Besuch des Klägers bei der Beklagten stellte diese den Kläger am 19.12.2006 unter der Überschrift „O“ folgende Autorisation aus:
This is to confirm that the company
I.
…IRAN-U
has been appointed importer for the M brand for the Iran market for 2007.
Date, 21.12.2006
In der Zeit Dezember 2006/ Januar 2007 kam es zu einer ersten Lieferung der Beklagten an die Klägerin im Wert von 1.175,50 EUR, die schadhaft war. Eine Rücküberweisung des Kaufpreises bzw. Gutschrift per Verrechnung erfolgte bisher nicht.
An der Haushaltswarenmesse im Anfang Januar 2007 in Teheran nahm für die Beklagte deren damaliger Mitarbeiter O teil.
Am 13. Januar 2007 wurde in U die S gegründet, die nach der Vorstellung des Klägers den Import und Vertrieb der M im Iran übernehmen sollte.
Ende Januar 2007 erhielt der Kläger von der Beklagten den Entwurf eines Importer’s-Agreement, in dem es in die deutsche Sprache übersetzt u.a. wie folgt heißt:
§ 2
Absatz 1
Was den Vertragsgegenstand betrifft, so umfasst dieser Vertrag die unter der Marke M vertriebenen Glaswaren von H, die für den Export lieferbar sind und von H zu gegebener Zeit zum Verkauf im Iran freigegeben werden; diese werden im Folgenden als „Vertragswaren“ zusammengefasst.
Absatz 2
H steht es weiterhin frei, die Vertragswaren abzuändern oder die Produktion ganz oder teilweise einzustellen. Entwicklungen, die von H unter derselben Beschreibung wie die Vertragswaren gehandelt werden, sind im Vertrag enthalten. In anderen Fällen werden die Parteien zu gegebener Zeit eine Verständigung über die Ausweitung dieses Vertrags auf andere Produkte oder Neuentwicklungen erzielen.
Absatz 3
H steht es weiterhin frei, den Gegenstand dieses Vertrags zu reduzieren oder zu erweitern, wenn dem Importeur mit einer Frist von sechs Monaten Mitteilung von dieser Änderung gemacht wird und der Importeur zu der Sache angehört wird.
§ 3
Absatz 1
Was das persönliche Gebiet betrifft, so umfasst dieser Vertrag den Verkauf durch den Importeur an im Iran ansässige Endabnehmer sowie Einzelhändler mit Hauptniederlassung im Iran; dies wird im Folgenden das „persönliche Gebiet“ genannt.
Absatz 2
H steht es weiterhin frei, das persönliche Gebiet gemäß diesem Vertrag zu verkleinern oder zu vergrößern, wenn dem Importeur mit einer Frist von sechs Monaten Mitteilung von dieser Änderung gemacht wird und der Importeur zu der Sache angehört wird.
§ 4
Absatz 1
Der Importeur kauft die Vertragswaren ausschließlich von H. H ist nicht verpflichtet, den Importeur gegenüber anderen Abnehmern bevorzugt zu behandeln.
Absatz 2
Der Importeur ist verpflichtet, zu einem jährlich festzusetzenden Mindestumsatz bei H Ware zu bestellen, abzunehmen und zu bezahlen. Der jährliche Mindestumsatz ist in der als Anhang 1 zu diesem Vertrag beigefügten Übersicht dargelegt.
…
§ 7
Absatz 1
Der Importeur setzt jederzeit im Iran Werbung für Vertragswaren ein, die dem Erscheinungsbild von H in anderen Märkten, insbesondere in Deutschland entspricht.
Absatz 2
Der Importeuer stellt die Vertragswaren bei regionalen, nationalen und internationalen Messen und Verkaufsaufstellungen im Iran vor. Der Art der Präsentation soll in hohem Maße der von H in Deutschland entsprechen.
Absatz 3
Der Importeur wendet vorzugsweise die Handelsmethoden an, die H jetzt oder in Zukunft in Deutschland anwendet und stellt insbesondere das Marketingkonzept von H für die Vertragswaren im Hinblick auf die Eignung und den Ausfall von Kunden sicher. Erscheint der Einsatz dieser Handelsmethoden im Iran nicht sinnvoll, so schlägt der Importeur H Handelsmethoden vor, die den Erfordernissen im Iran besser entsprechen.
Absatz 4
Der Importeur pflegt jederzeit sorgfältig Kontakte mit Kunden und sonstigen Interessenten der Vertragswaren im Iran.
§ 14
Absatz 1
H sowie die Unternehmensorgane und Arbeiter von H haften gegenüber dem Importeur nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Durchführung oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag; Haftung für leichte Fahrlässigkeit oder sonstige Arten der Verantwortlichkeit ist ausgeschlossen.
…
§ 17
Absatz 1
Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Absatz 2
Dieser Vertrag endet entsprechend der Kündigung gemäß den Bestimmungen in § 18 dieses Vertrags. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 18
Absatz 1
Dieser Vertrag ist ohne jedes weitere Erfordernis mit einer Frist von 1 3 Monaten (sic!) kündbar, die jeweils am Ende des entsprechenden Monats endet.
Anhang 1 Umsatzplan
2007 150.000,00 EUR (Einkaufsvolumen)
2008 250.000,00 EUR (Einkaufsvolumen)
2009 40.000,00 EUR (Einkaufsvolumen)
Eine Unterzeichnung des übersandten Vertragsentwurfs unterblieb. Nach der eigenen Darstellung des Klägers in der Klageschrift hatte das seinen Grund darin, dass er sich über verschiedene Kautelen noch Klarheit verschaffen wollte.
Auf der Ambientemesse im Februar 2007 in Frankfurt kam es zu einem erneuten Treffen der Parteien miteinander, wobei die Beklagte von ihren Mitarbeitern O und M vertreten wurde.
In dieser Zeit hatte die Beklagte ihre Auftragsbestätigungen noch an den Kläger mit dessen Adresse in U adressiert. Mit Faxkopie vom 19. Februar 2007 brachte sie allerdings zum Ausdruck, dass für die Folgezeit die Liefer- und Rechnungsadresse lauten sollte:
S
…U-IRAN
Die späteren Auftragsbestätigungen, zu denen weiterhin eine Vorkassevereinbarung bestand, wurden an die genannte Adresse versandt.
Am 23. Mai 2007 kam es in I zu einer Besprechung des Klägers mit dem Mitarbeiter O der Beklagten, bei der man sich dahin einig wurde, dass als Zahlungsziel fortan „60 Tage netto“ gelten sollten.
Anfang Juli 2007 flogen die Mitarbeiter O und M der Beklagten nach U. Diese Reise führte dazu, dass die Beklagte der S. folgendes unter dem 30. Juli 2007 folgendes mitteilte:
M im Iran
Sehr geehrter Herr I,
Vielen Dank für Ihre Gastfreundschaft während unseres Besuches am 10.07.2007 in U und für den Store-Check vor Ort.
Während unseres Besuches haben wir viele Eindrücke über den Markt gewinnen können und möchten mit Ihnen nun die nächsten notwendigen Schritte zur Entwicklung der Marke M besprechen.
Das erklärte strategische Ziel der Marke M ist, dass unsere Kunden langfristig mit uns zusammen wachsen. Wichtig für uns: Sicher wachsen! Sicher entwickeln! Sicher expandieren!
In unserer Besprechung teilten Sie uns erneut mit, dass es zu Beginn unserer Zusammenarbeit zu einem Kalkulationsfehler gekommen ist. Bereits im Januar haben wir Sie auf diesen Fehler aufmerksam gemacht.
Die Preispositionierung einer Marke ist ein strategischer Eckpunkt für den Imagebaufbau und für die langfristige Entwicklung in einem Markt.
Es ist für uns wichtig, dass M ein angemessenes und imagegerechtes VK-Preisniveau im iranischen Markt hat.
Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir den Kalkulationsfehler nicht durch Rabatte von unserer Seite ausgleichen können.
Um das Ziel des sichereren und langfristigen Wachstums der Marke M zu erreichen, müssen folgende Maßnahmen vorgenommen werden:
1.
Zur zielgerechten Präsentation von M am Q werden wir Ihnen unser Homing Light Konzept für den Shop ohne Berechnung für Sie einplanen.
Für die erste Einrichtung werden wir einen Merchandiser zur Verfügung stellen.
Wichtig ist, dass Ihr eigenes Geschäft erfolgreich ist und sich positiv entwickelt. Unserer Meinung nach ist die Kombination mit I eine sehr gute Entscheidung. Ihre Bemühungen sollten sich nur auf ihr eigenes Einzelhandelsgeschäft konzentrieren.
2.
Um die Distribution von M zu organisieren, werden wir einen Generalimporteur einsetzen.
Die Umstellung dient vor allem Ihrer eigenen positiven Entwicklung mit M.
Dies bedeutet für Sie, dass Sie M-Produkte über einen Generalimporteur beziehen können. Ihr Kapitaleinsatz und Ihr Kapitalrisiko wird minimiert. Sie können sicher wachsen, sich sicher entwickeln und sicher expandieren.
3.
Die vorliegenden Aufträge werden wir direkt an einen Generalimporteur vermitteln, damit Sie auf diese Artikel schnell zugreifen können.
Die Umstellung auf einen Generalimporteur ist unserer Meinung nach eine strategische Entscheidung, um die Marke M langfristig zu etablieren und Ihren Erfolg mit unserer Marke zu garantieren.
In den nächsten Tagen erhalten Sie eine neue Planung für die Gestaltung Ihres Shops. Die Möbel werden mit nächster Sendung für Sie mitgeliefert.
Einen Termin für die Entsendung eines Merchandisers müssen wird dann kurzfristig vereinbaren.
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit E-Mail vom 3. August 2007 teilte die Beklagte dem Kläger zu Händen seiner damaligen Lebensgefährtin, jetzt Ehefrau, folgendes mit:
Hallo Frau T,
vielen Dank für Ihre netten Worte. Das Wetter ist wirklich besch…eiden, aber ich bin ja den Kompromiss eingegangen, in diesem Urlaub schlechtes Wetter zu haben, um dann am Hochzeitstag 14.09. wunderschönes Wetter zu haben. Das finde ich dann ok. (grins)
Nun möchte ich Sie bitten, sich mit Herrn I in Verbindung zu setzen, da die Ware nicht mehr geliefert werden soll. Ich dachte, er hätte Sie schon in Kenntnis gesetzt.
Mit Schreiben vom 3. August 2007 widersprach der Kläger der Vertriebsumstellung wie folgt:
Sehr geehrter Herr M,
Mit großem Erstaunen haben wir Ihr Schreiben vom 30.07.2007 zur Kenntnis genommen. Wir hatten dieses bereits in dieser Woche an Herrn O telefonisch mitgeteilt.
Seit unserer ersten Zusammenarbeit im Februar 2006 auf der Ambiente Messe in Frankfurt haben wir unsere bereits im Laufe des Jahres 2006 begonnene Zusammenarbeit kontinuierlich intensiviert und bereits Umsätze in namhafter Höhe mit Ihren Produkten erzielt.
Aufgrund dieser Entwicklung versicherten Sie uns bereits im September 2006 schriftlich, dass Sie in Zukunft mit uns zusammenarbeiten werden, wobei wir bekanntlich stets darauf hingewiesen hatten, dass unser Engagement nur exklusiv und langfristig ausgerichtet sein könnte.
Sie bestätigen uns dieses insoweit mit Ihrer „Autorisation“ vom 19.12.2006 zumindest bereits für das Jahr 2007.
Ferner legten Sie uns bereits den Importeur Vertrag vor, den wir –was sicherlich üblich ist- in Details noch mit Ihnen verhandelt haben. Immerhin sieht dieser Vertrag bereits Umsatzziele bis einschließlich 2009 vor.
Vor diesem Hintergrund haben wir in ständiger Abstimmung mit Ihnen und teilweise sogar unter Ihrer finanziellen Beteiligung ganz erhebliche Investitionen vorgenommen, die nur vor dem Hintergrund einer langfristig angelegten Zusammenarbeit mit Ihnen sinnvoll waren und sind.
Wir hatten bekanntlich eine Marktanalyse für Ihre Produkte im Iran durchgeführt, deren Ergebnisse ein langfristiges Engagement als aussichtsreich und wirtschaftlich sinnvoll nahe legten. Angesichts der bisher schon miteinander erzielten Umsätze seit dem Beginn unserer Zusammenarbeit haben wir Ihnen unser Know-how zweifellos bereits eindrucksvoll unter Beweis stellen können.
Ihre Ankündigung, künftig unsere Position als Generalimporteur anderweitig zu organisieren, können wir daher nur als Teil von noch nicht abgeschlossenen Überlegungen interpretieren, nicht aber als Ihre definitive Entscheidung. Dieses korrespondiert mit von Herrn M telefonischer Erklärung in dieser Woche, dass die Sachen noch nicht „vom Tisch sei“.
Wir wären Ihnen daher außerordentlich verbunden, wenn Sie sich unsere bisherige außerordentlich erfolgreiche Zusammenarbeit nochmals vor Augen führen könnten und die Angelegenheit in allernächster Zeit auf ursprünglichen Zustand zulassen werden.
Angesichts der bisherigen Erfahrungen mit Ihnen würden wir alles andere außerordentlich bedauern.
Dieser Widerspruch wurde mit Anwaltsschriftsatz vom 14.08.2000 wiederholt und gleichzeitig die Rückzahlung der auf den letzten Auftrag geleisteten Anzahlung in Höhe von 51.869,13 EUR angemahnt.
Die Rückzahlung der Kaufpreisanzahlung erfolgte dann auch. Die Zusammenarbeit der Parteien war allerdings beendet.
Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die Beklagte aus eigenem und angeblich abgetretenem Recht der Firma Royal S- U auf Zahlung von insgesamt 1.560.592,90 EUR nebst Zinsen in Anspruch, eine Gesamtforderung, die sich aus folgenden Einzelpositionen zusammensetzen soll:
| Vergebliche Aufwendungen | ||||
| Messe 1/2007 | 5.038,43 € | |||
| 4.996,30 € | ||||
| 8.000,00 € | ||||
| 18.034,73 € | ||||
| Ladeneinrichtung | 10.370,37 € | |||
| Entwurf Internetseite | 2.125,93 € | |||
| Entwurf Banner | 1.251,85 € | |||
| 31.782,88 € | ||||
| Mieten | 313.611,60 € | |||
| 250.373,90 € | ||||
| 563.985,50 € | ||||
| Arbeitsverträge 2007/2008 | 31.000,00 € | |||
| Entgangener Gewinn | ||||
| 2007 - 2008 | 462.922,27 € | |||
| 2009 | 468.000,00 € | |||
| 930.922,27 € | ||||
| Mangelhaftes Glas | 2.902,89 € | |||
| 1.560.593,54 € |
Der Kläger behauptet, dass von Anbeginn der Verhandlungen miteinander klar gewesen sei, dass nur eine langfristige Zusammenarbeit und Exklusivität des Vertriebs der M-Glaswaren im Iran in Betracht komme. Nach dem Rahmenvertrag der Parteien miteinander habe die Beklagte keinen anderen Importeur für ihre Glaswaren im Iran einsetzen dürfen. Bis zum Abbruch der Verhandlungen miteinander sei auch bereits ein Auftragsvolumen von 157.062,31 EUR erreicht gewesen, zu dem es auch keine Auftragsstornos gegeben habe.
Da sich die Beklagte an diesen Rahmenvertrag nicht gehalten habe, sei sie zu uneingeschränktem Schadensersatz verpflichtet.
Der eingetretene Schaden beziehe sich zum Einen darauf, dass für die Haushaltswaren-Messe im Januar 2007 vergebliche Aufwendungen geleistet worden seien. Des Weiteren seien vergebliche Aufwendungen angefallen für Ladeneinrichtungen, den Entwurf einer Internetseite, den Entwurf eines Banners sowie für den Abschluss von Mietverträgen mit einer Laufzeit von 36 Monaten.
Auch Arbeitnehmer seien im Hinblick auf den Rahmenvertrag mit der Beklagten vergeblich eingestellt worden.
Letztlich sei auch der durch den Rückzug der Beklagten bedingte Gewinnausfall für 3 Jahre zu ersetzen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.560.592,90 EUR nebst 8 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 842.219,60 EUR seit Zustellung der Klage und aus 718.373,90 EUR seit dem 1. Januar 2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass bei den Verhandlungen miteinander Exklusivität und Langfristigkeit der Geschäftsbeziehung nie in Aussicht oder gar zugesichert worden seien. Den Wunsch nach Erhalt der Autorisation vom 21.12.2006 habe der Kläger damit begründet, dass er dieses Schriftstück im Hinblick auf den Import von M-Gläsern in den Iran und den Vertrieb dort benötige.
Die Angaben des Klägers zum Warenumsatz seien maßlos übersetzt. Aufgrund von Stornierungen seien lediglich Waren im Wert von 60.221,45 EUR zur Auslieferung gelangt.
Abgesehen von diesen Einzelgeschäften gebe es auch keinen Vertrag der Parteien miteinander. Dass man sich bei den Gesprächen über den Entwurf eines Importers-Agreement nicht einig geworden sei, liege daran, dass der Kläger nicht bereit gewesen sei, die Verpflichtung auf Mindestumsätze zu akzeptieren. Im Laufe der Zeit habe sie auch den Eindruck gewinnen müssen, dass die Tätigkeit der S mehr auf den Einzelhandel ausgerichtet gewesen sei. Dazu komme, dass die Kalkulation des Klägers mit einem Preisaufschlag von 2,5 als Großhändler falsch gewesen sei. Diese Fehlkalkulation habe der Kläger ausgleichen wollen durch den Versuch, zusätzliche Rabatte auszuhandeln.
Letztlich hätten sich bei dem Besuch im Juli 2007 schwerwiegende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers durch einen eingestandenen, versuchten Zollbetrug ergeben.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im Wesentlichen unbegründet.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind dem Kläger lediglich aufgrund der einvernehmlichen Rückabwicklung des Kaufvertrags, der zur Lieferung mangelhafter Gläser zum Jahreswechsel 2006/2007 geführt hat, 1.175,50 EUR zuzusprechen.
Dass die schon im Schreiben der Beklagten vom 5. Dezember 2007 insoweit zugesagte Gutschrift in Höhe des Warenwerts bisher nicht erfolgt ist, ist in der Kammersitzung unstreitig gestellt worden.
Nach Aktenlage kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger zu dieser Lieferung aufgrund entgangenen Gewinns ein Schadenersatzanspruch gemäß § 437 Ziff. 3 BGB in Höhe von 1.727,39 EUR zusteht.
Der Sachvortrag des Klägers lässt nämlich Ausführungen dazu vermissen, dass gerade die Unmöglichkeit des Weiterverkaufs dieser Lieferung dazu geführt hat, dass Käufer nicht bedient werden konnten, die nur an den hier in Rede stehenden Glaswaren interessiert waren, z.B. Vorbestellungen abgegeben hatten. Auch fehlen Ausführungen dazu, dass die Lieferung mit beschädigten Gläsern dazu geführt hat, dass allgemeinen Kaufinteressenten für Glaswaren aufgrund leerer Lager keine Angebote unterbreitet werden konnten.
Die Klage muss weiterhin der Abweisung unterliegen, soweit der Kläger wegen Nichterfüllung eines abgeschlossenen Generalimporteur-Vertrags Schadensersatzansprüche gemäß §§ 280 Abs. 3, 281 Abs. 2 BGB geltend macht. Schon nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers ist von einem offenen Einigungsmangel i.S.v. § 154 Abs. 1 BGB auszugehen, der die Annahme des Zustandekommens eines wirksamen Importeur-Vertrags verbietet.
Schon vor Zugang des Importers-Agreement im Januar 2007 hätte dem Kläger klar sein müssen, dass mit seiner Autorisation vom 21.12.2006 als „I“ kein Vertragsschluss verbunden war. Für eine derartige Annahme hätten schon zu dieser Zeit Einzelheiten wie Exklusivität, Laufzeit, Bezugskonditionen bis hin zur Boni, Werbemaßnahmen, Umsatzziele und Abfindungsansprüche für erfolgreiches Marketing nach Vertragsbeendigung geklärt sein müssen.
Mit Zugang des Entwurfs für ein Importers-Agreement war für den Kläger unübersehbar, welche weiteren Details die Beklagte geregelt wissen wollte und dass ihre Vorstellungen zur künftigen Zusammenarbeit recht einseitig ausgerichtet waren.
Zu Absprachen der Parteien im Detail ist dann allerdings in der Folgezeit bis zum Abbruch der Geschäftsbeziehungen nicht gekommen.
Von daher gesehen sind im vorliegenden Fall allenfalls noch Schadensersatzansprüche aufgrund der Führung der Vertragsverhandlungen, d.h. aus einem Schuldverhältnis gemäß § 311 Abs. 2 BGB in Betracht zu ziehen.
Die Haftung für Schadensersatz aus einem derartigen Schuldverhältnis ist nun aber im Regelfall auf den Ersatz des reinen Vertrauensschadens beschränkt (vgl. Palandt-Grüneberg, Komm. zum BGB, 69. Aufl. § 311 Rdnr. 55 ff.). Über diesen Vertrauensschaden hinaus macht der Kläger für entgangenen Gewinn allein Ansprüche in Höhe von 930.922,27 EUR geltend.
Hinzu kommt, dass die Führung der Vertragsverhandlungen mit dem Kläger und die Entscheidung der Beklagten im Juli 2007 zur Neuplanung des Vertriebs ihrer Gläser im Iran von vornherein keine Schadensersatzansprüche nach den Regeln des Verschuldens bei Vertragsabschluss begründen kann.
Der Kläger behauptet selbst nicht, nach der Intensivierung der Kontakte miteinander ab November 2006 Mitarbeiter der Beklagten darauf hingewiesen zu haben, dass er die Absicht habe, für das avisierte Importeurgeschäft langfristige Mietverträge abzuschließen.
Bei dem behaupteten Abschluss dieser Mietverträge ab dem 3. Februar 2007 war dem Kläger nun aber aus dem Importer’s Agreement bekannt, dass der Beklagten Zusagen zu einer langfristigen Zusammenarbeit nicht genehm waren.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass die Planungen bei der Beklagten für den künftigen Vertrieb der M-Gläser im Iran deshalb geändert worden sind, weil der Kläger Mindestabnahmemengen nicht hat akzeptieren wollen. Letzte Klarheit fehlt auch, soweit es um den Vorwurf der Beklagten geht, dass der Kläger durch Zollbetrug das Renommee der Beklagten im Iran gefährdet habe und deshalb nicht mehr als Generalimporteur in Frage gekommen sei.
Der Streit der Parteien mag offen bleiben. Auch unabhängig von diesem Streit gereicht es der Beklagten nicht zu dem einen Schadensersatzanspruch auslösenden Vorwurf, dass sie den Kläger letztlich nicht als Generalimporteur einsetzen wollte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bleibt die Behauptung der Beklagten unwiderlegt, dass man nach dem 2. Besuch in U im Juli 2007 das Vertrauen in den Kläger als geeigneten Importeur verloren gehabt habe, nicht zuletzt wegen seiner Preiskalkulation. Dazu kommt, dass die Beklagte nach dem Besuch ihrer Mitarbeiter im Juli 2007 in U den Kläger nicht vollständig aus der Vertriebskette ausschließen wollte. Er sollte weiter als Großhändler und Einzelhändler M-Gläser vertreiben. Die Teilnahme an einem derartigen Vertriebssystem hat der Kläger nun aber auch von vornherein abgelehnt. Er muss daher im Ergebnis die wirtschaftlichen Nachteile aus seiner Investition im Jahr 2006/2007 selbst tragen, wenn diese überhaupt entstanden sind.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 288, 92, 708 ff. ZPO.
Der Kaufpreiserstattungsanspruch des Klägers war lediglich mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz zu verzinsen, da hier keine Entgeltforderung zur Debatte steht.