Gezielte Bestellungen und Negativbewertungen durch Mitarbeiter eines Mitbewerbers als § 826 BGB-Verstoß
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von einer konkurrierenden Matratzenhändlerin Unterlassung, Kostenerstattung sowie Auskunft und Schadensersatz wegen Bestellungen durch deren Mitarbeiter mit anschließenden Negativbewertungen und Rücksendeanträgen. Das LG bejahte Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus § 1004 BGB analog i.V.m. § 826 BGB und sah eine Zurechnung mangels erfüllter sekundärer Darlegungslast der Beklagten als gegeben an. Abmahn- und Abschlusskosten wurden zugesprochen. Ein Auskunftsanspruch wurde mangels hinreichender Grundlage als unzulässige Ausforschung abgewiesen; im Übrigen überwiegend stattgegeben.
Ausgang: Unterlassung, Kostenerstattung und Schadensersatzfeststellung zugesprochen; Auskunftsanspruch abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Unterlassungsansprüche wegen gezielt schädigender Wettbewerberhandlungen können neben dem UWG auch aus § 1004 BGB analog i.V.m. § 826 BGB hergeleitet werden; hierfür gilt die Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB.
Bestellungen bei einem Mitbewerber mit von vornherein beabsichtigter Rücksendung, die der Beeinflussung von Bewertungs- und Beschwerdesystemen dienen, können als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB zu qualifizieren sein.
Trägt die Anspruchstellerin konkrete Umstände zu Mitarbeiterhandlungen vor, kann den Arbeitgeber eine sekundäre Darlegungslast treffen; ein bloßes Bestreiten ohne substantiierte gegenteilige Tatsachen genügt dann nicht (§ 138 Abs. 3 ZPO).
Ein Auskunftsanspruch dient nicht der Ermittlung erst anspruchsbegründender Tatsachen; er setzt regelmäßig einen hinreichend konkretisierten Verletzungsfall voraus und darf nicht zur Ausforschung genutzt werden.
Kosten einer berechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung sind nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG a.F. erstattungsfähig; ebenso können Kosten eines Abschlussschreibens als ersatzfähiger Schaden bzw. nach GoA-Grundsätzen ersatzfähig sein.
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Matratzen und Matratzenzubehörteilen
1.
Bestellungen bei der Klägerin zu tätigen und/oder tätigen zu lassen und im Zusammenhang mit der Bestellung eine negative Bewertung über die Klägerin zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder Rücksendeanträge zu stellen und/oder stellen zu lassen, wie geschehen im Rahmen der Bestellungen über Amazon vom 03.04.2019, 11.05.2019, 21.10.2019, 04.11.2019 sowie 07.11.2019 bzw. über F vom 22.10.2019 sowie 08.11.2019;
2.
gegenüber Dritten über die Produkte der Klägerin folgendes zu behaupten und/oder behaupten zu lassen:
Sehr unbequeme Matratze zudem chemischer Geruch
und/oder
Der Geruch ist unerträglich trotz mehrmaliger Lüftung
und/oder
Matratze stinkt unglaublich, habe sie schon ausgelüftet, aber nicht besser
wie aus den anliegenden Anl. LHR 8 und LHR 14 bzw. nachstehend eingeblendet ersichtlich:
Matratze stinkt unglaublich, habe sie schon ausgelüftet, aber nicht besser.
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II.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den Betrag i.H.v. 1.580,86 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2019 zu zahlen.
III.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den Betrag i.H.v. 2.743,42 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2020 zu zahlen.
IV.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Handlungen gemäß Ziffer II.1. entstanden ist und künftig entstehen wird.
V.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VI.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
VII.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung, die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten für ein Abmahnschreiben vom 20.11.2019 sowie für ein Abschlussschreiben vom 22.01.2020 und auf Auskunft und Schadensersatz in Bezug auf rechtswidrige zielgerichteter Einsätze des Beschwerdesystems von B und F in Anspruch.
Die Klägerin handelt über die Handelsplattform F und B unter den Nutzernamen U in gewerblichem Umfang u.a. mit Matratzen. Die Beklagte handelt ebenfalls mit Matratzen über F und andere Plattformen. Bis September 2019 war die Beklagte selbst bei B als Händlerin registriert. Beide Parteien lagen in der Vergangenheit und liegen zum Teil noch heute in verschiedenen wettbewerbsrechtlichen Verfahren miteinander im Streit.
Das Kundenbeschwerdesystem von B und F reagiert auf negative Bewertungen und Rücksendeanträge negativ. Dies kann weitreichende Konsequenzen haben, wenn ein Händler die Vorgaben von Amazon bzw. eBay nicht erfüllt.
Der Klägerin wurde am 19.11.2019 bzw. 20.11.2019 bekannt, dass zwei Mitarbeiter der Beklagten, nämlich Frau S und Herr C mehrfach Matratzen über F und B bei der Klägerin bestellten und im Anschluss negative Bewertungen veröffentlichten bzw. mittels sogenannter Rücksendeanträge die Performance der Klägerin negativ beeinflussten.
Dabei war Herr C seit Januar 2017 bis Juli 2020 bei der Beklagten angestellt. Er tätigte in der Zeit vom 03.04.2019 bis zum 13.11.2019 5 Bestellungen über B und in der Zeit vom 20.10.2019 bis zum 08.11.2019 3 Bestellungen über F. Dabei verhielten sich einzelne Bestellungen zu dem gleichen Produkt. Wegen der Einzelheiten seiner Bestellungen und Rezensionen wird auf die Anlagen zur Klageschrift LHR 1- LHR 9 Bezug genommen.
Frau S ist bei der Beklagten auch weiterhin angestellt. Sie veranlasste in der Zeit vom 27.10.2019 bis zum 04.11.2019 zwei Bestellungen über B und am 20.10.2019 eine Bestellung über F. Als Lieferanschrift der Bestellung vom 04.11.2019 war die Firma und Anschrift der Beklagten in der C Straße 119 in C angegeben. Wegen der Einzelheiten ihrer Bestellungen und Rezensionen wird auf die Anlagen zur Klageschrift LHR 6 und LHR 10 - LHR 14 Bezug genommen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.11.2019 ließ die Klägerin die Beklagte wegen dieses Sachverhalts anwaltlich abmahnen und gab ihr bis zum 26.11.2019 die Gelegenheit, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Nachdem die Beklagte – ebenfalls anwaltlich vertreten – die Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung verweigerte, nahm die Klägerin die Beklagte unter dem 12.12.2019 im Wege einstweiliger Verfügung in Anspruch. Durch Beschluss der Kammer vom 13.12.2019 zu Az. 6 O 50/19 erließ die Kammer die betreffende einstweilige Verfügung. Diese wurde der Beklagten unter dem 07.01.2020 zugestellt. Parallel dazu nahm die Klägerin auch die beiden genannten Mitarbeiter der Beklagten erfolgreich im Wege einstweiliger Verfügung in Anspruch. Mit Abschlussschreiben vom 20.01.2020 gab die Klägerin der Beklagten Gelegenheit, die erwirkte einstweilige Verfügung endgültig anzuerkennen und eine Abschlusserklärung abzugeben. Dem entgegnete die Beklagte zunächst, sie prüfe, ob Widerspruch eingelegt werden solle. Dies geschah letztlich nicht.
Die Klägerin behauptet,
die Mitarbeiter S und C hätten die Bestellungen nicht ohne Kenntnis und Billigung der Beklagten getätigt.
Sie ist der Ansicht,
es sei abwegig und lebensfremd, dass sie auf eigene Kosten über Monate hinweg Matratzen im Wert von insgesamt mehr als 1000 € bestellt hätten.
Sie beantragt,
wie folgt zu erkennen:
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Matratzen und Matratzenzubehörteilen
1.
Bestellungen bei der Klägerin zu tätigen und / oder tätigen zu lassen und im Zusammenhang mit der Bestellung eine negative Bewertung über die Klägerin zu veröffentlichen und / oder veröffentlichen zu lassen und / oder Rücksendeanträge zu stellen und / oder stellen zu lassen, wie geschehen im Rahmen der Bestellungen über B vom 03.04.2019, 11.05.2019, 21.10.2019, 04.11.2019 sowie 07.11.2019 bzw. über F vom 22.10.2019 sowie 08.11.2019;
2.
gegenüber Dritten über die Produkte der Klägerin folgendes zu behaupten und / oder behaupten zu lassen:
Sehr unbequeme Matratze zudem chemischer Geruch
und / oder
Der Geruch ist unerträglich trotz mehrmaliger Lüftung
und / oder
Matratze stinkt unglaublich, habe sie schon ausgelüftet, aber nicht besser
wie aus den Anlagen LHR 8 und LHR 14 bzw. nachstehend eingeblendet ersichtlich.
Matratze stinkt unglaublich, habe sie schon ausgelüftet, aber nicht besser.
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Antwort – von u.. (04.11.19 08:11)
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7 Zonen Komfort Kaltschaum Matratze 90x200 100x200 120 140x200 160 180x200 H2 H3 (Nr….)
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den Betrag in Höhe von 1.580,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2019 zu zahlen.
III.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den Betrag in Höhe von 2.743,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2020 zu zahlen.
IV.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin schriftlich Auskunft zu erteilen über die Handlungen gemäß Ziffer II. 1., insbesondere über die Namen, unter welchen die Bestellungen bei der Klägerin ausgelöst wurden sowie über das jeweilige Bestelldatum, den Inhalt der Rücksendeanträge sowie negativen Bewertungen und über das jeweilige Datum.
V.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Handlungen gemäß Ziffer II. 1. entstanden ist und künftig entstehen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der Unterlassungsanträge zu I. 1. und 2. sowie hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz, beruft sich die Beklagte auf Verjährung.
Sie ist der Ansicht,
der Klageantrag zu II. 1. sei zu unbestimmt.
Sie behauptet,
sie habe keine Mitarbeiter damit beauftragt, Bestellungen von Matratzen bei der Klägerin zu tätigen und im Zusammenhang mit solchen Bestellungen unwahre Tatsachen oder sonstige unzulässige Äußerungen im Rahmen von Bewertungen oder gegenüber den Handelsplattformen zu tätigen. Die vorgeworfenen Handlungen bzw. Äußerungen seien ihr weder bekannt noch habe sie ihre Mitarbeiter dazu angehalten, entsprechende Handlungen bzw. Äußerungen zu tätigen. Zudem gehörten die Rücksendeanträge, die von der Klägerin vorliegend vorgetragen würden, nicht zu den Vorgaben von Amazon und eBay, die sich negativ auswirkten. Solche Rücksendeanträge wirkten sich lediglich auf die sogenannte Erstattungsrate aus, für die es keine Mindest- bzw. Höchst-Quote gebe. Zudem würden sich die streitgegenständlichen Rücksendeanträge angesichts der Vielzahl von Bestellungen bei der Klägerin ohnehin nicht auswirken.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
A.
Die Klage ist auch im Hinblick auf den Unterlassungsantrag zu I. 1. hinreichend bestimmt. Die Handlungen, die der Beklagten untersagt werden sollen, werden nach Ansicht der Kammer als solche hinreichend bestimmt beschrieben, so dass es einer näheren Beschreibung schon nicht bedarf. Die Bezugnahme durch den Einschub "wie geschehen" ist nicht widersprüchlich und damit unschädlich.
B.
I.
Es kann offenbleiben, ob etwaige Unterlassungsansprüche der Klägerin aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verjährt sind.
Die Unterlassungsansprüche der Klägerin folgen nämlich jedenfalls auch aus § 1004 BGB analog i.V.m. § 826 BGB.
1.
Hinsichtlich der Verjährung gelten insoweit die §§ 195, 199 BGB, da es sich um eine selbstständige tatbestandliche Regelung handelt und der Verletzer, der zugleich einen Wettbewerbsverstoß begangen hat, nicht begünstigt werden soll (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 11, Rn. 1.11 mwN). Die danach geltende dreijährige Verjährungsfrist war zum Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. der Einleitung des Mahnverfahrens jedenfalls nicht verstrichen. In der Folge war die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ausreichend gehemmt.
2.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch Ansprüche aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, das heißt mit den grundlegenden Werten der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (vergl. Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 826, Rn. 4).
Die zwischen den Parteien nicht streitigen Handlungen der Mitarbeiter der Beklagten, Frau S und Herr C, sind in diesem Sinne als verwerflich anzusehen. Die Handlungen zielen allein auf die Schädigung der Klägerin. Es ist in keiner Weise erkennbar, aus welchem Grund die genannten Mitarbeiter der Beklagten Bedarf für die Bestellung von Produkten der Klägerin hätten haben sollen. Dazu ist auch seitens der Beklagten nicht vorgetragen. Es gilt zudem umso mehr als vielfach die gleichen Produkte der Klägerin bestellt worden sind.
Die Handlungen sind danach, nach Ansicht der Kammer, bereits unabhängig davon, ob sie nach dem Kundenbeschwerdensystem von B oder F tatsächlich zu konkreten, negativen Auswirkungen führen können, sittenwidrig. Insbesondere trägt auch die Rechtsansicht der Beklagten, Äußerungen und Bewertungen von Produkten seien zulässig, solange diese nicht unwahre Tatsachen enthielten, bzw. die Grenze zur Schmähkritik überschritten, nicht. Dies mag auf Bestellungen tatsächlicher Käufer zutreffen. Nach Ansicht der Kammer ist bei den hier vorgeworfenen Bestellungen aber von vornherein die spätere Rücksendung beabsichtigt, so dass diese mit tatsächlich auf den Kauf gerichteten Bestellungen Dritter nicht vergleichbar sind. Es handelt sich vielmehr um Bestellungen durch Mitarbeiter von Mitbewerbern, die von vornherein als solche nicht gewollt sind.
3.
Die Handlungen der Mitarbeiter der Beklagten sind der Beklagten auch zuzurechnen. Insoweit hat die Klägerin behauptet, angesichts der Umstände sei auszuschließen, dass die Bestellungen ohne Kenntnis und Billigung der Beklagten erfolgt seien. Zwar wendet die Beklagte ein, sie habe keine Mitarbeiter damit beauftragt, Bestellungen von Matratzen bei der Klägerin zu tätigen und im Zusammenhang mit solchen Bestellungen unwahre Tatsachen oder sonstige unzulässige Äußerungen im Rahmen von Bewertungen oder gegenüber den Handelsplattformen zu tätigen. Die vorgeworfenen Handlungen bzw. Äußerungen seien ihr weder bekannt gewesen, noch habe sie ihre Mitarbeiter dazu angehalten, entsprechende Handlungen bzw. Äußerungen zu tätigen. Dieses einfache Bestreiten der Beklagten reicht im Hinblick auf die Verteilung der Darlegungslast zwischen den Parteien aber nicht aus. Der Beklagten obliegt insoweit eine sekundäre Darlegungslast. Ihr zufolge darf sich der Gegner der (primär) darlegungspflichtigen Partei nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis über maßgebliche Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind. In diesen Fällen kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden. Genügt er dem nicht, ist der gegnerische Vortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen (vergl. Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 138, Rn. 8b).
So liegt es hier. Angesichts des konkreten Vortrags der Klägerin zu den einzelnen Bestellungen, den Lieferzeitpunkten, den Lieferadressen und etwaigen nachfolgenden Bewertungen sowie insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass jedenfalls eine Matratze an die Anschrift der Beklagten geliefert worden ist, ist der Beklagten näherer Vortrag zu den Hintergründen der Tätigkeit ihrer Mitarbeiter zumutbar. Dem ist die Beklagte aber nicht gerecht geworden. Insbesondere reicht auch der Vortrag im letzten Schriftsatz vom 12.05.2022 insoweit nicht aus. Zwar lässt die Beklagte hier ausführen, dass, soweit noch nachvollziehbar, Herr C und Frau S von den Streitigkeiten zwischen den Parteien Kenntnis erlangt hätten und sodann, ohne hierzu von der Beklagten aufgefordert zu sein, aus eigenem Antrieb heraus die streitgegenständlichen Bestellungen und Rücksendungen vorgenommen hätten, um die Reaktion der Klägerin, sowohl hinsichtlich des Lieferverhaltens, der Ware und dem Umgang mit der Rückabwicklung auf mögliche eigene wettbewerbswidrige Handlungen zu überprüfen und sich sodann gegebenenfalls an ihre Vorgesetzten bzw. die Geschäftsführung der Beklagten zu wenden.
Dafür bietet die Beklagte Zeugnis ihres Mitarbeiters D an.
Damit behauptet die Beklagte aber keine für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände. Sie behauptet vielmehr innere Einstellungen ihrer Mitarbeiter S und C, ohne konkrete Umstände und Tatsachen darzustellen, die zu dieser Erkenntnis hätten führen können. Das insoweit angetretene Beweisangebot durch das Zeugnis eines Dritten ist für diese inneren Antriebe und Kenntnisse der Mitarbeiter S und C zudem ungeeignet.
II.
Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Kosten der Abmahnung ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG alte Fassung.
Die Klägerin hat diesen nach dem zu Grunde liegenden Streitwert i.H.v. 150.000,00 € zutreffend mit 1.580,86 € berechnet.
Der insoweit geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich mit Rücksicht auf die im Abmahnschreiben vom 20.11.2019 gesetzte Zahlungsfrist bis zum 03.12.2019 aus §§ 286, 288 BGB.
III.
Der Anspruch auf die Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens vom 22.01.2020 ist auf der Grundlage von Schadensersatz wegen der Verletzung sowie nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag als Aufwendungsersatz begründet (vgl. Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 12, Rn. 2.73). Auch sie sind der Höhe nach zutreffend berechnet.
Der Zinsanspruch folgt mit Rücksicht auf die in dem Abschlussschreiben vom 22.01.2020 gesetzte Zahlungsfrist bis zum 14.02.2020 aus §§ 286, 288 BGB.
IV.
Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ist unbegründet, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.
Das Auskunftsverlangen darf nicht dazu dienen, erst die anspruchsbegründenden Tatsachen zu ermitteln. Dies liefe auf eine unzulässige Ausforschung unter Vernachlässigung allgemein anerkannter Beweislastregeln hinaus. Grundsätzlich erstreckt sich der Auskunftsanspruch daher in sachlicher Hinsicht nur auf Art, Zeitpunkt und Umfang eines konkreten Verletzungsfalls, also der konkreten Verletzungshandlung einschließlich im Kern gleichartiger Handlungen und nicht auf alle möglichen weiteren oder auch nur ähnlichen Verletzungshandlungen (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 9, Rn. 4.11).
Gemessen an diesen Maßstäben vermochte die Kammer einen solchen Auskunftsanspruch allein aufgrund des Vortrages, es sei davon auszugehen, dass die gegenständlichen Handlungen lediglich die Spitze des Eisbergs seien, nicht festzustellen.
V.
Aus § 826 BGB hat die Klägerin vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Schadensersatz. Diesen Anspruch konnte die Klägerin im Wege des Feststellungsantrags geltend machen, da das Feststellungsinteresse fortbesteht. Zum einen ist nicht erkennbar, dass die Klägerin ihren Anspruch ohne Durchführung einer aufwendigen Begutachtung beziffern kann. Im Übrigen ist nicht auszuschließen, dass sich der anspruchsbegründende Sachverhalt zurzeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung befand (vergl. insoweit Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 256, Rn. 7a). Auch die Beklagte trägt dazu nichts vor.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Kammer ist der Auffassung, dass die Klage hinsichtlich des Auskunftsanspruchs im Verhältnis zu den geltend gemachten Ansprüchen im Übrigen, insbesondere zu den Unterlassungsansprüchen, ein verhältnismäßig geringfügiger Teil ist.
VII.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 Abs. 1 S. 1 ZPO.
VIII.
Der Streitwert wird auf bis zu 150.000,00 € festgesetzt.