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Landgericht Paderborn·54 C 216/11·04.09.2011

Vergütungsklage gegen Ehefrau für Steuerberaterleistungen abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Steuerberater verlangt Vergütung für die Erstellung gemeinsamer Steuererklärungen, die allein vom Ehemann beauftragt wurden. Streitfrage ist, ob die Ehefrau durch Auftrag, §1357 BGB oder Vertretung zur Zahlung verpflichtet ist. Das Gericht verneint einen Vertragsschluss, hält §1357 BGB nicht anwendbar und sieht keine Vertretung nach §164 BGB. Die Klage wird abgewiesen; Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Klage des Steuerberaters gegen die Ehefrau wegen Vergütung abgewiesen; kein Vertragsschluss, Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Vertrag über steuerberatende Leistungen kommt nicht zwischen dem Steuerberater und dem nicht beauftragenden Ehegatten zustande, wenn dieser den Auftrag nicht erteilt hat und keine offenkundige Vertretungsvereinbarung vorliegt.

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Die Beauftragung eines Steuerberaters fällt nicht unter die Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs im Sinne des § 1357 Abs. 1 BGB, da es sich um eine vermögensrechtliche und nicht alltägliche Angelegenheit handelt.

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Die Stellvertretung nach § 164 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt oder dies aus den Umständen eindeutig hervorgeht; eine bloße nachträgliche Unterzeichnung der Steuererklärung begründet dies nicht ohne weiteres.

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Angemessenheit i.S.v. § 1357 BGB erfordert, dass das Geschäft regelmäßig selbständig und ohne vorherige Vereinbarung zur Deckung des täglichen Bedarfs erfolgt; Leistungen größeren Umfangs sind regelmäßig unangemessen und bedürfen gesonderter Vereinbarung.

Relevante Normen
§ 141 ZPO§ 1357 I BGB§ 1357 BGB§ 1360 BGB§ 1360a BGB§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger verlangt von der Beklagten die Vergütung für Steuerberatertätigkeiten.

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Der Kläger ist Steuerberater. Die Beklagte und deren Ehemann, die seit 2010 getrennt leben, wurden zusammen zur Einkommenssteuer veranlagt. Der Kläger erstellte für die Eheleute die Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2007 und für das Jahr 2008. Den Auftrag dazu erteilte der Ehemann der Beklagten. Zwischen dem Kläger und der Beklagten kam nie ein unmittelbarer Kontakt zustande. Sämtliche Korrespondenz mit dem Kläger wurde vom Ehemann der Beklagten geführt. Die vom Kläger angefertigten Steuererklärungen wurden von der Beklagten und ihrem Ehemann gemeinsam unterzeichnet. Seine Tätigkeiten berechnete der Kläger mit Rechnung vom 25.05.2009 und 30.11.2009 in Höhe von insgesamt 627,61 Euro. Der Kläger begehrt nun die Zahlung dieser Rechnungen sowie die Erstattung außergerichtlicher Mahnkosten in Höhe von 5,00 Euro.

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Der Kläger behauptet, dass ihn die Eheleute gemeinsam zur Erstellung der Einkommenssteuererklärungen beauftragt hätten. Dies ergebe sich daraus, dass die Einkommenssteuererklärung nur gemeinsam durch die Eheleute abgegeben werden könne. Die Einkommenssteuererklärungen seien schließlich auch von beiden Eheleuten unterschrieben worden.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 627,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 5,00 Euro zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, sie habe dem Kläger zu keinem Zeitpunkt einen Auftrag erteilt. Auftraggeber für alle steuerlichen Dinge der Eheleute gegenüber dem Kläger sei ausschließlich der Ehemann der Beklagten.

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Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des Klagebetrags.

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Zwischen den Parteien ist kein Vertragsverhältnis zustande gekommen. Vertragliche Beziehungen kamen ausschließlich zwischen dem Kläger und dem Ehemann der Beklagten zustande. So ist unstreitig und von dem Kläger in seiner persönlichen Anhörung gem. § 141 ZPO auch so geschildert, dass der Kontakt mit dem Kläger ausschließlich über den Ehemann der Beklagten stattfand und ein direkter Auftrag der Beklagten an den Kläger der Tätigkeit des Klägers nicht zugrunde liegt.

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Eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 1357 I BGB. Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt (§ 1357 I BGB). Das Gericht schließt sich insoweit den Auffassungen des AG Ludwigsburg (Urteil vom 19.06.2002, 8 C 3161/01) und des AG Leutkirch (Urteil vom 02.04.2008, 2 C 21/08 – DStR 2009, 876; a.A.: OLG Düsseldorf v. 26.11.2004, NJW-RR 2005, 648 ff.) an, dass die Beauftragung eines Steuerberaters nicht unter den Begriff der Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie im Sinne von § 1357 I S. 1 BGB fällt. Dafür spricht bereits der Wortlaut der Norm. Hier ist nur die Rede von Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs. Dass die Beauftragung eines Steuerberaters unter den Begriff des allgemeinen "Lebensbedarfs" fällt, kann nicht wirklich behauptet werden, zumal die Beauftragung eines Steuerberaters zum Zweck des Erstellens einer Steuererklärung nicht als üblich angesehen werden kann. Dem Wortlaut nach dürften hierunter nur die den täglichen Bedarf unmittelbar deckenden Geschäfte der Eheleute bzw. der Familie fallen. Die Beauftragung eines Steuerberaters ist aber auch nicht angemessen im Sinne § 1357 BGB. Angemessen sind nur solche Geschäfte, die von einem Ehegatten selbständig, d. h. ohne Konsultation und Mitwirkung des anderen, zwecks Bedarfsdeckung, erledigt zu werden pflegen (BGHZ 94,1,8). Unangemessen ist die Deckung des Lebensbedarfs durch ein Geschäft größeren Umfangs, das ohne Schwierigkeiten zurückgestellt werden kann und über das eine vorherige Vereinbarung der Ehegatten angezeigt ist (BT-Drucksache 7/650 S. 99; BT-Drucksachen 7/4361 S. 26). Das trifft gerade für den Abschluss von Steuerberaterverträgen zu, zumal hier in der Regel keine besondere Eilbedürftigkeit angezeigt sein wird.

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Auch bei teleologischer Betrachtung der Norm gelangt man zu keinem anderen Ergebnis. Der Sinn und Zweck der Vorschrift spricht gegen die Anwendbarkeit des § 1357 BGB im Fall der Beauftragung eines Steuerberaters. Der Begriff "angemessene Deckung des Lebensbedarfs" knüpft an das Unterhaltsrecht an. Bei seiner Auslegung sind daher auch die §§ 1360, 1360 a BGB zu berücksichtigen. Es ist daher erforderlich, dass das Geschäft der unmittelbaren Deckung des Bedarfs dient (Münchner Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2000, § 1357 Rn. 19). Die Beauftragung eines Steuerberaters gehört dagegen zur rein vermögensrechtlichen Sphäre der Ehegatten.

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Auch die Tatsache, dass der andere Ehegatte eine Unterschrift unter die Steuererklärung geleistet hat, steht dem nicht entgegen. Aus der bloßen Unterzeichnung der Steuererklärung kann nicht gefolgert werden, der den Steuerberater nicht beauftragende Ehegatte wolle sich ebenfalls zum Vertragspartner des Steuerberaters machen. Mit der Unterzeichnung der vom Steuerberater angefertigten Steuererklärung genügt der andere Ehegatte nur seiner steuerlichen (AG Ludwigsburg, Urteil vom 23.07.2002, Az.: 8 C 3161/02, abrufbar unter Juris) wie auch seiner ehelichen Pflicht.

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Ein Vertragsschluss zwischen den Parteien kam auch nicht durch eine Vertretung der Beklagten durch ihren Ehemann zustande. Nach § 164 I S. 1 BGB muss ein Vertreter eine Willenserklärung im Namen des Vertretenen abgeben, wobei es ausreicht, wenn es sich aus den Umständen ergibt, dass die Willenserklärung im Namen des Vertretenen erfolgen soll (§ 164 I S. 2 BGB). Beauftragt ein Ehegatte einen Steuerberater, ohne dabei ausdrücklich offenzulegen, er vertrete bei Vertragsschluss auch den anderen Ehegatten, so folgt dabei regelmäßig nicht ohne weiteres im Sinne von § 164 I S. 2 BGB aus den Umständen, dass der Ehegatte auch namens des anderen Ehegatten handelt (AG Ludwigsburg, Urteil vom 19.06.2002, Az.: 8 C 3161/01, abrufbar unter Juris). Der Kläger hatte in seiner persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO bestätigt, dass der Ehemann der Beklagten ihn nicht ausdrücklich auch in Namen seiner Ehefrau beauftragt hat. Die Offenlegung des Vertretungsverhältnisses war im vorliegenden Fall auch nicht entbehrlich. Bei dem Steuerberatervertrag handelt es sich nicht um ein Bargeschäft des täglichen Lebens, bei dem die Offenlegung des Vertretungsverhältnisses nicht erforderlich ist (Palandt, § 164, Rn. 8). Die bloße Unterzeichnung der Steuererklärung durch die Beklagte reicht hierfür auch nicht aus. Damit genügte die Beklagte lediglich ihrer steuerlichen Pflicht. Zudem erfolgte die Unterzeichnung der Steuererklärung durch die Beklagte erst nach Beauftragung des Klägers durch den Ehemann der Beklagten.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 708 Nr. 11, 711 S. 1, 2 ZPO.

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Der Streitwert für den Rechtsstreit wird festgesetzt auf 627,61 Euro.

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