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Landgericht Paderborn·5 T 83/144 XVII Z 4016·19.03.2014

Beschwerde gegen Betreuerbestellung wegen organisch wahnhafter Störung abgewiesen

ZivilrechtBetreuungsrechtVorsorge-/VormundschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene rügt die Einrichtung einer Betreuung für Vermögenssorge und den Empfang/Öffnen der Post. Das Landgericht bestätigt die vom Sachverständigen getroffene Diagnose einer organisch wahnhafte Störung und die Unfähigkeit, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. Die Betreuung wurde daher auch gegen ihren Willen für bis zu sieben Jahre angeordnet; eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.

Ausgang: Beschwerde der Betroffenen gegen Einrichtung einer Betreuung für Vermögenssorge und Post als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 1896 Abs. 1 BGB bestellt das Vormundschaftsgericht einen Betreuer, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.

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Ein Betreuer darf nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 S. 1 BGB); die Bestellung ist auf den erforderlichen Umfang zu beschränken.

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Ohne Einwilligung des Betroffenen ist eine Betreuerbestellung nur zulässig, wenn der Betroffene wegen Krankheit oder Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (§ 1896a BGB).

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Für die Beurteilung des Betreuungsbedarfs sind überzeugende ärztliche Feststellungen zu der psychischen Störung und deren Auswirkungen auf die Kritik- und Urteilsfähigkeit maßgeblich.

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Der Amtsgericht kann die Betreuung nach § 294 Abs. 3 FamFG für die gesetzlich zulässige Höchstdauer – hier bis zu sieben Jahren – anordnen, wenn aufgrund der Symptomatik mit längerfristigem Bedarf zu rechnen ist.

Relevante Normen
§ 58 FamFG§ 59 FamFG§ 63 FamFG§ 64 FamFG§ 1896 Abs. 1 BGB§ 1896 Abs. 2 S. 1 BGB

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen vom 06.03.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brakel vom 06.02.2014 wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

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I.

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Die Betroffene befand sich zur Behandlung einer organisch wahnhaften Störung sowie zur internistischen Behandlung vom 27.08.2013 bis zum 10.10.2013 im T Hospital in C. Bei Entlassung hat das T Hospital beim Amtsgericht Brakel angeregt, für die Betroffene eine Betreuung für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge und Vermögensangelegenheiten einzurichten.

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Aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Brakel vom 14.10.2013 hat die Betreuungsstelle des Kreises I am 02.12.2013 Bericht zu den persönlichen Verhältnissen der Betroffenen erstattet. Hiernach ist die finanzielle Situation der Betroffenen ungeordnet, nachdem die Betroffene in den vergangenen Monaten ihr Konto mit rd. 3.500,- Euro belastet habe. Die Betroffene erhalte regelmäßig Post von einem Betrüger N, der sie nach eigenen Angaben mit Wahrsagung und kognitiver Telepathie, Spiritismus und Parapsychologie manipuliere und von dem sie sich abhängig fühle. An diesen habe sie bereits mehrfach Geldbeträge überwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Betreuungsstelle, Bl. 8 bis 11 d.A., Bezug genommen.

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Mit Beschluss vom 03.12.2013 hat das Amtsgericht Brakel den Sachverständigen L mit der Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens zu der Frage beauftragt, ob und in welchen Angelegenheiten für die Betroffene Betreuungsbedarf besteht. Nach dem Gutachten des Sachverständigen vom 02.01.2014 leidet die Betroffene unter einer organisch wahnhaften Störung mit einem chronifizierten Wahn. Sie zeige sich dabei sehr gequält, aufgeregt und schildere ein wahnhaftes Erleben mit optischen und Leibhalluzinationen. Das Ausmaß der von ihr geschilderten Wahrnehmungen gehe über sensitive Erlebnisse weit hinaus in ein paranoides komplexes Erleben. Bei eher niedrigem Bildungsstand sei die Betroffene leicht manipulierbar und leicht zu instrumentalisieren. Betreuungsbedarf bestehe insbesondere im Bereich der Vermögensangelegenheiten sowie im Bereich der Post, weil der Empfang von Postsendungen durch den betreffenden Betrüger den Wahn unterhalte. Die Betroffene sei nicht in der Lage, sich von den kriminellen Briefen zu distanzieren; ihre Kritik- und Urteilsfähigkeit in diesem Bereich sei völlig aufgehoben. Zum jetzigen Zeitpunkt seien Alternativen zur Einrichtung einer Betreuung nicht ersichtlich. Die soziale Lebensgrundlage der Betroffenen sei gefährdet. Sie könne sich aus eigener Kraft nicht aus den krankhaften Ideen befreien und bedürfe des Schutzes und der Hilfe.

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Mit Beschluss vom 24.01.2014 hat das Amtsgericht Brakel den Beteiligten zu 3) zum Verfahrenspfleger für die Betroffene bestellt. Sodann hat es die Betroffene am 06.02.2014 persönlich angehört. Insoweit wird auf das Anhörungsprotokoll vom 06.02.2014, Bl. 35 d.A., Bezug genommen.

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Mit Beschluss vom 06.02.2014 schließlich hat das Amtsgericht Brakel eine Betreuung für die Betroffene eingerichtet für die Aufgabenkreise der Vermögensangelegenheiten sowie der Befugnis zum Empfang und zum Öffnen der Post. Zur Betreuerin wurde die Beteiligte zu 2) als Berufsbetreuerin eingesetzt bei einer gesetzlichen Überprüfungsfrist, die das Amtsgericht auf den 06.02.2021 festgesetzt hat.

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Gegen diesen Beschluss wendet sich die Betroffene mit ihrer Beschwerde vom 06.03.2014. Sie hält die Einrichtung einer Betreuung für die Angelegenheiten Vermögenssorge und Post für nicht erforderlich und ist der Auffassung, sich um ihre Belange allein kümmern zu können.

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Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dieser der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat sämtliche Verfahrensbeteiligten am 19.03.2014 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung Bezug genommen.

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II.

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Die Beschwerde der Betroffenen ist zulässig gemäß §§ 58, 59, 63 und 64 FamFG, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Nach der Überzeugung der Kammer liegen sämtliche Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung in den Aufgabenkreisen Vermögenssorge und Post vor.

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Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, bestellt das Vormundschaftsgericht einen Betreuer, § 1896 Abs. 1 BGB. Nach § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB darf dabei ein Betreuer nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Ohne das Einverständnis des Betroffenen ist gemäß § 1896 Abs. 1 a BGB die Bestellung eines Betreuers nur zulässig, wenn der Betroffene auf Grund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann.

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Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Betroffene an einer psychischen Krankheit im Sinne des § 1896 Abs. 1 S. 1 BGB leidet. Insofern schließt sich die Kammer inhaltlich vollumfänglich den Feststellungen des Sachverständigen L in seinem Gutachten vom 02.01.2014 an. Der Sachverständige diagnostizierte bei der Betroffenen eine organisch wahnhafte Störung mit einem chronifizierten Wahn. Bei der Betroffenen trete ein komplexes paranoides Erleben zutage, sie zeige sich gequält, aufgeregt und berichte von optischen Halluzinationen sowie Leibhalluzinationen, verursacht durch den Betrüger N. Zugleich sei die Betroffene bei niedrigem Bildungsstand leicht manipulierbar und zu instrumentalisieren. Die Kammer hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit der sachverständigen Diagnose zu zweifeln, zumal für die Kammer auch während der Anhörung am 19.03.2014 deutlich wurde, dass die Betroffene dem Wahnsystem unterliegt und sich von den Machenschaften ihres Betrügers in keiner Weise zu distanzieren vermag. Die Beteiligte zu 2) schilderte insoweit eindrucksvoll, dass die Betroffene sich durch das Wahnsystem, das sich mehr und mehr verfestige, bereits in ihrer körperlichen Gesamtverfassung stark beeinträchtigt fühle und hierdurch körperliche Schmerzen empfinde, weshalb die Hausärztin bereits eine erneute Einweisung für eine psychiatrische Behandlung im Klinikum C unterzeichnet habe.

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Infolge ihrer Erkrankung ist die Betroffene nach Einschätzung der Kammer nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. Auch diesbezüglich folgt die Kammer den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen L, der in seinem Gutachten vom 02.01.2014 ärztlicherseits die Erforderlichkeit einer Betreuung begründet hat. Hiernach ist die Betroffene nicht mehr in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst wahrzunehmen. Die soziale Lebensgrundlage der Betroffenen sei gefährdet. Sie könne sich aus eigener Kraft nicht aus den krankhaften Ideen befreien, zudem die Situation von Dritten ausgenutzt werde. Betreuungsbedarf besteht nach den Feststellungen des Sachverständigen in den Aufgabenkreisen der Vermögenssorge sowie der Post. Die Betroffene sei in ihren finanziellen Angelegenheiten überfordert, zumal sie dem Betrüger N schon wiederholt Geld überwiesen habe und sich hierdurch verschulde. Gleichzeitig unterhalte der Empfang von entsprechenden Postsendungen des betreffenden Betrügers ihr Wahnsystem, weshalb auch der Empfang von Postsendungen über einen Betreuer geregelt werden sollte. Diesen Einschätzungen folgt die Kammer uneingeschränkt. Auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den die Kammer von der Betroffenen im Anhörungstermin gewonnen hat, ist die Betroffene mit der Regelung ihrer finanziellen Angelegenheiten überfordert. Insbesondere besteht eine Überforderungssituation im Bereich der Postangelegenheiten, weshalb es erforderlich erscheint, die Betroffene von weiterer Post ihrer angeblichen Betrüger konsequent fernzuhalten und insoweit eine Betreuerin hiermit zu beauftragen.

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Die Betreuung ist im gegebenen Umfang auch gegen den Willen der Betroffenen einzurichten, denn die Betroffene ist aus Sicht der Kammer krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, ihren Willen frei zu bestimmen. Es ist davon auszugehen, dass die Betroffene nicht fähig ist, die Bedeutung der Betreuung zu erfassen und die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte im Grundsatz zu erkennen und gegeneinander abzuwägen (zu diesem Erfordernis OLG Köln in FGPrax 2006, 117). Hierzu führt der Sachverständige aus, die Betroffene sei derzeit in keiner Weise in der Lage, sich von ihrem Wahnsystem zu distanzieren. In diesem Bereich sei ihre Kritik- und Urteilsfähigkeit völlig aufgehoben. Dass die Betroffene nicht in der Lage ist, die für und wider die Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte sachgerecht abzuwägen, zeigte sich zur Gewissheit der Kammer auch während der Anhörung. Die Betroffene konnte krankheitsbedingt nicht einsehen, dass eine Distanzierung von den betrügerischen Machenschaften erforderlich ist und dass sie hierzu aus eigener Kraft nicht in der Lage ist und infolgedessen der Hilfe und des Schutzes durch Betreuung bedarf.

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Die Kammer ist dem Amtsgericht Paderborn auch gefolgt, soweit dieses die Betreuung in dem angefochtenen Beschluss vom 06.02.2014 für die maximal zulässige Dauer von sieben Jahren eingerichtet hat (vgl. § 294 Abs. 3 FamFG). Im Hinblick darauf, dass die paranoide Symptomatik ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen schon seit längerem besteht und dass eine neuroleptische Behandlung im Herbst 2013 noch keine Besserung gezeigt hat, ist von langfristigem Betreuungsbedarf auszugehen, wobei insoweit die weitere Entwicklung abzuwarten ist und ggfs. vorzeitig eine Aufhebung der Betreuung beantragt werden kann.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 81 Abs. 1, 2 FamFG i.V.m. § 25 Abs. 2 GNotKG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die Rechtsbeschwerde ist schriftlich beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe einzulegen. Die Einlegung muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Rechtsbeschwerde muss binnen 1 Monat ab Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe eingehen.