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Landgericht Paderborn·5 T 72/21·25.10.2021

Feststellung der Rechtswidrigkeit von Ingewahrsam und Ausreisegewahrsam

Öffentliches RechtAusländerrechtPolizeirechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte beanstandete die Ingewahrsamnahme am 22.01.2021 und den Ausreisegewahrsam vom 26.01.2021 bis zur Entlassung am 27.01.2021. Das Landgericht stellte die Rechtswidrigkeit beider Maßnahmen fest. Entscheidend war, dass der Antrag vom 19.01.2021 die formellen Anforderungen des § 417 FamFG nicht erfüllte und nachträgliche Ergänzungen den Mangel nicht heilten. Zudem war eine vorherige richterliche Anhörung für die Ingewahrsamnahme erforderlich; der Infektionsschutz rechtfertigte deren Unterlassung nicht.

Ausgang: Beschwerde erfolgreich; Feststellung der Rechtswidrigkeit von Ausreisegewahrsam (26.–27.01.2021) und der Ingewahrsamnahme am 22.01.2021

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Anordnung von Ausreisegewahrsam muss die Anforderungen des § 417 FamFG erfüllen; er hat insbesondere Angaben zu Identität, Abschiebungsvoraussetzungen, Erforderlichkeit der Haft, Durchführbarkeit der Abschiebung und zur notwendigen Haftdauer zu enthalten.

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Nachträgliche ergänzende Darlegungen heilen einen formellen Begründungsmangel des ursprünglichen Antrags nicht, wenn die Haftmaßnahme bereits beendet ist und die ursprüngliche Anordnung nicht hinreichend substantiiert war.

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Bei geplanten Ingewahrsamnahmen zur Sicherstellung einer richterlichen Anhörung ist regelmäßig eine vorherige richterliche Anordnung erforderlich; § 62 Abs. 5 AufenthG ist in solchen Fällen nicht anwendbar.

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Die Beschwerdekammer entscheidet grundsätzlich selbst in der Sache; eine Zurückverweisung an die Vorinstanz ist nur aus besonderen Gründen geboten und bleibt dem Ermessen des Beschwerdegerichts vorbehalten.

Relevante Normen
§ 58, 62 FamFG§ 62 Abs. 1 FamFG§ 69 Abs. 1 Satz 1 FamFG§ 417 FamFG§ 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 5 FamFG§ 62 Abs. 5 AufenthG

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 19.04.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Warburg vom 08.04.2021 wird festgestellt, dass der Betroffene durch den Beschluss des Amtsgerichts Warburg vom 22.01.2021 in der Zeit vom 26.01.2021 bis zur Entlassung aus der Haft wegen Abschiebung am 27.01.2021 in seinen Rechten verletzt wurde.

Auf die Beschwerde wird weiter festgestellt, dass der Betroffene durch die Ingewahrsamnahme durch die Beteiligte zu 2) am 22.01.2021 in seinen Rechten verletzt wurde.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Beteiligte zu 2). Im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

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I.

3

Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angegriffenen Beschluss Bezug genommen. Das Amtsgericht hat darin sowohl den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ausreisegewahrsams im Zeitraum 26.01.2021 bis zur Entlassung des Betroffenen aus der Haft am 27.01.2021 als auch den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme des Betroffenen ohne vorherige richterliche Anordnung für unbegründet erachtet. Hinsichtlich der amtsgerichtlichen Begründung im Einzelnen wird Bezug genommen auf Bl. 89-92 d. Verfahrensakte.

4

Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit Schreiben vom 19.04.2021 durch den Beteiligten zu 3) eingelegte Beschwerde, hinsichtlich deren Begründung auf Bl. 96 d. Verfahrensakte Bezug genommen wird.

5

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 20.04.2021 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Paderborn – Beschwerdekammer – zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde wurde unter dem 30.05.2021 weiter begründet. Hinsichtlich dessen Inhalts wird auf Bl. 114 d. Verfahrensakte Bezug genommen.

6

Die Ausländerakte lag der Kammer im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung in digitaler Form vor.

7

II.

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1.

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Die Beschwerde ist gem. §§ 58, 62 FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt. Auf Seiten des Betroffenen besteht aufgrund der potentiellen Rechtsverletzung durch die Inhaftierung aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Warburg vom 22.01.2021 das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche Feststellungsinteresse für eine Entscheidung im Fortsetzungsfeststellungsverfahren, nachdem sich der unter dem 26.01.2021 gestellte Antrag auf Aufhebung nach Entlassung des Betroffenen aus dem Ausreisegewahrsam am 27.01.2021 erledigt hat. Gleichfalls besteht ein Feststellungsinteresse soweit die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme des Betroffenen vor Durchführung der richterlichen Anhörung am 22.01.2021 begehrt wird.

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Die Kammer kann auch über beide gestellten Anträge betreffend die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme und des Ausreisegewahrsams entscheiden. Dem Antrag des Beteiligten zu 3) vom 30.05.2021 auf Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht war nicht zu entsprechen. Gem. § 69 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Beschwerdegericht in der Sache grundsätzlich selbst zu entscheiden. Eine Aufhebung und Zurückverweisung an das Ausgangsgericht steht im Ermessen des Beschwerdegerichts (vgl. Sternal in: Keidel, Kommentar zum FamFG, 20. Auflage 2020, § 69 Rn. 13). Vorliegend bestehen keine Gründe für eine Zurückverweisung. Das Amtsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise durch einen Beschluss über beide Feststellungsanträge umfassend entschieden und die getroffene Entscheidung für die Kammer nachprüfbar begründet, so dass die Kammer über die erhobenen Einwendungen entscheiden kann und eine Aufhebung und Zurückverweisung insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Effektivität des Rechtsschutzes für den Betroffenen nicht geboten erscheint.

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2.

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Die Feststellungsanträge haben auch in der Sache Erfolg.

13

a.

14

Die Vollziehung der Haft aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts vom 22.01.2021 war im Zeitraum 26.01.2021 bis zur Entlassung am 27.01.2021 rechtswidrig.

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Der Antrag vom 19.01.2021 erfüllt nicht die Anforderungen des § 417 FamFG. Diese Voraussetzung hat das Gericht während des gesamten Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Erforderlich sind danach neben den Angaben zu Identität und gewöhnlichem Aufenthalt des Betroffenen auch Darlegungen zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Die Darlegungen hierzu dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen. Sie müssen auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht (st. Rspr.: BGH, Beschluss vom 10.05.2012, V ZB 246/11, Rdnr. 9, m.w.N.).

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Diesen Anforderungen wird der Antrag der Beteiligten zu 2) vom 19.01.2021 nicht gerecht. Denn die Beteiligte zu 2) hat unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als 9 Monate andauernden COVID 19 Pandemie und deren bekannt gewordenen Auswirkungen auf den nationalen und internationalen Flugverkehr nicht dazu vorgetragen, dass auch das für den entsprechenden Zielstaat Q erforderliche Einreiseverfahren bis zu einer Abschiebung erfolgreich durchgeführt werden könnte. Zwar sind entsprechende Ausführungen in der Stellungnahme vom 08.02.2021, Bl. 59 d. Verfahrensakte, insbesondere zu dem "Pass Track" Verfahren erfolgt. Aufgrund der bereits beendeten Haft konnten diese ergänzenden Angaben den ursprünglichen Begründungsmangel jedoch nicht mehr heilen. Aus diesem Grund war - wie beantragt - die Rechtswidrigkeit des Gewahrsams ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Aufhebungsantrags am 26.01.2021 bis zur Entlassung des Betroffenen aus der Haft am 27.01.2021 festzustellen.

17

Ob auch die weiteren mit der Beschwerde geltend gemachten Verstöße vorgelegen haben, bedarf danach keiner weiteren Entscheidung mehr.

18

b.

19

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist auch die Ingewahrsamnahme des Betroffenen rechtswidrig erfolgt. Vorliegend ist aufgrund der amtsgerichtlichen Feststellungen von einer für den 22.01.2021 geplanten Ingewahrsamnahme des Betroffenen zur Sicherstellung der Anhörung an dem Tag auszugehen. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte geht die Kammer zudem davon aus, dass die Maßnahme auch erst am 22.01.2021 erfolgt ist. Die von der Beteiligten zu 2) gegebene Begründung trägt eine Ingewahrsamnahme ohne vorherige richterliche Anordnung nicht. Eine konkret geplante Festnahme bedarf regelmäßig einer vorherigen richterlichen Anhörung; § 62 Abs. 5 AufenthG ist in den Fällen nicht anwendbar (vgl. Winkelmann in: Keidel, Kommentar zum FamFG, 20. Auflage 2020, § 62 Rn. 246). Aber auch darüber hinaus ist aufgrund der Antragstellung bereits am 19.01.2021 nicht ersichtlich warum nicht zugleich eine richterliche Anordnung zur Ingewahrsamnahme eingeholt werden konnte. Mit dem Infektionsschutz konnte die Beteiligte zu 2) ein Absehen von der Einholung einer vorherigen richterlichen Anordnung nicht begründen, da nicht ersichtlich ist, dass die Einhaltung des formalen Verfahrens in diesem Fall eine Schnelltestung des Betroffenen auf eine mögliche Infektion mit dem Corona-Virus in irgendeiner Weise beeinträchtigt hätte.

20

Nach alledem war wie tenoriert zu entscheiden.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81 Abs. 1 Satz 1, 83 Abs. 2 FamFG.

22

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.

23

Rechtsbehelfsbelehrung:

24

Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.

25

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

26

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

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1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),

28

2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,

29

3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

30

- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

31

- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

32

Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

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Paderborn, 25.10.20215. Zivilkammer - 2. Instanz