Beschwerde gegen Verlängerung der Abschiebungshaft abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene rügte die Verlängerung seiner Abschiebungshaft um weitere drei Monate. Streitfragen waren Ausreisepflicht, Vollziehbarkeit der Abschiebung, Untertauchrisiko und die Beschleunigungspflicht der Ausländerbehörde. Das Landgericht bestätigte die Haftverlängerung, da Ausreisepflicht, Fluchtgefahr und keine Abschiebehindernisse vorlagen. Verzögerungen seien durch das Verhalten des Betroffenen verursacht worden.
Ausgang: Beschwerde gegen die Verlängerung der Abschiebungshaft als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ausländer ist ausreisepflichtig im Sinne des § 50 Abs. 1 AufenthG, wenn er keinen Aufenthaltstitel besitzt; ein abgelehntes Asylverfahren begründet die Ausreisepflicht.
Die Ausreisepflicht ist vollziehbar (§ 58 Abs. 2 AufenthG), wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und keine zulässigen Ausweisdokumente vorliegen; eine erneute Abschiebeandrohung ist dann nicht erforderlich.
Die Verlängerung der Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG ist gerechtfertigt, wenn neben der vollziehbaren Ausreisepflicht konkrete Anhaltspunkte für die Absicht des Untertauchens vorliegen.
Eine Verlängerung der Sicherungshaft ist verhältnismäßig, wenn die Ausländerbehörde das Beschleunigungsgebot beachtet hat und Verzögerungen wesentlich auf dem Mitwirkungsverweigerungen des Betroffenen (z. B. Verweigerung von Auskunft/Identifizierung) beruhen.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
I.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 12.10.2012 ist gegen den Betroffenen die Abschiebungshaft für die Dauer von 3 Monaten, folglich bis zum 09.01.2013, angeordnet worden. Mit Beschluss vom 21.12.2012 gab das Amtsgericht Köln das Verfahren an das Amtsgericht Paderborn ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschlüsse des Amtsgerichts Köln Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 21.12.2012 beantragte die Beteiligte zu 2.) die Verlängerung der angeordneten Abschiebungshaft für die Dauer von weiteren 3 Monaten bis zum 09.04.2013. Der Betroffene sei erstmals am 08.12.2005 in das Bundesgebiet eingereist und habe einen Asylantrag gestellt. Dieser sei mit Bescheid vom 27.12.2005 abgelehnt worden. Der Betroffene sei daraufhin unbekannten Aufenthalts und zur Abschiebung ausgeschrieben gewesen. Nach mehrmaligen Aufgriffen auch in der Schweiz habe der Betroffene immer wieder untertauchen können und sei schließlich am 08.10.2012 bei einem Ladendiebstahl in Köln aufgegriffen und festgenommen worden. Am 18.10.2012 sei das türkische Generalkonsulat sodann um Identifizierung des Betroffenen und Ausstellung eines Passersatzpapiers gebeten worden. Am 08.11.2012 habe der Betroffene die Mitfahrt zur Vorführung beim türkischen Generalkonsulat verweigert. Am 15.11.2012 habe dann eine zwangsweise Vorführung stattgefunden. Dort habe er sich geweigert, sämtliche Fragen des Mitarbeiters des türkischen Generalkonsulats zu beantworten. Er habe lediglich erklärt, dass er nicht in die Türkei zurück wolle. Sachstandsanfragen an das türkische Generalkonsulat am 22.11.2012, 29.11.2012, 13.12.2012, 05.12.2012 und 20.12.2012 hätte ergeben, dass eine Entscheidung der türkischen Heimatbehörde noch ausstehe. Abschiebungshindernisse seien nicht bekannt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 21.12.2012 verwiesen.
Nach Beiziehung der Ausländerakte und Anhörung des Betroffenen in Gegenwart eines Dolmetschers verlängerte das Amtsgericht Paderborn daraufhin antragsgemäß die angeordnete Abschiebungshaft um weitere 3 Monate, d.h. bis zum 09.04.2013. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig sei. Er sei illegal in das Bundesgebiet eingereist. Es sei zu erwarten, dass er sich durch ein Untertauchen der Abschiebung entziehen wolle. So habe er zu erkennen gegeben, dass er nicht freiwillig in die Türkei zurückkehre. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine Abschiebung innerhalb der nächsten 3 Monate undurchführbar sei. Abschiebehindernisse seien nicht bekannt. Darüberhinaus habe der Betroffene die Verzögerung bei der Passersatzpapierbeschaffung und die damit einhergehende notwendige Verlängerung der Sicherungshaft selbst zu vertreten, da er sich geweigert habe, Fragen zu beantworten und seine Personalien anzugeben bzw. zu bestätigen. Die Ausländerbehörde habe das ihr obliegende Beschleunigungsgebot beachtet.
Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene mit Schriftsatz vom 11.02.2013 über seinen Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er aus, dass es an einer Rechtsgrundlage für die Abschiebung fehle, da die Abschiebeandrohung auf Grund der Ausreise des Betroffenen in die Schweiz bereits verbraucht sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 11.02.2013 verwiesen.
Das Amtsgericht Paderborn hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Zu Recht hat das Amtsgericht Paderborn auf Antrag der Ausländerbehörde die durch das Amtsgericht Köln angeordnete Abschiebungshaft für die Dauer von weiteren 3 Monaten verlängert. Mit zutreffender Begründung ist das Amtsgericht Paderborn davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Abschiebungshaft vorliegen.
a) Der Betroffene ist gem. § 50 Abs. 1 AufenthG. ausreisepflichtig, denn er verfügt nicht über den erforderlichen Aufenthaltstitel. Das von ihm angestrengte Asylverfahren ist mit Bescheid vom 27.12.2005 abgelehnt worden. Die Ausreisepflicht ist auch vollziehbar, § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Der Betroffene ist illegal nach Deutschland eingereist. Die Ausreisefrist ist abgelaufen. Er verfügt über keinen gültigen Pass oder Ausweisdokument. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bedurfte es einer weiteren Abschiebeandrohung nicht.
b) Es sind auch Haftgründe im Sinne von § 62 Abs. 3 AufenthG. gegeben. Wie dargestellt, ist der Betroffene auf Grund seiner unerlaubten Einreise in die Bundesrepublik vollziehbar ausreisepflichtig, § 62 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG. Zudem besteht der begründete Verdacht, dass er sich seiner Abschiebung entziehen will, § 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG. Der Betroffene hat zu erkennen gegeben, dass er nicht freiwillig in die Türkei zurückkehren wird. Er hat seinen Aufenthaltsort mehrfach gewechselt, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift mitzuteilen, unter der er erreichbar ist.
c) Zutreffend hat das Amtsgericht weiterhin ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die eine Abschiebung innerhalb der nächsten Haftperiode von 3 Monaten undurchführbar erscheinen lassen, § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG. Die Ausländerbehörde hat in ihrem Haftverlängerungsantrag vom 21.12.2012 dargelegt, dass die Angelegenheit nach dem Jahreswechsel und damit verbundener Urlaubszeit wohl relativ rasch in den ersten Wochen des Jahres entschieden werden könne. Die notwendige Identifizierung liege bereits vor. Danach ist grundsätzlich mit der Abschiebung innerhalb der nächsten 3 Monate zu rechnen.
d) Die Verlängerung der Sicherungshaft war auch verhältnismäßig. Die Ausländerbehörde hat sämtliche erforderlichen Maßnahmen unternommen, um dem ihr obliegenden Beschleunigungsgebot bei der Durchführung der Abschiebung gerecht zu werden. Nur 6 Tage nach dem Beschluss des Amtsgerichts Köln wurde am 18.10.2012 das türkische Generalkonsulat um Identifizierung des Betroffenen und Ausstellung eines Passersatzpapiers gebeten. Damit ist das Passersatzpapierverfahren umgehend nach der Inhaftierung des Betroffenen durch die Ausländerbehörde eingeleitet und ohne Verzögerung betrieben worden. Durch sein verweigerndes Verhalten bei der Feststellung seiner Personalien hat sich die Dauer des Passersatzpapierverfahrens erheblich verzögert. Diese Verzögerung muss sich der Betroffene zurechnen lassen. Die Ausländerbehörde selbst hat hingegen alle notwendigen Anstrengungen unternommen, um die notwendigen Dokumente (Passersatzpapier) für die Vornahme der Abschiebung des Betroffenen schnellstmöglich zu beschaffen, damit der Vollzug der Abschiebehaft auf eine möglichst kurze Frist beschränkt werden kann.
Das Beschwerdevorbringen enthält keine Angaben, die eine andere Beurteilung rechtfertigen.
2. Einer nochmaligen Anhörung des Betroffenen durch die Kammer bedurfte es nicht. Der Betroffene ist durch das Amtsgericht Köln und zuletzt durch das Amtsgericht Paderborn am 08.01.2013 umfassend angehört worden. Es stand nicht zu erwarten, dass durch eine erneute Anhörung neue Tatsachen bekannt werden würden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die Rechtsbeschwerde ist schriftlich beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe einzulegen.
Die Einlegung muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde, enthalten.
Die Rechtsbeschwerde muss binnen 4 Wochen ab Zustellung des Beschlusses.