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Landgericht Paderborn·5 T 54/13·11.02.2013

Beschwerde gegen Verlängerung der Abschiebungshaft zurückgewiesen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAbschiebungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtet sich gegen die Verlängerung seiner Abschiebungshaft durch das Amtsgericht. Streitfragen betreffen die Voraussetzungen der Haftverlängerung, die Durchführbarkeit der Abschiebung und das Beschleunigungsgebot der Ausländerbehörde. Das Landgericht hält die Voraussetzungen für gegeben, da der Betroffene ausreisepflichtig und vollziehbar ist, Fluchtgefahr wegen widersprüchlicher Identitätsangaben besteht und die Behörde alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Ein gesonderter Feststellungsantrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.

Ausgang: Beschwerde gegen die Verlängerung der Abschiebungshaft als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlängerung der Abschiebungshaft setzt voraus, dass der Betroffene ausreisepflichtig und die Ausreisepflicht vollziehbar ist; zugleich müssen Haftgründe (§ 62 AufenthG) wie Fluchtgefahr vorliegen.

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Widersprüchliche oder falsche Angaben zur Identität des Betroffenen begründen einen begründeten Verdacht auf Fluchtgefahr und können die Anordnung oder Verlängerung von Abschiebungshaft rechtfertigen.

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Eine Haftverlängerung ist vereinbar mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn Abschiebungshindernisse nicht erkennbar sind, die Ausländerbehörde das Beschleunigungsgebot beachtet hat und der Zeitpunkt des Vollzugs aufgrund von Einwirkungen Dritter nicht näher konkretisiert werden kann.

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Ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft ist ohne Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, wenn ein Antrag auf Haftaufhebung abgewiesen wurde und der Betroffene weiterhin in Haft verbleibt.

Relevante Normen
§ 50 Abs. 1 AufenthG§ 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG§ 62 Abs. 3 AufenthG§ 62 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG§ 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG§ 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet

           zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Durch Beschluss des Amtsgerichts L vom 18.09.2012 ist gegen den Betroffenen die Abschiebungshaft für die Dauer von 3 Monaten, folglich bis zum 17.12.2012, angeordnet worden. Mit Beschluss vom 22.11.2012 gab das Amtsgericht L das Verfahren an das Amtsgericht Q ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschlüsse des Amtsgerichts L Bezug genommen.

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Mit Schriftsatz vom 28.11.2012 beantragte die Beteiligte zu 2.) die Verlängerung der angeordneten Abschiebungshaft für die Dauer von weiteren 3 Monaten bis zum 16.03.2013. Zur Begründung führte die Beteiligte zu 2) aus, dass der für die Abschiebung erfolgreiche Abschluss des Passersatzpapierverfahrens auf Grund des destruktiven Verhaltens des Betroffenen nicht habe erzielt werden können. Der Betroffene sei erstmals am 25.09.2012 durch den für die Hafthausbetreuung zuständigen Mitarbeiter der ZAB C in der JVA D aufgesucht worden. Dort habe er falsche Angaben zu seiner Person und zu seiner Lebensgeschichte gemacht. Mit Schreiben vom 27.09.2012 sei das algerische Generalkonsulat sodann um Identifizierung des Betroffenen und Ausstellung eines Passersatzpapiers gebeten worden.

5

Am 16.10.2012 sei der Betroffene erneut durch die Hafthausbetreuung in der JVA D aufgesucht worden. Der Betroffene habe daraufhin zugegeben, dass er marokkanischer Staatsangehöriger sei. Mit Schreiben vom 17.10.2012 sei das marokkanische Generalkonsulat sodann um Identifizierung des Betroffenen und Ausstellung eines Passersatzpapiers gebeten worden. Zwischenzeitlich stellte der Betroffene am 30.10.2012 einen Asylantrag. Mit Bescheid des BAMF vom 13.11.2012 ist der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Die Zustellung erfolgte am 15.11.2012 durch Postzustellungsurkunde.

6

Ausweislich der Ausführungen der ZAB L sei der Betroffene am 23.10.2012 und am 30.10.2012 erneut in der JVA D aufgesucht worden. Er habe seine Mitwirkung im Rahmen des Passersatzpapierverfahrens erneut verweigert.

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Eine Sachstandsanfrage an das algerische Generalkonsulat am 07.11.2012 hätte ergeben, dass ein Überprüfungsergebnis der algerischen Heimatbehörde noch ausstehe und weiterhin abzuwarten bleibe. Abschiebungshindernisse seien nicht bekannt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 28.11.2012 verwiesen.

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Nach Beiziehung der Ausländerakte und Anhörung des Betroffenen in Gegenwart eines Dolmetschers verlängerte das Amtsgericht Q daraufhin antragsgemäß die angeordnete Abschiebungshaft um weitere 3 Monate, d.h. bis zum 16.03.2013. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig sei. Er sei illegal in das Bundesgebiet eingereist. Es sei zu erwarten, dass er sich durch ein Untertauchen der Abschiebung entziehen wolle. So habe er widersprüchliche Angaben zu seiner wahren Identität gemacht. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine Abschiebung innerhalb der nächsten 3 Monate undurchführbar sei. Abschiebehindernisse seien nicht bekannt. Darüberhinaus habe der Betroffene die Verzögerung bei der Passersatzpapierbeschaffung und die damit einhergehende notwendige Verlängerung der Sicherungshaft selbst zu vertreten, da er unvollständige und widersprüchliche Angaben zu seinen Personalien gemacht habe. Die Ausländerbehörde habe das ihr obliegende Beschleunigungsgebot beachtet.

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Mit Schreiben vom 04.01.2013 beantragte der Beteiligte zu 3.) die Haft aufzuheben und festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts rechtswidrig ergangen ist. Mit Beschluss vom 01.02.2013 wies das Amtsgericht die Anträge des Beteiligten zu 3.) zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den amtsgerichtlichen Beschluss verwiesen.

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Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 3) mit Schriftsatz vom 05.02.2013 über seine Verfahrensbevollmächtigte Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er aus, dass die Prognose der Durchführbarkeit einer Abschiebung zum Zeitpunkt der Haftanordnung hätte negativ ausfallen müssen. Außerdem läge ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 05.02.2013 verwiesen.

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Das Amtsgericht Q hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

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Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

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1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht Q den Antrag des Beteiligten zu 3.), die Haft aufzuheben, als unbegründet zurückgewiesen. Zutreffend hat das Amtsgericht auf Antrag der Ausländerbehörde die durch das Amtsgericht L angeordnete Abschiebungshaft für die Dauer von weiteren 3 Monaten verlängert. Mit zutreffender Begründung ist das Amtsgericht Q davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Abschiebungshaft vorliegen. 

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a) Der Betroffene ist gem. § 50 Abs. 1 AufenthG. ausreisepflichtig, denn er verfügt nicht über den erforderlichen Aufenthaltstitel. Das von ihm angestrengte Asylverfahren ist mit Bescheid vom 13.11.2012 als offensichtlich unbegründet abgeschlossen worden. Die Ausreisepflicht ist auch vollziehbar, § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG.

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Der Betroffene ist illegal nach Deutschland eingereist.

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b) Es sind auch Haftgründe im Sinne von § 62 Abs. 3 AufenthG. gegeben. Wie dargestellt, ist der Betroffene auf Grund seiner unerlaubten Einreise in die Bundesrepublik vollziehbar ausreisepflichtig, § 62 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG. Zudem besteht der begründete Verdacht, dass er sich seiner Abschiebung entziehen will, § 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG. Der Betroffene hat wiederholt widersprüchliche Angaben zu seiner wahren Identität gemacht. Er gab gegenüber der Ausländerbehörde zwei völlig unterschiedliche Personalien an. Auf Grund dieses Verhaltens steht zu erwarten, dass er sich der Abschiebung durch Untertauchen entziehen wird.

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c) Zutreffend hat das Amtsgericht weiterhin ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die eine Abschiebung innerhalb der nächsten Haftperiode von 3 Monaten undurchführbar erscheinen lassen, § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG.

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Die Ausländerbehörde hat in ihrem Haftverlängerungsantrag vom 28.11.2012 das Passersatzpapierverfahren für algerische und für marokkanische Staatsangehörige ausführlich dargestellt. Danach ist grundsätzlich mit der Abschiebung innerhalb der nächsten 3 Monate zu rechnen. Im Rahmen der im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahme der Ausländerbehörde vom 29.01.2013 hat diese dargelegt, dass das algerische Generalkonsulat mit Schreiben vom 21.01.2013 für 18 der vorgeführten Personen eine Passersatzzusage ausgesprochen und mitgeteilt hat, dass Passersatzpapiere ausgestellt werden. Damit hat die Beteiligte zu 2.) eine positive Passersatzbeschaffung belegt.

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d) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Haftverlängerungsantrag auch hinreichend begründet. Zur Überzeugung der Kammer war es der Zentralen Ausländerbehörde L nicht möglich, den Zeitpunkt der Abschiebung näher zu konkretisieren, so dass die Beantragung der Verlängerung der Abschiebehaft um weitere 3 Monate im vorliegenden Fall zulässig war. Die Ausländerbehörde L hat den Ablauf des Passersatzpapierverfahrens dargelegt. Zur Überzeugung der Kammer hat die Ausländerbehörde keinerlei Möglichkeit, den zeitlichen Ablauf des Passersatzpapierverfahrens zu beeinflussen. Die am 07.11.2012 erfolgte Sachstandsanfrage beim algerischen Generalkonsulat blieb zudem ergebnislos. Der Betroffene selbst hat widersprüchliche Angaben zu seinen Personalien gemacht und die Beschleunigung des Passersatzpapierverfahrens durch seine fehlende Mitwirkung verhindert. Angesichts dieser Umstände war es der Ausländerbehörde nach dem Dafürhalten des Gerichts nicht möglich, den Zeitpunkt der Abschiebung näher zu konkretisieren.

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e) Die Verlängerung der Sicherungshaft war auch verhältnismäßig. Die Ausländerbehörde hat sämtliche erforderlichen Maßnahmen unternommen, um dem ihr obliegenden Beschleunigungsgebot bei der Durchführung der Abschiebung gerecht zu werden. Der Betroffene ist bereits am 25.09.2012, also 7 Tage nach seiner Inhaftierung, durch die Hafthausbetreuung in der JVA C aufgesucht worden. Dort hat er falsche Angaben zu seiner Person gemacht. Umgehend wurde sodann mit Schreiben vom 27.09.2012 das algerische Generalkonsulat um Identifizierung des Betroffenen und Ausstellung eines Passersatzpapiers gebeten. Am 16.10.2012 ist der Betroffene erneut durch die Hafthausbetreuung in der JVA C aufgesucht worden. Der Betroffene hat daraufhin angegeben, dass er marokkanischer Staatsangehöriger sei. Mit Schreiben vom 17.10.2012 ist das marokkanische Generalkonsulat sodann um Identifizierung des Betroffenen und Ausstellung eines Passersatzpapiers gebeten worden. Auch in der Folgezeit hat der Betroffene im Zuge von wiederholten Anhörungen in der JVA C immer wieder fehlerhafte Angaben zu seinen Personalien gemacht. Damit ist das Passersatzpapierverfahren umgehend nach der Inhaftierung des Betroffenen durch die Ausländerbehörde eingeleitet und ohne Verzögerung betrieben worden. Durch die unzutreffenden Angaben seiner Personalien hat sich die Dauer des Passersatzpapierverfahrens erheblich verzögert. Diese Verzögerung muss sich der Betroffene zurechnen lassen.

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Die Ausländerbehörde selbst hat hingegen alle notwendigen Anstrengungen unternommen, um die notwendigen Dokumente (Passersatzpapier) für die Vornahme der Abschiebung des Betroffenen schnellstmöglich zu beschaffen, damit der Vollzug der Abschiebehaft auf eine möglichst kurze Frist beschränkt werden kann.

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2. Der Antrag des Beteiligten zu 3.) auf Feststellung der Rechtswidrigkeit ist, wie das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss gleichfalls zutreffend entschieden hat, unzulässig. Für einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit besteht kein Rechtschutzbedürfnis, wenn der Antrag auf Haftaufhebung zurückgewiesen wurde und der Betroffene sich nach wie vor in Haft befindet.

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3. Einer nochmaligen Anhörung des Betroffenen durch die Kammer bedurfte es nicht. Der Betroffene ist durch das Amtsgericht L und zuletzt durch das Amtsgericht Q am 12.12.2012 umfassend angehört worden. Es stand nicht zu erwarten, dass durch eine erneute Anhörung neue Tatsachen bekannt werden würden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die Rechtsbeschwerde ist schriftlich beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe einzulegen.

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Die Einlegung muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde, enthalten.

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Die Rechtsbeschwerde muss binnen 4 Wochen ab Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof eingehen.