Beschwerde gegen Verlängerung der Sicherungshaft mangels Fristwahrung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene legte gegen die Verlängerung seiner Sicherungshaft Beschwerde ein. Das Landgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die einmonatige Beschwerdefrist nach § 63 FamFG mit Zustellung begann und überschritten wurde. Eine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft ersetzt das versäumte Rechtsmittel nicht. Kostenfestsetzung erfolgte nach § 84 FamFG.
Ausgang: Beschwerde gegen die Verlängerung der Sicherungshaft als unzulässig verworfen wegen Fristversäumnis
Abstrakte Rechtssätze
Die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen familiengerichtliche Beschlüsse beträgt gemäß § 63 Abs. 1 FamFG einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses; die Fristberechnung richtet sich nach §§ 222 Abs. 2, 188 Abs. 2 ZPO.
Wird die Beschwerdefrist nicht eingehalten, ist die nach § 58 FamFG statthafte Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, soweit nicht Hemmungs- oder Verlängerungsgründe substantiiert darlegt werden.
Ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft kann, nachdem die Beschwerdefrist versäumt wurde, nicht an die Stelle des ausgeschlossenen Rechtsmittels treten; die Feststellung ist insoweit unbehelflich.
Kostenentscheidungen in Familiensachen richten sich nach § 84 FamFG; die Bemessung des Beschwerdewerts folgt § 42 Abs. 3 FamGKG.
Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen vom 11.02.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 23.12.2015 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Auf Antrag der Ausländerbehörde der Stadt E ordnete das Amtsgericht Dortmund gegen diesen mit Beschluss vom 29.09.2015 die Sicherungshaft bis zum 29.12.2015 an.
Die Sicherungshaft wurde in der Ufa C vollzogen.
Unter dem 17.12.2015 beantragte die Ausländerbehörde der Stadt E zur Sicherung der beabsichtigten Abschiebung die Verlängerung der Sicherungshaft bis zum 19.02.2016. Mit Beschluss vom 22.12.2015 hat das Amtsgericht Dortmund das Verfahren an das Amtsgericht Paderborn abgegeben.
Das Amtsgericht Paderborn hörte den Betroffenen am 23.12.2015 im Beisein eines Dolmetschers an und verlängerte die Sicherungshaft bis zum 19.02.2016 einschließlich.
Dieser Beschluss wurde dem Betroffenen in schriftlicher Form ausweislich der in der Akte befindlichen Zustellungsurkunde am 07.01.2016 zugestellt.
Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene mit Schreiben vom 11.02.2016, eingegangen bei Gericht am 12.02.2016 Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben sowie die Rechtswidrigkeit der Haft festzustellen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die an sich gem. § 58 FamFG statthafte Beschwerde war bereits als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist, §§ 68 Abs. 2, 63 FamFG.
Gemäß § 63 Absatz 1 FamFG beträgt die Frist zur Einlegung einer Beschwerde 1 Monat und beginnt gemäß Absatz 3 mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Die Fristberechnung richtet sich nach den §§ 222 Abs. 2, 188 Abs. 2 ZPO. Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Beschluss vom 23.12.2015 dem Betroffenen in schriftlicher Form ausweislich der in der Akte befindlichen Zustellungsurkunde am 07.01.2016 zugestellt worden. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde endete folglich mit Ablauf des 08.02.2016 - der 07.02.2016 ist auf einen Sonntag gefallen - so dass die am 12.02.2016 bei Gericht eingegangene Beschwerde vom 11.02.2016 erst nach Fristablauf bei Gericht eingegangen und damit verfristet ist. Hinderungsgründe für eine rechtzeitige Einlegung sind nicht dargetan oder sonst bekannt geworden.
Unter Bezugnahme auf die vorstehenden Ausführungen hat auch ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft keine Aussicht auf Erfolg. Denn in dem Fall, indem der Betroffene die Frist zur Einlegung der Beschwerde verstreichen lässt, kann er nicht mehr anstelle des ausgeschlossenen Rechtsmittels die Feststellung beantragen, dass er durch die amtsgerichtliche Entscheidung in seinen Rechten verletzt ist (vgl. hierzu Keidel/Budde, FamFG, 17. Auflage 2011, § 62 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 20.01.2011 – VZB 116/10).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 42 Abs. 3 FamGKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,
3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.
Paderborn, 18.02.20165. Zivilkammer - 2. Instanz