Zuständigkeit für Befreiung von Jahresabschlussprüfung: Registergericht auch in Insolvenz zuständig
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter beantragte die Befreiung von der Prüfungspflicht des Jahresabschlusses und legte dies zunächst dem Registergericht vor, das den Antrag ablehnte. Streitpunkt war, ob in der Insolvenz das Insolvenzgericht zuständig sei. Das Landgericht bestätigte die Zuständigkeit des Registergerichts und wies die sofortige Beschwerde zurück, da eine analoge Übertragung auf das Insolvenzgericht nicht gerechtfertigt sei. Das Registergericht könne Erkenntnisse aus dem Insolvenzverfahren heranziehen; die Kostenentscheidung erfolgte nach § 97 ZPO.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen Ablehnung des Befreiungsantrags als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für den Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses nach § 71 Abs. 3 GmbHG ist auch im Falle der Insolvenz der Gesellschaft die Zuständigkeit des Registergerichts gegeben.
Eine analoge Übertragung der Zuständigkeit auf das Insolvenzgericht kommt nur dann in Betracht, wenn eine planwidrige Regelungslücke besteht; liegt ein bewusster Verzicht des Gesetzgebers auf eine abweichende Regelung vor, rechtfertigt dies keine Analogie zugunsten des Insolvenzgerichts.
Das Registergericht kann zur Beurteilung der Überschaubarkeit der Verhältnisse der Gesellschaft Erkenntnisse aus dem Insolvenzverfahren, insbesondere Sachverständigengutachten, heranziehen; eine bloße größere Sachnähe des Insolvenzgerichts begründet keine Zuständigkeitsänderung.
Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren richten sich nach § 97 ZPO; die Festsetzung des Gegenstands- bzw. Beschwerdewerts erfolgt nach § 3 ZPO.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beteiligten zu 2) zurückgewiesen.
Der Gegenstrandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Rubrum
(Gründe:
I.
Über das Vermögen der Beteiligten zu 1) wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 01.10.2005 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beteiligte zu 2) wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit Schriftsatz vom 11.10.2005 hat der Beteiligte zu 2) bei dem Amtsgericht – Registergericht – Paderborn beantragt, von seiner Verpflichtung gem. §§ 155 InsO, 316 f HGB zur Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Abschlussprüfer befreit zu werden. Das Amtsgericht – Registergericht – Paderborn hat den Antrag durch Beschluss vom 15.11.2005 zurückgewiesen, da die Voraussetzungen des § 71 Abs. 3 GmbHG nicht vorlägen. Die gegen diesen Beschluss gerichtet Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat die Beschwerdekammer des Landgerichts Paderborn zurückgewiesen, da für die Entscheidung über den Antrag des Beteiligten zu 2) das Insolvenzgericht zuständig sei. Durch die Inanspruchnahme des Registergerichts werde ein Richter bemüht, der sich in die wirtschaftliche Situation der Insolvenzschuldnerin erst einarbeiten müsse. Beim Insolvenzgericht seien demgegenüber die maßgeblichen Fakten schon bekannt.
Mit Schriftsatz vom 22.12.2005 hat der Beteiligte zu 2 ) die Unterlagen bezüglich des Antrags gegenüber dem Registergericht dem Insolvenzgericht Paderborn vorgelegt und seinen Antrag wiederholt.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 13.01.2006 hat das Amtsgericht den Antrag vom 22.12.2005 mit der Begründung abgelehnt, zuständig sei auch im Fall der Insolvenz der GmbH in analoger Anwendung des § 71 Abs. 3 GmbHG das Registergericht. Im übrigen wäre der Befreiungsantrag des Insolvenzverwalters auch unbegründet, denn die Verhältnisse der Gesellschaft seien jedenfalls nicht so überschaubar, dass eine Prüfung im Gläubiger- und Gesellschafterinteresse nicht geboten erscheine.
Der Beschluss vom 13.01.2006 wurde den Beteiligten zu 2 ) mit einer Rechtsmittelbelehrung "sofortige Beschwerde" zugestellt. Mit seiner sofortigen Beschwerde vom 19.01.2006 macht der Beteiligte zu 2) geltend, dass nach seiner Ansicht entweder das Registergericht oder das Insolvenzgericht zuständig sein müsse. Mit Beschluss vom 24.01.2006 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Durch Beschluss vom 28.02.2006 hat die Einzelrichterin der Kammer das Verfahren gem. § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO der Kammer zur Entscheidung übertragen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag des Beteiligten zu 2) auf Befreiung von der Verpflichtung zur Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Abschlussprüfer zurückgewiesen, da für den Antrag nicht die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts, sondern die Zuständigkeit des Registergerichts anzunehmen ist.
Die Frage, ob für den Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Abschlussprüfer auch in der Insolvenz der Gesellschaft das Registergericht oder aber das Insolvenzgericht zuständig ist, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Soweit ersichtlich, wird in der Kommentarliteratur einhellig die Auffassung vertreten, auch in der Insolvenz der Gesellschaft sei in analoger Anwendung des § 71 Abs. 3 GmbHG das Registergericht zur Entscheidung über den Befreiungsantrag zuständig (Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Bearbeiter: Füchsel/Weishäupl, Band 2, § 155, RdN 21; Kübler/Prütting, Kommentar zur Insolvenzordnung, Band II, Stand November 2002, § 155 RdN 66; Eickmann u.a. InsO, 3. Aufl. 2003, § 155 RdN 6; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, § 155, RdN 3). Es finden sich bislang lediglich zwei veröffentlichte Entscheidungen des LG Dresden (ZIP 1995, S. 233) und des LG Oldenburg (Rpfleger 1993, S. 451), die ebenfalls von einer Zuständigkeit des Registergerichts auch im Fall der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens oder des Konkursverfahrens über das Vermögen der betroffenen Gesellschaft ausgehen. Eine abweichende Meinung hierzu haben Kunz und Mundt in einem Aufsatz, veröffentlich in DStR 1997, Seite 664, 668 vertreten; sie schlagen vor, die Zuständigkeit für die Befreiung von der Verpflichtung zur Jahresabschlussprüfung in analoger Anwendung von § 270 Abs. 3 Aktiengesetz, § 71 Abs. 3 GmbHG der Zuständigkeit des Insolvenzgerichts zu übertragen. Zur Begründung geben Kuntz und Mundt an, das Insolvenzgericht habe gegenüber dem Registergericht die größere Sachnähe zum insolventen und prüfungspflichtigen Unternehmen, insofern bedürfe es einer modifizierten analogen Anwendung der §§ 270 Abs. 3 Aktiengesetz, 71 Abs. 3 GmbHG hinsichtlich der Zuständigkeit des Insolvenzgerichts.
Die Kammer schließt sich der herrschenden Meinung in Kommentarliteratur und Rechtsprechung an, wonach für den Befreiungsantrag die Zuständigkeit des Registergerichts gegeben ist. Für eine analoge Anwendung ist aus Sicht der Kammer kein Raum. Im Rahmen der Neuordnung des Konkursrechts durch Einführung der Insolvenzordnung zum 01.12.2001 hat der Gesetzgeber davon abgesehen, eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Zuständigkeit des Insolvenzgerichts zu begründen. Dass derartige Zuständigkeitsregelungen der Insolvenzordnung nicht fremd sind, ergibt sich beispielweise aus § 36 Abs. 4 InsO und 89 Abs. 3 InsO, der dem Insolvenzgericht in Abänderung der Zuständigkeitsregelung des § 802 ZPO die Zuständigkeit für Entscheidungen übertragt, die im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Insolvenzschuldners stehen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttreten der Insolvenzordnung waren die indizierten Entscheidungen des LG ... und des LG Oldenburg bereits ergangen. Gleichwohl hat der Gesetzgeber von einer Regelung im Rahmen der Insolvenzordnung abgesehen. Es liegt daher bereits keine planwidrige Regelungslücke vor, die eine analoge Anwendung rechtfertigen könnte.
Hinzu kommt, dass das von Kuntz und Mundt ins Feld geführte Argument der größeren Sachnähe zum insolventen und prüfungspflichtigen Unternehmen nicht zwingend ist. Zwar sind im Rahmen des Antrags auf Befreiung von der Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses die Verhältnisse der Gesellschaft zu berücksichtigen. Während das Insolvenzgericht jedoch sein Hauptaugenmerk auf die finanziellen Verhältnisse zu richten hat – im Eröffnungsverfahren darauf, ob Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit besteht und im weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens darauf, ob eine Fortführungsprognose gestellt werden kann – ist im Rahmen des Antrags nach § 71 Abs. 3 GmbHG auf die Überschaubarkeit der Verhältnisse der Gesellschaft abzustellen. Dabei kann sich das Registergericht aus Sicht der Kammer durchaus die Erkenntnisse aus dem bereits eröffneten Insolvenzverfahren – etwa durch Beiziehung der Verfahrensakten – zu Nutze machen, so dass eine ggfls. größere Sachnähe des Insolvenzgerichts zum schuldnerischen Unternehmen hierdurch leicht ausgeglichen werden kann. So hat auch vorliegend das Amtsgericht – Registergericht – in seiner ablehnenden Ausgangsentscheidung auf das im Insolvenzverfahren eingeholte Sachverständigengutachten über den Verkehrswert der Gesellschaft Bezug genommen und seine Entscheidung mit den dort gewonnenen Erkenntnissen begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die Wertfestsetzung auf § 3 ZPO. Dabei hat die Kammer auf die mutmaßlichen Kosten abgestellt, die dem Insolvenzverwalter durch Heranziehung eines Abschlussprüfers zur Prüfung des Jahresabschlusses entstehen dürften.