Betreuervergütung bei kurzzeitiger Strafhaft: gewöhnlicher Aufenthalt bleibt bestehen
KI-Zusammenfassung
Der Verein beantragte Vergütung für Betreuung im Zeitraum 01.07.2005–30.09.2005; das Amtsgericht setzte Heimvergütung für die Zeit der Haft an. Das Landgericht änderte teilweise ab und gewährte statt Heimvergütung den niedrigeren Stundenansatz nach §5 VBVG, weil der Betreute sein angemietetes Zimmer behielt und die Haft nur kurz war. Die Vergütung richtet sich gegen die Landeskasse; Auslagen wurden nicht erstattet.
Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben: Vergütung für 01.07.2005–30.09.2005 auf 462,00 € festgesetzt; Anspruch gegen die Landeskasse
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendung der niedrigeren Heimvergütung nach dem VBVG ist maßgeblich, ob der Betreute an dem Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; ein bloßer kurzfristiger tatsächlicher Aufenthalt in einer Einrichtung begründet diesen nicht.
Bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sind Dauer und Schwerpunkt der Lebensbeziehungen (beruflich, familiär, soziale Bindungen) maßgeblich; vorübergehende Unterbringungen, insbesondere kurzzeitige Strafhaft, können den gewöhnlichen Aufenthalt nicht automatisch verlagern.
Bei fehlender Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts bleibt der für nicht heimuntergebrachte Betreute nach §5 Abs.1 S.2 Nr.4 VBVG anzuwendende Stundenansatz maßgeblich.
Die Bemessung des Stundensatzes richtet sich nach den Qualifikationen des Mitarbeiters; bei durch Hochschulausbildung erworbenen besonderen Kenntnissen kommt der höhere in §4 Abs.1 S.2 Nr.2 VBVG genannte Satz zur Anwendung.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des ……. vom 04.12.2005 wird der Beschluss des Amtsgerichts Lippstadt vom 30.11.2005 dahin abgeändert, dass dem … ……, für die Tätigkeit seines Mitarbeiters Herrn …. eine Vergütung in Höhe von 462,00 € für die Betreuung in der Zeit vom 01.07.2005 bis 30.09.2005 zu-steht.
Der Anspruch richtet sich wegen Mittellosigkeit des Betroffenen gegen die Landeskasse.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Notwendige Auslagen werden nicht erstattet.
Die sofortige weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Durch Beschluss vom 29.05.1998 wurde dem Betroffenen der Betreuer … als Mitarbeiter des …… zum vorläufigen Betreuer bestellt. Seit dem 09.11.1998 wird die vorläufige Betreuung als dauerhafte Betreuung fortgeführt.
Der Betreuer ist als Vereinsbetreuer bestellt.
Der mittellose Betroffene hat seit dem 01.02.2004 in der Wohngemeinschaft des SKM ein möbliertes Zimmer angemietet. Er zahlt dort eine monatliche Miete. Eine Betreuung oder Verpflegung seitens des SKM …… erfolgt jedoch nicht.
In der Zeit vom 22.09. bis 21.12.2005 befand sich der Betroffene in der JVA ….. zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe. Ausweislich des Entlassungsscheins vom 21.12.2005 (Blatt 163 der Hauptakte) wurde der Betroffene nach …..., entlassen. Während seiner Inhaftierung zahlte der Betroffene weiter die monatliche Miete für das angemietete Zimmer.
Mit Antrag vom 30.09.2005 hat der Verein die Vergütung für den Zeitraum 01.07.2005 bis 30.09.2005 beantragt. Für die Zeit ab dem 22.09.2005 hat das Amtsgericht den für die Heimunterbringung vorgesehenen Stundensansatz festgesetzt, da der Betroffene in der JVA untergebracht, tatsächlich betreut und verpflegt gewesen sei wie in einem Heim. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Beschluss des Amtsgerichts Lippstadt vom 30.11.2005 (Blatt 141, 142 des Sonderhefts Vergütung).
Der Beschluss wurde dem Betreuer zugestellt am 06.12.2005. Mit Schreiben vom 14.12.2005, bei Gericht eingegangen am 15.12.2005, hat der Verein sofortige Beschwerde gegen den Vergütungsbeschluss eingelegt und diesen mit Schreiben vom 17.01.2006 begründet. Auch während seiner Inhaftierung habe der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ……. gehabt. Auf den Inhalt der genannten Schreiben (Blatt 153, 161 der Hauptakte) wird im Übrigen Bezug genommen.
Mit Verfügung vom 16.12.2005 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Zwar übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 150,00 € aus § 56 g Abs. 5 S. 1 FGG nicht. Jedoch ergibt sich aus der Vorlage des Amtsgerichts an das Landgericht, dass das Amtsgericht die sofortige Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgemäß eingelegt, § 569 ZPO.
Die Beschwerde ist auch begründet und führt zur teilweisen Abänderungen des angefochtenen Beschlusses. Dem Verein steht auch für den Zeitraum ab dem 22.09.2005 der Stundenansatz von 3,5 Stunden im Monat aus § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 VBVG für einen nicht heimuntergebrachten mittellosen Betreuten zu.
In § 1 Abs. 3 und 5 HeimG werden Kurzzeitheime, Hospize, sowie Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege von einigen Regelungen des Heimgesetzes ausgenommen, generell gilt jedoch das Heimgesetz. Auch im Vergütungsrecht kommen derartige Einrichtungen, ebenso wie Einrichtungen des Straf- und Maßregelvollzuges, als Heime in Frage. Bei derartigen Einrichtungen kommt es im Einzelfall jedoch besonders auf die Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes an (vergl. Deinert, Gewöhnlicher (Heim-)Aufenthalt und Betreuervergütung, FamRZ 2005, Seite 954, 955). Denn es reicht zur Anwendung der niedrigeren Heimvergütungspauschale nicht aus, dass sich der Betreute in einer der genannten Einrichtungen zu einem bestimmten Termin tatsächlich aufhält; vielmehr wird in § 5 VBVG auf den Begriff des "gewöhnlichen Aufenthaltes" Bezug genommen. Hier können die zu § 65 FGG entwickelten Grundsätze und die hierzu ergangene Rechtsprechung angewendet werden. Gewöhnlicher Aufenthalt ist hiernach an dem Ort gegeben, an dem der Betroffene sich tatsächlich, und zwar nicht nur vorübergehend (z.B. besuchsweise), sondern für eine gewisse Dauer aufhält. Der Ort muss der Lebensmittelpunkt sein, der Ort also, zu dem die stärkeren beruflichen, familiären und sozialen Bindungen bestehen als zu jedem anderen Ort. Dabei begründet auch eine dauerhafte freiheitsentziehende Unterbringung gegen den Willen des Betroffenen am Unterbringungsort einen gewöhnlichen Aufenthalt. Streitig ist jedoch, ob durch länger dauernde Strafhaft ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird (vergl. Deinert, FamRZ 2005, Seite 954, 957 mit weiteren Nachweisen). Vorliegend braucht diese Streitfrage jedoch nicht entschieden zu werden. Ausweislich des Entlassungsscheins vom 21.12.2005 befand sich der Betroffene lediglich für die Dauer von 3 Monaten in der JVA ……. Während dieser Zeit wurde das angemietete Zimmer in der Wohngemeinschaft des Vereins für ihn vorgehalten, er hat weiterhin die monatliche Miete gezahlt. Unter diesen Umständen ist der nur kurzfristige Aufenthalt in der JVA nicht geeignet, einen gewöhnlichen Aufenthalt in einer heimähnlichen Einrichtung zu begründen. Demzufolge ist der Stundenansatz aus § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 VBVG anzuwenden. Der Stundensatz in Höhe von 44,00 € ergibt sich aus § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG, da der Mitarbeiter ……als Dipl.-Sozialarbeiter über durch eine Hochschulausbildung erworbene besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.
Es war nicht veranlasst gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 FGG die Erstattung von Auslagen anzuordnen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Höhe Betreuervergütung während der Strafhaft des Betreuten hat die Kammer die sofortige weitere Beschwerde zugelassen, §§ 56 g Abs. 5 S. 2, 27, 29 Abs. 2 FGG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortige weiteren Beschwerde gegeben, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die sofortige weitere Beschwerde ist beim Amtsgericht Paderborn, Landgericht Paderborn oder Oberlandesgericht Hamm einzulegen, und zwar schriftlich oder zu Protokoll des Rechtspflegers. Erfolgt die Einlegung schriftlich, muss das Schriftstück von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Das Rechtsmittel muss binnen zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung bei einem der vorbezeichneten Gerichte eingehen.
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