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Landgericht Paderborn·5 T 432/05·04.12.2005

Beschwerde: Vollstreckung aus Duldungstitel nach Zahlungsausgleich als rechtsmissbräuchlich

ZivilrechtSchuldrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragte die Zwangsvollstreckung eines Duldungstitels zur Herausgabe einer Messeinrichtung. Der Gerichtsvollzieher verweigerte die Durchführung, da die dem Titel zugrunde liegenden Rückstände bereits vollständig ausgeglichen gewesen seien. Das Landgericht hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und wies die Erinnerung der Gläubigerin zurück, weil der Titel durch Erfüllung verbraucht und eine erneute Vollstreckung rechtsmissbräuchlich wäre.

Ausgang: Beschwerde des Schuldners gegen die Durchführung der Vollstreckung aus dem Duldungstitel stattgegeben; Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der vollständige Ausgleich der Zahlungsrückstände, die der Erwirkung eines Duldungstitels zugrunde lagen, führt zur Erfüllung und verbraucht den Duldungstitel; dies kann der Schuldner in Vollstreckungsverfahren entgegenhalten.

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Bei Duldungsansprüchen nach § 33 AVBEltV ist der Anspruch auf Duldung untrennbar mit dem zugrunde liegenden Zahlungsrückstand verbunden; mit dessen Erfüllung entfällt der Duldungsanspruch, zumal der Energieversorger nach § 33 Abs. 3 AVBEltV zur unverzüglichen Wiederaufnahme der Versorgung verpflichtet ist.

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Die erneute Durchführung der Vollstreckung aus einem Duldungstitel, obwohl die dem Titel zugrunde liegenden Rückstände zwischenzeitlich vollständig ausgeglichen worden sind, ist rechtsmissbräuchlich und unzulässig.

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Ein Gerichtsvollzieher darf die Ausführung eines Vollstreckungsauftrags verweigern, wenn die Voraussetzungen des Titels nicht mehr vorliegen (z.B. kein Widerstand i.S.d. § 892 ZPO oder Erfüllung der Forderung).

Relevante Normen
§ 16 AVB EltV/Gasverordnung§ 883 ZPO§ 892 ZPO§ 890 ff. ZPO§ 33 Abs. 2 AVB EltV; § 33 Abs. 3 AVBEltV

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluß des Amtsgerichts Paderborn vom 07.11.2005 aufgehoben und die Erinnerung der Gläubigerin kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Paderborn vom 30.03.2004, Aktenzeichen 54 C 635/03. Hiernach ist der Beklagte verurteilt worden, die Messeinrichtung mit der Seriennummer …… (Strom) nach Ausbau durch einen mit Ausweis versehenen Mitarbeiter der Klägerin herauszugeben und zu diesem Zweck der Klägerin den Zutritt zu der Messeinrichtung gem. § 16 AVB EltV/Gasverordnung zu gestatten. Unter dem 20.06.2005 stellte die Gläubigerin einen entsprechenden Vollstreckungsantrag. Mit Schreiben vom 23.06.2005 lehnte der zuständige Gerichtsvollzieher die Durchführung des Auftrages ab. Zur Begründung führt er aus, das vorbezeichnete Versäumnisurteil sei ihm bereits einmal zur Vollstreckung vorgelegt und damals unter dem Aktenzeichen DR II 1024/04 geführt worden. In diesem Verfahren sei jedoch eine Rücknahme durch die Gläubigerin erfolgt, mit der Begründung, der Schuldner habe die Forderung zwischenzeitlich ausgeglichen. Danach seien offensichtlich nach Titulierung weitere Rückstände aufgelaufen, die mit dem zuvor ergangenen Titel unter Drohung der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden sollten. Derartige weitere Vollstreckungsversuche seien nach Ansicht des Gerichtsvollziehers rechtsmissbräuchlich. Außerdem handele es sich bei der Vollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Paderborn nicht um einen Herausgabeanspruch gem. § 883 ZPO, sondern um eine Widerstandsbeseitigung gem. § 892 ZPO. Aus einem derartigen Widerstandsbeseitigungstitel lasse sich eine Beauftragung nur dann durchführen, wenn Widerstand zu beseitigen sei. Dies sei hier nach Rücknahme des Auftrages (aus welchen Gründen auch immer) nicht mehr der Fall.

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Gegen diese Ablehnung des Gerichtsvollziehers hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 14.07.2005 Vollstreckungserinnerung eingelegt.

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Mit Beschluss vom 20.09.2005 hat das Amtsgericht Paderborn die Erinnerung der Gläubigerin vom 14.07.2005 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es sich vorliegend um die Vollstreckung eines Duldungsanspruchs nach den §§ 890 ff ZPO handele. Vorliegend habe die Gläubigerin nicht vorgetragen, dass der Schuldner Widerstand im Sinne von § 892 ZPO geleistet habe, so dass der Gerichtsvollzieher zum jetzigen Zeitpunkt seine Mitwirkung zu Recht verweigert habe.

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Diesen Beschluss hat die Gläubigerin mit der sofortigen Beschwerde angegriffen und darauf hingewiesen, dass die Entscheidung überraschend gewesen sei. Auf entsprechenden Hinweis hätte sie vortragen können, dass der Schuldner unter dem 17.02.2005 bzw. die Ehefrau des Schuldners den Zugang zur Messeinrichtung abermals verweigert habe.

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Daraufhin hat das Amtsgericht Paderborn mit Beschluss vom 07.11.2005 der Beschwerde abgeholfen und den zuständigen Gerichtsvollzieher angewiesen, die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Paderborn vom 30.03.2004 durchzuführen.

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Dieser Beschluss wurde dem Schuldner unter dem 15.11.2005 zugestellt.

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Hiergegen richtet sich seine form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde vom 16.11.2005, welche am 23.11.2005 bei Gericht eingegangen ist. Er führt hierin aus, dass er sich der Auffassung des Gerichtsvollziehers anschließe und es nicht darauf ankomme, dass seine Ehefrau der Gläubigerin keinen Zutritt gewährt habe. Durch seine damalige Vollzahlung der entstandenen Rückstände sei der Titel verbraucht.

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Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

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Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch in der Sache erfolgreich.

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Der zuständige Gerichtsvollzieher hat zu Recht den Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin abgelehnt. Der Ansicht des Schuldners und des Gerichtsvollziehers, welche gestützt wird durch die Zentrale Prüfungsgruppe für Gerichtsvollzieher bei dem Landgericht Paderborn, daß eine nochmalige Vollstreckung aus einem Duldungstitel dann rechtsmißbräuchlich ist, wenn die Zahlungsrückstände, welche zum Erlaß des Titels geführt haben, vollständig ausgeglichen sind, ist beizupflichten.

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Anspruchsgrundlage des erstrittenen Titels ist hier § 33 Abs. 2 AVB EltV. Zwar ist zutreffend, daß die Höhe des Zahlungsrückstandes, auf welcher die Verpflichtung des Schuldners zur Duldung der Wegnahme der streitgegenständlichen Messeinrichtung beruhte, hier nicht mit tenoriert worden ist. Dennoch stellt der vollständige Ausgleich, dieses Rückstandes eine Erfüllung dar, welche dem Anspruch der Gläubigern im Rahmen der Zwangsvollstreckung entgegengehalten werden kann und zum Verbrauch des streitgegenständlichen Duldungstitels führt. Denn gemäß § 33 Abs. 3 AVBEltV hat das Energieversorgungsunternehmen die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat. Dies bedeutet, daß der Anspruch auf Duldung des Ausbaus der Meßeinrichtung untrennbar mit dem Zahlungsrückstand, mit welchem dieser Anspruch vor Gericht begründet worden ist, verbunden ist. Mit Erfüllung der ausstehenden Forderung entfällt gleichsam der Anspruch auf Duldung, mithin die Grundlage des Vollstreckungstitels. Der streitgegenständliche Zeitraum, über den sich der Abnehmer nicht vertragsgerecht verhalten hat, muß daher bei der Bestimmung der Rechtskraft des Titels zwangsläufig mit herangezogen werden.

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Zwar könnte das Energieversorgungsunternehmen streng genommen, aufgrund des erwirkten Vollstreckungstitels zunächst die Duldung des Abbaus und die Wegnahme der Meßeinrichtung erzwingen. Das Unternehmen wäre jedoch gleichzeitig verpflichtet, bei vollständigem Zahlungsausgleich die Meßeinrichtung unverzüglich wieder einzubauen und die Versorgung wieder aufzunehmen. Daraus folgt, daß mit dem Ausgleich des dem Titel zugrunde liegenden Zahlungsrückstandes dieser als verbraucht anzusehen ist mit der Folge, daß der Energieversorger bei einem erneuten Zahlungsrückstand gehalten ist, abermals einen Titel auf Duldung gerichtlich zu erstreiten. Anderenfalls käme dem einmal erwirkten Vollstreckungstitel die Funktion zu, dem Schuldner gegenüber als Druckmittel bei der Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten zu dienen. Es würde der Gläubigerin ermöglicht, unter Umgehung der strengen gesetzlichen Voraussetzungen die Einstellung der Energieversorgung betreffend jederzeit einseitig von einer weiteren Fortsetzung der Versorgung Abstand zu nehmen. Mit Hinblick darauf ist eine nochmalige Vollstreckung aus einem Duldungstitel, obwohl die Zahlungsrückstände, die der Erwirkung des Titels zugrunde lagen, vollständig ausgeglichen worden sind, unwirksam.

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Die Beschwerde war daher stattzugeben.

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