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Landgericht Paderborn·5 T 43/02·25.04.2002

Einsatz von Eigengeld bei Heimkosten: Vorrang des Kostenträgerregresses

SozialrechtBetreuungsrechtHilfe in besonderen Lebenslagen (BSHG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Betreuerin wandte sich gegen die Feststellung des Amtsgerichts, ein Teil des Guthabens des Betreuten sei als einzusetzendes Vermögen für Vormundschaftskosten heranzuziehen. Streitpunkt war, ob ein Betrag, für den der Kostenträger der Heimunterbringung einen Erstattungsanspruch hat, nach §1836c BGB einzusetzen ist. Das Landgericht hob den Beschluss des Amtsgerichts auf, weil der Regressanspruch des Kostenträgers Vorrang hat und der betreffende Betrag nicht als einzusetzendes Vermögen zu berücksichtigen ist. Die weitere Beschwerde wurde nicht zugelassen.

Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben; sofortige Beschwerde der Betreuerin stattgegeben, weitere Beschwerde nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Prüfung nach §1836c BGB bleibt außer Betracht ein Teil des Einkommens oder Vermögens des Betreuten, für den der Kostenträger der Hilfe in besonderen Lebenslagen einen Erstattungs- bzw. Regressanspruch hat.

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Das Gesetz ordnet den Vorrang des Regressanspruchs des Kostenträgers für Heimkosten gegenüber dem Erstattungsanspruch des Landes für Vormundschaftskosten.

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Ein Betrag, der zur Deckung von Heimunterbringungskosten durch den Kostenträger beansprucht wird und das Einkommen/Vermögen des Betreuten übersteigt, ist nicht als einzusetzendes Vermögen im Sinne der Betreuungskostenrechnung zu berücksichtigen.

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Die Zulassung einer weiteren Beschwerde ist zu versagen, wenn die zu entscheidenden Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung mehr haben.

Relevante Normen
§ 56 g Abs. 5 Satz 1 FGG§ 43 Abs. 1 Satz 1 BSHG§ 1836 c BGB§ 1836 c Nr. 1 BSHG

Vorinstanzen

Amtsgericht Warburg, 4 XVII 415

Tenor

Der Beschluß des Amtsgerichts Warburg vom 13.02.2002 wird aufgehoben. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

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Der Beteiligte zu 1.) steht seit dem Erreichen der Volljährigkeitsgrenze unter Vormundschaft, jetzt Betreuung. Er leidet an einer geistigen Behinderung mittelschwerer Ausprägung und lebt im heim in . Berufsbetreuerin mit den Aufgabenkreisen sämtliche Angelegenheiten einschließlich Empfangnahme und Öffnen der Post ist die Beteiligte zu 3.). Der Beteiligte zu 1.) verfügt über ein Eigengeldkonto bei dem heim und über ein Sparbuch. Kostenträger der ihm gewährten Hilfe in besonderen Lebenslagen einschließlich der Heimkosten ist der .

3

Auf Antrag der Beteiligten zu 3.) hat das Amtsgericht ihr für ihre in der Zeit vom 10.04. bis 30.11.2001 im Rahmen der Betreuung entfaltete Tätigkeit eine Vergütung von 1.793,36 DM und Aufwendungsersatz in Höhe von 66,61 DM, insgesamt einen Betrag von 1.859,97 DM einschließlich Mehrwertsteuer zu zahlen aus der Landeskasse bewilligt.

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Der Bestand des Eigengeldkontos des Betroffenen

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betrug am 31.12.2001 4.040,55 DM,

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der des Sparbuches 1.785,38 DM,

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5.825,93 DM.

8

Unter Abzug eines vom Landschaftsverband

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Westfalen-Lippe geltend gemachten Erstattungs-

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anspruchs in Höhe von 485,38 DM

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und unter Berücksichtigung der Schongrenze von 4.500,00 DM

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hat das Amtsgericht einen Betrag von 840,55 DM

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bzw. 429,58 EUR als einzusetzendes Vermögen angesehen und mit weiterem Beschluß vom 13.02.2002 einen Forderungsübergang auf die Landeskasse in Höhe dieses Betrages gegen den Beteiligten zu 1.) festgestellt.

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Gegen diese Entscheidung, auf deren Gründe Bezug genommen wird, richtet sich die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3.) vom 19.02.2002, der die Beteiligte zu 4.) entgegentritt. Auf das wechselseitige Beschwerdevorbringen wird Bezug genommen.

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Die gemäß § 56 g Abs. 5 S. 1 FGG zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.

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Der vom Amtsgericht als einzusetzendes Vermögen errechnete Betrag von 429,58 EUR stellt kein i.S.d. § 1836 c BGB einzusetzendes Einkommen und Vermögen des Beteiligten zu 1.) dar. Das gilt deshalb, weil, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, der Kostenträger für die Heimunterbringungskosten in gleichem Maße Anspruch auf diesen die Schongrenze übersteigenden Betrag hat, § 43 Abs. 1 S. 1 BSHG. Die vom Landschaftsverband getragenen Kosten übersteigen das Einkommen des Betroffenen um ein Mehrfaches. Gemäß § 1836 c Nr. 1 BSHG darf, soweit im Einzelfall der Einsatz eines Teils des Einkommens des Betroffenen zur Deckung eines bestimmten Bedarfs im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem BSHG zugemutet und verlangt wird, dieser Teil des Einkommens bei der Prüfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens zur Deckung der Kosten der Vormundschaft einzusetzen ist, nicht mehr berücksichtigt werden. Das Gesetz bestimmt damit den Vorrang des Regreßanspruchs des Kostenträgers von Hilfe in besonderen Lebenslagen gegenüber dem Erstattungsanspruch des Landes für die Kosten der Vormundschaft (vgl. ebenso OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 799).

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Vor diesem Hintergrund war der angefochtene Beschluß aufzuheben.

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Eine Kosten- und Auslagenentscheidung war nicht veranlaßt.

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Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, da den zur Entscheidung stehenden Fragen keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt.