Themis
Anmelden
Landgericht Paderborn·5 T 38/22·09.02.2022

Abschiebungshaft: Verlängerung trotz Verzögerungen durch ukrainische Behörden

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene legte Beschwerde gegen die Verlängerung der Sicherungshaft bis 16.02.2022 ein und rügte insbesondere einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück, weil der Verlängerungsantrag den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG genügte und die Haft materiell gerechtfertigt war. Verzögerungen durch feiertagsbedingte Schließungen ukrainischer Stellen seien der Behörde nicht zuzurechnen; ein Flugtermin sei bereits gebucht. Verfahrenskostenhilfe wurde mangels Erfolgsaussicht versagt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Verlängerung der Sicherungshaft bis 16.02.2022 sowie Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Haftverlängerungsantrag nach § 417 Abs. 2 FamFG muss die für die Prüfung der Durchführbarkeit der Abschiebung und der erforderlichen Haftdauer maßgeblichen Tatsachen, einschließlich etwaiger Verzögerungsgründe, nachvollziehbar darlegen.

2

Verzögerungen bei der Passersatzpapierbeschaffung, die auf nicht beherrschbaren Umständen im Verantwortungsbereich ausländischer Behörden beruhen, sind der Ausländerbehörde im Rahmen des Beschleunigungsgebots grundsätzlich nicht zuzurechnen.

3

Eine zuvor festgestellte Rechtswidrigkeit einer Haftanordnung wegen heilbarer formeller Mängel steht der Anordnung bzw. Fortdauer der Haft für die Zukunft nicht entgegen, wenn der Mangel im weiteren Verfahren behoben wird.

4

Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot führt nicht ohne Weiteres zu einem Anspruch auf Entlassung, wenn die Voraussetzungen der Haftanordnung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen; in Betracht kommen vielmehr Feststellungs- und Entschädigungsfolgen.

5

Von einer erneuten persönlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren kann gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen werden, wenn zeitnah ordnungsgemäß angehört wurde und keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vorgebracht werden.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 1 FamFG§ 417 FamFG§ 417 Abs. 2 FamFG§ 415 FamFG§ 425 FamFG§ Art. 5 EMRK

Tenor

Die Beschwerde des Betroffenen vom 04.02.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 28.01.2022 (Verlängerung der Anordnung der Sicherungshaft bis längstens zum 16.02.2022) wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt O wird zurückgewiesen.

Der Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Der Betroffene ist ukrainischer Staatsangehöriger und reiste am 28.04.2019 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) ein. Im Rahmen eines zuvor durchgeführten Verfahrens wurde der Betroffene am 05.08.2020 in sein Heimatland abgeschoben. Das insofern verhängte Aufenthalts- und Einreiseverbot endet zum 05.02.2023

4

Am 04.12.2021 reiste der Betroffene erneut auf unbekanntem Weg in die Bundesrepublik ein. Er begab sich in die LEA C, wo er aufgrund der Ausschreibung zur Festnahme festgenommen und dem Polizeigewahrsam C zugeführt wurde. Am 05.12.2021 wurde der Betroffene dem zuständigen Haftrichter zwecks Abschiebehaft vorgeführt. Mit Beschluss des Amtsgerichts C vom 05.12.2021 wurde Sicherungshaft für den Betroffenen bis einschließlich zum 31.01.2022 angeordnet (AG C). Der diesbezüglich mit Schreiben vom 16.12.2021 eingelegten anwaltlichen Beschwerde half das Amtsgericht nicht ab und legte sie dem Landgericht C zur Entscheidung vor. Das Landgericht C hat mit Beschluss vom 25.01.2022 festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts C den Betroffenen bis zum 25.01.2022 in seinen Rechten verletzt hat. Darüber hinaus hat es die Abschiebehaft bis zum 31.01.2022 einschließlich aufrechterhalten und die weitergehende Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen.

5

Der Beteiligte zu 2) hat daraufhin mit Schreiben vom 26.01.2022 beim Amtsgericht Paderborn einen Antrag auf Verlängerung der Sicherungshaft bis einschließlich zum 16.02.2022 beantragt. Hierzu hat er insbesondere ausgeführt, dass es aufgrund feiertagsbedingter Schließungen bei ukrainischen Behörden zu einer erheblichen Verzögerung gekommen sei. Der Beteiligte zu 2) habe am 13.01.2022 nun die Mitteilung erhalten, dass der Betroffene ukrainischer Staatsangehöriger sei. Es wurde die Zusage eines Passersatzpapieres erteilt. Zwischen der Nennung des Flugtermins und dem tatsächlichen Vollzug müssen nach Vorgaben der ukrainischen Behörden mindestens vier Wochen liegen. Für die Rückführung des Betroffenen soll am 15.02.2022 nun ein gebuchter Flug zur Verfügung stehen.

6

Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem amtsgerichtlichen Beschluss und dem Antrag vom 26.01.2022 Bezug genommen (Bl. 1 ff. und 14 ff. der Akte).

7

Das Amtsgericht hat nach persönlicher Anhörung des Betroffenen im Beisein eines Dolmetschers am 28.01.2021 mit Beschluss vom gleichen Tag gegen den Betroffenen die Verlängerung der Sicherungshaft bis längstens zum 16.02.2022 angeordnet. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll und den Beschluss vom 28.01.2022 (Blatt 25 ff. und 14 ff. der Akte) Bezug genommen.

8

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit der mit anwaltlichem Schriftsatz vom 06.02.2022 eingelegten Beschwerde. Zur Begründung werden darin im Wesentlichen Verstöße gegen das Beschleunigungsverbot insbesondere auch durch das Gericht in dem vorangegangenen Verfahren beim Amtsgericht und Landgericht C gerügt. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 40 ff. der Akte Bezug genommen.

9

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 08.02.2022 nicht abgeholfen und sie der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Nichtabhilfebeschluss Blatt 58 f. der Akte Bezug genommen.

10

Die Kammer hat allen Beteiligten schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beteiligte zu 2) hat mit Fax vom 09.02.2022 Stellung genommen. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen ebenfalls mit Schreiben vom 09.02.2022. Wegen der Ausführungen wird auf die Schreiben Bl. 68 und 71 f. d. A. Bezug genommen.

11

Der Kammer lag die Ausländerakte zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung in elektronischer Form vor.

12

II.

13

Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen form- und fristgemäß eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung der Verlängerung der Sicherungshaft durch das Amtsgericht Paderborn mit Beschluss vom 28.01.2022 ist rechtmäßig erfolgt und hat den Betroffenen nicht in seinen Rechten verletzt.

14

1.

15

Der Haftantrag betreffend die Verlängerung der Sicherungshaft ist nach den Anforderungen des §§ 417 FamFG formell nicht zu beanstanden.

16

Der Antrag des Beteiligten zu 2) vom 26.01.2022 genügt den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG. Nach den Ausführungen des Beteiligten zu 2) liegen nun unter anderem detaillierte Ausführungen zu der Beschaffung von Passersatzpapieren unter Beachtung des Beschleunigungsgebotes vor, insbesondere enthält der Antrag ausführliche Darlegungen zu den zwischenzeitlich eingetretenen Verzögerungen durch feiertagsbedingte Schließungen der ukrainischen Behörden. Es liegen Ausführungen zu der Durchführbarkeit der Abschiebung im Rahmen der gegenwärtigen Corona Pandemie, der beantragten Haftdauer bis zum 16.02.2022 und der weiteren Prognose bezüglich der Durchführbarkeit der Abschiebung vor. Ein Flug für den 15.02.2022 wurde bereits gebucht. Ausweislich des Protokolls vom 28.01.2022 wurde dem Betroffenen der Haftverlängerungsantrag im Rahmen der amtsgerichtlichen Anhörung ausgehändigt und übersetzt. Der Betroffene konnte sich in diesem Rahmen zu dem Verlängerungsantrag und insbesondere auch zu den Modalitäten der geplanten Abschiebung äußern.

17

2.

18

Die Anordnung der Verlängerung der Sicherungshaft ist gemäß §§ 415, 417, 425 FamFG auch materiell begründet.

19

Das Amtsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise eine Verlängerung der Haft bis zum 16.02.2022 angeordnet. Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung der zutreffenden Begründung an und nimmt auf diese Bezug.

20

Auch die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen nach Auffassung der Kammer keine abweichende Entscheidung.

21

Soweit die Beschwerde geltend macht, dass die Haft inzwischen aus einem weiteren nicht heilbaren Grund rechtswidrig geworden sei, da die Gerichte das Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht eingehalten hätten, kann die Kammer dem nicht folgen.

22

Es ist vielmehr so, dass nach der ausführlichen Darlegung des Beteiligten zu 2) in seinem für das vorliegende Beschwerdeverfahren maßgeblichen Antrag vom 26.01.2022 und der darauf aufbauenden Prüfung durch das Amtsgericht Paderborn in dem Beschluss vom 28.01.2022 gerade keine vermeidbaren Verzögerungen durch den Beteiligten zu 2) festgestellt wurden. Vielmehr hat dieser umgehend nach der Inhaftierung des Betroffenen bereits am 06.12.2021 einen Passersatzpapierantrag bei der ZAB D eingereicht. Dieser wurde am 09.12.2021 durch die ukrainische Botschaft in C an die ukrainischen Behörden weitergeleitet. Eine entsprechende Identifizierung des Betroffenen erfolgte dort bereits am 17.12.2021. Es kam in der Folge jedoch aufgrund der feiertagsbedingten Schließung der ukrainischen Botschaft und der ukrainischen Innenbehörden wegen der orthodoxen Weihnachtsfeiertage und des vom 06.01. bis 12.01.2022 andauernden Neujahrsfestes zu Verzögerungen, so dass die ZAB D erst am 13.01.2022 eine positive Rückmeldung erhielt. Daraufhin erfolgte am 17.01.2022 die Flugbuchung durch den Beteiligten zu 2). Dieser Ablauf wird durch die Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen oder in tatsächlicher Hinsicht angegriffen. Eine nicht in seiner Sphäre liegende Verzögerung muss sich der Beteiligte zu 2) jedoch nicht zurechnen lassen. Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass diese für den Betroffenen ebenfalls unverschuldet ist. Es wird demgegenüber durch die Beschwerde lediglich geltend gemacht, dass nach der gegen den Haftbeschluss des Amtsgerichts C bereits am 16.12.2021 eingelegten Beschwerde die weitere Bearbeitung durch die betroffenen Gerichte in C zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebots geführt hätten. Diese Bearbeitung hat letztendlich im Ergebnis dazu geführt, dass das Landgericht C festgestellt hat, dass der Beschluss des Amtsgerichts C vom 05.12.2021 den Betroffenen jedenfalls bis zum 25.01.2022 in seinen Rechten verletzt hat. Es hat weiter ausgeführt, dass dies jedoch auch in Anbetracht des Art. 5 EMRK lediglich dazu geführt habe, dass eine Rechtswidrigkeit der Haft für die bis dahin andauernde Haft festzustellen war. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei einem unzulässigen Haftantrag jedoch um einen heilbaren Mangel handelt, war ab dem Zeitpunkt der Entscheidung und nach Heilung des Mangels durch weitere Ergänzungen und Anhörung des Betroffenen jedoch die Fortdauer der Haft anzuordnen. Insofern nimmt die Kammer auch Bezug auf die Ausführungen in dem Beschluss des Landgerichts C vom 25.01.2022 (Bl. 432 ff. der Akte der Ausländerakte). Auch nach den nochmals in der nun vorliegenden Beschwerde erhobenen Vorwürfe geht die Kammer jedoch ebenfalls davon aus, dass das Verfahrensergebnis und damit die Fortdauer der Haft für den Betroffenen kein anderes gewesen wäre, wenn bereits das Amtsgericht C oder das Landgericht C zu einem früheren Zeitpunkt auf die Unzulässigkeit des Haftantrages hingewiesen und auf eine entsprechende Ergänzung hingearbeitet hätten. Auch dies hätte nach den nun vorgetragenen Ergänzungen auch nach Auffassung der Kammer lediglich zu einer Fortdauer der Haft geführt. Nur der Zeitraum, in dem die Rechtswidrigkeit der Haft hätte festgestellt werden müssen, wäre dadurch verkürzt worden. Keiner der durch die Behörde möglichen und auch durchgeführten Schritte zur Abschiebung wäre durch eine frühere Entscheidung in der Beschwerdeinstanz in C anders verlaufen. Anhaltspunkte hierfür werden auch durch die Beschwerde nicht geltend gemacht. Darüber ist es auch nicht Aufgabe des Landgerichts Paderborn im Rahmen der hiesigen Beschwerde gegen den Verlängerungsbeschluss eine Entscheidung des Landgerichts C zu überprüfen.

23

Selbst wenn man es aber - wie die Beschwerde geltend macht - so sehen würde, dass die Verlängerung der Sicherungshaft auf dem Beschluss des Amtsgerichts und Landgerichts C aufbauen würde, so ist es nach Auffassung der Kammer dennoch nicht zutreffend, dass dies auf Grundlage eines bis zum Schluss rechtswidrigen Beschlusses erfolgt wäre. Zumindest ab dem Zeitpunkt der Anhörung und der Entscheidung des Landgerichts C am 25.01.2022 war diese Rechtswidrigkeit für die Zukunft geheilt.  Die Frage der möglicherweise zögerlichen Bearbeitung hat nur Auswirkungen auf den Zeitraum, für den die zwischenzeitliche Rechtswidrigkeit der Haft festgestellt werden konnte und dem Betroffenen dann Entschädigungsansprüche zustünden. Auch der durch die Beschwerde ins Feld geführte Art. 5 EMRK regelt nur einen Schadensersatzanspruch, nicht jedoch einen Anspruch, aufgrund einer später ex nunc geheilten Rechtswidrigkeit danach noch aus der Haft entlassen zu werden.

24

Der Betroffene und sein Verfahrensbevollmächtigter und der Beteiligte zu 2) hatten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Gelegenheit, sich umfassend schriftlich zu äußern.

25

Die Kammer hat von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen, weil der Betroffene zuletzt zeitnah vom Amtsgericht in nicht zu beanstandender Weise angehört worden ist und dort zu dem Sachverhalt Stellung nehmen konnte. Von einer erneuten persönlichen Anhörung sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Neue entscheidungserhebliche Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte, die eine persönliche Anhörung erfordert hätten, sind mit der Beschwerde nicht vorgebracht worden, auch nicht von dem Bevollmächtigten des Betroffenen innerhalb der von der Kammer gesetzten Frist (vgl. Sternal in: Keidel, FamFG 20. Auflage 2020, § 68 FamFG Rn. 58 ff.).

26

Weitere Einwände – abgesehen von dem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot - wurden durch die Beschwerde nicht erhoben. Die Kammer hat nach eingehender eigener Prüfung auch keine Anhaltspunkte, dass der Beschluss des Amtsgerichts darüber hinaus aus rechtlichen Gründen zu beanstanden ist. Auf den Beschluss im Übrigen wird vollumfänglich Bezug genommen.

27

3.

28

Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Verfahrensbevollmächtigten O war zurückzuweisen, da die Beschwerde aus den oben genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die vorgebrachten Einwände seitens der Beschwerde führen nicht zu einer Rechtswidrigkeit des vorliegenden Beschlusses des Amtsgerichts Paderborn.

29

4.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG, da der Betroffene mit seiner Beschwerde unterlegen ist.

31

Die Wertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.

32

Rechtsbehelfsbelehrung:

33

Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.

34

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

35

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

36

1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),

37

2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,

38

3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

39

- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

40

- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

41

Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.