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Landgericht Paderborn·5 T 333/25·09.12.2025

Abschiebungshaft: Wirksamkeit verkündeten Beschlusses trotz Verlust der Urschrift

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wandte sich mit der Beschwerde gegen eine amtsgerichtlich angeordnete Sicherungshaft zur Abschiebung. Streitpunkte waren u.a. die Wirksamkeit des Haftbeschlusses bei fehlender Urschrift in der eAkte sowie die Zustellungsfiktion des BAMF-Bescheids trotz behaupteter Analphabetismus. Das LG hielt den Beschluss trotz Verlust der Urschrift für wirksam und bejahte die Zulässigkeit und Begründetheit des Haftantrags. Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Beschleunigungsgebot wurden bestätigt; die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Anordnung von Sicherungshaft zur Abschiebung als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nach § 41 Abs. 2 FamFG verkündeter Beschluss ist als Rechtsprechungsakt wirksam, auch wenn die schriftliche Urschrift später nicht (mehr) auffindbar ist.

2

Ein Computerfax ersetzt bei elektronischer Aktenführung eine handschriftlich unterzeichnete Urschrift nicht, wenn es an einer Übertragung nach § 298a Abs. 2 ZPO einschließlich qualifiziert elektronisch signiertem Übertragungsnachweis fehlt.

3

Der Verlust der Urschrift ist für die Wirksamkeit und Fortführung des Verfahrens unschädlich, wenn die Entscheidung entweder fristgerecht nachträglich ordnungsgemäß unterzeichnet/signiert oder die Identität der wiederhergestellten Urkunde von den mitwirkenden Richtern bestätigt werden kann.

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Ein Haftantrag nach § 417 Abs. 2 FamFG ist nur zulässig, wenn er einen subsumtionsfähigen Sachverhalt u.a. zur Ausreisepflicht, zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zur notwendigen Haftdauer enthält; die materielle Richtigkeit der Angaben betrifft die Begründetheit, nicht die Zulässigkeit.

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Die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 4 AsylG kann eingreifen, wenn der Betroffene wirksam über seine Mitwirkungspflichten belehrt wurde; die bloße Behauptung mangelnder Lese- und Schreibfähigkeit ohne entsprechenden Hinweis gegenüber der Behörde genügt regelmäßig nicht zur Infragestellung der Fiktion.

Relevante Normen
§ 10 Abs. 7 AsylG§ 58 FamFG§ 63 FamFG§ 64 FamFG§ 38 Abs. 3 Satz 2 FamFG; § 14 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 130b ZPO; § 3 Abs. 2 eAktVOZivFam NRW§ 41 Abs. 2 Satz 1 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Paderborn, 11 XIV(B) 920/25

Tenor

Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bochum (16a XIV(B) 29/25) vom 07.11.2025 (jetzt Amtsgericht Paderborn, 11 XIV(B) 920/25) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss (Bl. 97-106 d. erstinstanzlichen Akten) sowie dem Haftantrag der Beteiligten zu 2) vom 07.11.2025 (Bl. 1-7 d.e.A.) Bezug genommen.

4

Mit vorbezeichnetem Haftantrag hat die Beteiligte zu 2) bei dem Amtsgericht Bochum die Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung gegen den Betroffenen beantragt. Das Amtsgericht hat den Betroffenen persönlich am selben Tage angehört und den vorbezeichneten Beschluss in der Anhörung verkündet. Mit diesem Beschluss hat das Amtsgericht Bochum gegen den Betroffenen Sicherungshaft bis zum 12.12.2025 angeordnet.

5

Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf den Anhörungsvermerk vom 07.11.2025 (Bl. 14-17 d.e.A.) Bezug genommen.

6

Die schriftlich gefertigte und von der Richterin handschriftlich unterzeichnete Urschrift des Beschlusses hat das Amtsgericht Bochum am selben Tage per Fax an eine Faxnummer innerhalb des Amtsgerichts Bochum versandt und den so erzeugten elektronischen Faxeingang sodann zur elektronischen Akte genommen.

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Mit weiterem Beschluss vom 07.11.2025 (Bl. 28 d.e.A.) hat das Amtsgericht Bochum das Verfahren an das Amtsgericht Paderborn als für den Haftort C zuständigem Amtsgericht abgegeben.

8

Gegen den Beschluss vom 07.11.2025 richtet sich die am selben Tage beim Amtsgericht Paderborn eingegangene Beschwerde des Betroffenen vom 07.11.2025. Wegen des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschrift (Bl. 48-50 d.e.A.) Bezug genommen, in welcher der Betroffene insbesondere vorträgt, der Asylbescheid sei nicht wirksam zugestellt worden bzw. die Zustellung könne nicht fingiert werden, weil er des Lesens und Schreibens nicht mächtig sei. Ferner habe er eine schwangere Verlobte in Spanien und besitze eine 2023 ungültig gewordene spanische Aufenthaltserlaubnis, für die er eine Verlängerung beantragt habe.

9

Die beteiligte Behörde hat hierzu mit Schriftsatz vom 13.11.2025 (Bl. 56-58 d.e.A.) Stellung genommen, auf welchen wegen seines Inhalts Bezug genommen wird.

10

Die Kammer hat das Beschwerdeverfahren nach erstmaliger Nichtabhilfeentscheidung mit Beschluss vom 19.11.2025 zum Az. 5 T 325/25, auf den Bezug genommen wird, an das Amtsgericht Paderborn zurückverwiesen, weil ein Mangel des Abhilfeverfahrens darin bestand, dass das Amtsgericht Paderborn über die Abhilfe entschieden hatte, bevor ihm eine vollständige Akte vorlag. Insbesondere fehlte zu diesem Zeitpunkt die Urschrift des Beschlusses des Amtsgerichts Bochum.

11

Das Amtsgericht Paderborn hat daraufhin beim Amtsgericht Bochum die Urschrift des Beschlusses vom 07.11.2025 angefordert. Das Amtsgericht Bochum hat mit Schreiben vom 24.11.2025 (Bl. 95 d.e.A.) mitgeteilt, den Originalbeschluss nach der erfolgten Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Paderborn per Post an dieses versandt zu haben. Mit dem Schreiben vom 24.11.2025 hat das Amtsgericht Bochum das Computerfax des Originalbeschlusses vom 07.11.2025 mit einer zusätzlichen elektronischen Signatur der erkennenden Richterin vom 24.11.2025 übersandt.

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Bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ist die Urschrift des Beschlusses bei der Kammer nicht eingegangen.

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Das Amtsgericht Paderborn hat der Beschwerde mit Beschluss vom 25.11.2025 (Bl. 109-110 d.e.A.) erneut nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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Der Kammer hat die Ausländerakte im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung in elektronischer Form vorgelegen. Für die Beteiligten bestand im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.

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Die Behörde hat mit Schriftsatz vom 02.12.2025 (Bl. 46-48 d.A.) Stellung genommen und dabei mitgeteilt, dass die Abschiebung nunmehr für den 11.12.2025 geplant ist. Wegen des Inhalts der Stellungnahme wird im Übrigen auf diese Bezug genommen.

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Die Kammer hat mit Verfügung vom 04.12.2025 darauf hingewiesen, dass sich aus den bisher vorliegenden Unterlagen nicht ergab, dass der Betroffene gemäß § 10 Abs. 7 AsylG belehrt worden sei, sodass Zweifel hinsichtlich der im Haftantrag dargelegten Zustellung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bestanden.

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Die beteiligte Behörde hat hierzu Stellung genommen mit Schriftsatz vom 08.12.2025 (Bl. 53-54 d.A.), die "Wichtige Mitteilung" des BAMF mit Stand vom 01.01.2023 in deutscher und arabischer Sprache (Bl. 55-64 d.A) sowie ein (nicht unterschriebenes) Empfangsbekenntnis vom 12.12.2024 (Bl. 75-76 d.A.) vorgelegt, das inhaltlich dem (unterschriebenen) Empfangsbekenntnis vom 12.12.2024 in der Ausländerakte (Bl. 437 d. Ausländerakte) entspricht, auf welches der Haftantrag Bezug nimmt.

18

Der Betroffene hatte hierzu durch seinen Verfahrensbevollmächtigten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.

19

II.

20

Die gemäß § 58 FamFG statthafte sowie gemäß §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig.

21

Die Beschwerde richtet sich gegen einen wirksam erlassenen Beschluss, obgleich die originale, handschriftlich unterzeichnete Beschlussurkunde derzeit nicht auffindbar ist.

22

Dabei ist das Computerfax vom 07.11.2025 allerdings nicht geeignet, die papierene Urschrift des Beschlusses in der elektronischen Akte zu ersetzen. Denn gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 130b ZPO ist bei elektronischer Aktenführung – wie hier – der Beschluss elektronisch zu signieren oder, soweit er als handschriftlich unterzeichnetes Schriftstück vorliegt, gemäß § 298a Abs. 2 ZPO nach dem Stand der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Wird ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertragen, ist nach § 298a Abs. 2 Satz 4 ZPO der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. Ein solcher Übertragungsnachweis fehlt hier. Die Praxis, statt einer Übertragung in der Form des § 298a Abs. 2 Satz 4 ZPO durch Versand an eine eigene Nummer des Gerichts einen elektronischen Faxeingang zu erzeugen und zur Akte zu nehmen, steht zudem im Widerspruch zu § 3 Abs. 2 eAktVOZivFam NRW, wonach die Übertragung schriftlicher Unterlagen in die elektronische Akte nach dem Stand der Technik zu erfolgen hat und sicherzustellen ist, dass das elektronische Dokument mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Die ordnungsgemäße Übertragung in die elektronische Akte hat im Übrigen durch das den Beschluss erlassende Gericht vor der Abgabe des Verfahrens zu erfolgen.

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Maßgeblich bleibt demnach die papierene Urschrift des Beschlusses, die aber als auf dem Postweg verloren gegangen behandelt werden muss, nachdem sie vom Amtsgericht Bochum am 10.11.2025 abgesandt wurde und bis dato nicht beim Amtsgericht Paderborn eingetroffen ist.

24

Der beschwerdegegenständliche Beschluss ist jedoch bereits mit seiner Verkündung nach § 41 Abs. 2 Satz 1 FamFG existent geworden und stellt einen wirksamen Rechtsprechungsakt dar. Dies gilt selbst dann, wenn die bei der Verkündung vorliegende schriftliche Fassung der Entscheidung nicht unterschrieben ist. Eine fehlende Unterschrift kann mit Wirkung für die Zukunft nachgeholt und eine falsche berichtigt werden, jedoch nur innerhalb von fünf Monaten nach der Verkündung (Sternal/Jokisch, 22. Aufl. 2025, FamFG § 38 Rn. 89, beck-online). Letzteres ist geschehen, indem die erkennende Richterin das als elektronisches Dokument vorliegende Computerfax nachträglich und vor Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung elektronisch signiert hat.

25

Der Verlust der Urschrift ist auch dann unschädlich, wenn man davon ausgeht, dass eine nachträgliche Unterschrift im vorbeschriebenen Sinne nicht möglich ist, weil es bereits eine unterschriebene Urschrift gibt, die lediglich in Verlust geraten ist. Der Verlust der Urschrift ist unschädlich, wenn sie nachweislich fristgerecht zu den Akten gebracht wurde. Liegt bereits eine Ausfertigung der verlustig gegangenen Urkunde vor, ist diese für das weitere Verfahren maßgeblich. Ist das nicht der Fall, kann die verlorene Beschlussurkunde von den mitwirkenden Richtern wiederhergestellt werden, wenn sie mit ihrer Unterschrift bestätigen können, dass die neue Urkunde mit der ursprünglichen vollkommen identisch ist (vgl. zu den Regelungen der StPO KK-StPO/Greger, 9. Aufl. 2023, StPO § 275 Rn. 60, beck-online; BGH, Urteil vom 18. Dezember 1979 – 5 StR 697/79 –, Rn. 4, juris). In der elektronischen Signatur der Richterin vom 24.11.2025 liegt jedenfalls konkludent eine solche Bestätigung.

26

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Anordnung der Sicherungshaft durch das Amtsgericht Bochum mit dem angegriffenen Beschluss ist rechtmäßig erfolgt und verletzt den Betroffenen nicht in seinen Rechten.

27

Die Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungshaft bis zum 12.12.2025 liegen vor, §§ 50, 58, 62 AufenthG, §§ 415, 425 FamFG.

28

Ein zulässiger Haftantrag i.S.d. § 417 Abs. 2 FamFG liegt vor.

29

Ein zulässiger Haftantrag der beteiligten Behörde ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind neben den Angaben zu Identität und gewöhnlichem Aufenthalt des Betroffenen Darlegungen zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungs- oder Überstellungsvoraussetzungen, zur Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung oder Überstellung und zur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 FamFG). Die Durchführbarkeit der Abschiebung muss mit konkretem Bezug auf das Land, in das der Betroffene abgeschoben werden soll, dargelegt werden. Anzugeben ist dazu, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind, von welchen Voraussetzungen dies abhängt und ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen (BGH, Beschluss vom 12. November 2019 – XIII ZB 5/19 –, Rn. 10, juris).

30

In einem Antrag auf Anordnung von Sicherungshaft ist eine nähere Erläuterung des für die Buchung eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung erforderlichen Zeitaufwandes in aller Regel dann nicht geboten, wenn sich die Behörde auf eine Auskunft der zuständigen Stelle beruft, wonach dieser Zeitraum bis zu sechs Wochen beträgt. Ist ein längerer Zeitraum für die Organisation der Rückführung des Betroffenen erforderlich, bedarf es aber einer auf den konkreten Fall bezogenen Begründung, die dies nachvollziehbar erklärt und Ausführungen etwa zu Art des Fluges, Buchungslage der in Betracht kommenden Fluggesellschaften, Anzahl der Begleitpersonen, Personalsituation enthält (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2019 – V ZB 173/18 –, Rn. 8, juris).

31

Diese Darlegungen dürfen zwar knapp gehalten sein; sie müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen. Dazu müssen die Darlegungen auf den konkreten Fall bezogen sein und dürfen sich nicht in Leerformeln erschöpfen (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2023 – XIII ZB 14/21 –, Rn. 9, juris m .w. N.). Ob die Angaben in dem Haftantrag der beteiligten Behörde sachlich richtig sind oder eine tragfähige Grundlage für die beantragte Haft bieten, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Haftantrags (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 – XIII ZB 15/19 –, BGHZ 224, 344-350, Rn. 8).

32

Der Haftantrag der Beteiligten zu 2) vom 07.11.2025 genügt diesen Anforderungen.

33

Die Beteiligte zu 2) schildert in ihrem Haftantrag den Sachverhalt betreffend die Vorgeschichte des Betroffenen sowie zum erlassenen BAMF-Bescheid und zur vollziehbaren Abschiebungsanordnung. Dabei genügen auch die Angaben zur Zustellung und Vollziehbarkeit des Bescheides. Die Behörde verweist insoweit auf die Empfangsbestätigung vom 27.12.2025 (Bl. 253 d. Ausländerakte) und führt aus, diese habe der Betroffene nicht unterschrieben, der Bescheid habe ihm nicht zugestellt werden können, aber in der ZUE X zur Abholung bereit gelegen. Der Betroffene sei am 12.12.2024 über seine Mitwirkungspflichten sowie zu allgemeinen Verfahrenshinweisen belehrt worden und habe dies mit seiner Unterschrift bestätigt.

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Dies genügt den Anforderungen an einen zulässigen Haftantrag. Für die Prüfung der Vollziehbarkeit des Bescheids durch den Haftrichter ist darzulegen, aufgrund welcher Tatsachen von einer wirksamen Zustellung oder Zustellungsfiktion ausgegangen worden ist (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2025 – XIII ZB 12/24 –, Rn. 4, juris). Die von der Behörde mitgeteilten Tatsachen stellen einen subsumtionsfähigen Sachverhalt dar. Ob aufgrund dieses Sachverhalts eine Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 4 AsylG anzunehmen ist, ist eine Frage der Begründetheit des Haftantrags.

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Ferner macht die Behörde hinreichende Angaben zur Identität des Betroffenen und zur Vorlage von Reisepapieren. Zudem macht sie Ausführungen zur Rechtslage und nennt als Haftgrund Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3a Nr. 3 AufenthG. Sie legt zudem dar, dass der Betroffene vollziehbar gemäß §§ 50 Abs. 1 und 2, § 58 AufenthG ausreisepflichtig ist. Dabei erläutert sie das Verfahren hinsichtlich der Abschiebungsandrohung und legt dar, warum von einer vollziehbaren Ausreisepflicht auszugehen ist.

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Schließlich legt sie dar, dass nach Auskunft der Zentralstelle für Flugabschiebungen (ZfA) ein begleiteter Flug innerhalb von mindestens vier Wochen möglich ist.

37

Der Haftantrag ist auch begründet.

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Der Betroffene ist gemäß §§ 50, 58 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Die Abschiebung wurde ihm mit dem Bescheid des BAMF vom 17.12.2024 angedroht. Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel i.S.d. § 4 Abs. 1 AufenthG. Die Ausreisepflicht ist seit dem 08.01.2025 vollziehbar. Dies ergibt sich daraus, dass der Bescheid des BAMF am 27.12.2024 der ZUE X übergeben wurde, was sich aus der von der ZUE ausgefüllten Empfangsbestätigung (Bl. 253 d. Ausländerakte) ergibt. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG hat ein Ausländer sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Mit der Aushändigung ist die Zustellung bewirkt; im Übrigen gilt sie ab dem vierten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.

39

Der vierte Tag nach dem 27.12.2024 war der 31.12.2024. Die einwöchige Frist gemäß Ziffer 5 des Bescheidtenors, während derer die Vollziehung der Abschiebungsandrohung ausgesetzt war, endete demnach am 07.01.2025, sodass der Bescheid ab dem Folgetag vollziehbar war. Dass das BAMF in seiner Abschlussmitteilung und demnach auch die antragstellende Behörde im Haftantrag von einer Vollziehbarkeit bereits ab dem 04.01.2025 ausgeht, wirkt sich nicht aus, weil beide Zeitpunkte mehrere Monate in der Vergangenheit liegen.

40

Soweit die Beschwerde meint, die Zustellungsfiktion nach § 10 AsylG sei nicht anwendbar, weil der Betroffene nicht lesen und schreiben könne, kann dem nicht gefolgt werden.

41

Falls der Asylbewerber des Lesens nicht mächtig ist und er das BAMF darauf hingewiesen hat, muss er mündlich belehrt werden, wobei auf seinen Bildungsstand und seine mangelnde Befähigung zu schriftlichen Umzugsanzeigen Bedacht zu nehmen ist (Bergmann/Dienelt/Bergmann/Dollinger, 15. Aufl. 2025, AsylG § 10 Rn. 34, beck-online). Indes geht weder aus der Ausländerakte ein entsprechender Hinweis des Betroffenen hervor, noch behauptet die Beschwerde einen solchen. Vielmehr hat der Betroffene mehrfach schriftlich den Empfang von Unterlagen und Belehrungen quittiert sowie Formulare und Anträge eigenhändig unterzeichnet und dabei auch bestätigt, den Inhalt verstanden zu haben (etwa Bl. 27, 54, 56, 58, 60 d. Ausländerakte). Er hat insbesondere am 12.12.2024 durch seine Unterschrift bestätigt, das Dokument "'Wichtige Mitteilung' (Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und Allgemeine Verfahrenshinweise sowie die Übersetzung in Arabisch" erhalten und den Inhalt verstanden zu haben (Bl. 437-438 d. Ausländerakte). Zudem hat er zu Beginn der Anhörung durch das BAMF am 13.12.2024 bestätigt, dass ihm der Inhalt der bei Antragstellung ausgehändigten "Wichtigen Mitteilung - Belehrung für Erstantragsteller" bekannt war und er diesen verstanden habe.

42

Aus der mit dem Schriftsatz vom 08.12.2025 vorgelegten Abschrift der "Wichtigen Mitteilung" geht hervor, dass diese eine umfangreiche Belehrung über die Pflichten nach § 10 AsylG in deutscher und arabischer Sprache, wie auch einen Abdruck des Gesetzestextes enthielt. Es ist demnach von einer wirksamen Belehrung des Betroffenen auszugehen, mit der Folge, dass die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 4 AsylG greift.

43

Der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG liegt vor.

44

Fluchtgefahr wird gemäß § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG widerleglich vermutet, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Betroffenen seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist.

45

Das ist der Fall. Die Ausreisefrist ist abgelaufen. Der Betroffene hat seinen Aufenthaltsort gewechselt, wiewohl er bereits am 06.12.2024 gemäß § 50 Abs. 4 AufenthG belehrt worden war. Eine Adresse hat er der Beteiligten zu 2) nicht mitgeteilt.

46

Es ist nichts ersichtlich, wodurch die gesetzliche Vermutung widerlegt würde. Soweit der Betroffene behauptet, er könne nicht lesen, wird auf die Ausführungen hinsichtlich der Belehrung nach § 10 Abs. 7 AsylG Bezug genommen. Der Betroffene hat mit seiner Unterschrift am 06.12.2024 den Erhalt der Belehrung nach § 50 Abs. 4 AufenthG bestätigt (Bl. 61 d. Ausländerakte). Ebenfalls kann der Behauptung, er sei nicht untergetaucht, sondern habe bei seiner plötzlich erkrankten Freundin sein wollen, nicht gefolgt werden. Dem Betroffenen wäre es möglich gewesen, seinen Aufenthalt in Spanien der Behörde anzuzeigen.

47

Hinzu tritt, dass der Betroffene in der persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht erklärt hat, er sei in Deutschland, weil er "was erreichen" wolle, "vielleicht arbeiten oder sowas". Hiernach bestehen erhebliche Zweifel, dass er das Bundesgebiet aus eigenem Antrieb verlassen oder sich für eine Abschiebung bereithalten wird.

48

Die Haftanordnung ist auch verhältnismäßig.

49

Mildere Mittel, etwa eine Wohnsitzauflage, kommen vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltens des Betroffenen nicht in Betracht.

50

Es steht auch nicht fest, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten sechs Monate durchgeführt werden kann, § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG.

51

Nach § 62 Abs. 3 Satz 3 ebenso wie nach § 62b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG muss das Haftgericht zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Prognose anstellen, ob die Abschiebung bei realistischer Betrachtung innerhalb der anzuordnenden Zeit erfolgen kann. Die Prognose muss sich grundsätzlich auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommenden Gründe erstrecken, die der Zurückschiebung entgegenstehen oder sie verzögern können (BGH, Beschluss vom 26. März 2024 – XIII ZB 44/21 –, Rn. 7, juris).

52

Nach den im Haftantrag dargelegten einzelnen Schritten ist der angeordnete Haftzeitraum erforderlich, aber auch ausreichend, um die Abschiebung des Betroffenen durchführen zu können. Der Sechsmonatszeitraum wird dabei nicht überschritten.

53

Das Beschleunigungsgebot wurde eingehalten.

54

Das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 GG sowie Art. 5 Abs. 4, Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende und zusätzlich in Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO geregelte Beschleunigungsgebot schließt zwar einen organisatorischen Spielraum der Behörde nicht aus, verlangt aber, dass sie die Abschiebung oder Überstellung ohne vermeidbare Verzögerung betreibt und alle notwendigen Anstrengungen unternimmt, damit der Vollzug der Haft auf einen möglichst kurzen Zeitraum beschränkt werden kann. Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot führt dazu, dass die Haft aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht weiter aufrechterhalten werden darf (BGH, Beschluss vom 17. September 2024 – XIII ZB 23/22 –, Rn. 13, juris).

55

Ist – wie hier – eine Sicherheitsbegleitung erforderlich, wobei die Erforderlichkeit von den Haftgerichten nicht zu überprüfen ist, so erschließt sich grundsätzlich ohne Weiteres, dass der organisatorische Aufwand für die Vorbereitung der Abschiebung jedenfalls eine Zeit von bis zu sechs Wochen in Anspruch nimmt, da erst die für die Begleitung in Betracht kommenden Personen ermittelt und innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeitfenster die Flüge für den Betroffenen und die Begleitpersonen gebucht werden müssen. Im Hinblick auf die beschränkten Personalressourcen wird zwangsläufig ein zeitlicher Vorlauf benötigt, der bis zu sechs Wochen in Anspruch nehmen und daher als angemessen angesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 25. August 2020 – XIII ZB 45/19 –, Rn. 22, juris).

56

Vorliegend hat sich die Behörde auf eine Auskunft der ZfA berufen, wonach die sicherheitsbegleitete Abschiebung mindestens vier Wochen in Anspruch nehmen werde. Hinzu tritt, dass mittlerweile der 11.12.2025 als geplantes Abschiebungsdatum feststeht. Dies bestätigt die Richtigkeit der ursprünglichen Prognose.

57

Unter Zugrundelegung der in dem Haftantrag dargelegten inhaltlichen und zeitlichen Bearbeitungsschritte kann demnach ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht festgestellt werden.

58

Soweit die Beteiligte zu 2) mitgeteilt hat, dass die Abschiebung des Betroffenen für den 11.12.2025 geplant sei, die Haft aber bis zum 12.12.2025 beantragt und angeordnet worden ist, steht dies einer angemessenen Haftdauer nicht entgegen. Ist die Abschiebung für ein bestimmtes Datum durchorganisiert, darf das Gericht die Abschiebungshaft nur für wenige Tage über den vorgesehen Abschiebungstermin hinaus aufrechterhalten, um der beteiligten Behörde einen zeitlichen Puffer für allfällige Verzögerungen einzuräumen. Für den Zeitraum danach muss es die Abschiebungshaft aber gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, § 426 Abs. 1 FamFG von Amts wegen aufheben (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – V ZB 167/14 –, Rn. 13, juris). Ein zeitlicher Puffer von bis zu sechs Tagen, der hier nicht überschritten wird, ist nicht zu beanstanden, um auf unvorhersehbare Verzögerungen oder spontane Stornierungen zu reagieren.

59

Abschiebungshindernisse gemäß §§ 60, 60a AufenthG liegen nicht vor.

60

Die Kammer hat grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die Ausländerbehörde die Abschiebung zu Recht betreibt, wenn nicht eine offenkundige Rechtsverletzung oder eine offensichtliche Unrichtigkeit der behördlichen Entscheidung vorliegt. Bei der Prognose, ob die Abschiebung trotz eines von dem Betroffenen geltend gemachten Abschiebungshindernisses durchgeführt werden kann, hat der Haftrichter eigene Ermittlungen anzustellen; insbesondere muss er sich über den Stand und die Erfolgsaussichten eines behördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erkundigen, in dem über das Vorliegen etwaiger Abschiebungshindernisse entschieden wird (BGH, Beschluss vom 5. März 2024 – XIII ZB 12/22 –, Rn. 16, juris). Hat der Betroffene dagegen Verwaltungsrechtsschutz nicht beantragt, haben die Haftgerichte von dem Bestand der Verwaltungsentscheidungen auszugehen und eine angeordnete Haft gegebenenfalls gemäß § 426 FamFG (von Amts wegen) aufzuheben, wenn ihnen später bekannt wird, dass der Betroffene bei dem Verwaltungsgericht doch Rechtsschutz beantragt hat und zu erwarten ist, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag entsprechen wird (BGH, Beschluss vom 20. September 2017 – V ZB 118/17 –, Rn. 18, juris).

61

Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob dem Betroffenen ein Aufenthaltsrecht in Spanien zusteht. Einerseits ist die Zielstaatauswahl im Haftverfahren nicht zu überprüfen, andererseits gibt der Betroffene selbst an, ein entsprechendes Aufenthaltsrecht erst beantragt zu haben, nicht jedoch, dass es ihm bereits erteilt worden sei, vielmehr sei sein früheres spanisches Aufenthaltsrecht abgelaufen. Ebenso dahinstehen kann, dass der Betroffene behauptet, eine spanische Lebensgefährtin zu haben, die im siebten Monat schwanger sei. Dass ein entsprechendes verwaltungsgerichtliches Verfahren eingeleitet worden wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

62

Ergibt sich - wie hier - aus dem Haftantrag oder den ihm beigefügten Unterlagen kein laufendes, zustimmungspflichtiges Ermittlungsverfahren, weist aber der Betroffene im Verlauf des Verfahrens über die Haftanordnung oder im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens auf ein solches hin, so darf die Haft im Hinblick auf § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nur angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn mit der Erteilung des Einvernehmens bis zum vorgesehenen Abschiebungstermin gerechnet werden kann (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 – XIII ZB 15/19 –, BGHZ 224, 344-350, Rn. 20).

63

So verhält es sich hier. Die Behörde hat auf die Rüge eines fehlenden staatsanwaltschaftlichen Einvernehmens mitgeteilt, dass dieses für alle offenen Verfahren angefragt worden sei. Alle notwendigen Einvernehmen - bis auf eines - lägen inzwischen vor; mit dem einen, noch fehlenden Einvernehmen der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, werde in Kürze gerechnet.

64

Haftausschließungsgründe sind nicht ersichtlich.

65

Ein solcher folgt insbesondere nicht daraus, dass die Beschwerde behauptet, der Betroffene habe eine spanische Verlobte, die im siebten Monat schwanger sei und der Betroffene "mitwirken" wolle.

66

An der Verhältnismäßigkeit der Haft kann es fehlen, wenn zwischen dem Betroffenen und seiner Lebensgefährtin (oder Ehefrau) eine Beistandsgemeinschaft besteht und sie oder ihre Kinder auf die Unterstützung durch den Betroffenen angewiesen sind (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2012 – V ZB 218/11 –, Rn. 11, juris). Die Verhältnismäßigkeit der Haft ist gleichwohl zu bejahen, wenn keine Beistandsgemeinschaft, sondern nur eine Begegnungsgemeinschaft vorliegt, die Lebensgefährtin (oder Ehefrau) des Betroffenen auf dessen Lebenshilfe nicht angewiesen ist und/oder keine ernsthafte Gefahren für die Gesundheit der Lebensgefährtin oder der Kinder infolge der Trennung bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2012 – V ZB 218/11 –, Rn. 12, juris).

67

Die Beschwerde trägt lediglich vor, der Betroffene "wolle mitwirken". Hieraus lässt sich nicht auf eine bestehende Beistandsgemeinschaft schließen. Es ist nicht ersichtlich, dass die behauptete Lebensgefährtin durch die Abwesenheit des Betroffenen in irgendeiner Weise gefährdet ist.

68

Das amtsgerichtliche Verfahren ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der Betroffene persönlich angehört und ihm ist gemäß § 62d AufenthG ein Verfahrensbevollmächtigter bestellt worden.

69

Von einer erneuten Anhörung des Betroffenen hat die Kammer gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen, weil der Betroffene bereits vom Amtsgericht angehört worden ist und von einer erneuten Anhörung durch die Kammer keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

70

Einer erneuten Anhörung des Betroffenen bedurfte es insbesondere nicht zu dem Sachverhalt betreffend die Zustellung des Asylbescheides, weil bereits der Haftantrag (dort S. 3, Bl 3 d.e.A.) darlegte, dass der Betroffene am 12.12.2024 über seine Mitwirkungspflichten sowie zu allgemeinen Verfahrenshinweisen belehrt worden sei und dies mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Die nunmehr zur Akte gelangte Abschrift der "Wichtigen Mitteilung" des BAMF bestätigt lediglich den von der Behörde vorgetragenen Sachverhalt, der Gegenstand der erstinstanzlichen Anhörung war.

71

Desgleichen bedurfte es keiner erneuten Anhörung zum nunmehr feststehenden Datum der Abschiebung, weil dies keinen neuen Sachverhalt darstellt, vielmehr die Richtigkeit der ursprünglichen Prognose unterstreicht. Schließlich bedarf es auch keiner erneuten Anhörung zu der Frage des staatsanwaltschaftlichen Einvernehmens.

72

Das rechtliche Gehör des Betroffenen ist dadurch gewahrt, dass sein Verfahrensbevollmächtigter zu diesen Sachverhalten Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.

73

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf § 36 Abs. 2 GNotKG.

74

Rechtsbehelfsbelehrung:

75

Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.

76

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

77

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

78

1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),

79

2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,

80

3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

81

- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

82

- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

83

Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

84

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

85

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.