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Landgericht Paderborn·5 T 324/12·15.11.2012

Anhörungsrüge (§321a ZPO) wegen Gehörsverletzung zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner erhob eine Anhörungsrüge nach §321a ZPO gegen den Beschluss des Landgerichts, mit dem seine Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss zurückgewiesen worden war. Er rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Gericht hielt die Rüge für statthaft, aber unbegründet, da das schriftliche Gutachten eine akute Suizidgefährdung verneinte. Eine mündliche Anhörung der Sachverständigen war daher nicht erforderlich; die Rüge wurde auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Ausgang: Anhörungsrüge des Schuldners als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Schuldners

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach §321a ZPO ist statthaft, wenn gegen den angefochtenen Beschluss kein anderes Rechtsmittel gegeben ist.

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Die Anhörungsrüge ist nur dann begründet, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise substantiiert dargelegt wird.

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Ein schriftliches Sachverständigengutachten, das eine strittige Tatsachenfrage eindeutig und unmissverständlich beantwortet, macht eine mündliche Anhörung des Sachverständigen grundsätzlich nicht erforderlich.

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Sofern das Gutachten die für die Entscheidung maßgebliche Gefahrenprognose klar verneint, begründet das Unterlassen einer mündlichen Sachverständigenanhörung keine Gehörsverletzung.

Relevante Normen
§ 321a ZPO

Tenor

Die Anhörungsrüge wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Kammer hat mit Beschluss vom 29.10.2012, dem Schuldner zugestellt am 02.11.2012, die Beschwerde des Schuldners gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 24.07.2012 als unbegründet zurückgewiesen.

3

Mit Antrag vom 14.11.2012 rügt der Schuldner die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.

4

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist zwar statthaft, da ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen den Beschluss vom 29.10.2012 nicht gegeben ist. Sie ist jedenfalls jedoch unbegründet, da der Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist.

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Die Sachverständige L hat in ihrem Gutachten unmissverständlich ausgeführt, erst im Fall einer Zwangsräumung sei tatsächlich von einer Suizidgefährdung auszugehen So heißt es im Gutachten (Bl. 127 d.A.): "Eine akute Gefährdung wird erst eintreten, wenn tatsächlich die Zwangsräumung ansteht und wenn alle anderen Möglichkeiten, die Herr S. für sich zumindest theoretisch noch sieht, gescheitert sind. Bis dahin halte ich ihn nicht für suizidgefährdet."

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Damit hat die Sachverständige die Diagnose, dass aufgrund des Zuschlagsbeschlusses keine Suizidgefahr beim Schuldner besteht, eindeutig und unmissverständlich getroffen. Eine mündliche Anhörung der Sachverständigen hält die Kammer daher nach wie vor für nicht erforderlich.