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Landgericht Paderborn·5 T 29/18·30.01.2018

Abschiebungshaft: Haftverlängerung wegen Fluchtgefahr nach Widerstandshandlungen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wandte sich mit Beschwerde gegen die Verlängerung der Sicherungshaft bis 02.02.2018. Streitpunkt waren u.a. Zulässigkeit und Begründung des Haftantrags, das Vorliegen von Fluchtgefahr sowie Verhältnismäßigkeit und Durchführbarkeit der Abschiebung. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück, weil der Haftantrag den Anforderungen des § 417 FamFG genügte und der Betroffene durch massiven Widerstand zwei Abschiebungen verhindert hatte. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich; ein staatsanwaltschaftliches Einvernehmen nach § 72 Abs. 4 AufenthG sei nicht erforderlich.

Ausgang: Beschwerde gegen die Verlängerung der Abschiebungshaft bis 02.02.2018 als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Anordnung oder Verlängerung von Abschiebungshaft ist nur zulässig, wenn er die für die richterliche Prüfung wesentlichen Angaben nach § 417 Abs. 2 FamFG fallbezogen enthält; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht.

2

Fluchtgefahr im Sinne von § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 14 AufenthG kann durch konkrete, nicht mit unmittelbarem Zwang überwindbare Widerstandshandlungen begründet werden, die geplante Abschiebungen vereiteln.

3

Die Verlängerung der Sicherungshaft setzt voraus, dass die Abschiebung innerhalb des beantragten Zeitraums prognostisch durchführbar ist und die Behörden die erforderlichen Schritte zur Organisation der Abschiebung nachvollziehbar darlegen.

4

Die Anordnung bzw. Verlängerung von Abschiebungshaft ist nur verhältnismäßig, wenn mildere Mittel zur Sicherung der Abschiebung nicht ersichtlich sind und kein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot vorliegt.

5

Ein Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 AufenthG ist bei einem Strafverfahren wegen § 113 Abs. 1 StGB mit geringem Unrechtsgehalt gemäß § 72 Abs. 4 Satz 5 AufenthG entbehrlich.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 1 FamFG§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 FamFG§ 417 Abs. 2 Nr. 3 FamFG§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG i. V. m. § 2 Abs. 14 AufenthG§ 72 Abs. 4 Satz 5 AufenthG§ 417 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 FamFG

Tenor

Die Beschwerde des Betroffenen vom 15.01.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 02.01.2018 (Verlängerung der Abschiebungshaft bis längstens zum 02.02.2018) wird zurückgewiesen.

Der Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Der Betroffene ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 01.06.2015 in das Bundesgebiet ein ohne im Besitz gültiger Reisepapiere zu sein. Er wurde mit Entscheidung der Bezirksregierung B vom 10.08.2015 (Bl. 3 d. Ausländerakte) der Stadt N zugewiesen.

4

Der von dem Betroffenen gestellte Antrag auf Asylanerkennung wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 08.11.2016, Bl. 29 d. Ausländerakte, bestandskräftig und vollziehbar seit dem 17.11.2016, abgelehnt (Bl. 52 d. Ausländerakte). In dem Bescheid wurde der Betroffene zum Verlassen des Bundesgebietes binnen einer Woche aufgefordert. Bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde die Abschiebung nach Marokko oder einen anderen Staat in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet wäre angedroht.

5

Der Betroffene verblieb zunächst in Deutschland. Dem Betroffenen wurden Duldungen erteilt, da eine Abschiebung wegen fehlender Reisedokumente nicht möglich war.

6

Der Betroffene wurde aufgefordert Reisedokumente zu beschaffen. Da er dem nicht nachkam, wurde ein Passersatzpapierverfahren eingeleitet. Am 21.04.2017 erhielt die Ausländerbehörde der Stadt N die Mitteilung, dass der Betroffene mit seinen vorstehenden Personalien als Marokkaner identifiziert werden konnte. Eine für den 24.10.2017 vorgesehene Abschiebung des Betroffenen mit Sicherheitsbegleitung scheiterte, da der Betroffene aktiven Widerstand leistete, indem er sich im Flugzeug unruhig verhielt und schrie, sodass der Flugkapitän die Mitnahme des Betroffenen schließlich verweigerte.

7

Das Amtsgericht Münster ordnete auf Antrag der Ausländerbehörde der Stadt N durch Beschluss vom 24.10.2017 unter dem Az.: 103 XIV(B) 22/17 Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 02.01.2018 an. Die Abschiebungshaft wird seitdem in der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige in C vollzogen. Wegen des Haftantrags und der Beschlussgründe wird auf Bl. 146-154 der Ausländerakte verwiesen.

8

Eine für den 12.12.2017 geplante Abschiebemaßnahme scheiterte daran, dass der Betroffene während des Boardings aktiven Widerstand in Form von Tritten und Körperwinden leistete, der so groß war, dass dieser durch zwei Polizeibeamte nicht sicher gebrochen werden konnte (vgl. Bl. 8 d.A.).

9

Am 20.12.2017 hat die Beteiligte zu 2) die Verlängerung der Abschiebungshaft des Betroffenen bis längstens zum 13.02.2018 beantragt. Mit Antragsergänzung vom 21.12.2017 hat sie, nachdem der Betroffene auf einen Abschiebeflug für den 01.02.2018 gebucht werden konnte, den Haftverlängerungsantrag insoweit reduziert, dass diese nur noch bis zum 02.02.2018 beantragt wird. Nach Anhörung des Betroffenen am 02.01.2018 hat das Amtsgericht Paderborn mit Beschluss vom gleichen Tag die Haft bis einschließlich 02.02.2018 verlängert. Hinsichtlich des Inhalts des Verlängerungsantrags, der Antragsergänzung, des Inhalts der Anhörung sowie der Beschlussgründe wird  auf Bl.1-18, 20-24, 32-36, 40-42 d. A. Bezug genommen.

10

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit seiner mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15.01.2018 eingelegten Beschwerde. Hinsichtlich der Beschwerdebegründung wird auf Bl. 62-66 der Akte Bezug genommen.

11

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 23.01.2018 nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt.

12

Die Kammer hat die Ausländerakten der Ausländerbehörde der Stadt N beigezogen auf die Bezug genommen wird.

13

II.

14

Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen form- und fristgemäß eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung der Verlängerung der Sicherungshaft durch das Amtsgericht Paderborn mit Beschluss vom 02.01.2018 ist rechtmäßig erfolgt und hat den Betroffenen nicht in seinen Rechten verletzt.

15

1.

16

a.

17

Der Antrag der Beteiligten zu 2) vom 20.12.2017 i.V.m. der Antragsergänzung vom 21.12.2017 auf Verlängerung der Abschiebungshaft als Sicherungshaft ist formell nicht zu beanstanden. Es liegt ein zulässiger Haftantrag vor.

18

Der Haftantrag der Beteiligten zu 2) ist zulässig und genügt den Anforderungen des § 417 FamFG. Diese Voraussetzung hat das Gericht während des gesamten Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Erforderlich sind für Anträge auf Anordnung der Abschiebungshaft neben den Angaben zu Identität und gewöhnlichem Aufenthalt des Betroffenen auch Darlegungen zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Zurückschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 5 FamFG). Die Darlegungen hierzu dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen. Sie müssen auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 10.05.2012, V ZB 246/11, Rdnr. 9).

19

aa.

20

Die Zuständigkeit der Beteiligten zu 2) ergibt sich aus § 71 AufenthG i. V. m. § 13 Abs. 1 Ziffer 7, Abs. 2 Ziffer 1 der Zuständigkeitsverordnung Ausländerwesen NRW (ZustAVO) i. V. m. der Anlage zu § 13.

21

bb.

22

Der Haftantrag enthält hinreichende Angaben zur Identität des Betroffenen. Der Betroffene ist als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert worden. Ein gültiges Passersatzpapier mit den im Rubrum genannten Personalien liegt vor.

23

cc.

24

Auch die von der Beteiligten zu 2) gemachten Angaben zur weiteren Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung des Betroffenen genügen den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Nr. 3 FamFG. Insoweit hat die Beteiligte zu 2) insbesondere ausgeführt, dass der Betroffene während seines Aufenthalts im Bundesgebiet seine Identität verschleiert habe und somit den deutschen Behörden die Feststellung einer eindeutigen Identität erschwert habe. Eigene Bemühungen zur Erteilung eines Reisedokuments habe er nicht vorweisen können. Es sei vom Vorliegen einer Fluchtgefahr auszugehen, da der Betroffene bei dem Abschiebeversuch am 12.12.2017 erheblichen Widerstand geleistet habe, der nicht mit unmittelbaren Zwang habe überwunden werden können. Aus den Darlegungen in dem Haftantrag ergibt sich hinreichend, dass und aus welchen Gründen die Beteiligte zu 2) im Fall des Betroffenen die Aufrechterhaltung und Verlängerung der Abschiebungshaft für erforderlich hält, dass mildere Mittel zur Haft nicht in Betracht kommen und warum die Haftanordnung verhältnismäßig ist.

25

dd.

26

Der Haftverlängerungsantrag vom 20.12.2017 enthält daran anknüpfend hinreichende Angaben zu Haftgründen. Ausweislich der Angaben in dem Haftantrag beantragt die Beteiligte zu 2) Sicherungshaft. Sie stützt sich auf den Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG i. V. m. § 2 Abs. 14 AufenthG.

27

ee.

28

Der Haftverlängerungsantrag enthält ferner hinreichende Angaben zu dem Erfordernis der Einholung des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft. Hierzu hat die Beteiligte zu 2) ausgeführt, dass dieses nicht erforderlich sei, da der Betroffene in den Verfahren der Staatsanwaltschaft Kleve bereits rechtskräftig verurteilt sei und in dem Verfahren unter dem Az.: ST/1467312/17 der Polizeidienststelle Flughafen M (fälschlicherweise bezeichnet als Polizeidienststelle Flughafen I) ein Einvernehmen nach § 72 Abs. 4 S. 5 AufenthG nicht erforderlich sei.

29

ff.

30

Die Beteiligte zu 2) hat letztlich auch hinreichende Angaben zur erforderlichen Dauer der Haftverlängerung, zur Verlassenspflicht des Betroffenen und zur Durchführbarkeit der Abschiebung im Sinne des § 417 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 FamFG gemacht, aufgrund derer eine Prognose angestellt werden kann. Aus dem Antrag ergibt sich, dass der Betroffene aufgrund des seit dem 17.11.2016 bestandskräftigen Bescheids des BAMF vom 08.11.2016 nach Marokko abgeschoben werden soll (vgl. auch Bl. 29-39, 52-53 der Ausländerakte). Die erforderlichen Verfahrensschritte sind ausführlich und nachvollziehbar dargestellt worden. Aus dem Antrag ergibt sich, dass ein gültiges Passersatzpapier angesichts der erfolgten Identifikation des Betroffenen durch die marokkanischen Behörden innerhalb von 5 Werktagen nach Flugbuchung ausstellbar ist. Aus der Antragsergänzung folgt, dass ein sicherheitsbegleiteter Abschiebungsflug im Rahmen eines „Sammelcharters“ für den 01.02.2018 gebucht wurde. Die Vorlaufzeit für den Sammelcharter sei geringer als der zu erwartende Vorlauf für die Buchung einer sicherheitsbegleiteten Einzelmaßnahme. Auch wurde dargestellt, dass – auch unter Berücksichtigung des von dem Betroffenen in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens – abzusehen ist, dass die Maßnahme diesmal durchgeführt werden kann, da verstärkte Sicherheitsbegleitung und zusätzliche Zwangsmittel (wie z.B. ein sog. „Bodycuff“ bei dem der Betroffene an zwei Polizeibeamte gefesselt wird) eingesetzt werden können. Die Beteiligte zu 2) weist daraufhin, dass dem Betroffenen am 24.10.2017 und 04.12.2017 jeweils durch ärztliche Atteste die Flugreisefähigkeit bescheinigt worden sei und die Abschiebung am 01.02.2018 unter ärztlicher Begleitung stattfinden würde.

31

Damit hat die Beteiligte zu 2) hinreichend dargelegt, dass der Betroffene zweifelsfrei zur Ausreise verpflichtet ist und, dass prognostisch eine Abschiebung binnen des beantragten Zeitraums möglich erscheint.

32

b.

33

Der Haftverlängerungsantrag der Beteiligten zu 2) ist auch materiell begründet.

34

aa.

35

Der Betroffene ist nach §§ 50, 58 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Der Betroffene verfügt nicht über einen erforderlichen Aufenthaltstitel, § 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Der Asylantrag des Betroffenen wurde mit Bescheid des BAMF vom 08.11.2016 abgelehnt. Dem Betroffenen ist in dem Bescheid angedroht worden, dass im Falle des Fristablaufs die Abschiebung nach Marokko oder einen anderen Staat, in den er einreisen darf, erfolgt (vgl. Bl. 29 ff. der Ausländerakte). Der Bescheid enthält die erforderliche Abschiebungsandrohung. Ausweislich der Abschlussmitteilung des BAMF vom 08.12.2016 wurde der Bescheid dem Betroffenen am 09.11.2016 zugestellt bzw. gilt seit diesem Zeitpunkt als zugestellt (vgl. Bl. 52 f. der Ausländerakte). Anhaltspunkte dafür, dass diese Bestätigung unrichtig ist, bestehen nicht und sind auch von der Beschwerde nicht dargelegt worden. Insoweit ist auch auf die im Aslyverfahren gem. § 10 Abs. 2 AsylG bestehenden Zustellungsfiktionen hinzuweisen. Der Bescheid ist nach der Mitteilung des BAMF seit dem 17.11.2016 bestandskräftig. Die in dem Bescheid enthaltene Ausreisefrist ist abgelaufen.

36

bb.

37

Es liegt ein Haftgrund vor.

38

Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG i. V. m. § 2 Abs. 14 Nr.  6 AufenthG, auf den sich die Beteiligte zu 2) entgegen der Beschwerde gestützt hat, sind gegeben. Der Betroffene hat, um sich der bevorstehenden Abschiebung zu entziehen, sonstige konkrete Vorbereitungshandlungen von vergleichbarem Gewicht vorgenommen, die nicht durch Anwendung unmittelbaren Zwangs überwunden werden können.

39

Der Betroffene hat die Durchführung des für den 24.10.2017 und für den 12.12.2017 geplanten Abschiebeversuchs jeweils verhindert, indem er aktiven Widerstand gegen die Abschiebung geleistet hat. Nach dem Bericht des POM U hat der Betroffene am 24.10.2017 bereits beim Verbringen in das Flugzeug aktiven Widerstand geleistet, indem er versucht hat dies durch Festhalten zu verhindern. Auch als er auf seinen Sitz verbracht war, habe er immer wieder lautstark geäußert nicht nach Marokko fliegen zu wollen, habe versucht aufzustehen und habe gegen jegliche Festhaltetechniken der zwei begleitenden Polizeibeamten Widerstand geleistet. Der verantwortliche Flugkapitän habe aufgrund des Verhaltens des Betroffenen schließlich die Sicherheit der anderen Passagiere gefährdet gesehen und den Betroffenen von dem Flug ausgeschlossen (vgl. Bl. 142 der Ausländerakte). Nach dem Bericht des POK M leistete der Betroffene bei dem Abschiebeversucht am 12.12.2017 als das Boarding beginnen sollte, aktiven Widerstand in Form von heftigem Treten und Körperwinden sowie Festhalten. Der Widerstand sei so groß gewesen, dass die Maßnahme mit Hilfe zweier Polizeibeamter nicht durchgeführt werden konnte, sodass die Maßnahme abgebrochen werden musste (vgl. Bl. 9 d.A.).

40

Damit liegen konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass sich der Betroffene der Abschiebung durch Flucht entziehen will. Der Betroffene hat auch immer wieder zuletzt in seiner amtsgerichtlichen Anhörung am 02.01.2018 gesagt, dass er nicht nach Marokko zurück wolle.

41

In der Gesamtschau begründen diese Umstände den Haftgrund der Fluchtgefahr.

42

cc.

43

Die Haftanordnung ist auch verhältnismäßig.

44

Die Beteiligte zu 2) hat dabei in nicht zu beanstandender Weise für die Durchführung der Abschiebung einen weiteren Zeitraum bis zum 02.02.2018 angenommen. Zum Zeitpunkt des Haftverlängerungsantrages lag eine Zusage zur Erteilung eines Passersatzpapiers für den Betroffenen vor. Am 21.12.2017 wurde bestätigt, dass ein sicherheitsbegleiteter Flug für den 01.02.2018 gebucht werden konnte. Unter Berücksichtigung eines gewissen organisatorischen Spielraums für die Behörde, um auf kurzfristig geänderte Umstände reagieren zu können, bestehen damit insgesamt keine Bedenken gegen die Anordnung der Haft bis einschließlich zum 02.02.2018.

45

Die durch das Amtsgericht angeordnete Haftverlängerung erweist sich im Ergebnis damit als verhältnismäßig. Unter Zugrundelegung der in den Haftanträgen dargelegten inhaltlichen und zeitlichen Bearbeitungsschritte kann zudem ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht festgestellt werden. Dies gilt auch insoweit als hier ausschließlich ein Sammelcharter gebucht wurde und nicht parallel eine Einzelmaßnahme vorbereitet wurde. Denn nach der Einschätzung der Beteiligten zu 2), die die Kammer aufgrund ihrer Erfahrungen aus anderen Verfahren betreffend Marokko teilt, ist der diesbezügliche Vorlauf von unter 8 Wochen geringer als der zu erwartende Vorlauf für die Buchung einer sicherheitsbegleiteten Einzelmaßnahme.

46

Zwar überschreitet die beantragte Haft insgesamt die nach § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG festgesetzte Drei-Monats-Frist. Die Gründe dafür sind aber alleine von dem Betroffenen zu vertreten, der sich den geplanten Abschiebungen widersetzt hat. Die Höchstdauer des § 62 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist gewahrt.

47

dd.

48

Mildere Mittel zur Abwendung der Haft waren und sind angesichts des gezeigten Verhaltens des Betroffenen nicht ersichtlich. Der Betroffene verfügt mangels anderweitiger Anhaltspunkte weder über finanzielle Mittel für die Ausreise noch über ein soziales Umfeld, das eine Erreichbarkeit des Betroffenen für die Ausländerbehörde bis zum Flug hinreichend sichern kann. Mildere Mittel zur Haft kommen auch bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Kammer von dem Vorliegen einer Fluchtgefahr überzeugt ist.

49

ee.

50

Abschiebungshindernisse nach §§ 60, 60a AufenthG lagen im Zeitpunkt der Stellung des Haftverlängerungsantrages ebenfalls weiterhin nicht vor. Der Betroffene klagt zwar über chronische Kopfschmerzen. Die Haft- und Flugreisefähigkeit des Betroffenen wurde am 24.10.2017 (Bl. 125-127 der Ausländerakte) und 04.12.2017 (Bl. 161) jedoch jedenfalls bei medizinischer Begleitung ärztlich bestätigt. Konkrete Anhaltspunkte, dass sich die gesundheitliche Situation des Betroffenen seitdem maßgeblich verschlechtert hat sind weder von der Beschwerde im hiesigen Verfahren vorgebracht noch sonst bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung offenbar geworden. Die Abschiebung am 01.02.2018 soll unter ärztlicher Begleitung stattfinden.

51

Es ist auch unter Berücksichtigung der von dem Betroffenen bisher gezeigten Widerstandshandlungen von einer Durchführbarkeit der Abschiebung auszugehen. Insoweit hat die Beteiligte zu 2) aufgezeigt, dass die Abschiebung unter erhöhte Polizeipräsenz und mit erhöhten Zwangsmitteln, z.B. ein sog. „Bodycuff“, bei dem der Betroffene an 2 Polizeibeamte gefesselt wird, durchgeführt werden kann.

52

ff.

53

Eines staatsanwaltschaftlichen Einvernehmens gem. § 72 Abs. 4 AufenthG bedurfte es nicht. Zwar ist der Beschwerde zuzustimmen, dass sich aus der Akte ergibt, dass bei der PD Flughafen Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen ST/1467312/17 Strafanzeige nach § 113 StGB erstattet wurde. Insoweit bedarf es aber gem. § 72 Abs. 4 Satz 5 AufenthG keines Einvernehmens, da ein Strafverfahren nach § 113 Abs. 1 StGB mit geringem Unrechtsgehalt betroffen ist. Anhaltspunkte dafür, dass dies anders zu beurteilen sei, weil ein Strafantrag gestellt sei bestehen nicht. Aus Bl. 9 d.A. ergibt sich lediglich, dass Strafanzeige erstattet wurde. Diese ist aber nicht gleichzusetzen mit einem Strafantrag. Darüber hinaus bestehen entgegen der Ansicht der Beschwerde keinerlei Anhaltspunkte, dass ein Verfahren nach § 113 Abs. 2 StGB eingeleitet wurde. Denn aufgrund des in dem Vermerk beschriebenen Widerstands des Betroffenen bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme eines besonders schweren Falls.

54

gg.

55

Auch das amtsgerichtliche Verfahren weist keine Fehler auf.

56

hh.

57

Die Kammer hat von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen, weil der Betroffene zuletzt zeitnah vom Amtsgericht angehört worden ist und dort seine Beweggründe und seinen Standpunkt dargelegt hat und zu dem Sachverhalt Stellung nehmen konnte. Von einer erneuten persönlichen Anhörung sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Neue entscheidungserhebliche Tatsachen die noch nicht in einer vorherigen Anhörung vorgebracht wurden, und die eine Anhörung erfordert hätten, sind mit der Beschwerde nicht vorgebracht worden.

58

3.

59

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG.

60

Die Wertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.

61

Rechtsbehelfsbelehrung:

62

Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.

63

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

64

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

65

1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),

66

2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,

67

3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

68

- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

69

- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

70

Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

71

Paderborn, 29.01.20185. Zivilkammer - 2. Instanz