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Landgericht Paderborn·5 T 287/24·19.12.2024

Sicherungshaft nach AufenthG trotz Verzögerung: erneute Haft nach gescheiterter Abschiebung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Ausländerbehörde legte Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Haftantrags auf Sicherungshaft bis 23.01.2025 ein. Streitpunkt waren u.a. Zulässigkeit/Begründung des Haftantrags, Fluchtgefahr sowie die Auswirkungen eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot nach einer am 13.12.2024 gescheiterten Abschiebung. Das LG änderte den amtsgerichtlichen Beschluss ab und ordnete Sicherungshaft bis 23.01.2025 an. Fluchtgefahr ergebe sich jedenfalls aus § 62 Abs. 3b Nr. 4 AufenthG; trotz zurechenbarer Verzögerung sei eine erneute Haft angesichts Gefahrenhinweisen und zügiger Neuorganisation (Sammelcharter 22.01.2025) noch verhältnismäßig.

Ausgang: Beschwerde der Ausländerbehörde erfolgreich; Sicherungshaft bis 23.01.2025 angeordnet und amtsgerichtliche Zurückweisung abgeändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Haftantrag auf Sicherungshaft ist nur zulässig, wenn er die in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG geforderten Angaben, insbesondere zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zur erforderlichen Haftdauer, fallbezogen enthält und nicht in Leerformeln verbleibt.

2

Mängel der Begründung eines Haftantrags können bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz durch ergänzenden Tatsachenvortrag oder eigene Ermittlungen des Gerichts mit Wirkung für die Zukunft geheilt werden; Voraussetzung ist die persönliche Anhörung des Betroffenen zu den ergänzenden Angaben.

3

Fluchtgefahr kann als konkreter Anhaltspunkt nach § 62 Abs. 3b Nr. 4 AufenthG insbesondere aus wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen zu Freiheitsstrafe(n) und weiteren Umständen abgeleitet werden, wenn diese Gesamtumstände erwarten lassen, dass der Betroffene der Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommt.

4

Ein zurechenbarer Verstoß der Behörde gegen das Beschleunigungsgebot macht eine erneute Anordnung von Abschiebungshaft nicht generell unzulässig; es bedarf vielmehr einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Einbeziehung etwaiger Gefahrenhinweise und des weiteren behördlichen Vorgehens.

5

Ist eine Abschiebung für ein konkretes Datum organisiert, darf Sicherungshaft nur mit einem kurzen zeitlichen Puffer über den Termin hinaus angeordnet werden; für darüber hinausgehende Zeiträume ist die Haft von Amts wegen aufzuheben (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, § 426 Abs. 1 FamFG).

Relevante Normen
§ 154f StPO§ 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG§ 62 Abs. 3b Nr. 4 AufenthG§ 62 Abs. 3a Nr. 6 AufenthG§ 50 AufenthG§ 58 AufenthG

Tenor

Auf die Beschwerde der antragstellenden Behörde wird der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn (11 XIV(B) 835/24) vom 17.12.2024 in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 18.12.2024 wie folgt abgeändert:

Gegen den Betroffenen wird Sicherungshaft bis zum Ablauf des 23.01.2025 angeordnet.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene in allen Instanzen mit Ausnahme von Dolmetscherkosten, von deren Erhebung abgesehen wird.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Der betroffene tunesische Staatsbürger reiste erstmalig am 07.11.2015 in das Bundesgebiet ein. Er ist vollziehbar ausreisepflichtig seit dem 08.06.2018 aufgrund Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 11.01.2017.

4

Der Betroffene tauchte mehrfach unter, zuletzt im Zeitraum 30.05.2019 bis 26.07.2019. Ab dem 26.07.2019 bis 09.09.2019 befand sich der Betroffene in Abschiebungshaft. Die Haft wurde aufgehoben, weil die Beschaffung eines Passersatzpapiers nicht im erforderlichen Zeitraum möglich war. Zu diesem Zeitpunkt gingen die zuständigen Behörden noch davon aus, dass der Betroffene algerischer Staatsangehöriger sei.

5

Am 24.10.2023 teilte das tunesische Generalkonsulat die Identifizierung des Betroffenen als tunesischem Staatsbürger mit und erteilte die Zusage zur Erteilung eines Passersatzpapiers. Mit Bescheid vom 22.07.2024 lehnte das BAMF einen Wiederaufgreifensantrag zu Abschiebungsverboten ab und änderte die Abschiebungsandrohung dahin ab, dass dem Betroffenen die Abschiebung nach Tunesien angedroht wurde. Der Bescheid ist seit 08.08.2024 bestandskräftig.

6

Am 11.12.2024 nahm die Beteiligte zu 2) unter Hinzuziehung der Polizei den Betroffenen zum Zwecke der Vorführung zur Beantragung von Ausreisegewahrsam aufgrund einstweiliger Anordnung des zuständigen Amtsgerichts Düsseldorf (156A XIV 70/24) (Bl. 520 ff. d. Ausländerakte) fest. Bei der Festnahme und der folgenden Anhörung leistete der Betroffene körperlichen Widerstand und beleidigte die beteiligten Personen; auf den Bericht des Außendienstes (Bl. 549 ff. d. Ausländerakte) wird Bezug genommen.

7

Mit Beschluss vom 11.12.2024 (156A XIV 70/24) (Bl. 543 ff. d. Ausländerakte) ordnete das Amtsgericht Düsseldorf gegen den Betroffenen Ausreisegewahrsam bis zum 14.12.2024 an.

8

Die sicherheits- und arztbegleitete Abschiebung war für den 13.12.2024 geplant. Der Betroffene wurde zum Flughafen gebracht, jedoch scheiterte die Rückführung, weil der mitgebuchte Arzt nicht erschien. Im Nachgang stellte sich heraus, dass der Arzt irrtümlich von einer Stornierung der Abschiebung ausgegangen war.

9

Mit Beschluss vom 13.12.2024 (156A XIV 1464/24) (Bl. 563 d. Ausländerakte) ordnete das Amtsgericht Düsseldorf gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung mit sofortiger Wirksamkeit bis zum 20.12.2024 an.

10

Der Betroffene ist wie folgt vorbestraft (BZR-Auszug vom 23.07.2024, Bl. 458 ff. d. Ausländerakte):

12

11.04.2018, AG Düsseldorf, 100 Js 1649/18 122 Cs 155/18, besonders schwerer Diebstahl, 130 Tagessätze zu je 10,00 € Geldstrafe.

13

23.07.2018, LG Essen, 19 Js 417/18 65 KLs 16/18, Diebstahl und versuchte Nötigung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, 150 Tagessätze zu je 10,00 € Geldstrafe.

14

17.02.2020, AG Ratingen, 100 Js 10758/16 22 Ds 728/16, versuchte gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und gefährlicher Körperverletzung und Diebstahl und Körperverletzung, 1 Jahr Freiheitsstrafe zur Bewährung.

15

05.06.2020, AG Düsseldorf, 90 Js 1464/20 110 Cs 204/20, Erschleichen von Leistungen, 30 Tagessätze zu je 10,00 € Geldstrafe.

16

22.09.2022, AG Düsseldorf, 600 Js 4524/22 118 Cs 104/22, unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln, 80 Tagessätze zu je 10,00 € Geldstrafe.

17

Ferner sind gegen den Betroffenen folgende staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren anhängig:

19

Staatsanwaltschaft Düsseldorf, 20 Js 7014/20, wegen schweren Raubes.

20

Staatsanwaltschaft Düsseldorf, 40 Js 1072/22, wegen gefährlicher Körperverletzung. Das Verfahren ist gemäß § 154f StPO vorläufig eingestellt.

21

Staatsanwaltschaft Düsseldorf, 60 Js 4650/22 , wegen eines Betäubungsmitteldelikts. Das Verfahren ist eingestellt.

22

Das Einvernehmen mit der Abschiebung wurde jeweils erteilt.

23

Wegen des Sachverhalts wird im Übrigen auf den Haftantrag vom 17.12.2024 (Bl. 3-8 d. erstinstanzlichen Akten) und die tatsächlichen Feststellungen in dem angegriffenen Beschluss Bezug genommen.

24

Mit dem Haftantrag vom 17.12.2024 hat die Beteiligte zu 2) bei dem Amtsgericht Paderborn die Anordnung von Sicherungshaft bis zum 23.01.2025 beantragt.

25

Das Amtsgericht hat am selben Tag fernmündlich Bedenken gegen den Haftantrag geäußert (Vermerk Bl. 11 d.e.A.).

26

Mit Beschluss vom 17.12.2024 (Bl. 12-14 d.e.A.) hat das Amtsgericht Paderborn den Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es liege eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, zudem lägen weder ein Vermutungstatbestand i.S.d. § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG, noch ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3b Nr. 4 AufenthG vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorbezeichneten Beschluss Bezug genommen.

27

Auf fernmündliche Nachfrage hat das Amtsgericht am 18.12.2024 weitere Hinweise erteilt und insbesondere auf das Fehlen der Ausländerakte, die bislang nicht vorgelegt worden war, hingewiesen (Telefonvermerk Bl. 18 d.e.A.).

28

Mit Beschwerdeschrift vom 18.12.2024 (Bl. 21-22 d.e.A.) hat die Beteiligte zu 2) an demselben Tag gegen den Beschluss vom 17.12.2024 Beschwerde eingelegt. Sie trägt im Wesentlichen vor, es liege auch die Vermutung des § 62 Abs. 3a Nr. 6 AufenthG vor. Obschon die Ausführungen zur Verletzung des Beschleunigungsgebots nachvollziehbar seien, vertrete sie die Auffassung, dass das Verhalten des Betroffenen dazu führe, dass eine Haftdauer bis zum 23.01.2025 u.a. wegen organisatorischer Maßnahmen als angemessen erscheine, obschon der Betroffene das Scheitern der Rückführungsmaßnahme am 13.12.2024 nicht zu vertreten habe. Er habe eindrucksvoll und nachhaltig zu erkennen gegeben, für eine Abschiebung nicht bereit zu stehen.

29

Das Amtsgericht hat dem Betroffenen mit Beschluss vom 18.12.2024 (Bl. 25 d.e.A.) einen Verfahrensbevollmächtigten bestellt und mit weiterem Beschluss vom selben Tage (Bl. 29-30 d.e.A.) der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

30

Die Beteiligten hatten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beteiligte zu 2) hat die Ausländerakte vorgelegt und zur Stellungnahme auf die Beschwerdeschrift sowie den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 14.12.2024 verwiesen.

31

Der Betroffene hat durch seinen Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 18.12.2024 (Bl. 27-28 d.A.) Stellung genommen.

32

Auf Nachfrage der Kammer hat die Beteiligte zu 2) ferner mit Schriftsatz vom 19.12.2024 (Bl. 71-73 d.A.) Stellung genommen.

33

Die Kammer hat den Betroffenen am 20.12.2024 in Anwesenheit seines Verfahrensbevollmächtigten und zweier Vertreter der antragstellenden Behörde persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll vom 20.12.2024 Bezug genommen.

34

Die Ausländerakte hat der Kammer im Entscheidungszeitpunkt in elektronischer Form vorgelegen.

35

II.

36

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist begründet.

37

Die Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungshaft bis zum 23.01.2025 liegen vor, §§ 50, 58, 62 AufenthG, §§ 415, 425 FamFG.

38

Der Haftantrag vom 17.12.2024 ist in Verbindung mit dem ergänzenden Vortrag der antragstellenden Behörde und dem Ergebnis der Ermittlungen der Kammer zulässig.

39

Ein zulässiger Haftantrag der beteiligten Behörde ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind neben den Angaben zu Identität und gewöhnlichem Aufenthalt des Betroffenen Darlegungen zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungs- oder Überstellungsvoraussetzungen, zur Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung oder Überstellung und zur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 FamFG). Die Durchführbarkeit der Abschiebung muss mit konkretem Bezug auf das Land, in das der Betroffene abgeschoben werden soll, dargelegt werden. Anzugeben ist dazu, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind, von welchen Voraussetzungen dies abhängt und ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen (BGH, Beschluss vom 12. November 2019 – XIII ZB 5/19 –, Rn. 10, juris).

40

Diese Darlegungen dürfen zwar knapp gehalten sein; sie müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen. Dazu müssen die Darlegungen auf den konkreten Fall bezogen sein und dürfen sich nicht in Leerformeln erschöpfen (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2023 – XIII ZB 14/21 –, Rn. 9, juris m .w. N.). Ob die Angaben in dem Haftantrag der beteiligten Behörde sachlich richtig sind oder eine tragfähige Grundlage für die beantragte Haft bieten, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Haftantrags (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 – XIII ZB 15/19 –, BGHZ 224, 344-350, Rn. 8).

41

Gemäß § 417 Abs. 3 FamFG ist ein ergänzender Tatsachenvortrag bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz möglich. Mängel des Haftantrags können mit Wirkung für die Zukunft behoben werden, indem die Behörde von sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre Darlegungen ergänzt und dadurch die Lücken in ihrem Haftantrag schließt oder indem der Haftrichter selbst die Voraussetzungen zur Durchführbarkeit der Ab- oder Zurückschiebung des Ausländers und zu der dafür erforderlichen Haftdauer in seiner Entscheidung feststellt (§ 26 FamFG). Zwingende weitere Voraussetzung für eine rechtmäßige Haftanordnung ist in einem solchen Fall, dass der Betroffene zu den ergänzenden Angaben persönlich angehört wird (BGH, Beschluss vom 17. November 2016 – V ZB 90/16 –, Rn. 6, juris).

42

Die Beteiligte zu 2) schildert in ihrem Haftantrag den Sachverhalt betreffend die Vorgeschichte des Betroffenen sowie zum erlassenen BAMF-Bescheid und zur vollziehbaren Abschiebungsanordnung. Ferner macht sie hinreichende Angaben zur Identität des Betroffenen, insbesondere seiner Identifizierung als tunesischer Staatsbürger, und zur Vorlage von Reisepapieren. Zudem macht sie Ausführungen zur Rechtslage und nennt als Haftgrund Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3a Nr. 3, Abs. 3b Nr. 4 sowie - mit der Beschwerde - Abs. 3a Nr. 6 AufenthG. Dabei erläutert sie das Verfahren hinsichtlich der Abschiebungsanordnung und legt dar, warum von einer vollziehbaren Ausreisepflicht auszugehen sei.

43

Sie hat ferner die für die Buchung eines begleiteten Abschiebefluges erforderlichen Schritte im einzelnen dargelegt und als konkretes Flugdatum den 22.01.2025 genannt. Ferner wurden auf Nachfrage der Kammer die Umstände des Scheiterns der vorigen Abschiebung sowie die gegen den Betroffenen laufenden Ermittlungsverfahren im Einzelnen dargelegt.

44

Die Kammer hat zudem durch Einsicht in den Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 23.07.2024 (Bl. 458 ff. d. Ausländerakte) die Vorstrafen des Betroffenen sowie durch Einsicht in den Bericht des Außendienstes (Bl. 549 ff. d. Ausländerakte) und Inaugenscheinnahme des Lichtbildes Bl. 552 d. Ausländerakte die näheren Umstände der Festnahme am 11.12.2024 ermittelt.

45

Insgesamt liegt damit ein Sachverhalt vor, aufgrund dessen die Kammer die Begründetheit des Haftantrages umfassend zu beurteilen vermag und zu dem der Betroffene persönlich in Anwesenheit seines Verfahrensbevollmächtigten, den ihm das Amtsgericht gemäß § 62d AufenthG bestellt hat, angehört wurde.

46

Der Haftantrag ist begründet.

47

Der Betroffene ist gemäß §§ 50, 58 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Die Abschiebung wurde ihm mit den Bescheiden des BAMF vom 11.01.2017 und 22.07.2024 angedroht. Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel i.S.d. § 4 Abs. 1 AufenthG. Die Ausreisepflicht ist seit dem 08.06.2018 vollziehbar.

48

Ein Haftgrund liegt in Form von Fluchtgefahr vor, § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.

49

Fluchtgefahr wird gemäß § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG widerleglich vermutet, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Betroffenen seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist.

50

Das ist der Fall. Die Ausreisefrist ist abgelaufen. Der Betroffene hat seinen Aufenthaltsort gewechselt, wiewohl er mit dem Bescheid des BAMF vom 11.01.2017 gemäß § 50 Abs. 4 AufenthG belehrt worden war. Eine Adresse hatte er der Beteiligten zu 2) nicht mitgeteilt. Eine erneute Belehrung erfolgte mit dem Bescheid des BAMF vom und 24.07.2024.

51

Dem Amtsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, dass der Betroffene zuletzt 2019 untergetaucht war und der Aufenthaltsort des Betroffenen der Beteiligten zu 2) zuletzt offenbar bekannt war; auch ist er nach der erneuten Belehrung vom 24.07.2024 nicht untergetaucht.

52

Es besteht jedoch ein konkreter Anhaltspunkt für Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3b Nr. 4 AufenthG, der darin liegt, dass der Betroffene wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

53

Die Regelung zielt auf Personen, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie der deutschen Rechtsordnung ablehnend oder gleichgültig gegenüberstehen und deshalb bei ihnen nicht zu erwarten ist, dass sie auch anderen gesetzlichen Pflichten wie der Ausreisepflicht freiwillig nachkommen werden. Erst die wiederholte strafrechtliche Verurteilung eröffnet den Schluss, dass sich der Ausländer von einer früheren strafrechtlichen Verurteilung nicht von der Begehung einer weiteren Straftat hat abhalten lassen (Hailbronner, Ausländerrecht, § 62 AufenthG, Rn. 175).

54

Diese Voraussetzung ist erfüllt. Der Betroffene ist fünfmal verurteilt worden, davon einmal zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und gefährlicher Körperverletzung und Diebstahl und Körperverletzung. Zudem gibt es ein laufendes Ermittlungsverfahren wegen schweren Raubes und ein weiteres, lediglich wegen vorübergehender Abwesenheit des Betroffenen nach § 154f StPO eingestelltes Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung. Ferner sind die die Umstände der Festnahme am 11.12.2024 zu berücksichtigen, bei welcher der Betroffene Widerstand leistete und zudem ein Messer griffbereit unter seiner Matratze vorhielt. In der gebotenen Gesamtbetrachtung ist aufgrund dieser Umstände damit zu rechnen, dass der Betroffene sich einer Abschiebung zu entziehen versuchen wird, obschon er in den letzten fünfeinhalb Jahren nicht untergetaucht ist.

55

Soweit der Betroffene im Rahmen der persönlichen Anhörung bestritten hat, sich gegen die Festnahme am 11.12.2024 gewehrt zu haben, kann dem nicht gefolgt werden. Seine pauschale Behauptung, der Bericht des Außendienstes der Beteiligten zu 2) sei falsch, ist eine offenkundige Schutzbehauptung. Der Bericht legt nachvollziehbar und detailreich die Umstände der Festnahme dar und gibt die Äußerungen des Betroffenen, seine Widerstandshandlungen und die darauf getroffenen Maßnahmen der Bediensteten anschaulich wieder. Es gibt keinen Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

56

Vor diesem Hintergrund kann auch seiner Beteuerung, noch nie geflohen zu sein und sich zur Abschiebung am 22.01.2025 bereit zu halten, kein Glauben geschenkt werden, zumal er einschränkend geäußert hat, vor der Abschiebung müsse auf jeden Fall eine notwendige Operation seines Knies und ein Schädel-CT durchgeführt werden.

57

Danach kann dahinstehen, ob seine Äußerungen im Rahmen der Festnahme den Vermutungstatbestand des § 62 Abs. 3a Nr. 6 AufenthG erfüllen.

58

Die Haftanordnung ist auch verhältnismäßig.

59

Mildere Mittel, etwa eine Wohnsitzauflage, kommen vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltens des Betroffenen nicht in Betracht.

60

Es steht auch nicht fest, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten sechs Monate durchgeführt werden kann, § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG.

61

Nach § 62 Abs. 3 Satz 3 ebenso wie nach § 62b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG muss das Haftgericht zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Prognose anstellen, ob die Abschiebung bei realistischer Betrachtung innerhalb der anzuordnenden Zeit erfolgen kann. Die Prognose muss sich grundsätzlich auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommenden Gründe erstrecken, die der Zurückschiebung entgegenstehen oder sie verzögern können (BGH, Beschluss vom 26. März 2024 – XIII ZB 44/21 –, Rn. 7, juris).

62

Unter Zugrundelegung der in dem Haftantrag dargelegten einzelnen Schritte wird die Abschiebung voraussichtlich bis zum Ablauf des angeordneten Haftzeitraums möglich sein. Ein Passersatzpapier liegt vor.

63

Abschiebungshindernisse gemäß §§ 60, 60a AufenthG liegen nicht vor.

64

Soweit der Betroffene in seiner persönlichen Anhörung angegeben hat, es müsse vor seiner Abschiebung eine Operation an seinem Bein sowie eine Schädel-CT durchgeführt werden, führt dies zu keiner anderen Bewertung.

65

Der Haftrichter hat grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die Ausländerbehörde die Abschiebung zu Recht betreibt, wenn nicht eine offenkundige Rechtsverletzung oder eine offensichtliche Unrichtigkeit der behördlichen Entscheidung vorliegt. Bei der Prognose, ob die Abschiebung trotz eines von dem Betroffenen geltend gemachten Abschiebungshindernisses durchgeführt werden kann, hat der Haftrichter eigene Ermittlungen anzustellen; insbesondere muss er sich über den Stand und die Erfolgsaussichten eines behördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erkundigen, in dem über das Vorliegen etwaiger Abschiebungshindernisse entschieden wird. Das gilt grundsätzlich auch für vom Betroffenen geltend gemachte Krankheiten und eine daraus folgende mögliche Reiseunfähigkeit, soweit diese nicht die Haftfähigkeit in Frage stellen, von der sich der Haftrichter uneingeschränkt zu überzeugen hat (BGH, Beschluss vom 5. März 2024 – XIII ZB 12/22 –, Rn. 16, juris).

66

Die Haftfähigkeit wird durch die angeblichen Erkrankungen des Betroffenen nicht berührt. Ein Abschiebungshindernis ist auch nicht offenkundig. Dass der Betroffene verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz beantragt hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

67

Die erforderliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft liegt vor.

68

Die Haft ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot unverhältnismäßig.

69

Das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 GG sowie Art. 5 Abs. 4, Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende und zusätzlich in Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO geregelte Beschleunigungsgebot schließt zwar einen organisatorischen Spielraum der Behörde nicht aus, verlangt aber, dass sie die Abschiebung oder Überstellung ohne vermeidbare Verzögerung betreibt und alle notwendigen Anstrengungen unternimmt, damit der Vollzug der Haft auf einen möglichst kurzen Zeitraum beschränkt werden kann. Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot führt dazu, dass die Haft aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht weiter aufrechterhalten werden darf (BGH, Beschluss vom 17. September 2024 – XIII ZB 23/22 –, Rn. 13, juris).

70

Ein solcher Verstoß liegt hier vor. Die Abschiebung hätte bereits am 13.12.2024 stattfinden können, wenn der begleitende Arzt erschienen wäre. Dieser ging offenbar irrtümlich von einer Stornierung der Maßnahme aus. Das Verschulden des Arztes, den die antragstellende Behörde beauftragt hat, muss sich diese zurechnen lassen.

71

Allerdings steht ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot der Anordnung einer erneuten Abschiebungshaft nicht generell entgegen. Denn dies würde bedeuten, dass die Ausreiseverpflichtung des Betroffenen in diesen Fällen vielfach nicht mehr durchgesetzt werden könnte. Eine solche Folge kann indes weder aus § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG noch aus dem im Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wurzelnden Beschleunigungsgebot abgeleitet werden. Auch § 62 Abs. 4a AufenthG ist zu entnehmen, dass das Scheitern einer Abschiebung nicht zwingend zur Freilassung des Betroffenen führt. Bestehen Hinweise darauf, dass von dem Betroffenen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter ausgeht, so hat unter Berücksichtigung der bereits vollzogenen Haft eine besonders strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung stattzufinden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2023 – XIII ZB 32/22 –, Rn. 10, juris)

72

Es bestehen Hinweise darauf, dass von dem Betroffenen eine Gefahr für Leib und Leben Dritter ausgeht. Dies ergibt sich sowohl aus seinen Vorstrafen, die zumindest teilweise Rohheitsdelikte beinhalten, wie auch aus den weiteren gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren. Die Kammer übersieht dabei nicht, dass die Verurteilungen bereits einige Jahre zurückliegen und auch die laufenden Ermittlungsverfahren aus 2020 und 2022 datieren. Allerdings zeigt das Verhalten des Betroffenen im Zuge der Festnahme am 11.12.2024 sowie das griffbereite Vorhalten eines Messers, dass der Betroffene offenkundig weiterhin gewaltbereit ist. Seiner Behauptung, es habe sich bei den Gegenständen in seinem Bett um Werkzeuge für seine Arbeit gehandelt, vermag die Kammer nicht zu folgen. Es ist schon nicht nachvollziehbar, dass er diese Gegenstände griffbereit im Bett aufbewahrt. Dem öffentlichen Interesse an einer zügigen Abschiebung kommt damit ein erhebliches Gewicht zu, hinter dem der Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in diesem Einzelfall zurücktritt.

73

Dem steht nicht entgegen, dass die Haft bei einem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht aufrechterhalten werden darf. Der Betroffene befand sich bis zu diesem Verstoß im Ausreisegewahrsam. Bei der sodann durch das Amtsgericht Düsseldorf erfolgten Anordnung der Sicherungshaft bis zum 20.12.2024 handelt es sich um eine erneute Haftanordnung, mit welcher der Ausreisegewahrsam beendet wurde. Eine erneute Haftanordnung liegt nicht erst dann vor, wenn der Betroffene zuvor entlassen worden ist.

74

Im Nachgang des ihr zuzurechnenden Scheiterns der Abschiebung hat die Beteiligte zu 2) das Beschleunigungsgebot eingehalten. Sie hat, sobald es ihr möglich war, unverzüglich mit der Zentralstelle für Flugabschiebungen (ZFA) Kontakt aufgenommen, die am 17.12.2024 mitgeteilt hat, es seien etwa sechs Wochen für die Organisation einer begleiteten Rückführung bei Haftfällen nach Tunesien erforderlich. Die erforderlichen Schritte seien die Abstimmung und Organisation eines passenden Fluges, der die notwendigen Sicherheitsanforderungen erfülle, Kapazitätsanfragen an den Flughäfen wegen der Verfügbarkeit von Start- und Landezeiten und speziellen Sicherheitsbereichen und der Abfertigung durch die Bundespolizei, Ausschreibung und Koordination des Begleitpersonals und Gewährleistung der Sicherheit im Flugzeug. Konkret sei der Betroffene für die nächste Sammelchartermaßnahme nach Tunesien eingeplant, die am 22.01.2025 durchgeführt werde. Die Bundespolizei führe wegen des anstehenden Sammelcharters keine Einzelmaßnahme durch.

75

Die Beteiligte zu 2) hat damit nachvollziehbar dargelegt, dass der Sammelcharter am 22.01.2025 die nächste Möglichkeit ist, die Abschiebung des Betroffenen zu realisieren. Nach dem zuvor Ausgeführten könnte eine Einzelmaßnahme nicht schneller realisiert werden.

76

Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Zeitraum bis zur voraussichtlichen Durchführung der Abschiebung auch unter Einbeziehung des Ausreisegewahrsams vom 11.12.2024 bis 22.01.2025 den bei begleiteten Abschiebungen grundsätzlich nachvollziehbaren Zeitraum von sechs Wochen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2020 – XIII ZB 45/19 –, Rn. 22, juris) einhält.

77

Nach Abwägung all dieser Umstände ist die erneute Haftanordnung trotz des Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot als gerade noch als verhältnismäßig zu betrachten.

78

Soweit die Beteiligte zu 2) mitgeteilt hat, dass die Abschiebung des Betroffenen für den 22.01.2025 geplant sei, die Haft aber bis zum 23.01.2025 beantragt und angeordnet worden ist, steht dies einer angemessenen Haftdauer nicht entgegen. Ist die Abschiebung für ein bestimmtes Datum durchorganisiert, darf das Gericht die Abschiebungshaft nur für wenige Tage über den vorgesehen Abschiebungstermin hinaus aufrechterhalten, um der beteiligten Behörde einen zeitlichen Puffer für allfällige Verzögerungen einzuräumen. Für den Zeitraum danach muss es die Abschiebungshaft aber gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, § 426 Abs. 1 FamFG von Amts wegen aufheben (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – V ZB 167/14 –, Rn. 13, juris). Ein zeitlicher Puffer von - in diesem Fall - einem Tag ist nicht zu beanstanden, um auf unvorhersehbare Verzögerungen oder spontane Stornierungen zu reagieren.

79

Haftausschließungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus den vorgetragenen Erkrankungen des Betroffenen kein Hinweis auf eine Haftunfähigkeit.

80

Dem Betroffenen ist ein Verfahrensbevollmächtigter bestellt und er ist in dessen Anwesenheit unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers angehört worden, §§ 62d AufenthG, 34, 420 FamFG. Der Haftantrag und die weiteren Eingaben der antragstellenden Behörde sowie die Beschlüsse des Amtsgerichts sind dem Betroffenen eingangs der Anhörung mündlich übersetzt worden.

81

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.

82

Rechtsbehelfsbelehrung:

83

Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.

84

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

85

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

86

1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),

87

2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,

88

3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

89

- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

90

- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

91

Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

92

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

93

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

94

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.