Beschwerde: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei übergegangenem Unterhaltsanspruch (UVG)
KI-Zusammenfassung
Der Gläubiger beantragte auf Grundlage eines Vollstreckungsbescheids Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen übergegangener Unterhaltsansprüche nach dem UVG. Das Amtsgericht wies den Antrag ab, weil der Titel nicht den ursprünglichen Unterhaltsgläubiger nenne. Das Landgericht hob den Beschluss auf und stellte fest, dass die vom Antragsteller gemachten Angaben zur Person und Anzahl der Unterhaltsberechtigten ausreichend sind; das Amtsgericht wurde angewiesen, den Antrag nicht aus den bisherigen Gründen zurückzuweisen.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss stattgegeben; Amtsgericht angewiesen, den Antrag nicht aus den bisherigen Gründen zurückzuweisen; Kosten dem Schuldner auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Vollstreckungstitel muss nicht zwingend den ursprünglichen Unterhaltsgläubiger ausweisen, wenn der Antragsteller im Erlassverfahren hinreichend darlegt, dass es sich um übergegangene Unterhaltsansprüche handelt.
Die Pfändungsbeschränkung nach § 850d ZPO ist vom Vollstreckungsgericht von Amts wegen zu beachten; der Antragsteller hat im Antrag Anzahl und Verwandtschaftsverhältnis der ihm bekannten Unterhaltsberechtigten anzugeben, eine Glaubhaftmachung ist hierfür nicht erforderlich.
Bei der Prüfung von übergegangenen Unterhaltsansprüchen nach § 7 UVG reicht in erster Linie die Darlegung des Antragstellers, dass laufender Unterhalt nicht gezahlt wird; eine abschließende Prüfung setzt typischerweise die Anhörung des Schuldners voraus.
Neues Vorbringen im Beschwerdeverfahren ist zu berücksichtigen und kann für die Beurteilung der Zulässigkeit und Bestimmtheit des Antrags entscheidungserheblich sein.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Lippstadt zu Aktenzeichen 16 M 1852/12 vom 20.07.2012 wird aufgehoben.
Das Amtsgericht Lippstadt wird angewiesen, den Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht aus den Gründen seiner bisherigen ablehnenden Entscheidung zurückzuweisen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
Gründe
I.
Der Antragsteller erwirkte gegen den Antragsgegner einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen zu Aktenzeichen 12-1930570-0-8 in Höhe von 3.325,00 €. In dem Vollstreckungsbescheid ist als Hauptforderung angegeben „Unterhaltsrückstände gem. Schreiben – 50.1.90 S 3138 vom 01.04.2010 bis 30.04.2012“. Im Übrigen wird auf den zur Akte gereichten Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen zu vorgenanntem Aktenzeichen vom 05.07.2012 verwiesen.
Unter dem 05.04.2012 hat der Antragsteller bei dem Amtsgericht Lippstadt auf Grundlage dieses Vollstreckungsbescheids einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gestellt. Im Rahmen des Antrags hat er mitgeteilt, dass der Antragsgegner einem minderjährigen Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sei. Für dieses Kind würden derzeit Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz an die Kindesmutter ausgezahlt, da der Kindesvater seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkomme. Weitere Kinder des Antragsgegners seien nicht bekannt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag vom 05.04.2012 (Bl. 1 d.A.) verwiesen.
Das Amtsgericht Lippstadt hat unter dem 12.06.2012 mitgeteilt, dass es den Titel, aus dem die Vollstreckung betrieben werden solle, für nicht ausreichend bestimmt halte. Dazu hat der Antragsteller Stellung genommen und erneut darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner seiner Unterhaltsverpflichtung zurzeit nicht nachkomme, obwohl sich bei Prüfung herausgestellt habe, dass der Antragsgegner in der Vergangenheit bereits einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, die es ihm ermöglicht hätte, Unterhaltszahlungen für seine Tochter T zu leisten. Die Unterhaltsansprüche seien auf den Antragsteller übergegangen. Laufende Unterhaltszahlungen würden von dem Antragsgegner nicht geleistet. Der Antragsteller habe seit dem 01.04.2010 laufende Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) in Höhe von monatlich 133,00 € bewilligt. Mit dem Vollstreckungsbescheid seien die Unterhaltsansprüche für den Zeitraum von 25 Monaten, nämlich für den Zeitraum vom 01.04.2010 bis 30.04.2012 tituliert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 19.06.2012 (Bl. 7 d.A.) verwiesen.
Durch Beschluss vom 20.07.2012 hat das Amtsgericht Lippstadt den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen. Ausweislich des Pfändungsbeschlusses und des Titels würden Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht nach § 7 UVG geltend gemacht. Weder im Vollstreckungsbescheid noch im Antrag selber sei angegeben, bei wem der Unterhaltsanspruch zunächst entstanden sei. Damit sei die Forderung, soweit diese im Rahmen der bevorrechtigten Vollstreckung nach § 850 d ZPO geltend gemacht werde, nicht hinreichend bestimmt. Soweit aus einer Unterhaltsforderung die Vollstreckung betrieben werde, müsse aus dem Titel selbst der Unterhaltsgläubiger und insoweit die Forderung aus übergegangenem Recht geltend gemacht werde, der ursprüngliche Gläubiger erkennbar sein. Dies sei nicht der Fall gewesen. Damit sei dem Gericht die Prüfung nach § 7 Abs. 3 UVG nicht möglich. Nach § 7 Abs. 3 UVG sei die Geltendmachung des übergangenen Anspruchs unzulässig, soweit der Schuldner dem Kind selbst Unterhalt gewähre. Diese Prüfung könne das Gericht von Amts wegen nicht durchführen. Zudem könne der Schuldner diesen Einwand auch noch später im Rahmen einer Erinnerung geltend machen, wenn er wieder Unterhalt erbringen sollte. Weiter sei an Hand des Titels nicht möglich, zu prüfen, ob der Rang nach § 1609 BGB gewahrt sei, wenn weitere Kinder hinzutreten würden. Schließlich könne auch einem Antrag des betroffenen Kindes, wenn es aus eigenem Antragsrecht nach § 850 g ZPO einen Antrag stelle, nicht korrekt entsprochen werden, da das vorliegende Verfahren nur mit entsprechenden Ermittlungen passend zugeordnet werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Lippstadt vom 20.07.2012 (Bl. 10 d.A.) verwiesen.
Gegen diesen dem Antragsteller am 02.08.2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller unter dem 07.08.2012, eingegangen beim Amtsgericht Lippstadt am 08.08.2012 Beschwerde eingelegt. Auf die Beschwerdeschrift und deren Begründung wird verwiesen. Das Amtsgericht Lippstadt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller die Daten des unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindes dahingehend konkretisiert, als dass es sich um auf den Antragsteller übergegangene Unterhaltsansprüche des minderjährigen Kindes T, geboren am … handele.
II.
Die gemäß §§ 793, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist begründet.
Nach Ansicht der Kammer ist es – abweichend von der Ansicht des Amtsgerichts Lippstadt – nicht erforderlich, dass sich der Titel selbst zum Charakter der Vollstreckungsforderung als gesetzlicher Unterhaltsforderung oder zur Person des ursprünglichen Gläubigers verhält. Teilweise wird zwar vertreten, dass sich der Charakter der Vollstreckungsforderung als gesetzlicher Unterhaltsforderung auch aus dem Vollstreckungstitel ergeben müsse, wenn bevorzugte Pfändung verlangt werde. Dem ist jedoch zu widersprechen. Die Pfändungsbeschränkung des § 850 d ZPO ist vollstreckungsrechtlicher Natur. Sie ist vom Vollstreckungsgericht daher von Amts wegen auch zu beachten und zu prüfen, wenn nicht schon der Vollstreckungstitel die Gläubigerforderung als gesetzlichen Unterhaltsanspruch ausweist. In seinem Antrag muss der Gläubiger Anzahl und – für die Rangstufe – Verwandtschaftsverhältnis der Unterhaltsberechtigten angeben, soweit sie ihm bekannt sind. Wenn der Gläubiger geltend macht, dass Unterhaltsberechtigte nicht zu berücksichtigen seien, müssen die Gründe dafür schlüssig dargelegt werden. Glaubhaftmachung ist hingegen nicht erforderlich (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 850 d, Rn. 12).
Diesen Erfordernissen werden die im zu Grunde liegenden Vollstreckungsbescheid und im Antrag sowie in den weiteren Schreiben des Antragstellers zu findenden Angaben gerecht. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens neues Vorbringen berücksichtigt werden muss (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O., § 572, Rn. 7). Aus dem Vollstreckungsbescheid und den im Rahmen der Antragstellung gemachten Angaben wird der Charakter der Vollstreckungsforderung als gesetzlicher Unterhaltsforderung deutlich. Der Antragsteller hat im Rahmen des Antrags schlüssig dargelegt, dass weitere Unterhaltsberechtigte nicht zu berücksichtigen sind, weil es keine weiteren Kinder des Antragsgegners gibt. Deutlich ist nun auch, dass die geltend gemachte Unterhaltsforderung zunächst in der Person der T, geb. am …, entstanden ist. Damit wird sich sowohl im Hinblick auf eine Prüfung nach § 1609 BGB als auch im Hinblick auf einen Antrag nach § 850 g ZPO das laufende Verfahren entsprechend zuordnen lassen. Im Hinblick auf die Prüfung nach § 7 Abs. 3 UVG hat der Antragsteller angegeben, das laufender Unterhalt seitens des Antragsgegners nicht gezahlt werde. Eine abschließende Prüfung dessen ist ohnehin nur auf Grundlage einer etwaigen Darstellung des Antragsgegners möglich. Dieser ist jedoch zum Antrag zunächst nicht zu hören (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O.).
Nach alledem sind die Angaben des Antragsgegners nach Ansicht der Kammer hinreichend bestimmt, so dass der den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aus diesen Gründen zurückweisende Beschluss vom 20.07.2012 aufzuheben war.
Gem. § 572 Abs. 3 ZPO kann die Kammer statt einer eigenen ersetzenden Entscheidung die ersetzende Entscheidung dem Untergericht übertragen (vgl. Zöller/Heßler a.a.O., § 572, R. 23). Dies kann in der Weise geschehen, den Antrag des Gläubigers nicht aus den Gründen der bisherigen ablehnenden Entscheidung zurückzuweisen (vgl. OLG Köln, NJW–RR 1988, 1467). Davon hat die Kammer im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.