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Landgericht Paderborn·5 T 27/18·27.02.2018

Abschiebungshaft: Haftverlängerung darf verkürzten Antrag nicht überschreiten

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene legte nach seiner Abschiebung Beschwerde gegen die Verlängerung der Sicherungshaft ein und begehrte Feststellung der Rechtsverletzung. Das LG entschied, dass nach Erledigung nur über den Feststellungsantrag zu befinden ist. Die Haftverlängerung war materiell grundsätzlich gerechtfertigt, wurde aber rechtswidrig, soweit das Amtsgericht über den nachträglich auf den 12.01.2018 verkürzten Haftantrag hinaus bis 19.02.2018 verlängerte. Daher wurde eine Rechtsverletzung für den Zeitraum 13.01.2018 bis 19.02.2018 festgestellt und im Übrigen zurückgewiesen.

Ausgang: Feststellung einer Rechtsverletzung wegen Überschreitung des verkürzten Haftantrags (13.01.–19.02.2018); im Übrigen Zurückweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nach Erledigung der Freiheitsentziehung fortgeführter Feststellungsantrag nach §§ 58, 62 FamFG ist statthaft, wenn die Beschwerde sich durch Abschiebung erledigt hat.

2

Ein Haft(verlängerungs)antrag nach § 417 Abs. 2 FamFG muss die für die richterliche Prüfung wesentlichen, fallbezogenen Angaben zu Ausreisepflicht, Haftgrund, Durchführbarkeit und erforderlicher Haftdauer enthalten; Textbausteine genügen nicht.

3

Die Anordnung oder Verlängerung von Abschiebungshaft darf die von der antragstellenden Behörde beantragte Haftdauer nicht überschreiten; andernfalls ist die Haft insoweit rechtswidrig.

4

Für die Annahme von Fluchtgefahr i.S.d. § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG können insbesondere Identitätstäuschung, fehlende Mitwirkung bei Passbeschaffung und wiederholte Vereitelung von Abschiebungen durch Widerstand als konkrete Anhaltspunkte herangezogen werden.

5

Verfahrensfehler bei Aushändigung/Übersetzung des Haftantrags führen nur dann zur Rechtswidrigkeit der Haft, wenn dargelegt wird, dass ohne den Fehler eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre.

Relevante Normen
§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 FamFG§ 58 FamFG§ 62 FamFG§ 71 AufenthG§ 13 Abs. 1 Ziff. 7 ZustAVO§ 417 Abs. 2 Nr. 3 FamFG

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 20.12.2017 (Az. 11 XIV (B) 263/17) den Betroffenen im Zeitraum vom 13.01.2018 bis zum 19.02.2018 in seinen Rechten verletzt hat. Der weitergehende Feststellungsantrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu 37 % zu tragen. Im Übrigen wird von der Erhebung von Gerichtskosten, der Anordnung einer Auslagenerstattung sowie von der Auferlegung von Kosten, auch die durch die Hinzuziehung eines Dolmetschers entstanden sind, abgesehen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Der Betroffene ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben erstmals am 18.06.2015 in das Bundesgebiet ein. Unter den Personalien C äußerte er bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) - Außenstelle C - ein Asylgesuch. Der Betroffene wurde zunächst der Stadt L zugewiesen.

4

Im Rahmen eines zwischenzeitlich am 10.11.2015 parallel gestellten Asylantragsverfahren unter den Personalien C konnte der Betroffene im Ergebnis nach vorläufiger Festnahme und erkennungsdienstlicher Behandlung als C, geb. am … in Azilal, identifiziert werden.

5

Mit Bescheid des BAMF vom 03.03.2016 wurde der unter den Personalien C gestellte Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Dem Betroffenen wurde für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise die Abschiebung nach Marokko angedroht. Der Bescheid ist dem Betroffenen unter seiner damaligen Meldeadresse zugestellt worden. Bestandskraft ist am 05.05.2018 eingetreten. Hinsichtlich der Beschlussgründe wird auf Bl. 42-47 d. Ausländerakte Bezug genommen.

6

In der Folge kam der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nach. Im Rahmen einer Vorsprache zur Duldungsverlängerung am 18.08.2016 wurde der Betroffene erneut auf seine Ausreiseverpflichtung und die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise nach den Programmen REAG und GARP hingewiesen. Er wurde auch über die Konsequenzen einer nicht freiwilligen Ausreise belehrt. Gleichzeit erhielt er eine Bescheinigung zur Vorlage beim marokkanischen Generalkonsulat in E, wonach er zur Beantragung eines Nationalpasses aufgefordert wurde.

7

Nachdem der Betroffene auch im Rahmen weiterer Vorsprachen zur Duldungsverlängerung keine Ausweispapiere vorlegte, wurde am 04.02.2017 ein Passersatzpapierverfahren eingeleitet. Am 12.07.2017 konnte der Betroffene als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert werden.

8

Ein daraufhin für den 17.10.2017 geplanter unbegleiteter Flug scheiterte am Widerstand des Betroffenen.

9

Daraufhin wurde auf Antrag des Ausländeramtes L mit Beschluss des Amtsgerichts  Köln vom 18.10.2017 (Az. 507 XIV (B) 177/17) gegen den Betroffenen Abschiebungshaft bis einschließlich zum 20.12.2017 angeordnet. Hinsichtlich der Antragsbegründung sowie der Beschlussgründe und des Ergebnis der persönlichen Anhörung wird auf Bl. 262-274 d. Ausländerakte Bezug genommen. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Landgerichts Köln vom 30.10.2017 (34 T 203/17) zurückgewiesen.

10

Die Abschiebungshaft wurde seither in der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige (UfA) in C im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Paderborn vollzogen.

11

Weiter geplante und diesmal sicherheitsbegleitete Flüge am 31.10.2017 und am 13.12.2017 scheiterten ebenfalls am passiven und aktiven Widerstand des Betroffenen.

12

Das Ausländeramt verfolgte die Abschiebung des Betroffenen weiterhin. Aus dem Grunde stellte die Beteiligte zu 2) unter dem 14.12.2017 einen Antrag auf Verlängerung der Sicherungshaft bis einschließlich zum 19.02.2017. Auf den Hinweis des Amtsgerichts ergänzte die Beteiligte zu 2) ihre Begründung mit Schreiben vom 18.12.2017. Ausweislich des von dem Betroffenen unterschriebenen Empfangsbekenntnisses hat er eine Ausführung des Haftverlängerungsantrags in der UfA erhalten.

13

Mit weiterem Schreiben vom 20.12.2017 - eingegangen bei Gericht an dem Tag – hat die Beteiligte zu 2) den Haftverlängerungsantrag korrigiert und noch eine Haft bis zum 12.01.2017 beantragt, nachdem der Betroffene auf einen Flug am 10.01.2018 umgebucht werden konnte.

14

Nach Anhörung des Betroffenen am 20.12.2017 hat das Amtsgericht Paderborn die Abschiebungshaft mit Beschluss vom gleichen Tag bis zum 19.02.2018 verlängert.

15

Hinsichtlich des Inhalts des Verlängerungsantrags, der ergänzenden Stellungnahme, der Antragskorrektur sowie des Ergebnisses der Anhörung und der Beschlussgründe wird Bezug genommen auf Bl. 1-20, 24-32, 38-40 d. Verfahrensakte.

16

Der Betroffene hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 04.01.2018, Bl. 41 d. A, Beschwerde eingelegt und einen Feststellungsantrag gestellt, und diese mit weiterem Schriftsatz vom 17.01.2018, Bl. 56-60 d. A. begründet.

17

Zwischenzeitlich ist der Betroffene am 10.01.2018 abgeschoben worden.

18

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

19

Die Ausländerakte der Stadt L– Ausländeramt – lag der Kammer im Zeitpunkt der Entscheidung vor. Auf deren Inhalt wird Bezug genommen.

20

II.

21

Nachdem sich die Beschwerde durch Abschiebung des Betroffenen erledigt hat, war noch über den gestellten Feststellungsantrag zu entscheiden. Dieser ist gem. §§ 58, 62 FamFG statthaft sowie form- und fristgemäß gestellt worden.

22

Der Antrag hat in der Sache jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Anordnung der Abschiebungshaft über den 12.01.2018 hinaus war rechtswidrig und hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. Im Übrigen ist der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn nicht zu beanstanden.

23

1.

24

Der Antrag der Beteiligten zu 2) auf Verlängerung der Abschiebungshaft vom 14.12.2017 in Verbindung mit der Ergänzung vom 18.12.2017 ist zunächst formell nicht zu beanstanden. Die Einwendungen der Beschwerde führen nicht zum Erfolg.

25

Es liegt ein zulässiger Haftantrag vor.

26

Diese Voraussetzung hat das Gericht während des gesamten Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Erforderlich sind für Anträge auf Anordnung bzw. Verlängerung der Abschiebungshaft neben den Angaben zu Identität und gewöhnlichem Aufenthalt des Betroffenen auch Darlegungen zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Zurückschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 5 FamFG). Die Darlegungen hierzu dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen. Sie müssen auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht (st. Rspr.: BGH, Beschluss vom 10.05.2012, V ZB 246/11, Rdnr. 9, m.w.N.). Der Haftverlängerungsantrag der Beteiligten zu 2) ist zulässig und genügt den Anforderungen des § 417 FamFG.

27

a.

28

Die Zuständigkeit der Beteiligten zu 2) folgt aus § 71 AufenthG i. V. m. § 13 Absatz 1 Ziffer 7 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerwesen NRW (ZustAVO) vom 04.04.2017. Der Betroffene war der Stadt L zugewiesen, wo der Betroffene auch seinen letzten bekannten Aufenthalt hatte.

29

b.

30

Der Haftantrag enthält hinreichende Angaben zur Identität des Betroffenen. Die Beteiligte zu 2) hat ausgeführt, dass der Betroffene zwar zunächst Alias-Personalien angegeben habe, im Rahmen des Asylverfahrens aber als marokkanischer Staatsangehöriger mit den im Rubrum aufgeführten Personalien habe identifiziert werden können. Mit diesen Personalien erfolgte schließlich auch die Ausstellung eines Laissez Passer.

31

c.

32

Auch die von der Beteiligten zu 2) gemachten Angaben zur Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung des Betroffenen genügen den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Nr. 3 FamFG. Insoweit hat diese ausgeführt, dass der Betroffenen zunächst unter zwei Identitäten Asylverfahren betrieben habe. Nach Identifizierung und Ablehnung des Asylantrags sei der Betroffene im Rahmen einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 18.08.2016 zur Duldungsverlängerung auf die bestehende Ausreiseverpflichtung und die Konsequenzen für den Fall der Nichtausreise hingewiesen worden, ebenso auf die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise im Rahmen von Hilfsprogrammen. Zugleich sei dem Betroffenen eine Bescheinigung zur Vorlage bei dem marokkanischen Generalkonsulat für die Beantragung eines Nationalpasses übergeben worden. In der Folgezeit habe der Betroffene keine Papiere vorgelegt. Im Rahmen der dann erfolgten drei Abschiebungsversuche habe sich der Betroffene sowohl mittels passivem als auch aktivem Widerstand widersetzt, so dass diese gescheitert seien. Das Verhalten des Betroffenen lasse nur den Schluss zu, dass er sich durch Untertauchen der Abschiebung entziehen wolle. Er habe versucht, sich unter Falschpersonalien eine zweite Identität zu verschaffen. Er habe sich in keiner Weise selbst um die Ausstellung eines Nationalpasses bemüht und damit die Mitwirkung im Rahmen des Passersatzpapierverfahrens verweigert. Der Betroffene habe auch angegeben, lieber im Bundesgebiet zu sterben, als nach Marokko zurückzukehren.

33

Der Haftantrag enthält daran anknüpfend hinreichende Angaben zu Haftgründen. Ausweislich der Angaben ist Verlängerung von Sicherungshaft beantragt worden. Die Beteiligte zu 2) stützt sich auf den Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG i. V. m. § 2 Abs. 14 Nr. 2, 4 und 5 AufenthG und § 62 Abs. 4 Satz 1 und 2 AufenthG.

34

Aus den Darlegungen in dem Haftantrag ergibt sich ebenfalls hinreichend, dass und aus welchen Gründen im Fall des Betroffenen mildere Mittel zur Haft nicht in Betracht kommen und warum die Haftanordnung verhältnismäßig ist.

35

d.

36

Die Einholung eines Einvernehmens der Staatsanwaltschaft war nach den Ausführungen im Haftantrag entweder nicht erforderlich oder es lagen entsprechende Einvernehmen vor.

37

e.

38

Der Haftverlängerungsantrag vom 14.12.2017 i. V. m. der Ergänzung vom 18.12.2017 enthält letztlich auch hinreichende Angaben zur erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung, zur Verlassenspflicht und zur Durchführbarkeit der Abschiebung im Sinne des § 417 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 FamFG.

39

So wird ausgeführt, dass der Betroffene im Sinne des § 58 Abs. 1 AufenthG bereits aufgrund des bestandskräftigen Bescheids des BAMF vom 03.03.2016 vollziehbar ausreisepflichtig und eine Frist zur freiwilligen Ausreise abgelaufen sei und der Betroffene durch entsprechendes Verhalten zu erkennen gegeben habe, seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen zu wollen. Die Beteiligte zu 2) hat weiter ausgeführt, dass nachdem der dritte Abschiebungsversuch am 13.12.2017 gescheitert sei, am gleichen Tag noch eine erneute Flugbuchung bei der Zentralstelle für Flugabschiebungen (ZfA) C eingeleitet worden sei und ein Flug für den 15.02.2018 hätte gebucht werden können. Da die Identität des Betroffenen zweifelsfrei geklärt sei, könne ein neues Passersatzpapier bei der marokkanischen Botschaft beantragt werden. Ein Passersatzpapier werde dann ausgestellt. Die Beteiligte zu 2) hat die Verfahrensweise zur Flugbuchung mit Sicherheitsbegleitung dargestellt und mit Ergänzung vom 18.12.2017 weiter dargelegt, dass ein früherer sicherheitsbegleiteter Flug nicht möglich wäre, da alle früheren Flüge bereits ausgebucht seien. Es würden derzeit ca. 2 Mal pro Monat sogenannte Kontingentflüge als Sondermaßnahme mit maximal 5-6 Abschüblingen (die sich in Haft befänden) vom Flughafen Frankfurt am Main mit der Fluggesellschaft Royal Air Maroc fliegen. Durchschnittlich seinen 15-18 Sicherheitsbegleiter der Bundespolizei anwesend. Da die marokkansichen Behörden Charterflüge verweigerten, sei eine Einzelmaßnahme bei gescheiterten Abschiebungen nicht möglich. Wegen der gesteigerten Zahl an gescheiterten Abschiebungen verlängere sich die Vorlaufzeit der Buchung. Es könne zudem nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass auch der nächste Abschiebungsversuch am 15.02.2018 scheitere, da es von den jeweiligen Begleitumständen und dem Flugkapitän abhänge. Eine generelle Verweigerung der Mitnahme bei mündlicher Weigerung des Betroffenen, das Flugzeug zu besteigen, sei nicht vorhersehbar. Unter Anwendung von Zwang durch die Sicherheitsbegleiter bestehe die Möglichkeit, den Betroffenen in das Flugzeug zu verbringen.

40

Die Darlegungen der Beteiligten zu 2) reichen aus, um eine erforderliche Prognose, dass die Abschiebung binnen des beantragten Haftzeitraums durchgeführt werden kann, anstellen zu können.

41

Die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen in Bezug auf die Einhaltung der formalen Voraussetzungen des § 417 FamFG führen nicht zum Erfolg. Da Durchführungshindernisse nicht konkret bekannt sind, sich insbesondere nicht aus der Ausländerakte ergeben, reicht die Angabe der Beteiligten zu 2) in dem Haftverlängerungsantrag, dass Abschiebungshindernisse nach Marokko nicht bekannt seien, aus.

42

2.

43

Der Haftverlängerungsantrag der Beteiligten zu 2) war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch materiell begründet. Die über den 12.01.2018 hinausgehend verlängerte Haft war jedoch nicht mehr von dem aktualisierten Antrag der Beteiligten zu 2) gedeckt, so dass der angefochtene Beschluss den Betroffenen im Zeitraum zwischen dem 13.01.2018 und 19.02.2018 in seinen Rechten verletzt hat.

44

a.

45

Der Betroffene war nach §§ 50, 58 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Er verfügte nicht über einen erforderlichen Aufenthaltstitel, §§ 50, 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Der Bescheid des BAMF vom 03.03.2016, mit dem der Asylantrag des Betroffenen als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, war bestandskräftig. Dem Betroffenen ist darin die Abschiebung nach Marokko angedroht worden. Um vorläufigen Rechtsschutz ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte nicht ersucht worden. Nach den Darlegungen der Beteiligten zu 2) war davon auszugehen, dass eine freiwillige Ausreise nicht gesichert und eine Überwachung der Ausreise erforderlich war. Der Betroffene besaß keinen Pass, hatte gegenüber der Ausländerbehörde zunächst falsche Angaben über seine Identität gemacht und war nicht bereit freiwillig nach Marokko ausgereist. Auch durch seine Angaben im Rahmen der Anhörung vor dem Amtsgericht hatte der Betroffene zum Ausdruck gebracht, seiner Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommen zu wollen, § 58 Abs. 3 Ziffer 4-7 AufenthG.

46

b.

47

Es lag ein Haftgrund vor.

48

Die Beteiligte zu 2) hat sich auf den Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 i. V. m. § 2 Abs. 14 AufenthG gestützt. Die Voraussetzungen lagen vor. Das Amtsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise die Voraussetzungen für die Annahme einer Fluchtgefahr für gegeben angesehen. Auf die die Entscheidung tragenden Ausführungen, welche die Kammer nach eigener Prüfung teilt, wird Bezug genommen. Sie werden auch durch das Beschwerdevorbringen, welches lediglich grundsätzliche Erwägungen enthält, aber keine Tatsachen aufzeigt, die die vom Amtsgericht aufgeführten Indizien für die Annahme einer Fluchtgefahr entkräften können, nicht in Zweifel gezogen.

49

Ausweislich der Darlegungen in dem Haftantrag hat der Betroffene von Beginn an über seine Identität getäuscht, indem er falsche Personalien angegeben hat. Diese Täuschung hat er auch in der Folge nicht aufgeklärt sondern vielmehr aufrechterhalten, bis seine wahre Identität im Rahmen des Asylverfahrens geklärt werden konnte, § 2 Abs. 14 Ziffer 2. Zudem ist der Betroffene seiner Verpflichtung zur Mitwirkung an der Beschaffung von Heimreisedokumenten nicht nachgekommen und hat durch Widerstand drei geplante Abschiebungen verhindert. Im Rahmen der Anhörung vor dem Amtsgericht hat er letztlich mitgeteilt, nicht nach Marokko ausreisen zu wollen. Der Betroffene hat mithin zu keinem Zeitpunkt glaubhaft gemacht, doch freiwillig nach Marokko zurückkehren zu wollen.

50

Unter Berücksichtigung aller Umstände ließ sein Verhalten nur den Schluss zu, dass er seiner Ausreiseverpflichtung im Falle der Entlassung nicht freiwillig entsprechen und den behördlichen Anweisungen keine Folge leisten sondern sich diesen erneut entziehen würde, zumal ihm zu dem Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Anhörung und Entscheidung hinreichend bekannt war, dass die Ausländerbehörde seine Abschiebung konkret plante. Aus den dargelegten Umständen ergab sich vielmehr der begründete Verdacht, dass sich der Betroffene einer Abschiebung durch Flucht entziehen würde. Der Betroffene verfügte zudem mangels anderweitiger Anhaltspunkte über keine bekannten familiären Bindungen in der Bundesrepublik, die seinen Verbleib im Bezirk der Ausländerbehörde hinreichend wahrscheinlich machten. Eine weitere Bleibeperspektive war nicht ersichtlich. Damit lagen konkrete Anhaltspunkte im Sinne des § 62 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 i. V. m. § 2 Abs. 14 Ziffer 2, 5 und Ziffer 6 AufenthG für die Annahme vor, dass sich der Betroffene der Abschiebung durch Flucht entziehen werde.

51

c.

52

Die Haftanordnung war auch verhältnismäßig.

53

Die Beteiligte zu 2) hat dabei in Verbindung mit den Erläuterungen gem. Stellungnahme vom 18.12.2018 in nicht zu beanstandender Weise für die Durchführung der Abschiebung zum Zeitpunkt der Antragstellung am 14.12.2017 einen Zeitraum zunächst bis zum 19.02.2018 angenommen. Sie hat glaubhaft dargelegt und mitgeteilt, dass ein Flug erst für den 15.02.2018 hätte gebucht werden können, da die hier in Betracht kommende Abschiebung mittels eines Kontingentfluges als Sondermaßnahme mit der Royal Air Maroc derzeit ca. 2 Mal pro Monat für 5-6 in Haft befindliche Abschüblinge durchgeführt werde und sämtliche Plätze auf früheren Flügen bereits ausgebucht seien. Charterflüge werden nach den Darlegungen der Beteiligten zu 2) von marokkanischer Seite abgelehnt. Die längere Vorlaufzeit beruht auf einer gesteigerten Anzahl an sicherheitsbegleiteten Flügen. Soweit mit der Beschwerde gerügt wird, dass inhaftierte Abschüblinge priorisiert behandelt werden müssten, was hier nicht der Fall gewesen sei, führt dieser Einwand nicht zum Erfolg. Grundsätzlich darf das Gericht den Ausführungen der Behörde glauben, sofern nicht ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, die Angaben zu überprüfen. Dies ist hier nicht der Fall. Die Beteiligte zu 2) hat dargelegt, dass und warum im Fall des Betroffenen zum Zeitpunkt der Stellung des Verlängerungsantrages ein Flug für den 15.02.2018 gebucht wurde. Zwar haben die Ausländerbehörden Haftfälle mit besonderer Beschleunigung zu bearbeiten. Jedoch steht ihnen auch dabei ein gewisser organisatorischer Spielraum zur Durchführung der Abschiebung zu. Diesen hat die Beteiligte zu 2) im vorliegenden Fall nicht überschritten. Denn nachdem bereits 3 Abschiebungsversuche auf Linienflügen am Widerstand des Betroffenen gescheitert waren, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beteiligte zu 2) für den weiteren Versuch einen Flugplatz im Rahmen einer Sondermaßnahme gebucht hat. Die damit einhergehende mögliche Verlängerung der Haftdauer hatte der Betroffene allein durch sein Verhalten verursacht und kann der Beteiligten zu 2) nicht angelastet werden. Im Übrigen bestehen für die Annahme der Beschwerde, der Betroffene sei - in Abschiebungshaft befindlich - nicht bevorzugt behandelt worden, keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Lediglich abstrakte Annahmen und Vermutungen reichen nicht aus, um das Vorbringen der Beteiligten zu 2) in Zweifel zu ziehen. Den Anträgen der Beschwerde auf Vorlage einer Buchungsliste sowie der Anhörung der Mitarbeiterin der ZfA Frau G bedurfte es daher nicht. Dass die Beteiligte zu 2) während des gesamten Verfahrens um eine möglichst kurze Haftdauer bemüht war, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass mit Schreiben vom 20.12.2017 an das Amtsgericht mitgeteilt wurde, dass der Betroffene auf einen früheren Flug, am 10.01.2018, umgebucht werden konnte.

54

Die Verlängerung der Abschiebungshaft war damit im Ergebnis gemäß § 62 Abs. 3 AufenthG im Grundsatz zulässig und verhältnismäßig.

55

Angesichts der noch einmal erhöhten Sicherheitsvorkehrungen im Rahmen der geplanten Sondermaßnahme durfte die Beteiligte zu 2) auch davon ausgehen, dass ein weiterer Abschiebungsversuch mit Erfolg durchgeführt werden würde, was sich im Ergebnis auch bewahrheitet hat, da der Betroffene tatsächlich am 10.01.2018 abgeschoben worden ist.

56

Die Frist des § 62 Abs. 3 Satz 3, Absatzes 4 AufenthG wurde gewahrt. Die Verlängerung der Haft über 3 Monate hinaus liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Betroffenen, der sich durch passiven und aktiven Widerstand insgesamt 3 Abschiebungsversuchen widersetzt hat.

57

Nachdem die Beteiligte zu 2) aber noch unter dem 20.12.2017 im zeitlichen Zusammenhang mit der Anhörung ihren Antrag auf Haftverlängerung bis einschließlich dem 12.01.2018 verkürzt hat, hätte die Haft nur in dem Umfang verlängert werden dürfen, so dass die angeordnete Haft im Zeitraum 13.01.2018 – 19.02.2018 nicht mehr von dem Antrag der Beteiligten zu 2) gedeckt war.

58

d.

59

Im Übrigen ist entgegen der Ansicht der Beschwerde ein Verstoß der Beteiligten zu 2) gegen das sich aus Art. 2 Abs. 2 GG ergebende Beschleunigungsgebot nicht ersichtlich.

60

Ausweislich der Angaben in dem Haftverlängerungsantrag und dem sich damit deckendenden Inhalt der Ausländerakte haben die Ausländerbehörde sowie die Beteiligte zu 2) die jeweiligen Verfahrensschritte zeitnah eingeleitet , das Notwendige veranlasst und das Verfahren mit der größtmöglichen Beschleunigung betrieben. Die Beteiligte zu 2) hat noch am Tag des Scheiterns des dritten Abschiebungsversuchs am 13.12.2017 eine erneute Flugbuchung an die ZfA C gesendet. Bis zum Flug hätte es lediglich noch der Neuausstellung eines Passersatzpapieres bedurft, was jedoch aufgrund des früheren Fluges am 10.01.2018 und einer Gültigkeit des bestehenden Passersatzpapieres bis zum 13.01.2018 nicht mehr erforderlich war. Weiterer Darlegungen im Rahmen des Verlängerungsantrages bedurfte es daher nicht.

61

e.

62

Mildere Mittel zur Abwendung der Sicherungshaft kamen angesichts des gezeigten Verhaltens des Betroffenen nicht in Betracht. Hierzu hat die Beteiligte zu 2) auch in dem Haftverlängerungsantrag hinreichend Stellung genommen. Eine Wohnsitz-, oder Meldeauflage schied insoweit bereits deshalb aus, weil die Kammer von dem Vorliegen einer Fluchtgefahr überzeugt ist und der Betroffene über keinerlei familiären oder sozialen Bindungen verfügte, die einen Verbleib des Betroffenen im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde als wahrscheinlich erscheinen ließen. Da der Betroffene zudem weder über einen Pass noch nach Aktenlage über finanzielle Mittel verfügte, kam auch etwa ein Einzug, eine Hinterlegung oder Ähnliches nicht in Betracht.

63

f.

64

Abschiebungshindernisse nach §§ 60, 60a AufenthG lagen im Zeitpunkt der Stellung des Haftverlängerungsantrages am 14.12.2017 ebenfalls weiterhin nicht vor. Der unter dem 07.12.2017 von dem Betroffenen aus der Haft heraus gestellte Folgeantrag hinderte die Aufrechterhaltung der Haft gem. § 71 Abs. 8 AufenthG nicht. Ausweislich der Mitteilung des BAMF vom 20.12.2017, Bl. 25 d. Verfahrensakte, wurde auch kein weiteres Asylverfahren durchgeführt. Sonstige konkrete Anhaltspunkte, die die Beteiligte zu 2) zu weiteren Ermittlungen hätte veranlassen müssen, sind weder mit der Beschwerde im hiesigen Verfahren vorgebracht noch sonst bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung offenbar geworden.

65

g.

66

Die staatsanwaltschaftlichen Einvernehmen nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG waren erteilt bzw. nach Abschluss der Verfahren nicht erforderlich. Weitere, über die in dem Antrag aufgeführten, anhängige Verfahren waren nicht bekannt.

67

h.

68

Im Ergebnis ohne Erfolg wird mit der Beschwerde auch das amtsgerichtliche Verfahren angegriffen.

69

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht kann zunächst ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht festgestellt werden. Selbst wenn dem Betroffenen der Haftverlängerungsantrag bzw. die Ergänzung der Beteiligten zu 2) erst zu Beginn der Anhörung ausgehändigt und übersetzt worden wäre, führte dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Haft von Beginn an. Denn dem Betroffenen war der wesentliche Sachverhalt bereits aus seinen vorherigen Anhörungen bekannt. Bei den Neuerungen des Sachverhaltes, die ausschließlich auf der Weigerung des Betroffenen einige Tage zuvor, das Flugzeug zu besteigen, beruhten, handelte es sich um einen überschaubaren Sachverhalt, den der Betroffene erfassen konnte. Im Übrigen führen Fehler im Zusammenhang mit der Aushändigung und Übersetzung des Haftantrages bzw. Antragsergänzungen nur zur Rechtswidrigkeit der Haft, wenn mit der Beschwerde aufgezeigt wird, zu welchem anderen Ergebnis das Verfahren ohne diesen Fehler hätte führen können (vgl. BGH, Beschluss vom 16.07.2014 – V ZB 80/13). Dass der Haftverlängerungsantrag dem Betroffenen in der UfA C ausgehändigt wurde, ergibt sich im Übrigen aus dem von dem Betroffenen unterschriebenen Empfangsbekenntnis vom 15.12.2017, Bl. 16 d. Verfahrensakte.

70

i.

71

Ohne Erfolg rügt die Beschwerde letztlich einen Verstoß gegen den Grundsatz auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

72

Der Betroffene hatte Gelegenheit, sich im Rahmen der Anhörung vor dem Amtsgericht zu sämtlichen Erwägungen zu erklären. In diesem Zusammenhang bestand auch für die Verfahrensbevollmächtigten jederzeit die Gelegenheit, die Ausländerakte sowie sonstige Beiakten zu den üblichen Geschäftszeiten auf der Geschäftsstelle des Gerichts einzusehen, so dass ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör auch vor diesem Hintergrund nicht gegeben ist.

73

j.

74

Nachdem die Beteiligte zu 2) - wie bereits dargelegt - noch unter dem 20.12.2017 im zeitlichen Zusammenhang mit der Anhörung ihren Antrag auf Haftverlängerung bis einschließlich zum 12.01.2018 verkürzt hat, hätte die Haft nur in dem Umfang verlängert werden dürfen, so dass die angeordnete Haft im Zeitraum 13.01.2018 – 19.02.2018 nicht mehr von dem Antrag der Beteiligten zu 2) gedeckt war und den Betroffenen damit in der Zeit in seinen Rechten verletzt hat, so dass auch der Feststellungsantrag in diesem Umfang begründet ist.

75

3.

76

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG, da der Betroffene mit seiner Beschwerde im Wesentlichen Erfolg hatte. Im Übrigen widerspricht eine Kostenauferlegung billigem Ermessen, da der Erfolg der Beschwerde ausschließlich damit zusammenhängt, dass die angeordnete Haftdauer den Antrag überschreitet.

77

Die Wertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.

78

Rechtsbehelfsbelehrung:

79

Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.

80

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

81

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

82

1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),

83

2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,

84

3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

85

- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

86

- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

87

Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

88

Paderborn, 26.02.20185. Zivilkammer - 2. Instanz