Sicherungshaft bei vereitelter Abschiebung durch Flugunwilligkeit und Widerstand
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene legte Beschwerde gegen die amtsgerichtlich angeordnete Sicherungshaft zur Vorbereitung seiner Abschiebung ein. Streitpunkt war, ob der Haftantrag zulässig begründet ist und ob Fluchtgefahr sowie Verhältnismäßigkeit der Haft vorliegen. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück, weil der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig ist und sich einer geplanten Abschiebung durch Flugunwilligkeit und körperlichen Widerstand entzogen hat, wodurch die gesetzliche Vermutung der Fluchtgefahr greift. Einwände wie Flugangst wurden mangels rechtzeitiger Glaubhaftmachung und fehlender lebensbedrohlicher Erkrankung nicht als durchgreifend angesehen; mildere Mittel seien nicht ausreichend.
Ausgang: Beschwerde gegen die Anordnung von Sicherungshaft bis 04.09.2025 als unbegründet zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Haftantrag nach § 417 Abs. 2 FamFG ist nur zulässig, wenn er fallbezogen u.a. Ausreisepflicht, Haftgrund, Erforderlichkeit, Durchführbarkeit der Abschiebung und notwendige Haftdauer nachvollziehbar darlegt; Leerformeln genügen nicht.
Die Durchführbarkeit der Abschiebung ist im Haftantrag mit konkretem Bezug zum Zielstaat darzulegen; zur Dauer organisatorischer Vorbereitungen bei begleiteter Rückführung kann regelmäßig eine Auskunft der zuständigen Stelle über einen üblichen Zeitraum (z.B. bis zu sechs Wochen) ausreichen.
Fluchtgefahr wird nach § 62 Abs. 3a Nr. 5 AufenthG widerleglich vermutet, wenn der Betroffene eine beabsichtigte Abschiebung durch von ihm zu vertretendes Verhalten vereitelt hat; hierfür kann bereits eine erklärte Flugunwilligkeit genügen, wenn sie zur Verweigerung der Mitnahme führt.
Die Haftanordnung setzt eine realistische Prognose voraus, dass die Abschiebung innerhalb der angeordneten Haftzeit durchgeführt werden kann; bei vermeidbaren Verzögerungen verletzt die Behörde das Beschleunigungsgebot und die Haft darf nicht aufrechterhalten werden.
Gesundheitliche Einwände gegen die Abschiebung sind zur Widerlegung von Fluchtgefahr oder zur Begründung eines Abschiebungshindernisses grundsätzlich rechtzeitig anzuzeigen und nach Maßgabe des Aufenthaltsrechts glaubhaft zu machen; bloße Flugangst begründet ohne konkrete lebensbedrohliche Anhaltspunkte regelmäßig keinen Aufklärungszwang des Haftrichters.
Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Coesfeld (20 XIV(B) 27/25) vom 23.07.2025 (jetzt Amtsgericht Paderborn, 11 XIV(B) 576/25) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Betroffene türkische Staatsbürger reiste am 31.10.2022 in die Bundesrepublik
Deutschland ein und stellte am 01.12.2022 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14.02.2023 ab und drohte die Abschiebung in die Türkei an. Die gegen den Bescheid gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht B ebenso wenig Erfolg wie der Antrag auf Zulassung der Berufung, den das Oberverwaltungsgericht für das Land O mit Beschluss vom 07.04.2025 ablehnte. Seit dem 07.05.2025 ist der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig. Die mit dem Bescheid vom 14.02.2023 gesetzte 30-tägige Ausreisefrist lief am 06.06.2025 ab.
In einem Ausreisegespräch am 03.06.2025 belehrte die Beteiligte zu 2) den Betroffenen über die Sach- und Rechtslage, insbesondere die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise, bei deren Unterbleiben die Abschiebung drohe, und über seine Pflichten nach § 50 Abs. 4 AufenthG.
Die Abschiebung des Betroffenen war für den 22.07.2025 geplant. An diesem Tag traf die Beteiligte zu 2) den Betroffenen an seiner Wohnanschrift an und verbrachte ihn zum Flughafen E. Während des Boardings der anderen Fluggäste verließ der Betroffene seinen zugewiesenen Sitzplatz und äußerte gegenüber der Crew, dass er Angst habe. Ferner äußerte er seine Flugunwilligkeit. Er leistete Widerstand durch aktives körperliches Entgegenwirken, indem er sich gegen die eingesetzten Polizeibeamten stemmte, die Arme anfangs verschränkte, anschließend seine Arme nutzte, um sich stärker gegen die Rückführung zu wehren und sich der Aufforderung, sich wieder hinzusetzen, widersetzte. Auf die Abschlussmeldung über eine Abschiebung (Bl. 58-60 d. erstinstanzlichen Akten) wird Bezug genommen.
Wegen des Sachverhalts wird ferner auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss (Bl. 15-20 d.e.A.) sowie dem Haftantrag der Beteiligten zu 2) vom 23.07.2025 (Bl. 1-5 d.e.A.) Bezug genommen.
Das Amtsgericht Coesfeld hat nach persönlicher Anhörung des Betroffenen dem Antrag der Beteiligten zu 2) entsprochen und gegen den Betroffenen mit sofortiger Wirkung Sicherungshaft bis zum 04.09.2025 angeordnet.
Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf den Anhörungsvermerk vom 23.07.2025 (Bl. 27-29 d.e.A.) Bezug genommen.
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts richtet sich die am 23.07.2025 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde des Betroffenen vom 23.07.2025. Wegen des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschrift (Bl. 31 d.e.A.) Bezug genommen.
Die Beteiligte zu 2) hat mit Schriftsatz vom 30.07.2025 (Bl. 56-60 d.e.A.), auf den ebenfalls Bezug genommen wird, Stellung genommen.
Das Amtsgericht Paderborn, an welches das Verfahren abgegeben worden ist, hat der Beschwerde mit Beschluss vom 31.07.2025 (Bl. 69-70 d.e.A.) nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Der Kammer hat die Ausländerakte im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung in elektronischer Form vorgelegen. Für die Beteiligten bestand im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Kammer hat den Betroffenen am 07.08.2025 persönlich angehört. Sein Verfahrensbevollmächtigter und ein Vertreter der beteiligten Behörde haben an dem
Anhörungstermin per Bild- und Tonübertragung teilgenommen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll vom 07.08.2025 Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 58 FamFG statthafte sowie gemäß §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Die Anordnung der Sicherungshaft durch das Amtsgericht Coesfeld mit dem angegriffenen Beschluss ist rechtmäßig erfolgt und verletzt den Betroffenen nicht in seinen Rechten.
Die Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungshaft bis zum 04.09.2025 liegen vor, §§ 50, 58, 62 AufenthG, §§ 415, 425 FamFG.
Ein zulässiger Haftantrag i.S.d. § 417 Abs. 2 FamFG liegt vor.
Ein zulässiger Haftantrag der beteiligten Behörde ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind neben den Angaben zu Identität und gewöhnlichem Aufenthalt des Betroffenen Darlegungen zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den
Abschiebungs- oder Überstellungsvoraussetzungen, zur Erforderlichkeit der Haft, zur
Durchführbarkeit der Abschiebung oder Überstellung und zur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 FamFG). Die Durchführbarkeit der Abschiebung muss mit konkretem Bezug auf das Land, in das der Betroffene abgeschoben werden soll, dargelegt werden. Anzugeben ist dazu, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind, von welchen Voraussetzungen dies abhängt und ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen (BGH, Beschluss vom 12. November 2019 – XIII ZB 5/19 –, Rn. 10, juris).
In einem Antrag auf Anordnung von Sicherungshaft ist eine nähere Erläuterung des für die Buchung eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung erforderlichen Zeitaufwandes in aller Regel dann nicht geboten, wenn sich die Behörde auf eine Auskunft der zuständigen Stelle beruft, wonach dieser Zeitraum bis zu sechs Wochen beträgt. Ist ein längerer Zeitraum für die Organisation der Rückführung des Betroffenen erforderlich, bedarf es aber einer auf den konkreten Fall bezogenen Begründung, die dies nachvollziehbar erklärt und Ausführungen etwa zu Art des Fluges, Buchungslage der in Betracht kommenden Fluggesellschaften, Anzahl der
Begleitpersonen, Personalsituation enthält (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2019 – V ZB 173/18 –, Rn. 8, juris).
Diese Darlegungen dürfen zwar knapp gehalten sein; sie müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen. Dazu müssen die Darlegungen auf den konkreten Fall bezogen sein und dürfen sich nicht in
Leerformeln erschöpfen (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2023 – XIII ZB 14/21 –, Rn. 9, juris m .w. N.). Ob die Angaben in dem Haftantrag der beteiligten Behörde sachlich richtig sind oder eine tragfähige Grundlage für die beantragte Haft bieten, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Haftantrags (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 – XIII ZB 15/19 –, BGHZ 224, 344-350, Rn. 8).
Der Haftantrag der Beteiligten zu 2) vom 23.07.2025 genügt diesen Anforderungen jedenfalls in Verbindung mit den Ergänzungen in der Stellungnahme vom 30.07.2025.
Die Beteiligte zu 2) schildert in ihrem Haftantrag den Sachverhalt betreffend die
Vorgeschichte des Betroffenen sowie zum erlassenen BAMF-Bescheid, zum
Verwaltungsrechtsstreit, zum Ablauf der Ausreisefrist und zur vollziehbaren
Abschiebungsanordnung. Ferner macht sie hinreichende Angaben zur Identität des
Betroffenen und zur Vorlage von Reisepapieren. Zudem macht sie Ausführungen zur Rechtslage und nennt als Haftgrund Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3a Nr. 5 AufenthG. Dabei erläutert sie die Umstände des Scheiterns der Abschiebung jedenfalls in der Ergänzung vom 30.07.2025 in hinreichender Weise.
Sie legt zudem dar, dass der Betroffene vollziehbar gemäß §§ 50 Abs. 1 und 2, § 58 AufenthG ausreisepflichtig ist. Sie erläutert auch das Verfahren hinsichtlich der Abschiebungsandrohung und legt dar, warum von einer vollziehbaren Ausreisepflicht auszugehen ist.
Zur erforderlichen Dauer der Haft legt sie dar, dass die Abschiebung begleitet erfolge; eine Begleitung werde wegen des Verhaltens des Betroffenen beim Abschiebeversuch am 22.07.2025 für erforderlich gehalten. Eine Vorlaufzeit von sechs Wochen sei nach Auskunft der ZfA für die Koordination der Maßnahme, deren einzelne Schritte die Beteiligte zu 2) darlegt, erforderlich.
Der Haftantrag ist auch begründet.
Der Betroffene ist gemäß §§ 50, 58 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Die Abschiebung wurde ihm mit dem Bescheid des BAMF vom 14.02.2023 angedroht. Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel i.S.d. § 4 Abs. 1 AufenthG. Die Ausreisepflicht ist seit dem 07.05.2025 vollziehbar.
Ein Haftgrund liegt in Form von Fluchtgefahr vor, § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.
Fluchtgefahr wird gemäß § 62 Abs. 3a Nr. 5 AufenthG widerleglich vermutet, wenn der Betroffene sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat. Vorausgesetzt wird ein Verhalten, das eine beabsichtigte Abschiebung aus von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich gemacht hat und dass das Verhalten des Ausländers auf die Absicht des Ausländers zurückgeht, sich der Abschiebung entziehen zu wollen (Hailbronner, Ausländerrecht, § 62 AufenthG, Rn. 151).
Das ist der Fall. Der Betroffene hat sich der Abschiebung am 22.07.2025 durch Widerstand entzogen. Dabei genügt für die Annahme eines Verhaltens i.S.d. § 62 Abs. 3a Nr. 5 AufenthG bereits, dass er während des Boardings aufstand und seine Flugunwilligkeit erklärte, was dazu führte, dass der Flugkapitän die Mitnahme des Betroffenen verweigerte. Hinzu tritt der körperliche Widerstand gegenüber den eingesetzten Beamten. Dass der Betroffene damit das Ziel verfolgte, sich der Abschiebemaßnahme zu entziehen, geht aus seiner Äußerung der Flugunwilligkeit hervor und hat er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im
Beschwerdeverfahren bestätigt.
Es ist nichts ersichtlich, wodurch die gesetzliche Vermutung widerlegt würde. Soweit der Betroffene geltend macht, er habe Flugangst, vermag dies die gesetzliche Vermutung nicht zu widerlegen. Er hätte diese Erkrankung bereits weit vor dem
Abschiebungstermin mitteilen und glaubhaft machen müssen, § 60a Abs. 2c Satz 2, § 82 Abs. 1 AufenthG. Über die Verpflichtung, eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen, wurde er mit der Belehrung vom 03.06.2025 (Bl. 259-260 d. Ausländerakte) unter Setzung einer zweiwöchigen Frist i.S.d. § 82 Abs. 1 AufenthG in Kenntnis gesetzt. Da der Betroffene - wie sich aus zahlreichen von ihm verfassten E-Mails in der Ausländerakte ergibt - jedenfalls in der schriftlichen Kommunikation der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist, ist auch ausgeschlossen, dass er diese Belehrung etwa nicht verstanden hätte.
Darüber hinaus hat der Betroffene im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren bestätigt, dass er mit seinen Handlungen das Ziel verfolgte, nicht abgeschoben zu werden, weil er nicht in die Türkei zurückwollte. Auf Nachfrage, ob er sich auch der nächsten Flugabschiebung widersetzen werde, erklärte er, er könne auf keinen Fall in die Türkei zurück. Es ist daher damit zu rechnen, dass der Betroffene sich im Falle einer Haftentlassung der Abschiebung durch Flucht entziehen wird.
Die Haftanordnung ist auch verhältnismäßig.
Mildere Mittel, etwa eine Wohnsitzauflage, kommen vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltens des Betroffenen nicht in Betracht.
Nach den im Haftantrag dargelegten einzelnen Schritte ist der angeordnete
Haftzeitraum erforderlich, aber auch ausreichend, um die Abschiebung des Betroffenen durchführen zu können.
Nach § 62 Abs. 3 Satz 3 ebenso wie nach § 62b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG muss das Haftgericht zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Prognose anstellen, ob die Abschiebung bei realistischer Betrachtung innerhalb der anzuordnenden Zeit erfolgen kann. Die Prognose muss sich grundsätzlich auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommenden Gründe erstrecken, die der Zurückschiebung entgegenstehen oder sie verzögern können (BGH, Beschluss vom 26. März 2024 – XIII ZB 44/21 –, Rn. 7, juris).
Es steht damit auch nicht fest, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten sechs Monate durchgeführt werden kann, § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG.
Das Beschleunigungsgebot wurde eingehalten.
Das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 GG sowie Art. 5 Abs. 4, Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende und zusätzlich in Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO geregelte Beschleunigungsgebot schließt zwar einen organisatorischen Spielraum der Behörde nicht aus, verlangt aber, dass sie die Abschiebung oder Überstellung ohne vermeidbare Verzögerung betreibt und alle notwendigen Anstrengungen unternimmt, damit der Vollzug der Haft auf einen möglichst kurzen Zeitraum beschränkt werden kann. Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot führt dazu, dass die Haft aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht weiter aufrechterhalten werden darf (BGH, Beschluss vom 17. September 2024 – XIII ZB 23/22 –, Rn. 13, juris).
Unter Zugrundelegung der in dem Haftantrag dargelegten inhaltlichen und zeitlichen Bearbeitungsschritte kann ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht festgestellt werden. Da sich die begleitete Abschiebung nach Auskunft der zuständigen ZfA innerhalb von sechs Wochen wird realisieren lassen, bedarf es nach den oben dargestellten Grundsätzen auch keiner weiteren Darlegungen zur erforderlichen Haftdauer.
Der Gewährung eines zusätzlichen zeitlichen Puffers von - in diesem Fall - zwei Tagen für allfällige Verzögerungen steht nichts entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom
20. Oktober 2016 – V ZB 167/14 –, Rn. 13, juris).
Abschiebungshindernisse gemäß §§ 60, 60a AufenthG liegen nicht vor.
Die Kammer hat grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die Ausländerbehörde die Abschiebung zu Recht betreibt, wenn nicht eine offenkundige Rechtsverletzung oder eine offensichtliche Unrichtigkeit der behördlichen Entscheidung vorliegt. Bei der Prognose, ob die Abschiebung trotz eines von dem Betroffenen geltend gemachten
Abschiebungshindernisses durchgeführt werden kann, hat der Haftrichter eigene
Ermittlungen anzustellen; insbesondere muss er sich über den Stand und die Erfolgsaussichten eines behördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erkundigen, in dem über das Vorliegen etwaiger Abschiebungshindernisse entschieden wird (BGH, Beschluss vom 5. März 2024 – XIII ZB 12/22 –, Rn. 16, juris). Hat der Betroffene dagegen Verwaltungsrechtsschutz nicht beantragt, haben die Haftgerichte von dem Bestand der Verwaltungsentscheidungen auszugehen und eine angeordnete Haft gegebenenfalls gemäß § 426 FamFG (von Amts wegen) aufzuheben, wenn ihnen später bekannt wird, dass der Betroffene bei dem Verwaltungsgericht doch Rechtsschutz beantragt hat und zu erwarten ist, dass das
Verwaltungsgericht dem Antrag entsprechen wird (BGH, Beschluss vom 20. September 2017 – V ZB 118/17 –, Rn. 18, juris).
Der Verwaltungsrechtsstreit ist bereits beendet. Aus der Ausländerakte ergibt sich, dass der Betroffene im Mai 2025 Rechtsschutz beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beantragt hat (Bl. 253 d. Ausländerakte). Das Verfahren dort ist jedoch kein Abschiebungshindernis und hat keine aufschiebende Wirkung.
Soweit der Betroffene angibt, unter Flugangst zu leiden, ist der entsprechende Einwand vom Haftrichter grundsätzlich nicht zu prüfen. Soweit es sich anders verhalten kann, wenn glaubhafte Anhaltspunkte für lebensbedrohliche Erkrankungen eine weitere Sachaufklärung gebieten (BGH, Beschluss vom 5. März 2024 – XIII ZB 12/22 –, Rn. 26, juris), liegt ein solcher Fall nicht vor. Flugangst ist keine lebensbedrohliche Erkrankung und medikamentös gut behandelbar. Zudem verfügt die UfA, wie der Kammer aus eigener Anschauung bei einem Besuch der Einrichtung bekannt ist, über einen medizinischen Dienst wie auch psychologische Gesprächsmöglichkeiten. Die UfA hat der Beteiligten zu 2) zudem am 30.07.2025 bestätigt, dass die dort beschäftigten Ärzte den Betroffenen mit Medikamenten gegen die Flugangst versorgen können. Für die Behauptung des Betroffenen, er sei bei einem Flug von der Türkei in den Kosovo kollabiert und nach einer ärztlichen Untersuchung sei ihm mitgeteilt worden, er dürfe nicht fliegen, weil u.a. die Gefahr eines Herzanfalls besteht, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Auch insoweit steht es dem Betroffenen frei, sich an den medizinischen Dienst der UfA zu wenden, der - wie der Kammer aus einer Vielzahl von Beschwerdeverfahren bekannt ist - in dem Fall, dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine lebensbedrohliche Erkrankung bestehen, die notwendigen Schritte einschließlich einer etwa erforderlichen fachärztlichen oder Krankenhausbehandlung einleitet und die beteiligte Behörde über mögliche
Abschiebungshindernisse in Kenntnis setzt. Der Betroffene hat jedoch auf Nachfrage im Rahmen der Anhörung vor der Kammer erklärt, sich nicht an den medizinischen Dienst der UfA gewandt zu haben.
Behandelbar ist im Übrigen auch die vom Betroffenen im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht behauptete Angst vor geschlossenen Räumen. Ein Haftausschließungsgrund liegt hierin offenkundig nicht.
Die Zustimmung der Staatsanwaltschaft ist nicht erforderlich.
Das amtsgerichtliche Verfahren ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der
Betroffene persönlich angehört und ihm ist gemäß § 62d AufenthG ein
Verfahrensbevollmächtigter bestellt worden.
Die Kammer hat den Betroffenen zu dem ergänzenden Sachvortrag im Schriftsatz der beteiligten Behörde vom 30.07.2025 sowie zu seinen behaupteten Erkrankungen ergänzend persönlich angehört.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf § 36 Abs. 2 GNotKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach
Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des
Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,
3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.