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Landgericht Paderborn·5 T 217/21·12.01.2022

Abschiebungshaft: Haftantrag ohne konkrete Angaben zur Durchführbarkeit unzulässig

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Vertrauensperson des Betroffenen legte Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Haftaufhebungsantrags ein und begehrte nach Abschiebung die Feststellung der Rechtswidrigkeit. Das Landgericht stellte eine Rechtsverletzung für den Zeitraum ab Eingang des Aufhebungsantrags bis zur Abschiebung fest. Die Sicherungshaft hätte aufgehoben werden müssen, weil es an einem zulässigen Haftantrag nach § 417 Abs. 2 FamFG fehlte. Insbesondere enthielt der Antrag keine hinreichenden, konkreten Angaben zur Durchführbarkeit und zur erforderlichen Dauer der Abschiebung; der Hinweis auf Geheimhaltung nach § 97a AufenthG genügte nicht.

Ausgang: Beschwerde erfolgreich; Rechtswidrigkeit der Haft für den Zeitraum 10.10.2021 bis 26.10.2021 festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Feststellungsantrag nach § 62 FamFG analog ist zulässig, wenn sich ein Haftaufhebungsantrag nach § 426 Abs. 2 FamFG durch Haftentlassung oder Abschiebung erledigt hat.

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Ein Haftaufhebungsantrag nach § 426 FamFG kann auch darauf gestützt werden, dass die Sicherungshaft von Anfang an rechtswidrig war; maßgeblich ist dabei, ob die Haftanordnung im maßgeblichen Zeitraum an Verfahrensvoraussetzungen fehlt.

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Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags nach § 417 Abs. 2 FamFG ist Verfahrensvoraussetzung und in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen; fehlen die gesetzlichen Begründungselemente, darf Sicherungshaft nicht angeordnet oder aufrechterhalten werden.

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Zur Darlegung der Durchführbarkeit der Abschiebung (§ 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG) sind konkrete Angaben zum Ablauf und zum hierfür benötigten Zeitraum erforderlich, damit der Haftrichter die notwendige Mindestdauer der Haft prüfen kann.

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Die Berufung auf § 97a AufenthG bzw. § 353b StGB entbindet die Behörde nicht von der Pflicht, ein bereits bekanntes konkretes Abschiebedatum im Haftantrag so darzustellen, dass die Verhältnismäßigkeit der Haftdauer überprüfbar bleibt.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 80 Abs. 5 VwGO§ 58 Abs. 1 S. 1 AufenthG§ 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG i. V. m. § 62 Abs. 3a Nr. 5 und Nr. 6 AufenthG§ 106 AufenthG i. V. m. §§ 415, 416, 417, 422 FamFG§ 97a i. V. m. § 59 Abs. 1 S. 8 AufenthG i. V. m. § 353b StGB

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 26.10.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 22.10.2021 wird festgestellt, dass der Betroffene durch den Beschluss des Amtsgerichts N vom 29.09.2021 (4 XIV (B) 16/21) in der Zeit vom 10.10.2021 bis zur Entlassung aus der Haft wegen Abschiebung am 26.10.2021 in seinen Rechten verletzt wurde.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt der Beteiligte zu 3). Im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

2

I.

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Der Betroffene reiste nach eigenen Angaben am 11.09.2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.10.2015 einen Asylantrag. Zunächst gab er an, sein Name sei B und er sei am 01.01.1988 geboren. Mit Bescheid vom 15.05.2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen würden und forderte den Betroffenen auf, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht am 04.05.2018 abgewiesen. Seit dem 04.05.2018 ist das Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde am 01.06.2017 abschlägig beschieden. Seit diesem Tag ist die Abschiebungsandrohung vollziehbar. Die Ausreisefrist ist seit dem 01.07.2017 abgelaufen.

4

Am 28.09.2021 sollte der Betroffene nach Bangladesch abgeschoben werden. Aufgrund einer Weigerungshandlung des Betroffenen im Flugzeug scheiterte die Maßnahme, weil die Fluggesellschaft die Mitnahme verweigerte.

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Mit (nicht unterschriebenem) Schreiben des Beteiligten zu 3) an das Amtsgericht N (Az.: 4 XIV (B) 16/21; im Folgenden: Verfahren N) beantragte dieser die vorläufige Freiheitsentziehung zur Sicherung der Abschiebung gem. §§ 58, 62 Abs. 3, 106 AufenthG i. V. m. §§ 415, 416, 417, 422 FamFG gegen den Betroffenen. Es wurde „gebeten“, die Haft bis zum 26.10.2021 festzusetzen, da diese Zeit benötigt werde, um die Abschiebung durchzusetzen. In jedem Fall solle die Abschiebung dennoch gemäß des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes so schnell wie möglich erfolgen. Die Zentralstelle für Flugabschiebungen (ZFA) NRW habe mitgeteilt, dass im Oktober die Rückführung nach Bangladesch erfolgen könne. Das konkrete Flugdatum der geplanten Maßnahme liege bereits vor, könne aber unter Verweis auf § 97a i. V. m. § 59 Abs. 1 S. 8 AufenthG i. V. m. § 353b StGB nicht mitgeteilt werden. Darüber hinaus habe die ZFA NRW mitgeteilt, dass das konkrete Flugdatum auch das schnellstmögliche sei. Ein gültiger Reisepass liege vor, sodass die Abschiebung zum geplanten Abschiebetermin durchgeführt werden könne. Anhaltspunkte, wonach eine Abschiebung bis zur gesetzten Frist nicht möglich sei, würden damit nicht vorliegen. Gem. § 58 Abs. 1 S. 1 AufenthG sei die zwangsweise Abschiebung geboten, weil die Ausreisefrist abgelaufen sei. Ferner sei die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erscheine die Überwachung der Ausreise erforderlich. Den Haftgrund stützt der Beteiligte zu 3) auf § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG i. V. m. § 62 Abs. 3a Nr. 5 und Nr. 6 AufenthG. Ein milderes Mittel als die Inhaftierung komme vorliegend nicht in Betracht. Angesichts der prognostizierten Gefahr, dass sich der Betroffene der geplanten Abschiebung entziehen werde und des bereits gezeigten Verhaltens und der Weigerung, auszureisen, erweise sich aufgrund der erheblichen Fluchtgefahr die Inhaftnahme als verhältnismäßig. Aufgrund der verhältnismäßig kurzen Haftdauer überwiege das öffentliche Interesse an einer wirksamen Durchsetzung ausländerrechtlicher Vorschriften gegenüber dem Freiheitsanspruch des Betroffenen. Auf den Antrag im Übrigen nebst der beigefügte Anlagen (Bl. 2-11 d. A. zum Verfahren N) wird verwiesen.

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Wegen der Korrespondenz mit dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen durch den Beteiligten zu 3) und das Amtsgericht N wird auf Bl. 11 f. d. A. zum Verfahren N Bezug genommen.

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Das Amtsgericht N hörte den Betroffenen am 29.09.2021 an. Auf das Protokoll (Bl. 13 ff. d. A. zum Verfahren N) wird verwiesen.

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Sodann ordnete es mit Beschluss vom gleichen Tag (Bl. 16 ff. d. A. zum Verfahren N) gegen den Betroffenen bis zu seiner Abschiebung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 26.10.2021, zur Sicherung der Abschiebung Haft unter sofortiger Wirkung an. Wegen der Gründe wird auf den Beschluss verwiesen.

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Mit Schreiben vom 30.09.2021 (Bl. 30 d. A. zum Verfahren N), beim Amtsgericht N am selben Tag eingegangen, hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt und auf ein laufendes Verfahren vor der Härtefallkommission des Landes NRW (vgl. Bl. 31 ff. d. A. zum Verfahren N) verwiesen.

10

Das Amtsgericht N hat das Verfahren mit Beschluss vom 01.10.2021 an das Amtsgericht Paderborn abgegeben, welches das Verfahren unter dem Az. 11 XIV (B) 165/21 übernommen hat.

11

Mit Schreiben vom 10.10.2021 (Bl. 1 d. A.), beim Amtsgericht Paderborn am selben Tag per Fax eingegangen, hat der Beteiligte zu 2) im hiesigen Verfahren beantragt, die Haft nach § 426 Abs. 2 FamFG aufzuheben und festzustellen, dass die Haft ab Eingang des Schreibens rechtswidrig gewesen sei. Auf den Antrag im Übrigen wird verwiesen. Mit Schreiben vom 17.10.2021 (Bl. 15 ff. d. A.) hat der Beteiligte zu 2) seinen Haftaufhebungsantrag unter Nennung mehrerer etwaiger Verfahrensverletzungen begründet. Wegen der einzelnen Gründe wird auf das Schreiben verwiesen.

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Der Beteiligte zu 3) nahm daraufhin mit Schreiben vom 19.10.2021 (Bl. 21 ff. d. A.) Stellung. Auch auf dieses wird verwiesen.

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Das Amtsgericht Paderborn nahm am 22.10.2021 telefonisch Kontakt zum Amtsgericht N auf. Wegen des Inhalts des Telefonats wird auf den Vermerk auf Bl. 31 d. A. Bezug genommen.

14

Mit Beschluss vom 22.10.2021 (Bl. 32 ff. d. A.) hat das Amtsgericht Paderborn den Haftaufhebungsantrag des Beteiligten zu 2) zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschlussgründe verwiesen.

15

Der Beteiligte zu 2) hat am 26.10.2021 (Bl. 37 d. A.) Beschwerde gegen den Beschluss vom 22.10.2021 eingelegt. Das Amtsgericht Paderborn hat dieser mit Beschluss vom 26.10.2021 (Bl. 39 f. d. A.) nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

16

Das Amtsgericht Paderborn hat mit Beschluss vom 26.10.2021 (Bl. 49 f. d. A. zum Verfahren Amtsgericht Paderborn, Az. 11 XIV (B) 165/21) der Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten im dortigen Verfahren nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Dieses Verfahren wurde unter dem Az. 5 T 218/21 vor der Kammer geführt.

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Mit Fax vom 26.10.2012 (Bl. 55 d. A. zum Verfahren Amtsgericht Paderborn, Az. 11 XIV (B) 165/21) hat der Beteiligte zu 3) mitgeteilt, dass der Betroffene an diesem Tag abgeschoben worden sei. Auf das Fax und den Vermerk der Kammer wird verwiesen.

18

Der Beteiligte zu 2) teilte am 01.11.2021 nach entsprechendem Hinweis der Kammer mit, dass er einen Feststellungsantrag stelle.

19

Die Kammer hat die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten mit Beschluss vom 17.11.2021 (Bl. 60 ff. d. A. zum Verfahren Amtsgericht Paderborn, Az. 11 XIV (B) 165/21) im Verfahren 5 T 218/21 als unzulässig verworfen. Auf die Beschlussgründe wird verwiesen.

20

Der Kammer lag die Ausländerakte in elektronischer Form vor.

21

II.

22

Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Die Haftanordnung des Amtsgerichts N vom 29.09.2021 hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt.

23

1.

24

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist zulässig. Sie ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen form- und fristgemäß eingelegt. Der Beteiligte zu 2) ist auch beschwerdebefugt, weil der Betroffene ihn als Vertrauensperson benannt hat (§ 429 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG). Er war, wie nach § 429 Abs. 2 FamFG erforderlich, bereits im ersten Rechtszug beteiligt, weil er, was trotz der noch laufenden Beschwerdefrist möglich und von dem Beteiligten zu 2) als Vertrauensperson auch so beabsichtigt war, den Haftaufhebungsantrag vor dem Amtsgericht gestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.2020 – XIII ZB 86/19 –, Rn. 6, juris).

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Ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Haftanordnungsbeschlusses kann entgegen dem insoweit zu engen Wortlaut des § 62 Abs. 1 FamFG nicht nur im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gestellt werden. Wenn der Betroffene gemäß § 426 Abs. 2 S. 1 FamFG die Aufhebung der Haftanordnung beantragt und sich dieser Antrag – wie hier – nachträglich durch die Entlassung aus der Haft erledigt, besteht die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung bereits vor dem Amtsgericht feststellen zu lassen. Denn unter dem Blickwinkel effektiven Rechtsschutzes ist es unerheblich, in welchem Stadium des Verfahrens sich die angegriffene Entscheidung in der Hauptsache erledigt (BGH, Beschluss vom 24.09.2015 – V ZB 3/15 –, Rn. 8, juris).

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Wenn die Erledigung der Hauptsache eingetreten ist, geht es nicht mehr um die Aufhebung der Haftanordnung, sondern allein um die Frage, ob durch sie und ihre Aufrechterhaltung die Rechte des Betroffenen verletzt worden sind. Der Feststellungsantrag ist somit auf die Überprüfung des gesamten Zeitraums gerichtet, in welchem dem Betroffenen die Freiheit entzogen worden ist. Dieses Interesse kann der Betroffene grundsätzlich auch in dem fortgesetzten Haftaufhebungsverfahren nach § 426 Abs. 2 S. 1 FamFG verfolgen. Etwas anderes gilt für dieses Verfahren nur dann, wenn die Entscheidung über den Feststellungsantrag die formelle Rechtskraft der Haftanordnung durchbräche. Dann ist die Feststellung auf den Zeitraum ab Eingang des Haftaufhebungsantrags bei dem Amtsgericht beschränkt (vgl.: BGH, Beschluss vom 26.05.2011 – V ZB 318/10 –, Rn. 16, juris).

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So ist es hier jedoch nicht. Die Rechtskraft des Haftanordnungsbeschlusses des Amtsgerichts N vom 29.09.2021 war zum Zeitpunkt des Haftaufhebungsantrags des Beteiligten zu 2) am 10.10.2021 noch nicht eingetreten. Die Haftanordnung ist nicht formell rechtskräftig geworden, weil der Betroffene durch seinen Verfahrensbevollmächtigten am 30.09.2021 gegen sie Beschwerde eingelegt hat und das Beschwerdegericht die Beschwerde erst am 17.11.2021 – und damit nach Haftentlassung – als unzulässig verworfen hat.

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Dabei kann ein Antrag auf Aufhebung der Sicherungshaft nach § 426 FamFG nicht nur auf nachträglich eintretende Umstände gestützt werden, sondern auch darauf, dass die Haft von Anfang an rechtswidrig war. Einem so begründeten Antrag steht die Rechtskraft der Entscheidung nicht entgegen, soweit die Aufhebung nicht für einen vor dem Eintritt der Rechtskraft und vor dem Eingang des Aufhebungsantrags bei dem Amtsgericht liegenden Zeitraum beantragt wird (BGH, Beschluss vom 19.05.2020 – XIII ZB 86/19 –, Rn. 8, juris). Das ist hier nicht der Fall. Der Beteiligte zu 2) begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit erst ab Eingang des Aufhebungsantrags, also erst ab dem 10.10.2021.

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Da sich der Haftaufhebungsantrag durch die am 26.10.2021 erfolgte Abschiebung des Betroffenen erledigt hat, kann nach § 62 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 FamFG analog die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft begehrt werden.

30

2.

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Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Aufhebungsantrag wurde rechtfehlerhaft zurückgewiesen. Insoweit war die Rechtswidrigkeit für die Zeit zwischen Eingang des Aufhebungsantrags am 10.10.2021 und der Abschiebung des Betroffenen, also der Erledigung, am 26.10.2021 festzustellen.

32

Die Zurückweisung eines Aufhebungsantrags nach § 426 Abs. 2 S. 1 FamFG verletzt den Betroffenen auch dann in seinen Rechten, wenn seit der Haftanordnung zwar keine neuen Umstände eingetreten sind, die Haft oder deren Verlängerung aber nicht hätten angeordnet werden dürfen (vgl. statt vieler: BGH, Beschluss vom 15.12.2011 – V ZB 302/10 –, Rn. 13, juris).

33

So ist es hier. Die Haft gegen den Betroffenen hätte schon deshalb aufgehoben werden müssen, weil es mangels einer § 417 Abs. 2 FamFG entsprechenden Begründung an einem zulässigen Antrag fehlte. Das Vorliegen eines zulässigen Antrags der Behörde ist Verfahrensvoraussetzung und daher in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Ein Haftantrag der beteiligten Behörde ist nur dann zulässig, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an seine Begründung entspricht. Der Haftantrag muss sich zu den in § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 5 FamFG genannten Umständen verhalten. Die Angaben der Behörde in ihrem Antrag müssen für das Gericht eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Einleitung weiterer Ermittlungen oder dessen Entscheidung und für den Betroffenen eine Grundlage für seine Verteidigung darstellen. Die für die richterliche Prüfung des Antrags wesentlichen Punkte müssen dazu in der Antragsbegründung angesprochen werden (BGH, Beschluss vom 15.12.2011 – V ZB 302/10 –, Rn. 14 f., juris). Leerformeln und Textbausteine genügen nicht. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (BGH, Beschluss vom 12.11.2019 – XIII ZB 5/19 –, Rn. 8, juris).

34

Diesen Anforderungen genügte der Haftantrag des Beteiligten zu 3) schon deshalb nicht, weil er keine Angaben zur Durchführbarkeit der Abschiebung (§ 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG) enthielt.

35

Die Behörde muss die Erforderlichkeit der beantragten Haftdauer unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes des § 62 Abs. 1 S. 2 AufenthG durch Angaben zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zur Erforderlichkeit des dafür konkret benötigten Zeitraumes darlegen. Die Begründung des Haftantrags der Behörde muss konkrete Angaben dazu enthalten, in welches Land der Betroffene abgeschoben werden soll und innerhalb welchen Zeitraums – unter Berücksichtigung der Bearbeitungsdauer für die ggf. erforderliche Ausstellung von Passersatzpapieren – üblicherweise Abschiebungen in dieses Land möglich sind. Es sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung erforderlich, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (Keidel/Göbel, 20. Aufl. 2020, FamFG § 417 Rn. 31, 33). Es ist ebenfalls darzustellen, ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen (BGH, Beschluss vom 12.11.2019 – XIII ZB 5/19 –, Rn. 10, juris). Diese Darlegungen sollen dem Haftrichter ermöglichen, zu prüfen, ob die anzuordnende Haft wirklich so kurz wie möglich währt, was stets erforderlich ist (Kaniess, Abschiebungshandbuch, 1. Auflage 2020, Rn. 329). Die Anforderungen an die Begründung des Antrags waren auch nicht deshalb herabgesetzt, weil die zunächst für den 28.09.2021 geplante Abschiebung aus Gründen nicht durchgeführt werden konnte, die von dem Betroffenen zu vertreten waren. Da die Abschiebungshaft nur zur Sicherung der Abschiebung zulässig ist, nicht aber als Beugehaft angeordnet oder aufrechterhalten werden darf, kommt auch in einem solchen Fall eine Haftanordnung nur um den Zeitraum in Betracht, der für die – dem Beschleunigungsgebot unterliegende – Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung erforderlich ist (vgl.: BGH, Beschluss vom 30.08.2012 – V ZB 47/12 –, Rn. 9, juris, zum Verlängerungsantrag). Die Darlegungen sind auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Preisgabe dieser Informationen die Strafvorschrift des § 353b StGB erfüllen kann. Dass diese Informationen der Norm unterfallen, stellt § 97a AufenthG zwar klar, die Offenbarung im Haftantrag ist aber nicht unbefugt i. S. d. Norm; es handelt sich bei § 97a AufenthG um eine reine Klarstellung der seit Schaffung des § 353b StGB unveränderten Rechtslage. Der Schutzzweck der Offenbarung wird bei Inhaftierung auch nicht tangiert (Kaniess, Abschiebungshandbuch, 1. Auflage 2020, Rn. 330).

36

Vorliegend hat der Beteiligte zu 3) in seinem Haftantrag angegeben, dass bereits ein konkretes Flugdatum für Oktober 2021 vorliege. Unter Verweis auf §§ 97a, 59 Abs. 1 S. 8 AufenthG, § 353b StGB dürfe das genaue Datum aber nicht benannt werden. Die ZFA habe zudem mitgeteilt, dass das konkrete Flugdatum auch das schnellstmögliche sei. Aufgrund der oben dargestellten Grundsätze reicht der Verweis auf § 97a AufenthG und der Hinweis, dass der Flug irgendwann im Oktober sei, nicht aus, um von der Darstellung des konkreten Flugdatums abzusehen, wenn es bereits bekannt und der Flug schon gebucht wurde. Denn die fehlende Darlegung zum Flugdatum führt dazu, dass der Haftrichter vorliegend nicht prüfen kann, ob die anzuordnende Haft wirklich so kurz wie möglich angeordnet wird. Auch die pauschale Angabe in dem Haftantrag, dass die Zeit bis zum 26.10.2021 benötigt werde, um die Abschiebung durchzuführen, reicht danach nicht aus, um die genaue Durchführbarkeit und Zeitabläufe nachzuvollziehen.

37

Die dem Antrag beigefügte E-Mail der ZFA vom 29.09.2021 an jemanden namens I (Bl. 8 d. A. zum Verfahren N), in der mitgeteilt wird, dass „SC Bangladesch am 26.10.2021 aktuell die einzige Möglichkeit“ sei, sicherheitsbegleitend abzuschieben, ändert ebenfalls nichts an der Einschätzung der Kammer. Denn die E-Mail ist zum einen nicht zuzuordnen und ist zum anderen auch nicht Teil des Antrags. Aber gerade aus diesem müssen sich die Darlegungen zu § 417 Abs. 2 FamFG ergeben. Die E-Mail wurde dem Betroffenen im Rahmen der Anhörung auch nicht übersetzt.

38

Der Begründung des Amtsgerichts N in seinem Beschluss vom 29.09.2021, die Voraussetzungen des § 417 Abs. 2 FamFG seien vorliegend gegeben und der streitgegenständliche Antrag des Beteiligten zu 3) trage den Voraussetzungen des § 417 Abs. 2 FamFG Rechnung, da der Beteiligte zu 3) u. a. konkret ausgeführt habe, dass am 26.10.2021 eine Rückführung organisiert sei, vermag die Kammer nicht zu folgen, da konkrete Angaben – wie oben bereits dargestellt – nämlich fehlen. Die Kammer ist an die Begründung des Amtsgerichts auch nicht gebunden, da das Vorliegen eines zulässigen Antrags der Behörde Verfahrensvoraussetzung ist und daher in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.

39

Ob der Haftantrag darüber hinaus unzulässig oder unbegründet ist oder ob das amtsgerichtliche Verfahren an einem Mangel leidet, kann dahinstehen.

40

Nach alledem war wie tenoriert zu entscheiden.

41

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81 Abs. 1 Satz 1, 83 Abs. 2 FamFG.

42

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.