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Landgericht Paderborn·5 T 205/24·14.10.2024

Antrag auf Entpflichtung und Beiordnung abgewiesen (§ 62d AufenthG)

Öffentliches RechtAusländerrechtAbschiebungshaft / AusreisegewahrsamAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Entpflichtung der bestellten Pflichtverteidigerin und Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts wurde zurückgewiesen. Streitgegenstand war, ob eine Umbeiordnung möglich ist, obwohl ein Wahlanwalt seine Niederlegung erst nach Beiordnung ankündigt. Das Gericht stellte fest, dass nach § 62d AufenthG eine Beiordnung nur erfolgt, wenn zum Zeitpunkt der Beiordnung kein anwaltlicher Vertreter vorhanden ist, und entschied unanfechtbar gegen den Antrag.

Ausgang: Antrag auf Entpflichtung der Rechtsanwältin und Beiordnung eines anderen Anwalts als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 62d AufenthG bestellt das Gericht von Amts wegen einen anwaltlichen Vertreter für Betroffene ohne anwaltlichen Vertreter bereits im ersten Rechtszug; diese Bestellung gilt auch für sich anschließende Rechtsmittelverfahren.

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Eine Beiordnung setzt voraus, dass der Betroffene im Zeitpunkt der Beiordnung keinen anwaltlichen Vertreter hat; eine bloße Ankündigung, der Wahlanwalt werde nach der Beiordnung niederlegen, schafft diese Voraussetzung nicht.

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Eine Umbeiordnung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die hierfür geltenden Voraussetzungen bzw. ein wichtiger Grund oder eine Kostenneutralität vorliegen; ohne solche Umstände ist der Antrag auf Wechsel des Pflichtanwalts unbegründet.

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Beschlüsse über die Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten nach § 62d AufenthG sind unanfechtbar (§ 58 Abs. 1 FamFG).

Relevante Normen
§ 62d AufenthG§ 62 AufenthG§ 62b AufenthG§ 78 FamFG§ 140 ff. StPO§ 143a StPO

Tenor

Der Antrag auf Entpflichtung der Rechtsanwältin T und Beiordnung des Rechtsanwalts G wird zurückgewiesen.

Gründe

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Der Antrag auf Wechsel des Pflichtanwalts ist unbegründet.

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1.

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Gemäß § 62d AufenthG bestellt das Gericht zur richterlichen Entscheidung über die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 AufenthG und Ausreisegewahrsam nach § 62b AufenthG dem Betroffenen, der noch keinen anwaltlichen Vertreter hat, von Amts wegen für die Dauer des Verfahrens einen anwaltlichen Vertreter als Bevollmächtigten. Diese Bestellung ist - wie hier geschehen - bereits im ersten Rechtszug vorzunehmen und gilt auch für die Dauer etwaiger, sich daran anschließender Rechtsmittelverfahren (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2024 – XIII ZA 2/24 –, Rn. 6, juris).

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Das ist hier im ausdrücklichen Einverständnis des Betroffenen durch Bestellung der Rechtsanwältin T zur Verfahrensbevollmächtigten mit Beschluss des Amtsgerichts vom 06.09.2024 geschehen.

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2.

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Die Voraussetzungen einer Umbeiordnung liegen nicht vor. a)

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Dabei kann offenbleiben, ob eine Umbeiordnung, die das Gesetz nicht ausdrücklich vorsieht, in Anlehnung an die zu § 78 FamFG ergangene Judikatur in Betracht kommt, wenn entweder ein wichtiger Grund vorliegt oder die beteiligten Anwälte dem Gericht mitteilen, dass sie insoweit auf Gebühren verzichten, also insgesamt der Gebührenaufwand der Staatskasse nicht steigt (so LG Koblenz, Beschluss vom

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24.09.2024, 2 T 359/24, Bl. 110-113 d.A.; LG Paderborn, Beschluss vom 29.05.2024, 5 T 103/24), ob die Vorschriften zum Pflichtverteidigerwechsel nach §§ 140 ff. StPO analog anzuwenden sind (ablehnend LG Koblenz, Beschluss vom 24.09.2024, 2 T 359-24, Bl. 110-113 d.A.; LG Mainz, Beschluss vom 07.08.2024, Bl. 52-53 d.A.; LG Augsburg, Beschluss vom 15.04.2024, 051 T 918/24 e, Bl. 55-58 d.A.) oder ob die von der Rechtsprechung zu § 143a StPO entwickelten Grundsätze als Ausfluss des Grundsatzes des fairen Verfahrens anzuwenden sind (so LG Augsburg a.a.O.) oder ob ein Wechsel zumindest dann in Betracht kommt, wenn dem Betroffenen faktisch kein Wahlrecht eingeräumt wurde (so LG Mainz, a.a.O.). b)

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Denn in jedem Falle fehlt es bereits an der Voraussetzung des § 62d AufenthG, dass der Betroffene noch keinen anwaltlichen Vertreter hat. Selbst, wenn die Kammer die Bestellung der Rechtsanwältin T aufhöbe, würde der Betroffene weiter von Rechtsanwalt G als Wahlanwalt vertreten. Dieser hat das Mandat auch nicht niedergelegt. Er hat lediglich erklärt, er werde das Wahlmandat nach der Beiordnung niederlegen (Bl. 51R d.A.). Eine Beiordnung setzt jedoch voraus, dass im Zeitpunkt der Beiordnung der Betroffene keinen anwaltlichen Vertreter hat, sodass die

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angekündigte Niederlegung nach der Beiordnung deren Voraussetzungen nicht zu schaffen vermag (LG Paderborn, Beschluss vom 03.06.2024, 5 T 45/24). Auf diesen Umstand hat die Kammer bereits mit der Verfügung vom 20.09.2024 (Bl. 71 d.A.) hingewiesen.

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3.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 58 Abs. 1 FamFG).