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Landgericht Paderborn·5 T 203/25·27.07.2025

Sofortige Beschwerde gegen Ersatzzwangshaft nach §334 AO als unzulässig verworfen

SteuerrechtAbgabenordnungVollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner erhob sofortige Beschwerde gegen die Anordnung von Ersatzzwangshaft nach §334 AO. Streitpunkt war der Beginn der zweiwöchigen Beschwerdefrist. Das Landgericht verwarf die Beschwerde als unzulässig, da die Frist mit Zustellung begann und die Eingabe erst nach Ablauf (31.05.2025) einging. Vollzugsregelungen des §334 Abs.3 AO ändern den Fristbeginn nicht.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Anordnung von Ersatzzwangshaft mangels Fristwahrung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung von Ersatzzwangshaft nach §334 AO unterliegt der sofortigen Beschwerde nach den §§567–577 ZPO; die Zustellung der Entscheidung löst die Beschwerdefrist aus, soweit nicht anderes bestimmt ist.

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Die Notfrist der sofortigen Beschwerde beginnt mit der Zustellung der Entscheidung; eine abweichende Regelung für den Beginn der Frist ergibt sich nicht aus den Vollzugsnormen des §334 Abs.3 AO.

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Die Regelungen zur Vollziehung der Ersatzzwangshaft (insbesondere Verweise auf §802g ZPO) dienen der Durchsetzung und Information bei Verhaftung, verhindern aber nicht den Lauf einer durch Zustellung ausgelösten Rechtsmittelfrist.

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Bei Fristberechnung sind gesetzliche Feiertage und die Werktagsregel nach §222 ZPO i.V.m. §188 BGB zu berücksichtigen; endet die Frist an einem Feiertag, verschiebt sich das Fristende auf den nächstfolgenden Werktag.

Relevante Normen
§ 334 AO§ 572 Abs. 2 ZPO§ 334 Abs. 2 Satz 3 AO§ 567 bis 577 ZPO§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn (15 M 1742/25) vom 12.05.2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

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I.

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Mit Antrag vom 26.03.2025 (Bl. 2-15 d. erstinstanzlichen Akten) hat der Gläubiger die Anordnung von Ersatzzwangshaft nach § 334 AO gegen den Schuldner beantragt. Nach Hinweis des Amtsgerichts (Bl. 18 d.e.A.) hat der Gläubiger den Antrag mit Schriftsatz vom 09.04.2025 (Bl. 20 d.e.A.) ergänzt. Der Schuldner hatte zum Antrag nebst den ergänzenden Angaben Gelegenheit zur Stellungnahme. Auf die vorbezeichneten Schriftstücke wird Bezug genommen.

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Mit Beschluss und Haftbefehl vom 12.05.2025 (Bl. 30-32 d.e.A.) hat das Amtsgericht Ersatzzwangshaft bis zu einer Dauer von acht Tagen angeordnet, um die Abgabe der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2021 und 2022, der Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2021 und 2022, der Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 2021 und 2022 sowie der E-Bilanzen für die Jahre 2021 und 2022 zu erzwingen. Der Beschluss enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung. Wegen des Inhalts des Beschlusses wird auf diesen Bezug genommen.

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Der Beschluss wurde dem Schuldner am 15.05.2025 zugestellt. Auf die Zustellungsurkunde (Bl. 34-35 d.e.A.) wird Bezug genommen.

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Mit Schreiben vom 28.05.2025, beim Amtsgericht eingegangen am 31.05.2025 (Bl. 40 d.e.A.), auf das Bezug genommen wird, hat der Schuldner gegen den Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt und eine Begründung angekündigt.

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Das Amtsgericht hat eine Beschwerdebegründungsfrist von zwei Wochen gesetzt (Bl. 41 d.e.A.). Eine Beschwerdebegründung ging nicht ein.

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Mit Beschluss vom 04.07.2025 (Bl. 42 d.e.A.) hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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Die Kammer hat mit Verfügung vom 10.07.2025 (Bl. 16-17 d.A.) darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde mangels Einhaltung der Beschwerdefrist unzulässig sein dürfte.

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Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Stellungnahmen sind nicht zur Akte gelangt.

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II.

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Die sofortige Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen, § 572 Abs. 2 ZPO.

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Gemäß § 334 Abs. 2 Satz 3 AO unterliegt der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem die Ersatzzwangshaft angeordnet wurde, der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 ZPO. Gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt gemäß § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit der Zustellung der Entscheidung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

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Während beim Haftbefehl nach § 802g ZPO zum Teil vertreten wird, die Frist beginne erst mit der Übergabe des Haftbefehls bei der Verhaftung gemäß § 802g Abs. 2 Satz 2 ZPO, weil dies die vom Gesetz vorgeschriebene Form der Bekanntmachung des Haftbefehls sei (so Seibel in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 802g ZPO, Rn. 15; zum Streitstand BGH, Beschluss vom 28. März 2019 – I ZB 63/18 –, Rn. 15, juris m.w.N.), fehlt es beim Haftbefehl nach § 334 AO an einer entsprechenden Regelung. Anders als § 802g Abs. 1 Satz 3 ZPO bestimmt § 334 AO nicht, dass es keiner Zustellung des Haftbefehls bedarf. Auch der Verweis in § 334 Abs. 3 Satz 2 AO, wonach die Vollziehung der Ersatzzwangshaft sich u.a. nach § 802g Abs. 2 ZPO richtet, ist keine andere Bestimmung i.S.d. § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Hierfür spricht neben dem Wortlaut – der Lauf der Rechtsmittelfrist gegen den Haftbefehl ist keine Frage seiner Vollziehung – auch die Gesetzessystematik. § 334 Abs. 1 und 2 AO regeln die Voraussetzungen der Anordnung von Ersatzzwangshaft einschließlich der gerichtlichen Zuständigkeit und des einzuhaltenden Verfahrens sowie der Möglichkeit, hiergegen Rechtsmittel einzulegen. Abs. 3 hingegen trifft Regelungen zur Länge (Satz 1) und Vollziehung der Haft (Satz 2), deren Gegenstand sowohl die Verhaftung durch die Verweise auf § 802g Abs. 2, § 802h ZPO als auch die konkrete Ausgestaltung des Haftvollzugs nach §§ 171 bis 175 und 179 bis 186 StVollzG sind. Dass in diesem Zusammenhang der Gerichtsvollzieher bei der Verhaftung nach § 334 Abs. 3 Satz 2 AO i.V.m. § 802g Abs. 2 Satz 2 ZPO dem Schuldner eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls auszuhändigen hat, stellt sicher, dass dem Schuldner bekannt ist, warum und in wessen Auftrag er verhaftet wird, auch ermöglicht es ihm, Rechtsmittel gegen den Haftbefehl einzulegen, soweit ihm dieser bislang nicht zugegangen ist. Die Vollzugsregelung hat jedoch nicht zum Zweck, den Lauf einer durch eine Zustellung ausgelösten Rechtsmittelfrist zu verhindern. Es bleibt damit beim Fristbeginn nach den allgemeinen Regeln.

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Nachdem der Beschluss dem Schuldner am Donnerstag, 15.05.2025 zugestellt wurde, wäre das Fristende gemäß § 222 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB Donnerstag, der 29.06.2025 gewesen. Da es sich bei diesem Tag jedoch um den allgemeinen Feiertag Christi Himmelfahrt handelte, endete die Frist gemäß § 222 Abs. 2 ZPO erst mit Ablauf des nächsten Werktages. Dies war Freitag, der 30.05.2025. Die Beschwerde ging am 31.05.2025 ein und war demnach verfristet.

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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 574 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zur Frage des Beginns der Beschwerdefrist im Falle des § 334 AO ist bislang – soweit ersichtlich – keine höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen. Es handelt sich auch um eine Rechtsfrage, die für eine Vielzahl von Fällen für Bedeutung ist.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.

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Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

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Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

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1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),

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2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,

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3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

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- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

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- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

27

Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.