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Landgericht Paderborn·5 T 179/09·24.07.2009

Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen Kammerbeschluss zur Kostenfestsetzung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte richtete eine als "Erinnerung" bezeichnete Eingabe gegen einen Kammerbeschluss, mit dem seine Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen worden war. Das Landgericht prüft die Zulässigkeit und stellt fest, dass Rechtsbeschwerde nicht gegeben ist, sodass nur eine Gegenvorstellung in Betracht kommt. Die Gegenvorstellung enthält keine konkreten, entscheidungserheblichen Einwendungen und wird daher zurückgewiesen; weitere Eingaben werden nicht beantwortet.

Ausgang: Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Kammerbeschluss als unbegründet abgewiesen; weitere Eingaben werden nicht beantwortet

Abstrakte Rechtssätze

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Gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts ist grundsätzlich die sofortige Beschwerde nach §§ 104, 567 ff. ZPO gegeben; eine Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO ist nur eröffnet, wenn das Gesetz sie vorsieht oder die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen.

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Ist kein weitergehendes Rechtsmittel eröffnet, ist eine als Erinnerung bezeichnete Eingabe entsprechend auszulegen; sie kann allenfalls als Gegenvorstellung zu behandeln sein.

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Eine Gegenvorstellung rechtfertigt die Aufhebung einer Entscheidung nur dann, wenn sie konkrete, entscheidungserhebliche Einwendungen gegen die getroffene Entscheidung darlegt; pauschale oder floskelhafte Rechtsausführungen genügen nicht.

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Das Gericht kann weitere Eingaben in derselben Angelegenheit zurückweisen und begründete Vorwürfe wie Rechtsbeugung nur verfolgen, wenn hierfür tatsächliche Anhaltspunkte ersichtlich sind.

Relevante Normen
§ 104, 567 ff ZPO§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO

Tenor

Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss der Kammer vom 22.06.2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die Eingabe des Beklagten vom 06.07.2009 ist zwar nach ihrer ausdrücklichen Bezeichnung als Erinnerung gegen den Beschluss der Kammer vom 22.06.2009  bezeichnet, mit dem eine Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Brakel als unbegründet zurückgewiesen wurden. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die angegriffene Entscheidung verwiesen.

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Soweit der Beklagte seine Eingabe als „Erinnerung“ bezeichnet hat, meint er damit offenbar, dass ein förmliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Kammer eröffnet ist. Dies ist aber nicht der Fall. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eines Amtsgerichts ist nach §§ 104, 567 ff ZPO die sofortige Beschwerde gegeben, die der Beklagte erfolglos eingelegt hatte. Als weiteres Rechtsmittel kommt nur die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff ZPO in Betracht. Dieses Rechtsmittel ist dem Beklagten aber nicht eröffnet: Das Gesetz bestimmt für Sachverhalte wie den vorgegebenen nicht, dass eine Rechtsbeschwerde möglich ist, so dass § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht greift. Auch lagen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht vor, da es sich weder um eine Sache von grundsätzlicher Bedeutung handelt noch zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist. Entsprechend wurde in der angegriffenen Entscheidung ausdrücklich die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Mithin kann allenfalls eine Gegenvorstellung statthaft sein, die das mit der Sache befasste Gericht zu einer eigenständigen Kontrolle der getroffenen Entscheidung veranlasst. Daher war die Eingabe des Beklagten entsprechend auszulegen.

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Die Gegenvorstellung bietet allerdings – soweit sie sich überhaupt mit der Sache befasst – keinen Anlass, die getroffene Entscheidung zu revidieren. Soweit sie sich nicht in allgemeinen rechtlichen Ausführungen verliert, werden u.a. Rechtsauffassungen zum Ausdruck gebracht, deren Bezug zur Sache sich nur schwer recht erschließt. Der Beklagten mag zur Kenntnis nehmen, dass er genau wie jeder andere Bürger den geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterfällt. Sein floskelhafte Vorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung in der Sache.

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Die Gegenvorstellung war daher zurückzuweisen.

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Der Beklagten wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Angelegenheit nicht mehr beantwortet werden. Ebenfalls wird darauf hingewiesen, dass der Unterzeichner den ihm gemachten Vorwurf der Rechtsbeugung zur Kenntnis genommen hat. Von hier aus werden indes keine weiteren Schritte veranlasst werden, da nicht im Ansatz eine Berechtigung für einen derartigen Vorwurf gesehen wird. Dies mag der Beklagten nach eigenem Ermessen vornehmen.